{"status":"available","doknr":"BB-15876","ecli":null,"court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2013-04-25","aktenzeichen":"1 (Z) Sa 10/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird\nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDer Wert des Verfahrens wird auf 4.591,18 €\nfestgesetzt.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten auf die Leistung von\nSchadensersatz aus einer Beteiligung an der E… K…\nGmbH & Co. KG in Anspruch.\n\nDer Kläger erwarb im Jahre 2000 Kommanditanteile an der in\nD… ansässigen E… K… GmbH & Co. KG, deren\ngeschäftsführende Komplementärin die Beklagte zu 1) war. Der\nBeklagte zu 2) war in der Zeit ab November 2005 bis Juni 2012\nGeschäftsführer der Beklagten zu 1); er fungierte nach dem Vortrag\ndes Klägers bereits zuvor als deren faktischer Geschäftsführer. Die\nBeklagte zu 3) war Gründungsgesellschafterin und\nTreuhandkommanditistin der E… K… GmbH & Co.\nKG.\n\nDie E… K… GmbH & Co. KG wurde nach\nDurchführung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen\naufgelöst.\n\nDer Kläger hat in der Klageschrift für die Beklagte zu 1) einen\nSitz in T… angegeben. Die Klage ist der Beklagten zu 1)\nunter der Anschrift in E… zugestellt worden. Mit Schriftsatz\nvom 27.09.2012 hat der Kläger daran festgehalten, dass die Beklagte\nzu 1) in T… ansässig sei.\n\nDer Kläger hat bereits in der Klageschrift für den Fall, dass\ndas angerufene Landgericht Neuruppin sich für örtlich unzuständig\nhalte, die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der\nBeklagten nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt.\n\nDas Landgericht hat mit Beschluss vom 01.02.2013 die Sache dem\nSenat zur Entscheidung über den Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung\nvorgelegt; zur Begründung hat es ausgeführt, dass es seine\nZuständigkeit unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen\nausschließlichen Gerichtsstands nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO\nals nicht gegeben erachte.\n\nII.\n\nFür die vom Kläger begehrte Gerichtsstandsbestimmung nach § 36\nAbs. 1 Nr. 3 ZPO ist kein Raum.\n\n1. Über den Antrag ist entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2\nZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden,\nweil nach Maßgabe der vom Kläger angegebenen Anschriften der\nBeklagten das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ihres\nGerichtsstands der Bundesgerichtshof wäre und das Brandenburgische\nOberlandesgericht als erstes mit der Gerichtsstandsbestimmung\nbefasst worden ist (vgl. BGH NJW 2008, 3789; Zöller/ Vollkommer,\nZPO, 29. Aufl., § 36, Rdnr. 4).\n\n2. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen jedoch\nnicht vor. Denn nach dem dafür maßgebenden Vorbringen des Klägers\nbesteht entgegen der Sichtweise des Landgerichts für den\nRechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand,\nnämlich der ausschließliche Gerichtsstand bei falschen,\nirreführenden oder unterlassenen öffentlichen\nKapitalmarktinformationen nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.\n\nDie hier vorliegende Fallgestaltung, dass von der klagenden\nPartei Schadensersatz wegen eines in öffentlich vertriebenen\nProspekten beworbenen Erwerbs von Kommanditanteilen an einer\nAnlagegesellschaft begehrt wird, wird von dieser Vorschrift\nunmittelbar erfasst (vgl. BGH NJW 2007, 1364; 1365). Dass - wie\nebenfalls hier - dabei die Anlagegesellschaft selbst nicht\nmitverklagt wird, ist dabei unschädlich (OLG München NJW-RR 2007,\n1644, 1645; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 32 b, Rdnr. 6). Ein Fall\nder Inanspruchnahme eines Anlageberaters oder Vermittlers, auf den\n§ 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Anwendung fände (BGH NJW-RR\n2011, 1137, 1138; 327, 328; 2009, 513, 514 f.; 2007, 1365 f.;\nZöller/ Vollkommer a. a. O.), ist hier nicht gegeben; denn der\nKläger nimmt nicht etwa solche Berater oder Vermittler in Anspruch,\nsondern mit den Beklagten die unmittelbar hinter der\nAnlagegesellschaft stehenden Gesellschaften und Personen.\n\nDer Geltung des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann die\nzwischenzeitliche Insolvenz und Auflösung der E… K…\nGmbH & Co. KG nicht entgegengehalten werden. Denn die\nVorschrift findet auch dann Anwendung, wenn die Anlagegesellschaft\nin Wegfall geraten ist (OLG München, a. a. O.; Zöller/Vollkommer,\na. a. O., § 32 b, Rdnr. 7; Musielak/ Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 32\nb, Rdnr. 3). Das entspricht dem Wortlaut, der Systematik sowie dem\nSinn und Zweck der Vorschrift.\n\nDem Wortlaut der Norm lässt sich eine Begrenzung ihrer Geltung\nauf die Zeit des Bestehens der Anlagegesellschaft nicht entnehmen.\nDarin ist allein vom Sitz des betroffenen Emittenten bzw. Anbieters\ndie Rede, nicht aber, dass dieser zum Zeitpunkt der klageweisen\nVerfolgung der zuvor genannten Ansprüche noch bestehen muss. Eine\nderartige Voraussetzung ihrer Geltung kann aus dem Wortlaut der\nVorschrift folglich nicht hergeleitet werden.\n\nDie Systematik des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO spricht\nebenfalls für dessen Geltung auch nach einem Wegfall der\nAnlagegesellschaft. Außer der sachlichen Umschreibung ihres\nAnwendungsbereichs enthält die Vorschrift keine Beschränkung des\nihr unterfallenden Personenkreises (Zöller/Vollkommer, a. a. O., §\n32 b, Rdnr. 6). Sie ist deshalb - wie dargestellt - auch dann\neinschlägig, wenn die Anlagegesellschaft selbst nicht mitverklagt\nwird. Bedarf es aber ihrer Teilnahme am Prozess für die Geltung des\nGerichtsstands nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht, so kann\nes auch nicht auf ihr Bestehen ankommen; denn sonst müssten im\nHinblick auf die fehlende Teilhabe der Anlagegesellschaft am\nProzess völlig gleichgelagerte Fälle unterschiedlich nach dem\njeweiligen Status der außerhalb des Rechtsstreits stehenden\nAnlagegesellschaften beurteilt werden.\n\nFür eine Geltung des § 32 b Abs. 1 Satz 1 ZPO losgelöst vom\nBestehen der Anlagegesellschaft streiten, wie das OLG München (a.\na. O.) zu Recht hervorgehoben hat, schließlich auch Sinn und Zweck\nder Vorschrift. Sie hat zum Ziel, dass kapitalmarktrechtliche\nStreitigkeiten bei dem Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten\nbzw. Anbieters gebündelt und dadurch das Verfahren erleichtert und\nder Anlegerschutz verbessert werden (Zöller/Vollkommer, a. a. O., §\n32 b, Rdnr. 2). Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn nach\neiner Auflösung der Anlagegesellschaft die\nZuständigkeitskonzentration nicht mehr gelten würde und je nach den\nzufälligen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls\nunterschiedliche Gerichte angerufen werden müssten.\n\nDie so vorzunehmende Bestimmung des Geltungsbereichs des § 32 b\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO widerspricht nicht der gesetzgeberischen\nWertung in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Dazu weist das Landgericht zwar\nzu Recht darauf hin, dass nach jener Vorschrift allein die\nVerhältnisse zum Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebend sind. Ebenso\nwie § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Sinne der vorstehenden\nAuslegung ist indes auch diese Vorschrift auf eine Perpetuierung\nder Zuständigkeit aus Gründen der Prozessökonomie ausgerichtet\n(vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 261, Rdnr. 12) und in ihrem\nRegelungsgehalt damit nicht beeinträchtigt.\n\nAuf der Grundlage der so zu verstehenden Reichweite der Regelung\nin § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist in Fällen, in denen die\nAnlagegesellschaft in Wegfall geraten ist, folgerichtig und\nzwingend auf deren letzten Sitz abzustellen (vgl. OLG München a. a.\nO.; Zöller/ Vollkommer, a. a. O., § 32 b, Rdnr. 7;\nMusielak/Heinrich, a. a. O., § 32 b, Rdnr. 3). Dies ist hier\nD… im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts\nNeuruppin.\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\nDer Wert des Bestimmungsverfahrens ist gemäß § 3 ZPO\nentsprechend dem Interesse des Klägers, gegen die Beklagten bei\ndemselben Gericht vorzugehen, auf 10 % des in der Klage genannten\nWertes der Hauptsache festgesetzt.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/15876","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2013-04-25/1-z-sa-10-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32b","ref_norm":"32b","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/15876","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/15876"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2013-04-25/1-z-sa-10-13","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/15876","retrieved":"2026-07-29 23:05:25.968891+00:00"}}