{"status":"available","doknr":"BB-15500","ecli":null,"court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2011-06-01","aktenzeichen":"7 U 105/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das 5. Mai 2010 verkündete\nUrteil der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachendes\nLandgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu\ntragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der\nKlägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu\nvollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor\nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDie Klägerin beansprucht von der Beklagten Schadensersatz für\nden Verlust von Frachtgut.\n\nAm 24. Januar 2007 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit dem\nTransport von Maschinenteilen sowie Rohstoffen von ihren Standorten\nin T… und B… nach Russland zu ihrem\nSchwesterunternehmen, der Z…, in der Nähe M…. Die\nKlägerin stellte zwei Frachtbriefe aus, den Frachtbrief 4849 für\ndie Maschinenteile (Bl. 37 d.A.) und den Frachtbrief 4850 für die\nRohstoffe (Bl. 134 d.A.). Vereinbart waren Carnet TIR sowie der 1.\nFebruar 2007 als Fixtermin für die Ablieferung. Die Frachtbriefe\nenthielten ferner den Hinweis „DDU W…“.\n\nDer Fahrer der Beklagten vergaß den Frachtbrief 4850 in den\nGeschäftsräumen der Beklagten. Wegen der fehlenden Einfuhrpapiere\nwurden die Rohstoffe bei dem Zoll in M… sichergestellt.\n\nDie Klägerin beanspruchte mit Schreiben vom 28. November 2007\nErsatz für den Wert der Rohstoffe, die sie in ihren Rechnungen mit\ninsgesamt € 32.483,23 berechnet hatte (Bl. 156 – 161\nd.A.). Sie macht ferner vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von\n€ 1.514,00 geltend.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 32.483,23\nnebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 28. November 2007 zu\nzahlen;\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.514,00 nebst\nZinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen\nBasiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zu\nSchadensersatz aus § 407 HGB i.V.m. Art. 17 Abs. 1 CMR verurteilt\nmit der Begründung, ein Verlust durch Beschlagnahme der Waren habe\nnach Art. 20 Abs. 1 CMR spätestens 30 Tage nach Ablauf der\nvereinbarten Lieferfrist vorgelegen.\n\nDas Urteil wurde der Beklagten am 11. Mai 2010 zugestellt. Sie\nhat am 10. Juni 2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb der\nverlängerten Berufungsbegründungsfrist am 10. August 2010\nbegründet.\n\nDie Parteien vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.\n\nDie Beklagte macht ergänzend geltend, die Rohstoffe seien nicht\nvom russischen Zoll beschlagnahmt worden. Vielmehr habe die\nKlägerin die Waren erhalten. Der Empfang sei auf dem Frachtbrief\nbestätigt (Bl. 134 d.A.). Spätestens am 12. Dezember 2007 seien die\nWaren der Empfängerin übergeben worden, so die Beklagte in der\nBerufungsbegründung. Außerdem sei für die Zollabwicklung nach der\nDDU-Regel die Empfängerin verantwortlich gewesen. Sie habe\nfristgerecht - so die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 6.\nApril 2011 - die Waren im verplombten LKW am Bestimmungsort in\nW… abgeliefert.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndas landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage\nabzuweisen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird\nauf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen sowie das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.\n\nII.\n\n1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere\nfristgerecht eingelegt und begründet worden.\n\nIn der Berufungsbegründung hat die Beklagte zwar lediglich die\nAufhebung des erstinstanzlichen Urteils beantragt und nicht nach §\n520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO ausdrücklich erklärt, inwieweit sie das\nUrteil anfechten möchte und welche Abänderung des Urteils sie\nbeantragt. Aus ihrem Vortrag wird jedoch ersichtlich, dass sie sich\ngegen die Verurteilung wendet und - wie in erster Instanz - eine\nKlageabweisung anstrebt. Dies genügt für die Zulässigkeit der\nBerufung.\n\nUnzulässig ist eine Berufung nur dann, wenn sie die Aufhebung\nletztlich um ihrer selbst Willen zum Ziel hat und der\nBerufungsführer zu erkennen gibt, dass er die angefochtene\nEntscheidung im Ergebnis für richtig hält. Ergeben sich dafür aus\ndem Berufungsvorbringen keine Anhaltspunkte, ist davon auszugehen,\ndass der Berufungsführer sein bisheriges Sachbegehren\nweiterverfolgt (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1154). Es genügt daher, wenn\n- wie hier - aus dem Sachvortrag hinreichend bestimmt ist,\ninwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung beantragt\nwird (vgl. Zöller/ Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 520, Rn. 28).\n\n2. In der Sache ist die Berufung unbegründet. Die Klägerin kann\nvon der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR Schadensersatz in der\ngeltend gemachten Höhe verlangen. Das Verhalten ihrer Bediensteten\nmuss sich die Beklagte nach Art. 3 CMR zurechnen lassen.\n\na) Zwischen den Parteien gilt das Übereinkommen über den\nBeförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).\nDas Übereinkommen ist nach Art. 1 Abs. 1 CMR auf Verträge über die\nentgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels\nFahrzeugen anwendbar, wenn - wie hier - der Ort der Übernahme des\nGutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei\nverschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein\nVertragsstaat ist. Dies gilt nach Art. 1 Abs. 1 S. 2 CMR ohne\nRücksicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit der\nParteien. Sowohl Deutschland als auch Russland sind dem\nÜbereinkommen beigetreten (vgl. Koller, Transportrecht, 7. Aufl.,\nArt. 1 CMR, Rn. 6).\n\nb) Die Beklagte ist nach der CMR schadensersatzpflichtig. Der\nFrachtführer haftet nach Art. 17 Abs. 1 CMR für den teilweisen\nVerlust zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem\nseiner Ablieferung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend\nerfüllt.\n\nÜbernommen hat die Beklagte die Waren des Frachtbriefes 4850 in\nB… (Bl. 134 d.A.). Als Empfängerin ist die Z… mit dem\nAuslieferungsort W… angegeben. Die Beklagte hat nicht zu\nbeweisen vermocht, dass sie die Waren dort fristgerecht abgeliefert\nhat.\n\naa) Ein Mitarbeiter der Empfängerin hat zwar am 1. Februar 2007\nden Empfang der Waren auf dem Frachtbrief quittiert. Der\nFrachtbrief dient aber allein Beweiszwecken und wirkt nach Art. 4\nS. 2 CMR nicht konstitutiv (vgl. BGHZ 83, 96, 100). Die Waren sind\n- inzwischen unstreitig - der Empfängerin nicht am 1. Februar 2007\nübergeben worden. Die Beklagte selbst teilte der Klägerin mit\nE-Mail vom 2. Februar 2007 (B2, Bl. 96 d.A.) und 16. Februar 2007\n(K 12, Bl. 43 d.A.) mit, die Waren würden bei dem Zollamt M…\nfestgehalten.\n\nbb) Die Beklagte hat die Waren des Frachtbriefes 4850 entgegen\nihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2011 auch\nnicht ordnungsgemäß der Empfängerin in W… übergeben.\n\nIm Hinblick auf den Hinweis in dem Frachtbrief: „DDU\nW…“ war das Transportgut nach der Incoterm DDU in dem\nverplombten LKW zusammen mit den Transportpapieren der Empfängerin\nzu übergeben, damit sie ihrerseits die Zollformalitäten erledigen\nkann. Die Incoterm DDU als internationale Handelsklausel regelt an\nerster Stelle die Rechte und Pflichten zwischen Verkäufer und\nKäufer. Die Klägerin hatte danach das Verlustrisiko bis zur\nÜbergabe der Waren nebst sämtlichen Transportdokumenten an die\nKäuferin am Bestimmungsort, dem Werksgelände der Z… in\nW…, zu tragen (vgl. A4 und 8, B5 DDU). Der Hinweis auf die\nDDU in dem Frachtbrief konkretisierte jedoch darüber hinaus im\nVerhältnis zur Klägerin die Pflichten der Beklagten bezüglich der\nZollformalitäten. In Verbindung mit der CMR musste die Beklagte\nnach Art. 8 Abs. 1 lit.a CMR bei Übernahme des Gutes die\nRichtigkeit der Angaben im Frachtbrief prüfen und dafür sorgen,\ndass die Zweitausfertigung des Frachtbriefs das Frachtgut während\ndes Transports begleitete, Art. 5 Abs. 1 S. 3 CMR. Sämtliche\nTransportdokumente einschließlich des Frachtbriefs musste sie\nsodann nach A 4 und 8 DDU der Käuferin am Bestimmungsort -\nW… - übergeben, damit sie ihrerseits die erforderlichen\nZollformalitäten erledigen kann, B 5 DDU.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der diesbezügliche Vortrag der\nBeklagten verspätet ist und sie den verplombten LKW an den\nBestimmungsort gefahren hat. Jedenfalls hat sie das Frachtgut dort\nnicht wirksam ausgeliefert, denn dazu hätte nach der DDU in\nVerbindung mit der CMR gehört, dass sie auch den Frachtbrief und\nsämtliche für die Verzollung notwendigen Papiere - rechtzeitig -\nübermittelt.\n\ncc) Soweit die Beklagte in zweiter Instanz behauptet, die Waren\nseien der Empfängerin am 12. Dezember 2007 übergeben worden, stehen\ndem bereits die Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 2008 (K 16,\nBl. 47 d.A.), 14. Mai 2008 (K 19, Bl. 58 d.A.) und 30. Mai 2008\n(Bl. 117 d.A.), das Schreiben der O… „…“\nvom 30. Oktober 2008 (K 31, Bl. 450 d.A.) sowie der Beschluss in\nder Steuerstrafsache vom 18. Februar 2009 (Bl. 455 d.A.), der\nanordnet, die Waren „so lange zu lagern, bis in der\nAngelegenheit eine endgültige Entscheidung getroffen wurde“,\nentgegen.\n\nAbgesehen davon ist der von der Beklagten für die Übergabe\nangebotene Zeugenbeweis nach § 531 ZPO nicht zuzulassen. Die\nBeklagte hat zumindest fahrlässig gegen ihre\nProzessförderungspflicht verstoßen. Spätestens nach den Hinweisen\ndes Landgerichts vom 8. Oktober 2008 (Bl. 119 d.A.) und 5. November\n2008 (Bl. 192 d.A.) musste die Beklagte damit rechnen, dass ihr die\nBeschlagnahme als Verlust des Frachtguts zugerechnet wird. Ihre\nProzessförderungspflicht aus § 282 ZPO hätte daher geboten, dass\nsie ihre Verteidigungsmittel sogleich in erster Instanz vorträgt,\nzumal sie schon im Jahr 2007 durch ihre Tochtergesellschaft 000\nV… (K 13, Bl. 44) hat Nachforschungen anstellen lassen und\ndie Zeugin V… H… bereits am 28. Januar 2009 (Bl. 232\nd.A.) vernommen worden ist.\n\ndd) Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die Waren des\nFrachtbriefes 4850 beschlagnahmt und nicht innerhalb von 30 Tagen\nfür die Empfängerin freigegeben wurden, so dass schon aus diesem\nGrunde von einem Verlust des Frachtgutes auszugehen ist.\n\nEine Beschlagnahme gilt als Verlust der Ware (vgl. Koller\na.a.O., Art. 17 CMR, Rn. 1 i.V.m. § 425 HGB, Rn. 7). Außerdem kann\nder Verfügungsberechtigte das Gut ohne weiteren Beweis als verloren\nbetrachten, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der\nLieferfrist durch den Frachtführer abgeliefert worden ist, Art. 20\nAbs. 1 CMR.\n\nc) Die Schadensersatzpflicht ist nicht nach Art. 30 Abs. 1 CMR\nausgeschlossen. Nimmt der Empfänger das Gut an, ohne dessen Zustand\ngemeinsam mit dem Frachtführer zu prüfen und ohne über den Verlust\nan den Frachtführer Vorbehalte zu richten, wird zwar bis zum Beweis\ndes Gegenteils vermutet, dass der Empfänger das Gut in dem im\nFrachtbrief beschriebenen Zustand erhalten hat. Die mit\nFrachtschein 4850 transportierten Waren sind jedoch mit der\nBeschlagnahme verloren gegangen und wurden nicht von dem Empfänger\nangenommen und untersucht.\n\nSelbst wenn man den Transport auf der Grundlage der Frachtbriefe\n4849 und 4850 als Einheit ansähe, war der Beklagten der Verlust der\nWaren aus dem Frachtbrief 4850 bekannt. Die Beklagte selbst hat die\nKlägerin über die Sicherstellung und fehlende Auslieferung\nunterrichtet, so dass es eines entsprechenden Hinweises der\nKlägerin nicht bedurfte. Im Übrigen würde ein fehlender Vorbehalt\nnicht zum Rechtsverlust führen (vgl. OLG Hamm vom 27.01.2011, 18 U\n81/09, Juris Rn. 37).\n\nd) Die Beklagte hat als Schadensersatz nach Art. 17 Abs. 1, 23\nAbs. 1 CMR den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur\nBeförderung zu ersetzen. Dieser Wert ergibt sich aus den Rechnungen\n(Nettowerte):\n\nRechnung Dichtungsprofile (Bl. 156 d.A.)\n\n€ 7.640,64\n\nRechnung Schutzklebefolie (Bl. 158 d.A.)\n\n€ 11.945,59\n\nRechnung Pigmentzubereitung (Bl. 160 d.A.)\n\n€ 12.897,00\n\ninsgesamt\n\n€ 32.483,23.\n\nDieser Betrag liegt noch innerhalb der Haftungsbeschränkung aus\nArt. 23 Abs. 3 CMR. Die Entschädigung darf danach 8,33\nRechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts\nnicht übersteigen. Am 23. Mai 2011 betrug die Rechnungseinheit in\nEuro 0,8878. Daraus ergibt sich folgende Rechnung: € 0,8878 x\n8,33 x 8.466,738 kg (Bl. 134 d.A.) = € 62.614,69.\n\ne) Die Klägerin kann ferner nach Art. 27 Abs. 1 CMR auf die\nEntschädigung 5 % Zinsen seit dem Tag der schriftlichen Reklamation\nverlangen. Das Landgericht hat hierbei zutreffend auf das Schreiben\nder Klägerin vom 28. November 2007 (Bl. 45 d.A.) abgestellt.\n\nf) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht nach Art.\n32 Abs. 1 CMR verjährt. Ansprüche nach dem Übereinkommen verjähren\ndanach in einem Jahr, wobei die Frist nach lit. b bei einem\ngänzlichen Verlust mit dem dreißigsten Tag nach Ablauf der\nvereinbarten Lieferfrist zu laufen beginnt. Da die Parteien\nvorliegend zwei Frachtbriefe ausgestellt und damit zwei\nFrachtaufträge erteilt haben, ist bezogen auf den Frachtbrief 4850\nvon einem gänzlichen Verlust auszugehen, so dass die\nVerjährungsfrist ab dem 1. März 2007 zu laufen begann. Die\nVerjährung ist nach Art. 32 Abs. 2 S. 1 CMR vom Tag der\nschriftlichen Reklamation bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem der\nFrachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die\nbeigefügten Belege zurücksendet. Gehemmt wurde die Verjährung durch\ndas Schreiben der Klägerin vom 28. November 2007 (Bl. 45 d.A.) bis\nzu der Zurückweisung der Beklagten mit Schreiben vom 14. Mai 2008\n(Bl. 58 d.A.). Im Übrigen gilt nach Art. 32 Abs. 3 CMR für die\nHemmung und Unterbrechung der Verjährung das Recht des angerufenen\nGerichts, so dass die Klageerhebung - Zustellung der Klage am 18.\nJuli 2008 (Bl. 61 d.A.) - die Verjährung erneut nach § 204 Abs. 1\nNr. 1 BGB gehemmt hat.\n\ng) Vorgerichtliche Anwaltskosten kann die Klägerin aus §§ 280\nAbs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB beanspruchen. Der Anspruch bestimmt\nsich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und wird nicht durch die CMR\nausgeschlossen. Ansprüche auf den Ersatz von Verzugsschäden werden\nnach der CMR nur ausgeschlossen, soweit die CMR Regelungen enthält,\nz.B. in Art. 27 CMR für die Verzinsung (vgl. BGH VersR 2001, 397).\nHinsichtlich der weitergehenden Verzugsschäden enthält die CMR\ndagegen keine Regelungen.\n\nVerzug ist eingetreten. Es kann dahin gestellt bleiben, ob es\nsich bei dem Transport um ein Fixgeschäft handelte, denn jedenfalls\nhatte die Beklagte nach Artt. 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 CMR spätestens\n30 Tage nach Ablauf der Lieferfrist den Wert der beschlagnahmten\nWaren zu ersetzen. Die Klägerin konnte sie daher mit ihrem\nSchreiben vom 28. November 2007 (K 14, Bl. 45), in dem sie erstmals\nihren Schadensersatzanspruch bezifferte, zugleich in Verzug setzen.\nFälligstellung und Mahnung können im Rahmen des § 286 BGB\nverzugsbegründend verbunden werden (vgl. BGH NJW 2010, 2940).\n\nDer Zinsanspruch auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten ist aus\n§ 291 BGB begründet.\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n4. Die Revision war nicht zuzulassen, da dem Rechtsstreit weder\neine grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine\nEntscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.\n\n5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf €\n32.483,23 festgesetzt.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/15500","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2011-06-01/7-u-105-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/15500","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/15500"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2011-06-01/7-u-105-10","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/15500","retrieved":"2026-07-29 23:11:25.564477+00:00"}}