{"status":"available","doknr":"BB-14732","ecli":null,"court":"Amtsgericht Bernau","senate":null,"decided":"2010-11-30","aktenzeichen":"34 C 32/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 673,80 €\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus je\n67,38 € seit dem 6.3.2009, 6.4.2009, 6.5.2009, 6.6.2009,\n6.7.2009, 6.8.2009, 6.9.2009, 6.10.2009, 6.11.2009 und 6.12.2009 zu\nzahlen.\n\nDie Widerklage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die\nZwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in\nHöhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht\ndie Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe\nleistet.\n\nStreitwert: 2.637.- €\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf sog. Wohngeld in Anspruch.\nDer Beklagte nimmt die Klägerin wegen unberechtigt eingezogener\nMieten in Anspruch.\n\nDie Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft ….\nDer Beklagte ist mit Beschluß des Amtsgerichts Hildesheim vom\n16.2.2009 (Az: 50 IN 43/09) zum Insolvenzverwalter über das\nVermögen des Herrn … bestellt worden. Auf Blatt 4 wird\nverwiesen. Vorangegangen war ein Beschluß des AG Hildesheim gemäß\n§§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse. Dort wurde der Beklagte zum\nvorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. In Punkt 4 dieses\nBeschlusses heißt es: „ Der vorläufige Insolvenzverwalter\nwird ermächtigt, Forderungen des Antragsgegners auf ein\nTreuhandkonto einzuziehen.“ Auf Blatt 45 wird verwiesen.\n\nDer Insolvenzschuldner ist Inhaber der Wohnungseigentumseinheit\nNr. … der klägerischen Wohnungseigentumsanlage. In der\nEigentümerversammlung am 6.12.2008 beschlossen die\nWohnungseigentümer unter TOP 5 den Gesamt- und\nEinzelwirtschaftsplan 2009. Auf Blatt 5 wird verwiesen. Nach dem\nEinzelwirtschaftsplan war für die Wohnungseigentumseinheit Nr.\n… eine monatliche Soll-Vorauszahlung in Höhe von 291.-\n€ zu leisten. Der Beklagte zahlte lediglich 223,62 € in\nden streitgegenständlichen Monaten März bis Dezember 2009.\n\nDie Verwalterin ist zur gerichtlichen Geltendmachung der\nAnsprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt.\n\nDie Wohnung des Gemeinschuldners ist an Herrn …\nvermietet. Die Klägerin vereinnahmte in der Zeit von September 2007\nbis Juli 2008 und September 2008 bis Dezember 2008 Mieten. Zum Teil\nzahlte die Klägerin an den Beklagten die Mieten zurück, nämlich in\neiner Höhe von 5.401,66 € für den Zeitraum September 2007 bis\nJuli 2008. Diesen Betrag nahm die Klägerin im Wege der\nZwangsvollstreckung durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß\nein. Offen ist der Zeitraum von September 2008 bis Dezember\n2008.\n\nMit Schriftsatz vom 4.10.2010 (Bl. 133) erklärte der Beklagte\ndie Anfechtung nach §§ 131 ff. InsO.\n\nDie Klägerin ist der Meinung, dass der Beklagte zur Zahlung\nverpflichtet sei. Es handele sich bei den Wohngeldschulden um\nMasseschulden, weil das monatliche Wohngeld nach Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens fällig geworden sei.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\nwie erkannt.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nWiderklagend beantragt er, die Klägerin zu verurteilen, an den\nKläger (richtig: an ihn, den Beklagten) 1.964,24 € nebst 5\nProzentpunkten Zinsen über dem Basiszins aus 491,06 € seit dem\n18.9.2007, aus weiteren 491,06 € seit dem 16.10.2007, aus\nweiteren 491,06 € seit dem 16.11.2007 und aus weiteren 491,06\n€ seit dem 18.12.2007 zu zahlen.\n\nEr trägt vor: die Klägerin mache mit Rechts- und Beratungskosten\nsowie sonstigen Verwaltungskosten Positionen geltend, die nicht in\nden Wirtschaftsplan eingestellt werden dürften. Die Klägerin habe\nMieten des Mieters … unberechtigt eingezogen. Der Mieter\n… habe nicht freiwillig gezahlt, weil ihm nicht offengelegt\nworden sei, dass der Pfändungs- Überweisungsbeschluß keine Wirkung\nmehr entfaltet habe.\n\nDer Beklagte erklärt die Anfechtung gemäß §§ 131 ff. InsO.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der\nParteien nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften\nverwiesen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n\n \n\n Entscheidungsgründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nKlage\n\nDie Klage ist gemäß § 43 Abs.1 Nr.1 WEG zulässig.\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\nDie Klägerin ist aktivlegitimiert.\n\nDie Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH WuM 2005,530) vom\n2.6.2005 zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft\nführt vorliegend dazu, dass nunmehr der Verband Klägerin ist. Nach\nder Entscheidung des BGH ist zu differenzieren, in welchen Fällen\ndie Gemeinschaft oder –wie bisher- die Wohnungseigentümer der\nrichtige Verfahrensgegner ist/sind (vgl. Neumann in WuM 2006, 489\nff., 491). Bei hier vorliegenden Hausgeldansprüchen ist auch nach\nder WEG-Novelle 2007 der Verband richtiger Kläger (vgl. Roche in\nWuM 2007, 483 ff., 490).\n\nDie Klägerin hat einen Zahlungsanspruch aus § 16 WEG. Soweit der\nBeklagte einwendet, es handele sich um bloße Insolvenzforderungen\nnach § 38 InsO, die mit der Insolvenzquote zu befriedigen sei und\nnicht um sog. Masseschulden im Sinne von § 55 Abs.1 Nr.1 InsO,\ngreift dieser Einwand, den das Gericht zunächst für beachtlich\nhielt, nicht. Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung auf\ndie Änderung seiner Auffassung hingewiesen. Zwar ist der\nWirtschaftsplan 2009 am 6.12.2008, also vor Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens am 16.2.2009, beschlossen worden. Jedoch kommt\nes hierauf nicht an. Richtigerweise handelt es sich um Forderungen\ndie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind,\ndenn die Klägerin macht Forderungen erst seit März 2009 geltend.\nDie Wohnungseigentümer können die Fälligkeit der monatlichen\nBeitragsvorschüsse festlegen (vgl. KG Berlin 15.9.2000 Az: 24 W\n747/99; Niedenführ § 16 Randnr. 152; Elzer in Riecke/Schmid, § 16\nRN 235). Aus der Teilungserklärung (Bl. 52) ist nicht zu entnehmen,\ndass die WEG einen jährlichen Vorschuß der Beitragsvorschüsse am\nAnfang des Wirtschaftsjahres vereinbart hätten, was grundsätzlich\nzulässig wäre (vgl. Bärmann/Pick § 28 Randnr. 9). Aus dem\nEinzelwirtschaftsplan ergibt sich jedoch, dass man von monatlichen\nVorauszahlungen ausgeht, wie dies auch die Regel ist. Denn auf\nBlatt 9 heißt es „Ihre neue Monats-Vorauszahlung auf volle\nEUR gerundet..“.\n\nJedenfalls sind die Beiträge aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht\nauf einmal zu zahlen (vgl. Bärmann aaO.). Nach der nunmehr\nvorgelegten Bestimmung in § 8 der Teilungserklärung ist nun eine\nmonatliche Fälligkeit gegeben. Auch wenn weder die\nTeilungserklärung noch die Gemeinschaftsordnung eine Regelung\nbetreffend die Fälligkeit von Wohngeldern enthalten hätte, wäre das\nHausgeld nach § 28 Abs.2 WEG im Zeitpunkt ihres jeweiligen Abrufs\ndurch den Verwalter fällig.\n\nNach § 8 Abs.4 der Teilungserklärung ist das Wohngeld jeweils\nbis zum 3. Werktag eines jeden Monats einzuzahlen. In dieser\nRegelung liegt zugleich der vereinbarte Abruf durch den Verwalter\n(KG vom 15.9.2000, 24 W 747/99).\n\nSoweit der Beklagte rügt, dass der Wirtschaftsplan 2009\nPositionen enthalte (Rechts- und Beratungskosten in Höhe von 800.-\n€, sonstige Verwaltungskosten in Höhe von 500.- €), kommt\nes auf diese Rüge nicht an. Denn in der Aufnahme der Rechts- und\nBeratungskosten liegt gleichzeitig eine Sonderumlage, die der\nVerwalter zur Abstimmung stellt (vgl. Bärmann/Pick § 28 Randnr.\n5).\n\nZwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass die Klägerin nachdem er\num Aufklärung hinsichtlich dieser Kosten gefragt hatte, diese hätte\nerklären können. Indes steht dem Beklagten ein Recht auf Einsicht\nin die Unterlagen der Klägerin zu, so dass er im hier vorliegenden\nFalle den beschwerlichen Weg der Akteneinsicht nehmen könne.\nÜberdies ist die Wohnungseigentümerversammlung der Ort um\nungeklärte Fragen anzubringen. Jedenfalls ist die Beschlussfassung\nüber den Wirtschaftsplan bestandskräftig, denn der Beschluß vom\n6.12.2008 wurde nicht angefochten.\n\nWiderklage\n\nDer Widerklagantrag war zu korrigieren, denn der Beklagte\nverlangt Zahlung an sich, nicht an einen in diesem Prozeß nicht\nvorhandenen „Kläger“.\n\nDer Beklagte hat keinen Zahlungsanspruch aus § 812 Abs.1 BGB.\nDie Klägerin hat zwar etwas, nämlich die Mieten des Mieters\n… für den Zeitraum September 2008 bis Dezember 2008 in einer\nmonatlichen Höhe von 491,06 € (d.s. 1.964,24 €), ohne\nrechtlichen Grund erlangt. Der rechtliche Grund fehlt, weil die\nKlägerin nicht forderungszuständig für die Mieten war. Der\nursprünglich vorhandene Pfändungs- und Überweisungsbeschluß\nentfaltete jedenfalls für den hier geltend gemachten Zeitraum keine\nWirksamkeit mehr, so dass selbst wenn der Mieter …\nfreiwillig gezahlt haben sollte, die Klägerin das Geld zu Unrecht\nvereinnahmte. Dies erfolgte nicht durch Leistung des Beklagten. Der\nMieter … zahlte seine Miete in der fälschlichen Vorstellung\ner tilge seine Mietschuld, obwohl er richtigerweise an den\nBeklagten als demjenigen der Forderungszuständig für Forderungen\ndes Gemeinschuldners war, hätte zahlen müssen. Der Beklagte ist\nauch für den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am\n16.2.2009 –Bl. 4) forderungszuständig. Denn nach Punkt 4 des\nBeschlusses vom 11.12.2008 des AG Hildesheim ist der Beklagte\nermächtigt, Forderungen des Antragsgegners (der\nGemeinschuldner) einzuziehen. Jedoch gilt der Vorrang der\nLeistungskondiktion. Dies gilt auch im Mehrpersonenverhältnis (vgl.\nPalandt-Sprau § 812 Randnr. 54 ff.). Grundsätzlich ist Gläubiger\ndes Kondiktionsanspruchs der Leistende, also vorliegend der Mieter\n…, Schuldner ist der Leistungsempfänger, also die Klägerin.\nNur ausnahmsweise läßt die Rechtsprechung einen Durchgriff zu, mit\nder Maßgabe, dass sich eine schematische Behandlung verbietet (vgl.\nPalandt aaO.). Es gibt bei den sog. Dreiecksverhältnissen drei\nFallgestaltungen zu unterscheiden, die aber sämtlichst nicht\neingreifen. Dies ist der Anweisungsfall, Zahlung fremder Schulden,\nVertrag zugunsten Dritter. Vorliegend hatte der Leistende, der\nMieter …, keinerlei Beziehung zum Beklagten oder überhaupt\nKenntnis von ihm. Ein Anweisungsverhältnis (1. Fallgestaltung)\nzwischen dem Beklagten und dem Mieter … bestand schon nicht.\nDer Mieter … wollte nicht fremde Schulden, sondern eigene\nMietschulden zahlen (2. Fallgestaltung). Ein Vertrag zugunsten\nDritter besteht ebenfalls nicht.\n\nSoweit der Beklagte die (streitgegenständlichen) Zahlungen des\nMieters … nach §§ 131 ff. InsO anficht, weil die Klägerin\neine Sicherung bzw. Befriedigung etwa für ausstehende Salden aus\nden Jahresabrechnungen erhalten hatte, ist nicht ersichtlich, dass\ndie Klägerin diese Zahlungen des Mieters …, die sie\nvereinnahmt hat, hierauf verrechnet. Wenn sie dies täte, wäre dies\ntatsächlich als Leistung des Insolvenzschuldners anzusehen. In dem\nFall richtet sich der Anfechtungsanspruch des Verwalters in der\nRegel ausschließlich gegen den Dritten (die Klägerin), sofern für\ndiesen die Zuwendung als Leistung des Gemeinschuldners erkennbar\nwar (BGHZ 142, 284 ff., 287). Das ist aber nicht der Fall. Denn die\nKlägerin konnte nicht davon ausgehen, dass die Zahlungen des\nMieters als Leistung des Gemeinschuldners zu werten sind.\n\nSoweit der Beklagte nun im Schriftsatz vom 2.11.2010 die\nSchreiben des Gemeinschuldners vom 26.4.2006 (Bl. 157) und 7.3.2006\n(Bl. 158) vorlegt, mag eine andere Bewertung gegeben sein. Indes\nwar dieser Vortrag gemäß Beschluß des erkennenden Gerichts vom\n9.11.2010 nicht zu berücksichtigen. Denn dieser Vortrag ist nach §\n296 Abs.2 ZPO verspätet und würde die Erledigung des Rechtsstreits\nverzögern. Der Beklagte hätte dies schon früher vortragen können.\nDenn die Klägerin hatte immer wieder mitgeteilt, dass der Mieter\n… die Zahlungen unaufgefordert freiwillig leistete. Der\nBeklagte kann nicht kurz vor dem Termin Schreiben des\nGemeinschuldners „aus dem Hut zaubern“.\n\nVorsorglich wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie die\nstreitgegenständlichen Mieten an den Mieter auskehren muß. Der\nMieter ist gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter\nzahlungsverpflichtet.\n\nDie Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 ff. BGB.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf\n§§ 708 Nr.11, 711 ZPO.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/14732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bernau/2010-11-30/34-c-32-09","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/14732","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/14732"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bernau/2010-11-30/34-c-32-09","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/14732","retrieved":"2026-07-29 19:25:02.024856+00:00"}}