{"status":"available","doknr":"BB-14386","ecli":null,"court":"Vergabekammer des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2010-11-11","aktenzeichen":"VK 57/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)\ndes Verfahrens.\n\n3. Die Gebühr wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt und mit dem\neingezahlten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDie Auftraggeberin schrieb im Supplement zum Amtsblatt der\nEuropäischen Union vom … 2010 die Durchführung der textilen\nVersorgung mit Mietwäsche in Form von Direktversorgung der\nVerbrauchsstellen der Auftraggeberin mit ca. 1.250 Betten\n(personenbezogene Berufsbekleidung für ca. 1.700 Mitarbeiter;\nStationswäsche und sonstige OP-Textilien) für die Zeit vom …\n2011 bis zum … 2016 mit der Option auf einmalige\nVerlängerung der Vertragslaufzeit um weitere zwei Jahre im Offenen\nVerfahren europaweit aus.\n\nAls Bedingungen für die Öffnung der Angebote legte die\nAuftraggeberin in Ziffer IV.3.8) der Bekanntmachung fest:\n\n„Tag: … 2010 - 10.00\n\nOrt\n\nAnschrift siehe I.1), Submissionsstelle Haus ...\n\nPersonen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen\nNein“\n\nMit Übersendung der Verdingungsunterlagen bat die Auftraggeberin\ndie Bieter, das Angebotsschreiben nebst Unterlagen ausgefüllt und\nunterschrieben in einem verschlossenen Umschlag „bis zum\nEinreichungstermin, dem … 2010, 10:00 Uhr, an die\nausschreibende Stelle (siehe Briefkopf: Submissionsstelle Haus\n…, Frau …) einzureichen oder dort abzugeben. Der\nUmschlag ist außen mit Kennzettel zu versehen sowie mit Ihrem\nFirmennamen und Ihrer Anschrift zu bezeichnen.“ Das\nAdressfeld des Kennzettels war in Ergänzung der Postanschrift der\nAuftraggeberin versehen mit „Submissionsstelle Haus …\nFrau …“.\n\nDer Submissionstermin fand am … 2010 statt. Die\nNiederschrift über die Öffnung der Angebote wurde geschlossen um\n10.09 Uhr (Blatt 1 der Niederschrift) mit drei bis zum …\n2010, 10.00 Uhr, eingegangenen Angeboten. Blatt 2 der Niederschrift\n– Verdingungsverhandlung – enthält unter Angebots-Nr.:\n4 das Angebot der Antragstellerin mit der Bemerkung „…\n10 10:30 Uhr“. Blatt 3 der Niederschrift –\nVerdingungsverhandlung - Besonderheiten – weist für das\nAngebot der Antragstellerin den Eingang (Datum, Uhrzeit) …\n2010, 10.13 Uhr aus, sowie in der Spalte – Begründung des\nverspäteten Einganges, weitere Besonderheiten –\n„Posteingang mit Paketdienst … 10 10:13 Uhr im Lager\nHaus … Entgegennahme durch Hr. …“.\n\nMit Schreiben vom … 2010 teilte die Auftraggeberin der\nAntragstellerin mit, dass sie beabsichtige, das Angebot der Firma\n… GmbH anzunehmen. Das Angebot der Antragstellerin werde\nausgeschlossen, weil es aus von der Antragstellerin zu vertretenden\nGründen verspätet eingegangen sei. Als Erläuterung war vermerkt:\n„Verspäteter Angebotseingang am … 2010, 10:13\nUhr.“\n\nDie Antragstellerin beanstandete diese Entscheidung mit\nSchreiben vom … 2010. Sie lege gegen diesen Ausschluss\nWiderspruch ein und belege als Anlage die pünktliche Zustellung\nihres Angebotes. Dabei handelte es sich um einen der\nAntragstellerin von der … GmbH übersandten Abliefernachweis,\nu.a. mit folgenden Angaben:\n\n„Receiver: …\n\nFRAU …\n\n…“\n\nDer in Kopie zur Akte gereichte Abliefernachweis ist vonseiten\nder Auftraggeberin mit „…“ unterzeichnet. Er\nträgt die handschriftlich eingetragene Zeitangabe\n„10.00“.\n\nDie Auftraggeberin erwiderte mit Schreiben vom … 2010.\nRichtig sei, dass ihr Mitarbeiter … die Annahme\nunterschrieben habe. Bei dieser Annahme habe aber die Uhrzeit 10:00\nnicht dabei gestanden und sei von ihm auch nicht eingesetzt worden.\nSie gehe davon aus, dass dies nachträglich und handschriftlich\ndurch den Paketdienst erfolgt sei.\n\nDaraufhin hat die Antragstellerin mit Schreiben vom …\n2010 bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg einen\nNachprüfungsantrag gestellt.\n\nSie trägt vor, sie habe ihr Angebot rechtzeitig bei der\nAuftraggeberin eingereicht. Die Fa. … GmbH habe auf dem als\nAnlage beigefügten Zustellnachweis den rechtzeitigen Zugang des\nAngebotes bei der Auftraggeberin vermerkt. Ob das Schreiben\ndemgegenüber bei der Auftraggeberin rechtzeitig an die\nSubmissionsstelle weitergeleitet wurde, sei für den rechtzeitigen\nZugang des Angebotes irrelevant. Ausreichend sei, dass das Angebot\nbei der in der Vergabebekanntmachung benannten Stelle innerhalb der\nAngebotsfrist eingegangen sei. Die Auftraggeberin sei als\n„Herrin des Verfahrens“ verpflichtet, den nicht\nrechtzeitigen Eingang des Angebotes der Antragstellerin zu\nbeweisen, nachdem das von der Antragstellerin beauftragte\nUnternehmen die rechtzeitige Zustellung des Angebotes bestätigt\nhabe. Zum Ausschluss des Angebotes als verspätet sei es daher\ninsbesondere nicht ausreichend, dass das Angebot mit einer nach\nAblauf der Angebotsfrist liegenden Uhrzeit gekennzeichnet worden\nsei. Das Anbringen des Eingangsvermerkes gehöre gemäß § 22 Nr. 1\nVOL/A zu den zwingenden Sorgfaltspflichten der Vergabestelle. Weise\ndieser Nachweis indes eine Diskrepanz zu dem Zustellnachweis eines\nBieters auf, so sei die Vergabestelle verpflichtet, nachzuweisen\nund anhand der Vergabeakte zu dokumentieren, dass die\nEingangsnachweise von ihr unmittelbar nach Zugang der Angebote\nvorgenommen worden und eine Manipulation – zum Beispiel durch\nverspätetes Anbringen des Eingangsvermerkes – ausgeschlossen\nsei.\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n1. die Auftraggeberin wird verpflichtet, die Angebotswertung\nunter Einbeziehung des Angebotes der Antragstellerin und unter\nBerücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu\nwiederholen,\n\n2. der Antragstellerin wird Akteneinsicht in die Vergabeakten der\nAuftraggeberin gewährt,\n\n3. die Auftraggeberin trägt die Kosten des Verfahrens\neinschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung\nnotwendigen Kosten der Antragstellerin,\n\n4. die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war für die\nAntragstellerin notwendig.\n\nDie Auftraggeberin beantragt,\n\n1. den Antrag kostenpflichtig abzuweisen,\n\n2. für den Fall des Obsiegens der Auftraggeberin, festzustellen,\ndass der Antrag von der Firma … von Anfang an unbegründet\nwar.\n\nEingegangen sei das Paket bei Herrn … einem Mitarbeiter\nim Lager des Hauses … insoweit nicht bei der gemäß § 22 Nr.\n3 lit. b) VOL/A benannten Stelle. Dieser habe auf der ihm in\nPapierform vorgelegten Zustellbescheinigung unterschrieben. Zum\nZeitpunkt seiner Unterschrift sei die jetzt handschriftlich\nvorhandene Uhrzeit nicht eingetragen gewesen. Er selbst habe die\nUhrzeit auch nicht eingesetzt, dieser Eintrag sei nachträglich\nvorgenommen worden. Mit Entgegennahme des Paketes habe Herr\n… die Uhrzeit des Einganges des Paketes auf diesem selbst\nmit 10.13 Uhr vermerkt und unterschrieben. Er versichere\neidesstattlich, dass er die tatsächliche Eingangszeit vermerkt\nhabe. Danach habe er der Submissionsstelle telefonisch den Eingang\neines Angebotes mitgeteilt. Frau … habe das Angebot abgeholt\nund dies um 10.30 Uhr in der Niederschrift zur Angebotsöffnung\nvermerkt.\n\nMit Schriftsatz vom … 2010 meint die Antragstellerin, wie\ndem Umschlag des Angebotes der Antragstellerin entnommen werden\nkönne, sei es mit dem vorgegebenen Aufkleber an die\nSubmissionsstelle der Auftraggeberin gerichtet worden. Der Vortrag\nder Auftraggeberin, das Angebot sei in einem falschen Gebäude\nabgegeben worden, könne bereits daher nicht angenommen werden.\nGegen den angeblich verspäteten Eingang des Angebotes spreche\nweiterhin auch, dass der Mitarbeiter des mit der Zustellung des\nAngebotes beauftragten Unternehmens den Zugang des Angebotes bei\nder zuständigen Stelle mit 10.00 Uhr und unter Angabe des\nentgegennehmenden Mitarbeiters der Auftraggeberin vermerkt habe.\nDer Vortrag, Herr … habe die Zustellbescheinigung\nunterzeichnet, ohne dass hier bereits eine Uhrzeit eingetragen\ngewesen sei, erscheine vor diesem Hintergrund wenig glaubhaft. Aus\nder Zustellbescheinigung folge, dass das Angebot der\nAntragstellerin bei der auf der Zustellbescheinigung angegebenen\nStelle, das heißt der Submissionsstelle, und rechtzeitig vor Ablauf\nder Angebotsfrist eingegangen sei.\n\nDer Auftraggeber erwidert auf den Vortrag der Antragstellerin\nmit Schriftsatz vom … 2010.\n\nDurch Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden der Kammer\nvom … 2010 wurde die Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1\nGWB bis zum … 2010 verlängert.\n\nAuf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen\nhaben, sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten wird\nergänzend Bezug genommen.\n\nII.\n\nDer Nachprüfungsantrag ist zulässig.\n\nDie Vergabekammer des Landes Brandenburg ist für die\nEntscheidung über den Nachprüfungsantrag zuständig. Bei den\nausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um einen öffentlichen\nAuftrag, der dem Land Brandenburg zuzurechnen ist und der den\nmaßgeblichen Schwellenwert übersteigt (§§ 104 Abs. 1, 100 Abs. 1,\n127 Nr. 1 GWB i.V.m. Artikel 2 EG-VO Nr. 1177/2009 vom 30. November\n2009).\n\nDer Nachprüfungsantrag richtet sich gegen die … gGmbH,\ndie in der Rechtsform einer gemeinnützigen privaten\nKapitalgesellschaft als öffentliche Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2\nGWB zu qualifizieren ist (OLG Naumburg, Beschluss vom 17. Februar\n2004 – 1 Verg 15/03, IBR 2004, 335).\n\nDie Antragstellerin ist antragsbefugt. Ihr Interesse am Auftrag\nhat sie durch die Abgabe eines Angebotes dokumentiert. Sie trägt\nauch die Möglichkeit einer Rechtsverletzung sowie eines ihr deshalb\ndrohenden Schadens vor, indem die Auftraggeberin ihr Angebot zu\nUnrecht wegen verspätetem Angebotseingang ausgeschlossen habe.\n.\n\nOhne Bedeutung für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages ist\ndie Antwort auf die Frage, ob das Angebot der Antragstellerin aus\ndiesem Grund zwingend auszuschließen ist. Diese Frage muss bei der\nPrüfung der Begründetheit des Nachprüfungsantrages beantwortet\nwerden. Es würde dem Vergaberechtsschutz zuwider laufen, wenn in\nder Zulässigkeitsprüfung die Begründetheit vorweggenommen und dem\nBieter der Zugang zum Verfahren mit der fehlenden Begründetheit\nseines Rechtsschutzbegehrens verweigert würde.\n\nDie Antragstellerin ist ihrer Rügeverpflichtung nach § 107 Abs.\n3 S. 1 Nr. 1 GWB mit Schreiben vom … 2010 rechtzeitig\nnachgekommen. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist\nfristgerecht bei der Vergabekammer eingereicht worden, § 107 Abs. 3\nS. 1 Nr. 4 GWB.\n\nDer Nachprüfungsantrag ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages gemäß § 112 Abs. 1\nSatz 3 GWB ohne mündliche Verhandlung als „offensichtlich\nunbegründet“ sollte die Ausnahme bleiben, die nur dann aus\nprozessökonomischen Gründen statthaft ist, wenn eine Verhandlung\nvon vornherein unnötig und für das Ergebnis irrelevant erscheint\n(Maier, NZBau 2004, 667 [669]), etwa wenn nach Durchsicht der\nVergabeakten kein Zweifel mehr daran bestehen kann, dass es die von\nder Antragstellerin behaupteten Vergaberechtsverstöße tatsächlich\nnicht gibt.\n\nSo liegt der Fall hier.\n\nDas von der Antragstellerin abgegebene Angebot war gemäß § 25\nNr. 1 Abs. 1 lit. e) VOL/A zwingend von der Wertung auszuschließen,\nweil es verspätet eingegangen ist, ohne dass dieser verspätete\nEingang durch Umstände verursacht worden wäre, die nicht von der\nAntragstellerin zu vertreten wären.\n\nDie Auftraggeberin hat am … 2010, 10.00 Uhr das erste\nAngebot geöffnet. Nach Ziff. IV.3.4) der Vergabebekanntmachung\nendete die Angebotsfrist zu diesem Zeitpunkt. Das Angebot der\nAntragstellerin lag dem Verhandlungsleiter der Auftraggeberin zu\ndem festgelegten Ende der Angebotsfrist unstreitig nicht vor.\n\nEin Angebotsausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. e) VOL/A\nkommt dann nicht in Betracht, wenn der verspätete Eingang durch\nUmstände verursacht worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten\nsind. Dies sind Konstellationen, in denen das Angebot des Bieters\nso in den Machtbereich des Auftraggebers gelangt ist, dass dieser\ndavon unter normalen Umständen in zumutbarer Weise rechtzeitig\nhätte Kenntnis nehmen können (Müller-Wrede, Kommentar zur VOL/A, 2.\nA., § 25 Rn. 31).\n\nDaran fehlt es vorliegend. Die Auftraggeberin hatte bereits in\nZiffer IV.3.8) der Vergabebekanntmachung unter Verweis auf Ziffer\nI.1) für die Abgabe der Angebote angegeben: … gGmbH …\nKontakt: Submissionsstelle, z.H. Frau … ergänzend:\nSubmissionsstelle Haus ... Auch in dem Anschreiben zur Übersendung\nder Verdingungsunterlagen, Seite 2, war hierfür die\nSubmissionsstelle Haus … Frau … angegeben, ebenso wie\nauf dem durch die Bieter zu verwendenden Kennzettel.\n\nDie Abgabe des Angebotes durch den Mitarbeiter der Fa. …\nGmbH bei Herrn … im Lager Haus … entspricht diesen\nVorgaben nicht.\n\nHat der Auftraggeber eine bestimmte Stelle für die Abgabe der\nAngebote benannt, muss das Angebot auch dort abgegeben werden (vgl.\nFranke/Kemper/Zanner/Grün-hagen, VOB Kommentar, 2. A., § 22 Rn.\n135).\n\nDas Angebot der Antragstellerin wurde unstreitig durch den\nMitarbeiter der Auftraggeberin, Herrn … entgegengenommen und\nnicht bei Frau … abgegeben.\n\nAuch wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass\ndie Entgegennahme ihres Angebotes durch Herrn … um 10.00 Uhr\nim Haus … erfolgt ist, bewirkt diese Entgegennahme nicht den\nzeitgleichen Zugang bei der Submissionsstelle im Haus ... Dies\nfolgt bereits aus der räumlichen Trennung der beiden Häuser\nvoneinander.\n\nSelbst wenn Herr … von der Auftraggeberin angewiesen\nworden wäre, eingehende Postsendungen, die Angebote zu einem\nAusschreibungsverfahren enthalten, unverzüglich persönlich der\nSubmissionsstelle zu überbringen, wäre unter Berücksichtigung des\nÜberbringungszeitraumes das Angebot nach 10.00 Uhr im\nSubmissionszimmer eingegangen und damit verspätet nach Öffnung des\nersten Angebotes.\n\nHinsichtlich des Antrages der Auftraggeberin nach §§ 125 f. GWB\nwird darauf hingewiesen, dass Schadensersatzansprüche des\nAuftraggebers in einem separaten Prozess vor den Zivilgerichten\ngeltend gemacht werden müssen (Kulartz/Kus/Portz/Ver-fürth,\nKommentar zum GWB-Vergaberecht, 2. A., § 125 Rn. 35, § 126 Rn.\n5).\n\nGemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB konnte die Vergabekammer aufgrund\nder offensichtlichen Unbegründetheit des Nachprüfungsantrages ohne\nmündliche Verhandlung entscheiden.\n\nIII.\n\nDer Antrag auf Akteneinsicht durch die Antragstellerin gemäß §\n111 Abs. 1 GWB ist abzulehnen. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in\ndem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der\nAntragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei\neinem offensichtlich unbegründeten Nachprüfungsantrag nicht der\nFall (VK Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2003 – VK 5/03;\nBeschluss vom 25. Februar 2005 – VK 4/05).\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach\nhat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren\nunterliegt.\n\nDie Vergabekammer hält die Festsetzung der Mindestgebühr von\n2.500,00 EUR gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB bei Abwägung des\nAufwandes einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung des dem\nVergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages für die\nAntragstellerin andererseits für angemessen, zumal keine Beiladung\nerfolgt ist und eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden\nhat.\n\nV.\n\nGegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige\nBeschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von\nzwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim\nBrandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770\nBrandenburg, einzulegen.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu\nbegründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,\ninwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine\nabweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und\nBeweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.\n\nDie Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt\nunterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3\nGWB).\n\nMit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten\ndes Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch\nÜbermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu\nunterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).\n\nDie sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der\nEntscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt\nzwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer\nden Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht\nauf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur\nEntscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).\n\nGemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des\nLandes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.\n1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den\nehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/14386","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2010-11-11/vk-57-10","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1177/2009","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/14386","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/14386"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2010-11-11/vk-57-10","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/14386","retrieved":"2026-07-30 00:18:03.386215+00:00"}}