{"status":"available","doknr":"BB-14340","ecli":null,"court":"Vergabekammer des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2010-07-06","aktenzeichen":"VK 35/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)\ndes Verfahrens.\n\n3. Die Gebühr wird auf X.XXX,XX EUR festgesetzt und mit dem\neingezahlten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDie Auftraggeberin schrieb im Supplement zum Amtsblatt der\nEuropäischen Union vom ... 2010 die Vergabe von\nPostdienstleistungen im Offenen Verfahren europaweit aus. Die\nAufteilung erfolgte in Lose. Der Auftrag umfasst in Los 1 den\nPostversand von Briefen/Postkarten und Zusatzleistungen in der\nStadt … einschließlich der Ortsteile (pro Jahr XXX.XXX Stück\n+/- XX %), in Los 2 den bundesweiten (ohne Stadt …)\nPostversand von Briefen/Postkarten (pro Jahr XXX.XXX +/- XX %), in\nLos 3 den bundesweiten Postversand von Postzustellungsaufträgen und\nEinschreiben (pro Jahr XX.XXX Stück +/- XX % ZU und X.XXX Stück +/-\nXX % Einschreiben verschiedener Art) sowie in Los 4 den\nbundesweiten Postversand von Paketen/Päckchen (pro Jahr XXX Stück\n+/- XX %).\n\nFür die Durchführung des Auftrages vorgesehen ist der Zeitraum\nvom ... 2010 bis ... 2013, Ziffer II.3) der Bekanntmachung.\n\nZum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen\nLeistungsfähigkeit forderte die Auftraggeberin u.a. drei\nqualifizierte Referenzen aus den letzten drei Jahren, die mit der\nzu vergebenden Leistung in Art und Umfang vergleichbar sind, Ziffer\nIII.2.2) der Bekanntmachung.\n\nAls Zuschlagskriterien benannte sie den Preis (Gewichtung 80),\ndas Qualitäts- und Konfliktmanagement (Gewichtung 12) und die\nOrganisation (Gewichtung 8).\n\nNach den Bewerbungsbedingungen der Auftraggeberin, Ziffer 1.6,\nwaren durch die Bieter drei qualifizierte Referenzen einzureichen,\nund zwar solche „vergleichbarer Art zur vorliegenden\nLeistungsbeschreibung bestehend aus aussagekräftigen Daten\n(Referenzgeber, Ansprechpartner, Kommunikationsdaten, Umfang und\nDatum der Leistungserbringung), zu den in den letzten drei Jahren\nerbrachten Leistungen mit vergleichbarem Rechnungswert und/oder\nvergleichbarer Vertragslaufzeit zum ausgeschriebenen\nLeistungsgegenstand“.\n\nGemäß Ziffer 1.10 der Angebots- und Vertragsbedingungen erwarte\nder Auftraggeber einen Nachweis umfassender Erfahrungen bei der\nAusführung der in der Leistungsbeschreibung geforderten\nDienstleistungen. Zum Nachweis der Fachkunde und Leistungsfähigkeit\nwürden von den Bietern drei qualifizierte Referenzen vergleichbarer\nArt und Umfang zur vorliegenden Leistungsbeschreibung, bestehend\naus aussagekräftigen Daten zu den in den letzten drei Jahren\nerbrachten Leistungen mit vergleichbarem Rechnungswert und/oder\nvergleichbarer Vertragslaufzeit zum ausgeschriebenen\nLeistungsgegenstand je Los verlangt.\n\nDie Antragstellerin reichte ein Angebot für die Lose 1 – 4\nein. Mit ihrem Angebot überreichte sie eine Referenzliste mit drei\nReferenzen, gekennzeichnet nach Referenzkunde, Anschrift,\nAnsprechpartner, Leistungszeitraum und Leistungsbeschreibung.\nLeistungszeitraum und Leistungsbeschreibung wurden je Referenzkunde\ndabei wie folgt erläutert:\n\nReferenzkunde\n\nLeistungszeitraum\n\nLeistungsbeschreibung\n\nStadtverwaltung …\n\nseit … 2000\n\nPostdienstleistung aller Art\n\n- Zustellung aller Sendungen, auch PZA´s\n\n- Zählung\n\n- Frankierung\n\n- Kuvertierung\n\n- PSF-Leerung etc.\n\nLandkreis\n\n…\n\nseit … 2000\n\nPostdienstleistung aller Art\n\n- Zustellung aller Sendungen, auch PZA´s\n\n- Zählung\n\n- Frankierung\n\netc.\n\n…\n\nseit … 2003\n\nPostdienstleistung aller Art\n\n- Zustellung aller Sendungen, auch PZA´s\n\n- Zählung\n\n- Frankierung\n\netc.\n\nDurch telefonische Kontaktaufnahme mit den benannten\nAnsprechpartnern stellte die Auftraggeberin Folgendes fest:\n\nFür die Stadtverwaltung … würden die\nPostzustellungsurkunden über die … zugestellt. Die\n„normale Post“ werde über die Antragstellerin abgeholt,\nfrankiert und zugestellt, mit Hilfe von Kooperationspartnern\nteilweise auch bundesweit. Das monatliche Postvolumen betrage ca.\nX.XXX Stück.\n\nFür den Landkreis … erfolge die Nutzung für die\n„normale Post“ in den Zustellbezirken der\nAntragstellerin, Postzustellungsaufträge erfolgten generell über\ndie …\n\nFür das … werde die gesamte Post inklusive\nPostzustellungsurkunden bearbeitet. Die Antragstellerin habe sich\nmit sechs anderen Firmen zusammengeschlossen und verteile so die\nPost im Land ... Bundesweit gebe sie die Post über die …\nweiter.\n\nIm Ergebnis der Prüfung der fachlichen Eignung, Zuverlässigkeit\nund Leistungsfähigkeit der Bieter stellte die Auftraggeberin fest,\ndass die Antragstellerin in ihren Unterlagen keinen\nNachunterauftragnehmer angegeben habe, sodass sie bundesweit die\nPost allein zustellen müsse. Zu diesem Zeitpunkt könne dies nach\nAussage der … nur die ... Auf Nachfrage bei den\nReferenzkunden ließen zwei der Referenzkunden generell die\nPostzustellungsaufträge über die … zustellen. Der Bieter\nbearbeite nur die normale Post und stelle diese zu. Die angegebenen\nReferenzen seien in Art und Umfang mit der ausgeschriebenen\nLeistung nicht vergleichbar. Die Antragstellerin habe keine Angaben\ndazu gemacht, wie sie speziell den ausgeschriebenen Auftrag\nbearbeiten wolle. Auch habe sie weder Kooperationspartner\nangegeben, die nach Aussage von Referenzkunden vorhanden seien,\nnoch Zustellbezirke. Es gebe keinen Hinweis im Angebot, dass die\nAntragstellerin Teile der Ausgangspost an die … zur\nZustellung weitergebe. Das Postvolumen des Referenzkunden Stadt\n… liege bei monatlich X.XXX Stück, bei der Auftraggeberin\nbei XX.XXX Stück.\n\nIm Vergabevermerk fixierte die Auftraggeberin im Ergebnis der\nÜberprüfung der Eignung der Antragstellerin, dass diese keinen\nNachweis erbracht habe, wie sie den Bereich der Postzustellung in\nden Losen 1 - 4 absichern wolle. Sie habe keine Angaben zu\nKooperationspartnern gemacht; es gebe keinen Hinweis, dass sie mit\nFirmen zusammenarbeite. Die Antragstellerin habe ihre\nZuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit für die ausgeschriebene\nLeistung der Lose 1 - 4 nicht belegen können.\n\nÜber die Absicht, den Zuschlag für die Lose 1, 2 und 4 auf das\nAngebot der … sowie für das Los 3 auf das Angebot der\n… GmbH zu erteilen, informierte die Auftraggeberin mit\nTelefaxschreiben vom … 2010. Sie habe die Angebote der\nAntragstellerin aufgrund begründeter Zweifel an der Eignung im\nHinblick auf die Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit\nnicht berücksichtigen können. Die Angaben bzw. nicht gemachten\nAngaben in ihrem Angebot und die gewonnenen Erkenntnisse aus den\nAbfragen der Referenzkunden hätten zu dem Ergebnis geführt, dass\ndie Antragstellerin für die Erfüllung des Auftrages nicht geeignet\nsei. Eine einwandfreie Ausführung des Auftrages könne nicht\nerwartet werden.\n\nGegen diese Entscheidung der Auftraggeberin wandte sich die\nAntragstellerin mit Schreiben vom … 2010. Sie rüge einen\nVerstoß gegen den Gleichbehandlungs- und Diskriminierungsgrundsatz\ngemäß § 97 Abs. 2 GWB und § 2 Nr. 3 VOL/A sowie gegen § 25 Nr. 2\nAbs. 1 VOL/A. Sie habe sämtliche geforderte Eignungsnachweise\nerbracht und mit ihrem Angebot den Nachweis geführt, dass sie die\nerforderliche Fachkunde besitze, leistungsfähig und zuverlässig\nsei. Sie habe alle Angaben gemacht, die von den Bietern abgefragt\nwurden – im Übrigen auch Referenzen von Kunden benannt, die\nzum Teil seit vielen Jahren ihre Kunden seien und bei denen es sich\num Großkunden mit einem großen Sendungsvolumen handele. Sie bitte\num Mitteilung der Angaben der Referenzkunden und welche Angaben zu\neiner „negativen Beurteilung“ geführt hätten.\n\nDie Auftraggeberin erwiderte mit Schreiben vom … 2010 und\nerörterte im Einzelnen die Gründe für den Ausschluss des Angebotes\nder Antragstellerin.\n\nDie Antragstellerin hat am … 2010 bei der Vergabekammer\ndes Landes Brandenburg einen Nachprüfungsantrag gestellt, mit dem\nsie die Vorgehensweise der Auftraggeberin weiter beanstandet. Sie\nhat zunächst sämtliche ausgeschriebene Lose zum Gegenstand ihres\nNachprüfungsantrages gemacht.\n\nErgänzend führt sie aus, sie führe für vergleichbare\nAuftraggeber seit vielen Jahren umfangreiche Postdienstleistungen\ndurch. Diese seien mit den ausgeschriebenen Dienstleistungen\nvergleichbar; es handle sich im Hinblick auf die benannten\nAuftraggeber um vergleichbare Referenzen. Soweit die Auftraggeberin\nbehaupte, aus dem Abfragen der Referenzkunden Erkenntnisse gewonnen\nzu haben, die für sie zu dem Ergebnis geführt hätten, dass das\nUnternehmen der Antragstellerin nicht geeignet sei, sei dies\nunzutreffend und falsch. Dass durch die Antragstellerin Angaben\nnicht gemacht worden seien, sei ebenfalls unzutreffend. Die von ihr\nvorgelegte Referenzliste erfülle die Vorgaben laut Ziffer 1.10 der\nLeistungsbeschreibung. Eine Angabe zu Wert und Umfang der\nLeistungen sei ausdrücklich nicht verlangt worden, sondern\nlediglich die Angabe von Referenzen mit vergleichbarem\nRechnungswert oder vergleichbarer Vertragslaufzeit. Die …\nsei überdies nicht als Nachunternehmerin anzugeben. Selbst wenn die\nAntragstellerin ihre bundesweiten Briefsendungen bei der …\neinliefere, ergebe sich hieraus nicht die mangelnde Eignung für das\nLos 1.\n\nDie Auftraggeberin trägt in ihrem Schriftsatz vom … 2010\nergänzend vor, es sei nicht unproblematisch, dass der Bieter 1 und\ndie Antragstellerin die gleiche Versicherungsbescheinigung für die\nHaftpflichtversicherung eingereicht hätten. Beide seien zur\nidentischen Betriebs-Haftpflichtversicherung-Nummer bei der\n… versichert, wobei der Bieter 1 über die Antragstellerin\nbei deren Versicherung mitversichert sei. Dies mache deutlich, dass\nzwischen diesen Bietern eine außergewöhnlich enge Beziehung zu\nbestehen scheine, die Anlass sei, über einen Ausschluss beider\nBieter nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A nachzudenken. Ferner\nhabe die Auftraggeberin festgestellt, dass die Geschäftsführerin\ndes Bieters 1 und der Geschäftsführer der Antragstellerin dieselbe\nWohnanschrift angegeben hätten und die Antragstellerin ihre\ngesamten Anlagen zum Angebot an den Bieter 1 im Rahmen der\nSubunternehmererklärung übergeben habe. Diese Unterlagen enthielten\nin erheblichem Umfang betriebliche Geheimnisse, die einem fremden\nDritten nicht offenbart worden wären.\n\nMit weiterem Schriftsatz vom … 2010 erwidert die\nAntragstellerin auf den Schriftsatz der Auftraggeberin.\nHinsichtlich des Loses 1 erbringe sie die Dienstleistung\nausschließlich durch eigene Zustellerinnen und Zusteller und\nbediene sich für die Durchführung der Dienstleistung dieses Loses\nkeinerlei Nachunternehmen.\n\nDurch Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom … 2010\nwurde die Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1 GWB bis zum …\n2010 verlängert.\n\nDer Antragstellerin wurde mit Schreiben der Vergabekammer vom\n… 2010 unter Beachtung von Geschäftsgeheimnissen\nAkteneinsicht gewährt.\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2010 hatten die\nBeteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen.\n\nDie Antragstellerin hat hier erklärt, sie beschränke ihren\nNachprüfungsantrag auf die Lose 1 und 2.\n\nDie Antragstellerin beantragt nunmehr,\n\n1. die Auftraggeberin wird verpflichtet, das Angebot der\nAntragstellerin für die Lose 1 und 2 vom … 2010 nicht gemäß\n§ 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A in dem Vergabeverfahren\n„Postdienstleistungen“ gemäß der Veröffentlichung im\nSupplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom … 2010\n(Az.: …) auf Grundlage ihrer Vorabmitteilung vom …\n2010 auszuschließen,\n\n2. die Auftraggeberin wird verpflichtet, das Vergabeverfahren\n„Postdienstleistungen“ gemäß der Veröffentlichung im\nSupplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom … 2010\n(Az.: …) hinsichtlich der Lose 1 und 2 in den Stand vor\nDurchführung der Eignungsprüfung der Bieter nach § 25 Nr. 2 Abs. 1\nVOL/A zurückzuversetzen und die Wertung der Angebote unter\nBerücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer und unter\nEinbeziehung des Angebotes der Antragstellerin vom … 2010 zu\nwiederholen,\n\n3. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der\nAntragstellerin gemäß § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu\nerklären,\n\n4. der Auftraggeberin die Kosten des Verfahren, einschließlich der\nKosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin\naufzuerlegen.\n\nDie Auftraggeberin beantragt,\n\n1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,\n\n2. der Antragstellerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens nach §\n128 GWB aufzugeben.\n\nAuf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen\nhaben, sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten wird\nergänzend Bezug genommen.\n\nII.\n\nDer Nachprüfungsantrag ist zulässig.\n\nDie Vergabekammer des Landes Brandenburg ist für die\nEntscheidung über den Nachprüfungsantrag zuständig. Bei den\nausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um einen öffentlichen\nAuftrag, der dem Land Brandenburg zuzurechnen ist und der den\nmaßgeblichen Schwellenwert übersteigt (§§ 104 Abs. 1, 100 Abs. 1,\n127 Nr. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 2 VgV).\n\nDie Stadt … ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne von §\n98 Nr. 1 GWB.\n\nDie Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie hat sich mit einem\nAngebot auch für die Lose 1 und 2 an dem ausgeschriebenen Auftrag\nbeteiligt. Die Antragstellerin trägt auch die Möglichkeit einer\nRechtsverletzung sowie eines ihr deshalb drohenden Schadens vor,\nindem die Auftraggeberin unter Verstoß gegen § 97 Abs. 2 GWB und §\n25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A ihr Angebot für die Lose 1 und 2 von der\nweiteren Wertung ausgeschlossen habe.\n\nDie Antragstellerin ist ihrer Rügeverpflichtung nach § 107 Abs.\n3 S. 1 Nr. 1 GWB mit Schreiben vom … 2010 rechtzeitig\nnachgekommen.\n\nDer Nachprüfungsantrag ist unbegründet. Die Antragstellerin ist\nnicht in ihren Rechten aus §§ 97 Abs. 2, Abs. 7 GWB i.V.m. § 25 Nr.\n2 Abs. 1 VOL/A verletzt.\n\nEin Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin gemäß § 25 Nr.\n2 Abs. 1 lit. f) VOL/A ist allerdings nicht gerechtfertigt.\n\nVoraussetzung für einen Angebotsausschluss als Folge einer\nunzulässigen Wettbewerbsbeschränkung ist der gesicherte Nachweis,\ndass eine derartige Abrede in Bezug auf die konkrete Vergabe im\nSinne und mit dem Zweck einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung\ngetroffen worden ist. Reine Vermutungen auf getroffene Abreden\nerfüllen diesen Tatbestand nicht. Die Anforderungen sind\nanerkanntermaßen hoch (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 2. Juli\n2009 – 1 Verg 2/09).\n\nAus dem Umstand einer Mitversicherung des Bieters 1 bei der\nHaftpflichtversicherung der Antragstellerin und einer identischen\nWohnanschrift der Geschäftsführer des Bieters 1 und der\nAntragstellerin kann für eine solche Abrede und damit für einen\nAusschlussgrund nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 lit. f) VOL/A nichts\nhergeleitet werden. Die mit der Aufforderung zur Abgabe eines\nAngebotes geforderten Eignungsnachweise und Erklärungen waren gemäß\nZiffer 1.12 der Angebots- und Vertragsbedingungen auch vonseiten\nder Nachunternehmer mit dem Angebot vorzulegen.\n\nDie Entscheidung der Auftraggeberin, die Eignung der\nAntragstellerin zu verneinen und das Angebot gemäß § 25 Nr. 2 Abs.\n1 VOL/A von der weiteren Wertung auszuschließen, ist\nvergaberechtlich nicht zu beanstanden.\n\nIn § 7 Nr. 4 VOL/A ist festgelegt, dass von den Bewerbern zum\nNachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit\nentsprechende Angaben gefordert werden dürfen. Die Auftraggeberin\nhat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in der\nVergabebekanntmachung mit Angebotsabgabe die Vorlage von drei\nqualifizierten Referenzen aus den letzten drei Jahren gefordert,\ndie mit der zu vergebenden Leistung in Art und Umfang vergleichbar\nsind. Die Antragstellerin hat mit ihrem Angebot drei\nReferenzprojekte benannt.\n\nDer Auftraggeber hat eine Prognoseentscheidung in Bezug auf den\nkonkreten Auftrag zu treffen, um die im Falle der Beauftragung\nentstehenden Risiken aus einer nicht anforderungsgerechten\nFachkunde oder technischen Leistungsfähigkeit zu minimieren. Ihm\nkommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der nur daraufhin\nüberprüft werden darf, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten\nworden ist, ob die selbst aufgestellten Vorgaben beachtet und der\nSachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist und ob\nkeine sachwidrigen oder gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze\nverstoßenden Erwägungen angestellt worden sind (OLG Schleswig,\nBeschluss vom 20. März 2008 – 1 Verg 6/07).\n\nDie Auftraggeberin hat bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit\nder Antragstellerin ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten\nund ihre negative Prognoseentscheidung frei von Ermessensfehlern\ngetroffen.\n\nReferenzen sollen den Auftraggeber in die Lage versetzen,\nErfahrungen und Einschätzungen früherer Auftraggeber zu vermitteln.\nSie dienen dazu, nachzuweisen, dass der Bieter über die notwendigen\npraktischen Erfahrungen verfügt, um den ausgeschriebenen Auftrag\nzur Zufriedenheit des Auftraggebers auszuführen.\n\nErforderlich, aber auch ausreichend, ist die Vorlage solcher\nReferenzen, die den hinreichend sicheren Schluss zulassen, dass der\nbetreffende Bieter über die für eine ordnungsgemäße Durchführung\ndes ausgeschriebenen Auftrages erforderliche Fachkunde und\nLeistungsfähigkeit verfügt. Alle Referenzen, die diese Anforderung\nerfüllen, sind Referenzen zu vergleichbaren Aufträgen im Sinne der\nReferenzanforderung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 2003\n– Verg 58/02). Vergleichbarkeit bedeutet dabei nicht\nGleichheit, sondern dass ein Bieter bereits Aufgaben ausgeführt\nhat, die im technischen Bereich und hinsichtlich der Organisation\nder nachgefragten Leistung einen etwa gleich hohen oder höheren\nSchwierigkeitsgrad aufweisen müssen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom\n26. November 2008 – VII-Verg 54/08).\n\nDer mit dem Angebot eingereichten Referenzliste mangelte es im\nHinblick auf die Vergleichbarkeit mit dem ausgeschriebenen Auftrag\nan der nötigen auftragsbezogenen Aussagekraft, da bereits der\nräumliche Tätigkeitsbereich der Antragstellerin (regional/begrenzt\nauf bestimmte Zustellbezirke/bundesweit) sowie der Umfang der\nLeistung und damit korrespondierend die Zuordnung zu den einzelnen\nLosen nicht erkennbar waren. Zu Recht hat die Auftraggeberin daher\ndie Leistungsfähigkeit der Antragstellerin infrage gestellt und\neiner Überprüfung unterzogen. Telefonische Nachfragen sind insoweit\nein zulässiges Mittel, um sich Gewissheit von der\nLeistungsfähigkeit eines Bieters zu verschaffen (VK\nRheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. April 2009 – VK 9/09).\n\nZum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen\nLeistungsfähigkeit forderte die Auftraggeberin bereits in der\nBekanntmachung u.a. drei qualifizierte Referenzen aus den letzten\ndrei Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung in Art und Umfang\nvergleichbar sind. Vergleichbarer Art können nur Leistungen sein,\ndie bezogen auf die ausgeschriebenen Lose einen regionalen (Los 1)\nund/oder einen bundesweiten Bezug (Los 2) aufweisen. Die von der\nAntragstellerin vorgelegte Referenzliste enthält dazu keine\nAngaben.\n\nDer Umfang der ausgeschriebenen Leistungen liegt ausweislich der\nBekanntmachung für Los 1 bei XXX.XXX Stück +/- XX % und bei Los 2\nbei XXX.XXX +/- XX % jeweils pro Jahr. Zum Umfang der Leistung\nweist die Referenzliste der Antragstellerin - auch im Vergleich mit\nden Referenzlisten der für den Zuschlag vorgesehenen Bieter -\nbezüglich der Referenzkunden keine Stückzahlen aus. Das von der\nAuftraggeberin für die Stadt … festgestellte Postvolumen von\nca. X.XXX Stück pro Monat wurde von der Antragstellerin in der\nmündlichen Verhandlung bestätigt. Es liegt erheblich unter dem zu\nbeauftragenden Volumen des Loses 1; dieses umfasst monatlich rund\nXX.XXX Zustellungen. Abzüglich der Schwankungsgrenze von XX %\nliegen die Stückzahlen pro Monat bei rund XX.XXX. Die Erklärung der\nAntragstellerin in der mündlichen Verhandlung, sie stelle\nwerktäglich zwischen X.XXX und XX.XXX Sendungen im Gebiet des Loses\n1 zu, ist für den Leistungsumfang bezüglich der von ihr benannten\nReferenzkunden ohne jeden Aussagewert, da eine Zuordnung der\nStückzahlen auf die jeweilige Referenz nicht möglich ist.\nUnabhängig hiervon hat die Antragstellerin in ihrem Angebot im\nRahmen der Abwicklung der Postdienstleistungen weder\nNachunternehmer noch andere Unternehmen benannt. Dahingehende\nAngaben waren aber geboten, weil die auf andere Unternehmen\nentfallenden Teile der Postdienstleistungen sowohl unter\nregionalen/bundesweiten als auch mengenmäßigen Gesichtspunkten für\ndie Auftraggeberin von Bedeutung sein konnten. Hinzu kommt, dass\ndie Auftraggeberin ein legitimes Interesse daran hat, wer die\ngeschuldete Leistung tatsächlich erbringen wird: ihr\nVertragspartner oder ein Dritter. Diese Information ist auch\ndeswegen erforderlich, weil sie die Grundlage für die\nEignungsprüfung ist, zu deren Durchführung sie vergaberechtlich\nverpflichtet ist. Die im Rahmen der Überprüfung der Referenzen\ndurch die Auftraggeberin zu Tage getretene Zusammenarbeit der\nAntragstellerin mit Kooperationspartner und der … bei der\nErbringung von Postdienstleistungen führte deshalb bei ihr zu\nberechtigten Zweifeln an der ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung\ndurch die Antragstellerin. Die vorgenannten Umstände rechtfertigen\nnach der Überzeugung der Kammer die negative Prognoseentscheidung\nder Auftraggeberin.\n\nDie Auftraggeberin war im Hinblick auf den Inhalt des Angebotes\nder Antragstellerin auch nicht zu einer weitergehenden Aufklärung\nverpflichtet, um letztlich die Eignung der Antragstellerin bejahen\nzu können.\n\nDas Angebot der Antragstellerin weist darüber hinaus einen\nweiteren Mangel auf, der mit dem beabsichtigten Einsatz der\n… zusammenhängt, Gegenstand der Erörterung der Sach- und\nRechtslage in der mündlichen Verhandlung war und der den Ausschluss\nihres Angebotes von der Wertung abermals trägt.\n\nGemäß § 7 a Nr. 3 Abs. 6 Satz 2 VOL/A hat ein Bieter, der sich\nder Fähigkeiten anderer Unternehmen bedient, dem Auftraggeber\nnachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung\ndes Auftrages zur Verfügung stehen. Andere Unternehmen können\nselbstständige Unternehmen sein. Auf die Art der Verbindung zum\nBieterunternehmen kommt es nicht an. Damit der Auftraggeber bereits\nin der Prüfungsphase die Leistungsfähigkeit der anderen Unternehmen\nbeurteilen kann, hat der Bieter bereits mit dem Angebot von sich\naus darzulegen und den Nachweis zu führen, welcher anderen\nUnternehmen er sich zur Ausführung des Auftrages bedienen wird (OLG\nDüsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2004 – Verg 81/04).\nDiesbezüglich braucht nicht entschieden zu werden, ob die Vorlage\neiner Verpflichtungserklärung für die von der Antragstellerin an\ndie … weiterzuleitenden Postversandleistungen erforderlich\nwäre, weil nach dem Inhalt des zu führenden Nachweises zunächst die\n… gegenüber der Auftraggeberin zu benennen gewesen wäre.\nDamit der von der Auftraggeberin ausgeschriebene Postversand\nfunktioniert, muss bei der Übertragung von Teilleistungen an andere\nUnternehmen die Postzustellung reibungslos gewährleistet sein. Dem\nberechtigten Interesse der Auftraggeberin an einer ordnungsgemäßen\nLeistungserbringung, das in § 7 a Nr. 3 Abs. 6 VOL/A zum Ausdruck\nkommt, wird durch den Bieter nur dann entsprochen, wenn sich aus\nseinem Angebot ergibt, dass ihm die fremden Ressourcen, derer er\nsich bedienen will, zur richtigen Zeit in ausreichendem Umfang zur\nVerfügung stehen werden. Demzufolge war die Antragstellerin\nverpflichtet, die beabsichtigte Zusammenarbeit mit der … in\nihrem Angebot anzugeben.\n\nAngebote, in denen die Leistungsfähigkeit nicht belegt ist, sind\nnach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A von der Wertung auszunehmen. Diese\nRechtsfolge steht nicht zur Disposition der Auftraggeberin.\n\nDie Auftraggeberin hat auch den Anforderungen an ihre\nDokumentationspflicht entsprochen. Die Transparenz des\nVergabeverfahrens erfordert, dass die telefonische Überprüfung der\nReferenzen zumindest stichwortartig mit Angaben zum\nGesprächszeitpunkt, Gesprächspartner und Gesprächsgegenstand\nschriftlich niedergelegt werden (VK Düsseldorf, Beschluss vom 22.\nJuli 2002 – VK-19/2002-L). Die Auftraggeber hat entsprechende\nkurze schriftliche Telefonnotizen angefertigt und zu den\nVergabeunterlagen genommen.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach\nhat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren\nunterliegt.\n\nDie Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen und\npersonellen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der\nwirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des\nNachprüfungsverfahrens. Für die wirtschaftliche Bedeutung ist\nregelmäßig die geprüfte Summe (brutto) im Angebot des Bieters der\nmaßgebliche Gesichtspunkt. Denn diese bildet die Gegenleistung, die\nder Auftraggeber im Fall des Zuschlages zu erbringen bereit wäre\nund für die der Bieter seiner objektiven Erklärung zufolge den\nAuftrag ausführen will (BayObLG, Beschluss vom 13. April 2004\n– Verg 5/04). Die Angebotssumme der Antragstellerin für ihr\nAngebot (Lose 1 und 2) über die Laufzeit des ausgeschriebenen\nAuftrages liegt unterhalb von XXX.XXX,XXEUR.\n\nEntsprechend der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes\nvom Dezember 2009, die zur Gewährleistung einer einheitlichen\nHandhabung und zur Sicherstellung von Transparenz anzuwenden ist,\nerscheint eine Gebühr in Höhe von X.XXX,XX EUR als angemessen. Die\nGebühr wird mit dem eingezahlten Kostenvorschuss in Höhe von\n2.500,00 EUR verrechnet. Die Restgebühr in Höhe von XXX,XX EUR wird\nmit Bestandskraft des Beschlusses fällig und ist binnen eines\nMonats nach Zustellung unter Angabe des Aktenzeichens (VK 35/10)\nund des Verwendungszwecks … auf das Konto … zu\nüberweisen.\n\nIV.\n\nGegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige\nBeschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von\nzwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim\nBrandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770\nBrandenburg, einzulegen.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu\nbegründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,\ninwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine\nabweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und\nBeweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.\n\nDie Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt\nunterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3\nGWB).\n\nMit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten\ndes Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch\nÜbermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu\nunterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).\n\nDie sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der\nEntscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt\nzwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer\nden Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht\nauf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur\nEntscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).\n\nGemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des\nLandes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.\n1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den\nehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/14340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2010-07-06/vk-35-10","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VgV 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/14340","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/14340"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2010-07-06/vk-35-10","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/14340","retrieved":"2026-07-30 00:17:59.364986+00:00"}}