{"status":"available","doknr":"BB-13937","ecli":null,"court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2011-05-26","aktenzeichen":"5 U (Lw) 3/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts\nNeuruppin - Landwirtschaftsgericht - vom 27. November 2007 –\nAz. 44 Lw 5/07 – teilweise abgeändert und die Beklagten zu 2\nbis 4 als Gesamtschuldner verurteilt, folgende landwirtschaftliche\nNutzflächen mit einer Gesamtgröße von 5,2518 ha an die Klägerin\nherauszugeben:\n\nGemarkung P… Flur 1, Flurstück 205, 0,52 ha,\n\nGemarkung P… Flur 2, Flurstück 11, 1,5774 ha,\n\nGemarkung P… Flur 2, Flurstück 13, 1,8 ha,\n\nGemarkung W… Flur 15, Flurstück 151, 0,5777 ha,\n\nGemarkung W… Flur 15, Flurstück 153/2, 0,7967 ha.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nVon den Gerichtskostentragen tragen die Klägerin ¼ und die\nBeklagten zu 2 bis 4 als Gesamtschuldner ¾. Die Klägerin trägt die\naußergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. Die Beklagten zu 2\nbis 4 tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin als\nGesamtschuldner zu ¾. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht\nstatt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 2 bis 4\nkönnen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von\n5.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der\nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin\nbleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in\nHöhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages\nabzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1 vor der Vollstreckung\nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden\nBetrages Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDie Klägerin begehrt von den Beklagten die Herausgabe\nlandwirtschaftlicher Nutzflächen in einem Umfang von insgesamt von\n5,2518 ha.\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der streitgegenständlichen\nlandwirtschaftlichen Nutzflächen in P… und W…. Durch\nschriftlichen Vertrag vom 4. Juli 2003 verpachtete die Klägerin die\nFlächen an die Beklagte zu 1 für die Dauer von 12 Jahren zu einem\njährlichen Pachtzins von 395,55 €. Auf Seiten des Pächters\nwurde der Vertrag von dem Beklagten zu 3, dem Gesellschafter der\nBeklagten zu 1, mit dem Zusatz „Gesellschafter der GbR“\nunterzeichnet.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug\ngenommen.\n\nDas Landwirtschaftsgericht hat mit seinem am 27. November 2007\nverkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner\nEntscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt:\n\nDer Klägerin stehe gegenüber den Beklagten weder ein\npachtrechtlicher (§ 596 Abs.1 BGB) noch ein eigentumsrechtlicher\nHerausgabeanspruch (§ 985 BGB) zu. Gegen die Beklagte zu 1 bestehe\nkein Anspruch, weil sie sich identitätswahrend in die\nMilchproduktion P… OHG und diese sich sodann formwechselnd\nin die Beklagte zu 4 umgewandelt habe, die dadurch Träger\nsämtlicher vormals der Beklagten zu 1 zustehenden Rechte und der\nihr obliegenden Pflichten geworden sei. Eine GbR könne\nrechtsformwechselnd in eine OHG umgewandelt werden, sofern die - im\nVergleich zur GbR - zusätzlichen Voraussetzungen einer solchen\nPersonenhandelsgesellschaft erfüllt seien. Davon sei regelmäßig\nauszugehen, wenn eine Änderung des Gesellschaftszweckes dahingehend\neintrete, dass fortan ein Handelsgewerbe betrieben werden solle.\nBei einer landwirtschaftlichen OHG ergebe sich die\nKaufmannseigenschaft nur auf Grund der Eintragungsoption gem. § 3\nAbs.2 i. V .m. § 2 Satz 2 HGB, also mit der Eintragung in das\nHandelsregister. Daher komme es in diesem Falle nicht kraft\nGesetzes, sondern kraft Willenserklärung bzw. Rechtsgeschäfts zu\neiner identitätswahrenden Umwandlung. Aus der von den Beklagten zu\n2 und 3 unterschriebenen Neuanmeldung einer OHG vom 17. August 2006\nergebe sich, dass die Gesellschafter der Beklagten zu 1 einstimmig\ndie Gründung der OHG beschlossen und deren Eintragung in das\nHandelsregister beantragt hätten; dieses Grundlagengeschäft beziehe\nsich auch auf die identitätswahrende Fortführung der Beklagten zu 1\nin der Form der Milchproduktion P… OHG. Durch die Eintragung\nin das Handelsregister sei die GbR ex lege zur OHG geworden.\nAnhaltspunkte dafür, dass die Beklagten zu 2 und 3 (ggf. ungewollt)\nin Vorbereitung der OHG zum 1. Juli 2006 eine weitere GbR –\nneben der Beklagten zu 1 – gegründet hätten, seien nicht\nersichtlich. Die Beklagten zu 2 und 3 hätten nachvollziehbar\ndargelegt, dass der 1. Juli 2006 als Stichtag für die\nAbschlussbilanz der GbR bzw. für die Eröffnungsbilanz der OHG\n„gegriffen“ worden sei, um die Erstellung einer\nZwischenbilanz zu vermeiden. Für eine Identität zwischen der\nBeklagten zu 1 und der Milchproduktion P… OHG sprächen neben\ndem identischen Unternehmenszweck auch der unveränderte\nGesellschafterbestand und die Übernahme des Gesellschaftsvermögens.\nDass beabsichtigt gewesen sei, den Gewerbebetrieb der Beklagten zu\n1 in eine OHG umzuwandeln, ergebe sich auch daraus, dass dies dem\nbeklagtenseits umgesetzten Sanierungskonzept entsprochen habe,\nwonach eine identitätswahrende Umwandlung erforderlich gewesen sei,\num letztendlich der aus der OHG hervorgegangenen Beklagten zu 4 die\npachtvertraglichen Rechte der Beklagten zu 1 zu sichern. Die aus\nder Beklagten zu 1 hervorgegangene Milchproduktion P… OHG\nhabe sich auf Grund des Gesellschafterbeschlusses vom 24. November\n2006 gemäß §§ 190 ff. UmwG formwechselnd in die Beklagte zu 4\numgewandelt, so dass letztere mit Eintragung der Umwandlung im\nHandelsregister am 17. Januar 2007 Träger sämtlicher Rechte und\nPflichten der Milchproduktion P… OHG geworden sei (§ 202\nAbs.1 Nr.1 UmwG). Pachtvertragliche bzw. eigentumsrechtliche\nHerausgabeansprüche könnten somit allenfalls gegenüber der\nBeklagten zu 4 und wegen der Fortdauer ihrer persönlichen Haftung\ngemäß § 224 Abs. 1 UmwG auch gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 in\nBetracht kommen. Diese Ansprüche seien aber nicht begründet, weil\nder Pachtvertrag wirksam fortbestehe und der Beklagten zu 4 ein\nRecht zum Besitz verleihe (§ 585 Abs.2 BGB i. V. m. § 581 Abs.1\nSatz 1 BGB, § 986 Abs.1 BGB). Die Überlassung der Pachtflächen an\ndie Milchproduktion P… OHG und nachfolgend an die Beklagte\nzu 4 stelle keine (unbefugte) Nutzungsüberlassung an Dritte im\nSinne von § 589 Abs.1 Nr. 1 BGB i. V. m. § 9 des Pachtvertrages\ndar. Die Personenidentität zwischen Pächter und Nutzer sei gewahrt;\ndies gelte sowohl für die Überlassung der Pachtflächen an die\nMilchproduktion P… OHG als auch für die nachfolgende\nUmwandlung der Milchproduktion P… OHG in die Beklagte zu 4.\nDa sich diese nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes\nvollzogen habe, sei die Beklagte zu 4 kraft Gesetzes an die Stelle\nder Milchproduktion P… OHG in den Pachtvertrag eingetreten,\nso dass § 589 BGB nicht zur Anwendung komme. Ein Kündigungsgrund\nergebe sich auch nicht aus einem etwaigen Vermögensverfall des\nPächters. Es bestehe keine erkennbare Gefährdung der\nVerpächterinteressen, die eine Fortsetzung des\nVertragsverhältnisses für den Verpächter unzumutbar machen könnte.\nEs liege auch kein Vertrauensbruch vor, da die Verpächter\nzureichend und zeitgerecht informiert worden seien. Der\nPachtvertrag habe schließlich nicht gemäß § 594a Abs. 1 BGB\nordentlich gekündigt werden können, da er auf eine bestimmte Zeit\nabgeschlossen worden sei, die noch nicht verstrichen sei. Es liege\nzwar ein Mangel der Schriftform vor, weil der schriftliche\nPachtvertrag allein durch den Beklagten zu 3 ohne Vertreterzusatz\nunterzeichnet worden sei, dem Verpächter sei jedoch aus dem\nGrundsatz von Treu und Glauben die Berufung auf den Formmangel\nverwehrt. Eine unzulässige Rechtsausübung liege etwa dann vor, wenn\ndie Parteien vereinbart hätten, den Vertrag schriftlich\nabzuschließen und daher zur Nachholung der Schriftform verpflichtet\nseien. Aus der Festlegung in § 14 des Pachtvertrages ergebe sich,\ndass der Vertrag schriftlich abzuschließen gewesen sei. Soweit\ndiese Schriftform nicht eingehalten sei, seien die Parteien\nangesichts dieser Vereinbarung verpflichtet, die Schriftform\nnachzuholen.\n\nHiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht\neingereichten und begründeten Berufung. Sie rügt die Verletzung\nmateriellen Rechts und beruft sich weiterhin auf eine wirksame\nKündigung des Pachtvertrages. Die fristlose Kündigung sei wegen\nVerstoßes gegen § 589 BGB gerechtfertigt. Die Pachtflächen seien\nunbefugt an einen Dritten, nämlich an die neu gegründete OHG und\nsodann an die Beklagte zu 4 überlassen worden. Die Beklagte zu 1\nhabe neben der zeitlich nachfolgend gegründeten OHG weiter\nfortbestanden. Für eine Umwandlung der Beklagten zu 1 in eine OHG\nfehle es an dem hierzu nötigen Grundlagenvertrag. Bis in den\nSeptember 2006 sei die Beklagte zu 1 als GbR im Verkehr\naufgetreten. Auch der Vermögensverfall der Beklagten zu 1 und die\nschwerwiegende Verletzung von Informationspflichten rechtfertigten\neine fristlose Kündigung des Pachtvertrages. Jedenfalls habe die\nKlage auf der Grundlage der hilfsweise erklärten ordentlichen\nKündigung Erfolg. Der von dem Beklagten 3 unterzeichnete\nPachtvertrag genüge dem Schriftformerfordernis nicht. Es fehle der\nHinweis, als Vertreter für die Beklagte zu 1 gehandelt zu haben.\nBei einer GbR sei ferner zu fordern, dass sich der\nGesellschafterbestand und damit der dem Verpächter\ngesamtschuldnerisch haftende Personenkreis unmittelbar aus der\nVertragsurkunde ergebe. Einer Kündigung stehe auch nicht der\nGrundsatz von Treu und Glauben entgegen. Die Verpächterseite habe\nein berechtigtes Interesse, sich vom Vertrag zu lösen, und die\nPächterseite sei durch die fast zwei Jahre lange ordentliche\nKündigungsfrist hinreichend in ihren Interessen geschützt.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\nunter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten\nals Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie folgende\nlandwirtschaftliche Nutzflächen mit einer Gesamtgröße von 5,2518 ha\nan die Klägerin herauszugeben:\n\nGemarkung P… Flur 1, Flurstück 205, 0,52 ha,\n\nGemarkung P… Flur 2, Flurstück 11, 1,5774 ha,\n\nGemarkung P… Flur 2, Flurstück 13, 1,8 ha,\n\nGemarkung W… Flur 15, Flurstück 151, 0,5777 ha,\n\nGemarkung W… Flur 15, Flurstück 153/2, 0,7967 ha.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\ndie Berufung der Klägerin zurückzuweisen.\n\nSie verteidigen das angefochtene Urteil und erwidern ferner: Die\nBeklagte zu 1 habe sich formwechselnd und identitätswahrend\nzunächst in die OHG und sodann in die Beklagte zu 4 umgewandelt.\nDer für den Wechsel zur OHG nötige Grundlagenvertrag ergebe sich\naus dem Gesellschafterbeschluss vom 17. August 2006. Da die OHG\nerst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister am 25. September\n2006 als solche entstanden sei, sei die Beklagte zu 1 bis dahin im\nVerkehr richtigerweise weiterhin als GbR aufgetreten. Eine\nfristlose Kündigung des Pachtvertrages sei auch nicht aus anderen\nGründen gerechtfertigt. Die ordentliche Kündigung greife ebenfalls\nnicht durch. Gegen die Berufung auf einen Formmangel spreche schon\nder Zweck des Formerfordernisses, der in erster Linie auf den\nSchutz des späteren Erwerbers des Eigentums an der Pachtsache\nabziele. Zudem sei den Verpächtern bekannt gewesen, dass nur die\nBeklagten zu 2 und 3 Gesellschafter der Beklagten zu 1 gewesen\nseien; es habe keinerlei Zweifel über die Person des Pächters\nbestanden. Angesichts der seit 2001 anerkannten Rechtsfähigkeit der\nAußen-GbR sei es nicht geboten, die einzelnen Gesellschafter in die\nVertragsurkunde aufzunehmen. Bei den Vertragsverhandlungen hätten\ndie Beklagten zu 2 und 3 den Verpächtern den Gesellschaftsvertrag\nfür die Beklagte zu 1 vorgelegt und auf ihre jeweilige\nAlleinvertretungsbefugnis hingewiesen. Jedenfalls wäre eine\nordentliche Kündigung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben\nunwirksam. Sie hätte für die Beklagtenseite eine besondere Härte\nzur Folge, weil hierdurch langfristige Investitionen, die „im\nBoden stecken“, verloren gingen; der Beklagten zu 4 drohe\ndurch die (in zahlreichen Parallelverfahren) anhängigen Kündigungen\nein Verlust von 50% der bewirtschafteten Flächen. Die Berufung der\nVerpächterseite auf einen Formmangel laufe dem Schutzzweck des\nFormerfordernisses zuwider und verstoße gegen die in der\nSchriftformklausel in § 14 des Pachtvertrages zum Ausdruck kommende\nÜbereinkunft der Parteien, dass an der vereinbarten Pachtdauer\nfestgehalten werden solle.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\nden Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\nII.\n\n1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere\nstatthaft und form- und fristgerecht bei dem zuständigen\nBrandenburgischen Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat -\neingelegt und begründet worden (§ 511 Abs.1 und 2 Nr.1, §§ 517,\n519, 520 ZPO, § 48 Abs.1 Satz 1, § 1 Nr.1a, § 2 Abs.1 Satz 3\nLwVG).\n\nDas Rechtsmittel hat in der Sache selbst teilweise Erfolg. Die\nKlägerin kann nach wirksamer ordentlicher Kündigung von den\nBeklagten zu 2 bis 4 als Gesamtschuldnern die Herausgabe der\nstreitgegenständlichen Flächen gemäß § 596 BGB verlangen;\nhinsichtlich der Beklagten zu 1 bleibt das Rechtsmittel ohne\nErfolg.\n\n2. Die Herausgabeklage war im Verhältnis zur Beklagten zu 1\nschon deswegen zurückzuweisen, weil es dieser an der erforderlichen\nPassivlegitimation fehlt. Ihre Rechte und Pflichten aus dem\nPachtvertrag sind bereits mit der Umwandlung in die OHG auf diese\nübergegangen (BGH ZIP 2010, 377).\n\n3. Im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 bis 4 ist der\nPachtvertrag nicht durch eine außerordentliche Kündigung der\nKlägerin beendet worden.\n\na) Die Klägerin hat mehrfach die fristlose Kündigung des\nPachtvertrages erklärt. Die Kündigungserklärung bedarf der Angabe\neines Kündigungsgrundes als Wirksamkeitsvoraussetzung nicht (arg. e\n§ 569 Abs. 4 BGB; s. nur Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl. 2005, §\n594e Rdn. 27; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 542 Rdn. 14).\nFormelle Bedenken sind nicht ersichtlich. Die außerordentliche\nKündigung ist aber materiell nicht berechtigt, da kein\nKündigungsgrund vorliegt.\n\nb) Ein Kündigungsrecht ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt\nder unbefugten Überlassung der Pachtflächen an Dritte (§ 543 Abs. 1\nund 2 Nr. 2, § 589 Abs. 1, § 594e Abs. 1 BGB).\n\nDie Milchproduktion P… OHG und die aus ihr\nhervorgegangene Beklagte zu 4, denen die Nutzung der\nverfahrensgegenständlichen Pachtflächen ohne Zustimmung der Kläger\nüberlassen worden ist, sind nicht „Dritte“ im Sinne von\n§ 543 Abs. 2 Nr. 2, § 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Maßgeblich ist\ninsofern, ob die Personenidentität zwischen Pächter und Nutzer\ngewahrt ist. Während die Einbringung der Pachtfläche in eine\nGesellschaft, die aus dem Pächter und einem hinzutretenden weiteren\nGesellschafter besteht, eine erlaubnispflichtige Drittüberlassung\ndarstellt (s. BGH NJW 2001, S. 2251, 2252), liegt eine Überlassung\nder Pachtsache an einen „Dritten“ nicht vor bei\nidentitätswahrender formwechselnder Umwandlung des Pächters; in\ndiesen Fällen bleibt die Identität des Pächters nämlich unberührt,\nund es ändert sich nur seine rechtliche „Form“ (s. BGHZ\n150, S. 365, 367 f.; BGH NJW 1967, S. 821 f.; Thüringer OLG, OLG-NL\n2001, S. 185, 186 f.; Lukanow, aaO., § 589 Rdn. 5;\nPalandt/Weiden-kaff, aaO., § 540 Rdn. 6; Münch.Komm.-Bieber, BGB,\nAufl. 2008, § 540 Rdn. 11; Münch. Komm.-Harke, a.a.O., § 589 Rdn.\n1). Seit dem Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom\n29. Januar 2001 [II ZR 331/00] (BGHZ 146, S.341, 342 ff. = BGH NJW\n2001, S. 1056 ff.) ist die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR anerkannt;\ndanach besitzt die Außen-GbR Rechtsfähigkeit, soweit sie durch\nTeilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.\nSomit kann die GbR als solche auch als Pächter Partei eines\nPachtvertrages sein. In diesem Falle bleibt die Identität der\nPerson des Pächters (GbR) von einem Wechsel der Gesellschafter\nunberührt, so dass der Gesellschafterwechsel nicht zu einer\nÜberlassung der Pachtsache an einen „Dritten“ führt (s.\ndazu OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, S. 513, 514; Lukanow, aaO., § 589\nRdn. 5; Palandt/Weidenkaff, aaO., § 540 Rdn. 6; Münch.Komm.-Bieber,\naaO., § 540 Rdn. 11; Münch.Komm.-Harke, aaO., § 589 Rdn. 1).\nGleiches gilt bei wirksamer identitätswahrender formwechselnder\nUmwandlung der GbR in eine Personenhandelsgesellschaft (s. insb.\nBGH NJW 1967, S.821 f.), die sich ihrerseits formwechselnd und\nidentitätswahrend in eine Kapitalgesellschaft umwandelt. Anders\nkann es allenfalls dann liegen, wenn die Auslegung eines vor der\nÄnderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur\nRechtsfähigkeit der Außen-GbR abgeschlossenen Pachtvertrages\nergibt, dass dieser auf der Pächterseite gerade nur mit den\n(damaligen) Gesellschaftern der GbR zustande kommen sollte (s. OLG\nRostock, AgrarR 2004, S. 403, 404; Münch.Komm.-Harke, aaO., § 589\nRdn. 1). So verhält es sich hier aber schon deshalb nicht, weil der\nverfahrensgegenständliche Pachtvertrag erst lange nach der Änderung\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nämlich im Juli oder\nAugust 2003, abgeschlossen worden und kein tragfähiger Anhaltspunkt\ndafür ersichtlich ist, dass die Klägerin gerade nur mit den\nBeklagten zu 2 und 3 (persönlich) kontrahieren wollten.\n\nNach diesen Maßgaben liegt hier keine Überlassung an\n„Dritte“ im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr.2, § 589 Abs.1\nNr.1 BGB vor, da die Beklagte zu 1 formwechselnd und\nidentitätswahrend zunächst in die Milchproduktion P… OHG und\nsodann in die Beklagte zu 4 umgewandelt worden ist. Zur Begründung\nim Einzelnen wird auf die Ausführungen des Senates u. a. im Urteil\nvom 28. Mai 2009 (5 U (Lw) 6/09) sowie auf das Urteil des\nBundesgerichtshofes vom 27. November 2009 (ZIP 2010, 377 ff.) Bezug\ngenommen. Anhaltspunkte, die Anlass geben könnten, die Frage der\nformwechselnden und identitätswahrenden Umwandlung vorliegend\nanders zu beurteilen, sind im vorliegenden Verfahren nicht\nersichtlich.\n\nc) Es besteht auch kein Kündigungsrecht aus sonstigem wichtigem\nGrund (§ 543 Abs. 1, § 594e Abs. 1 BGB, § 10 des\nLandpachtvertrages)\n\nDer Vermögensverfall oder die Abgabe der eidesstattlichen\nOffenbarungsversicherung des Pächters nach § 807 ZPO geben für sich\ngenommen noch keinen außerordentlichen Kündigungsgrund her (s. OLG\nMünchen ZMR 1997, S. 458, 460; Palandt/Weidenkaff, aaO., § 543 Rdn\n41 m. w. Nachw.). Freilich kann die Fortsetzung des\nVertragsverhältnisses bei drohender Zahlungsunfähigkeit des\nPächters für den Verpächter unzumutbar sein, wenn ein besonders\nwertvoller Pachtgegenstand überlassen worden ist und der Pächter\ndurch sein Verhalten erhebliche Zweifel aufkommen lässt, ob er\nseine Verpflichtungen erfüllen wird, so dass das Vertrauen in die\nZahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Pächters in\nerheblichem Maße erschüttert ist (s. dazu Münch.Komm.-Bieber, aaO.,\n§ 543 Rdn. 12). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt.\nDem Pächter ist hier kein besonders wertvoller Pachtgegenstand\nüberlassen worden, der Jahrespachtzins beträgt nur 395,55 €,\nund es sind letztlich auch keine Pachtzinsrückstände verblieben,\nwelche die Besorgnis der Verpächter rechtfertigen könnten, sie\nwürden ihre vertraglichen Ansprüche nicht durchsetzen können oder\neinen erheblichen Vermögensschaden erleiden. Zureichende\nAnhaltspunkte für die begründete Besorgnis der Zahlungsunwilligkeit\nund –fähigkeit der Beklagten zu 4, die im Wege der\nidentitätswahrenden formwechselnden Umwandlung Pächter und\nVertragspartner der Kläger geworden ist, sind weder vorgetragen\nnoch sonst ersichtlich.\n\nWie das Landwirtschaftsgericht zutreffend dargelegt hat –\nund von der Berufung letztlich auch nicht angegriffen wird –\nliegt auch keine zur fristlosen Kündigung berechtigende Verletzung\nvon Informationspflichten des Pächters gegenüber dem Verpächter\nvor. Das Anwaltsschreiben der Beklagten zu 1 an mehrere ihrer\nGläubiger vom 18. September 2006 ist der Klägerin zwar nicht zur\nKenntnis gebracht worden. Hierin liegt aber keine schwerwiegende\nPflichtverletzung, weil der in diesem Schreiben angesprochene\nForderungs(teil)verzicht gerade nicht auch den Landverpächtern\nabverlangt werden sollte. Vielmehr war diese Vorgehensweise der\nBeklagten zu 1 darauf angelegt, dass die Ansprüche der Verpächter\nuneingeschränkt befriedigt werden können, was im Ergebnis auch\nerreicht worden ist. Den Pächter trifft grundsätzlich auch nicht\ndie Pflicht, den Verpächter über drohende Zahlungsschwierigkeiten\nzu informieren. Die – unstreitig –\n„schleppende“ Zahlungsweise spricht zudem dafür, dass\nder Klägerin entsprechende Zahlungsschwierigkeiten nicht verborgen\ngeblieben, sondern bekannt geworden sind. Soweit die Klägerin\ndarauf abstellt, dass die Pächterseite in ihren Schreiben vom 18.\nSeptember 2006 und 22. November 2006 widersprüchliche Angaben zur\nwirtschaftlichen Situation gemacht habe, rechtfertigt dies nicht\ndie Annahme einer schwerwiegenden, zur fristlosen Kündigung\nberechtigenden Pflichtverletzung. Der erstrebte teilweise\nForderungsverzicht der übrigen Gläubiger und das damit verbundene\nSanierungskonzept der Beklagten zu 1 hatte unstreitig zum Ziel, den\nAnsprüchen und Interessen der Verpächter weiterhin uneingeschränkt\nnachkommen zu können. Soweit im Zusammenhang mit der\nidentitätswahrenden formwechselnden Umwandlung der Beklagten zu 1\nin die Milchproduktion P… OHG (durch Eintragung vom 25.\nSeptember 2006) und sodann in die Beklagte zu 4 (durch Eintragung\nvom 17. Januar 2007) Informationspflichten entstanden sind, ist\ndiesen Pflichten durch die Schreiben vom 22. September 2006 sowie\nvom 8., 14. und 23. Februar 2007 Genüge getan worden. Vor\nWirksamkeit der jeweiligen Umwandlung (durch Eintragung im\nHandelsregister) war die Pächterseite nicht gehalten, die\nVerpächterseite über ihr Vorhaben in Kenntnis zu setzen.\n\nEin Recht zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses ergibt\nsich schließlich auch nicht daraus, dass sich die Klägerin als\nVerpächterin nunmehr de facto – ohne ihr Zutun – einer\n„anderen Person“ als derjenigen gegenüber sieht, an die\nsie die Flächen ursprünglich verpachtet hatte, also gleichsam einem\n„neuen Vertragspartner“. Diese Folge ergibt sich aus\nder rechtlichen Zulässigkeit der formwechselnden\nidentitätswahrenden Umwandlung und ist demjenigen Verpächter nicht\nunzumutbar, der seine Flächen von vornherein nicht an eine einzelne\nnatürliche Person, sondern an eine „Gesellschaft“\nverpachtet hat (s. BGHZ 150, S. 365, 369 ff.; Thüringer OLG, OLG-NL\n2001, S. 185, 187). Verpachtet der Verpächter an eine Gesellschaft,\nso bleibt es ihm unbenommen, im Pachtvertrag für den Fall eines\nRechtsformwechsels ein Kündigungsrecht vorzusehen. Aus § 593a und §\n594d BGB ergibt sich, dass der Gesetzgeber es nicht für geboten\nerachtet hat, dem Verpächter im Falle eines ohne sein Zutun\nzustande gekommenen Wechsels auf der Pächterseite stets ein\nKündigungsrecht zuzubilligen. Wird die Pachtsache im Zusammenhang\nmit einer Betriebsübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge an\neinen Dritten übergeben mit der Folge, dass dieser nach § 593a Satz\n1 BGB anstelle des bisherigen Pächters in den Pachtvertrag\neintritt, so ist der Verpächter nur dann zu einer außerordentlichen\nKündigung berechtigt, wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der\nPachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet ist (§ 593a\nSatz 3 BGB). Stirbt der Pächter, so kann der Verpächter dies zwar\nzum Anlass für eine Kündigung nehmen (§ 594d Abs.1 BGB). Diese\nKündigung bleibt jedoch im Ergebnis ohne Erfolg, wenn die\nordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtsache durch die Erben oder\neinen von ihnen beauftragten Miterben oder Dritten gewährleistet\nerscheint (§ 594d Abs. 2 BGB). Auch wenn diese Umstände von den\nErben darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen sind, zeigt\ndiese Regelung, dass in materieller Hinsicht nicht der\nParteiwechsel an sich die Kündigung rechtfertigt, sondern dass\nentscheidend – wie bei § 593a Satz 3 BGB – die\nGefährdung der Erfüllung der vertraglichen Pflichten ist. Daran\nknüpft der Gesetzgeber sowohl im Umwandlungsrecht (zur Frage der\nSicherheitsleistung) als auch im Landpachtrecht (zur Frage der\nKündigung) an. Das verbietet es, unabhängig von diesem für die\nWertung maßgeblichen Gesichtspunkt, allein aus dem Umstand, dass\nein Parteiwechsel auf Pächterseite stattgefunden hat, auf ein\naußerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu schließen\n(BGH, a.a.O.). Dass wegen der identitätswahrenden formwechselnden\nUmwandlung der Beklagten zu 1 in die Milchproduktion P… OHG\nund sodann in die Beklagte zu 4 eine Gefährdung der Erfüllung der\nvertraglichen Pflichten des Pächters zu besorgen wäre, ist weder\ndargetan worden noch sonst ersichtlich. Mit der Beklagten zu 4\nsteht der Klägerin offenbar vielmehr ein weitaus wirtschaftlich\nstabilerer und leistungsstärkerer Vertragspartner gegenüber als\nzuvor in Gestalt der Beklagten zu 1.\n\n4. Die Klägerin hat den Landpachtvertrag aber gemäß § 594a Abs.\n1 Satz 1, § 585a BGB wirksam ordentlich gekündigt, weil wegen\nNichteinhaltung der Schriftform ein Vertrag über eine feste\nPachtzeit von 12 Jahren nicht wirksam zustande gekommen ist und\ndamit die Pachtzeit nicht bestimmt ist.\n\nNach § 2 des Pachtvertrages sind die streitigen Flächen für 12\nJahre - mit Verlängerungsoption - verpachtet worden. Diese\nBefristung ist unwirksam, weil der Pachtvertrag nicht in der\nvorgeschriebenen schriftlichen Form abgeschlossen worden ist, mit\nder Folge, dass der Pachtvertrag für unbestimmte Zeit gilt (§ 585a\nBGB) und daher von der Klägerin unter Einhaltung der Frist des §\n594a Abs.1 BGB gekündigt werden konnte.\n\na) Die Schriftform nach § 585a BGB dient – ebenso wie die\nSchriftform nach § 550 BGB – in erster Linie dem Zweck, den\nspäteren Erwerber des Eigentums an den verpachteten Flächen, der\nkraft Gesetzes in den Landpachtvertrag eintritt (§ 566 Abs.1 i. V.\nm. § 593b BGB), zuverlässig über den Inhalt bestehender\nPachtverträge, insbesondere deren Dauer zu unterrichten; daneben\n(nachrangig) kommt der Schriftform auch eine Klarstellungs-,\nBeweis- und Warnfunktion zu (s. BGHZ 125, S. 175, 181; BGHZ 136, S.\n357, 370; BGH NJW 2002, S. 3389, 3391; NJW 2006, S. 140, 141; NJW\n2007, S. 3346, 3347; NJW 2008, S. 2178 f.; Lukanow, aaO., § 585a\nRdn. 3; Palandt/Weidenkaff, aaO., § 550 Rdn. 1; Münch.Komm.-Harke,\naaO., § 585a Rdn. 1; Münch.Komm.-Bieber, aaO., § 550 Rdn. 2\nm.w.Nw.).\n\nZur Einhaltung der Schriftform nach § 585a BGB ist es\ngrundsätzlich erforderlich, dass sich die wesentlichen\nVertragsbedingungen - insbesondere auch die Parteien des\nPachtverhältnisses - aus der Vertragsurkunde ergeben. Die –\neindeutige, zweifelsfreie – Bestimmbarkeit dieser\nwesentlichen Vertragsbedingungen muss im Zeitpunkt des\nVertragsschlusses gegeben sein. Insoweit darf auch auf außerhalb\nder Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden, die bereits\nzum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen müssen (vgl. BGHZ Bd.\n142, S. 158, 161, 164 f.; BGH NJW 1999, S. 3257, 3259; NJW 2002, S.\n3389, 3391; NJW 2006, S. 139, 140; NJW 2006, S. 140, 141;\nPalandt/Weidenkaff, aaO., § 550 Rdn. 10; Münch.Komm.-Einsele, BGB,\nBd.1, 5.Aufl. 2006, § 126 Rdn. 7). Handelt der Unterzeichner als\nVertreter der Vertragspartei, so müssen der Vertretungswille und\ndie Vertretung als solche in der Urkunde hinreichend deutlich zum\nAusdruck kommen (s. BGHZ 125, S.175, 178 f.; BGH NJW 2002, S.3389,\n3391; NJW 2003, S. 3053, 3054; NJW 2004, S. 1103;\nPalandt/Ellenberger, aaO., § 126 Rdn. 9; Münch.Komm.-Bieber, aaO.,\n§ 550 Rdn. 10; Münch.Komm.-Einsele, aaO., § 126 Rdn. 13). Ein\nsolcher Vertretungszusatz ist allerdings dann entbehrlich, wenn\nsich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der\nUnterzeichnende als Vertreter der Vertragspartei aufgetreten ist\n(vgl. BGH NJW 2005, S. 2225, 2226 f.; NJW 2007, S. 288, 290; NJW\n2007, S. 3346). Dementsprechend ist grundsätzlich auch ein die\nVertretung kennzeichnender Zusatz erforderlich, wenn eine GbR\nVertragspartei ist und nur ein Gesellschafter unterzeichnet, denn\nes bedarf der Klarstellung, ob dieser Gesellschafter nur für sich\nallein oder auch als Vertreter der übrigen Gesellschafter handelt,\nda die GbR regelmäßig durch alle Gesellschafter gemeinsam vertreten\nwird (§ 709 Abs.1, § 714 BGB); hat dagegen für eine GbR nur ein\nGesellschafter ohne Beifügung eines die Vertretung des anderen\nGesellschafters erläuternden Zusatz unterschrieben, ist der Urkunde\nnicht zu entnehmen, dass sie alle erforderlichen Unterschriften\nenthält (vgl. Urt. des Senats vom 2. September 2010 – 5 U\n(Lw) 4/10). Ein solcher klarstellender Zusatz ist nur dann\nentbehrlich, wenn die Vertretung des weiteren Gesellschafters durch\ndie unterzeichnende Person auf andere Weise hinreichend deutlich\nzum Ausdruck gelangt (s. BGH NJW 2003, S. 3053, 3054; NJW 2004, S.\n1103; NJW 2007, S. 3346, 3347; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 550\nRdn.10; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 126 Rdn 9). Allerdings folgt\naus dem Zweck des Schriftformerfordernisses, dass sich die\nVertretung aus der Vertragsurkunde selbst ergeben muss. Das\nSchriftformerfordernis soll nämlich in erster Linie sicherstellen,\ndass ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes auf\nSeiten des Verpächters in ein auf mehr als zwei Jahre\nabgeschlossenes Landpachtverhältnis eintritt (§ 593b BGB i. V. m. §\n566 Abs. 1 BGB), dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Vertrag\nersehen kann (BGH NL-BzAR 2010, 116 ff; BGHZ 176, 301, 304).\n\nb) Diese Anforderungen an das Schriftformerfordernis sind\nvorliegend nicht gewahrt. Zwar waren unstreitig nur die Beklagten\nzu 2 und 3 Gesellschafter der Beklagten zu 1, der Beklagte zu 3 hat\naber dadurch, dass er den Pachtvertrag lediglich als\n„Gesellschafter“ unterzeichnet hat, nicht hinreichend\ndeutlich zum Ausdruck gebracht, dass er zugleich als Vertreter für\nden weiteren Gesellschafter, den Beklagten zu 2, den Pachtvertrag\nunterzeichnet. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt in der\nUrkunde die Vertretung des weiteren Gesellschafters nicht in\nanderer Weise hinreichend deutlich zum Ausdruck. Nicht entscheidend\nist in diesem Zusammenhang, dass eingangs der Vertragsurkunde die\nBeklagte zu 1 als Pächter bezeichnet ist. Durch die Unterschrift\ndes Beklagten zu 3 kommt damit allein zum Ausdruck, dass er mit\nseiner Unterschrift nicht einen Vertrag mit sich selbst, sondern\nmit der GbR, der Beklagten zu 1, abschließen will. Es wird aber\nallein hierdurch nicht hinreichend erkennbar, dass er mit seiner\nUnterschrift gleichzeitig eine Erklärung für den weiteren\nMitgesellschafter, den Beklagten zu 2 abgeben will. Es genügt daher\nauch nicht, dass er über der Bezeichnung „Pächter“ den\nVertrag unterzeichnet hat. Schließlich wird die Schriftform nicht\ndadurch gewahrt, dass der Beklagte zu 3 mit seiner Unterschrift die\ngesamte Unterschriftszeile ausgenutzt hat. Dieser Umstand genügt\nschon deswegen nicht, weil die Unterschriftszeile ohnehin nur Platz\nfür eine Unterschrift bietet, es aber gleichwohl nicht\nausgeschlossen ist, dass weitere Vertragspartner – etwa auch\nauf Verpächterseite – ihre Unterschrift neben die\nUnterschriftszeile setzen oder über der anderen Unterschrift\nunterzeichnen. Maßgeblich bleibt, dass der Beklagte zu 3, wie sich\nebenfalls aus der Vertragsurkunde ergibt, den Vertrag lediglich als\nGesellschafter der Beklagten zu 1 ohne weiteren Vertreterzusatz\nunterzeichnet hat und hierdurch für einen Dritten aus der Urkunde\nselbst nicht hinreichend deutlich wird, dass die Erklärung\ngleichzeitig für den weiteren Gesellschafter abgegeben werden\nsollte und damit die Vertragsurkunde alle notwendigen\nUnterschriften für einen wirksamen Vertragsschluss enthält.\n\nDarauf, dass der Klägerin bei Unterzeichnung des Pachtvertrages\naus Umständen außerhalb der Vertragsurkunde selbst bekannt war oder\nbekannt sein musste, dass die Beklagten zu 2 und 3 die alleinigen\nGesellschafter der Beklagten zu 1 waren und der Beklagte zu 3 bei\nAbschluss des Vertrages auch für den Beklagten zu 2 handeln wollte,\nkommt es angesichts des dargestellten Schutzzwecks des\nSchriftformerfordernisses nicht entscheidend an.\n\nc) Fehlt es somit an der wegen seiner langen Dauer notwendigen\nSchriftform, gilt der Landpachtvertrag für unbestimmte Zeit (§ 585a\nBGB) und konnte von der Klägerin spätestens am 3. Werktag eines\nPachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres gekündigt\nwerden (§ 594a Abs. 1 S. 1 BGB).\n\nDiese Kündigung hat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 22.\nNovember 2006 gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 wirksam erklärt.\nNach dem Inhalt des Landpachtvertrages, der ausdrücklich den\nZeitpunkt des Beginns des Vertragsverhältnisses nicht nennt, ist\ndavon auszugehen, dass dieses am 1. Oktober 2003 beginnen und am\n30. September 2015 enden sollte. Dies ergibt sich hinreichend\ndeutlich aus der weiteren Vereinbarung, dass der Pachtzins jährlich\njeweils bis zum 30. September zu zahlen war. Damit wurde das\nPachtverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Klägerin vom\n22. November 2006 zum 30. September 2009 beendet.\n\nDer ordentlichen Kündigung können die Beklagten zu 2 bis 3 nicht\nmit Erfolg den Einwand aus Treu und Glauben entgegenhalten.\nZwischen den Parteien ist, wie bereits ausgeführt, ein auf\nunbestimmte Zeit geschlossener Pachtvertrag geschlossen worden. Die\nKlägerin macht mit der ordentlichen Kündigung damit lediglich von\neiner ihr vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Vertrag\nzu beenden. Eine vertragliche Bindung für einen konkreten Zeitraum\n– hier von 12 Jahren – ist gerade nicht wirksam\nvereinbart worden, selbst dann nicht, wenn der Klägerin bekannt\ngewesen sein sollte, dass der Beklagte zu 3 bei Unterzeichnung des\nVertrages auch eine Erklärung für den Beklagten zu 2 abgeben\nwollte.\n\nAnhaltspunkte für eine schwere Treuepflichtverletzung seitens\nder Klägerin – die etwa dann gegeben sein kann, wenn eine\nVertragspartei die andere treuwidrig von der Einhaltung der\nSchriftform abhält – sind nicht ersichtlich. Angesichts der\nLänge der ordentliche Kündigungsfirst von nahezu zwei Jahren ist\nschließlich nicht ersichtlich, dass die ordentliche Kündigung für\ndie Beklagten zu 2 bis 3 zu einem untragbaren Ergebnis führt.\n\nd) Die Klägerin kann danach die Herausgabe der Pachtflächen\nverlangen, und zwar nicht nur von der Beklagten zu 4 als der\nvormalig letzten Pächterin und gegenwärtigen unmittelbaren\nBesitzerin, sondern auch von den Beklagten zu 2 und 3 (§ 128 S. 1\nHGB analog). Diese Haftung blieb von der Umwandlung in die Beklagte\nzu 4 unberührt. Der Haftung der Beklagten zu 2 und 3 steht\nschließlich nicht entgegen, dass sie nicht mehr Gesellschafter und\nGeschäftsführer der Beklagten zu 4 sind und nicht Besitzer der\nFlächen sind (vgl. BGH Nl-BzAR 2010, 116 ff.).\n\n5. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten\n(§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht ersichtlich.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708\nNr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/13937","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2011-05-26/5-u-lw-3-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 589","ref_norm":"589","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 585a","ref_norm":"585a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 594d","ref_norm":"594d","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 593a","ref_norm":"593a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 594a","ref_norm":"594a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 594e","ref_norm":"594e","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 596","ref_norm":"596","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 593b","ref_norm":"593b","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 190","ref_norm":"190","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 585","ref_norm":"585","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/13937","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/13937"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2011-05-26/5-u-lw-3-08","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/13937","retrieved":"2026-07-29 23:11:38.994864+00:00"}}