{"status":"available","doknr":"BB-13716","ecli":null,"court":"Verfassungsgericht des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-08-26","aktenzeichen":"12/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDie Beschwerdeführer wenden sich gegen ein Urteil des\nLandgerichts Potsdam in einer nachbarrechtlichen Streitigkeit.\n\nDie Beschwerdeführer hatten ihre Nachbarn vor dem Amtsgericht\nNauen auf Auskunft über die Bepflanzung im gemeinsamen Grenzbereich\nihrer Grundstücke sowie auf die Beseitigung bestimmter\nAnpflanzungen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht verpflichtete\ndie Beklagten zur Beseitigung eines\n„Wacholderstrauches“ (Scheinzypresse), wies die Klage\nhinsichtlich zweier Sanddornbüsche jedoch ab.\n\nDie von den Beklagten des Ausgangsverfahrens eingelegte Berufung\nhielten die Beschwerdeführer für unzulässig, weil der\nMindestbeschwerdewert von 600,00 € nicht erreicht werde, sie\nlegten gleichzeitig – wegen der Teilabweisung der Klage -\nhilfsweise Anschlussberufung ein, die sie erst nach Schluss der\nmündlichen Verhandlung begründeten. Während des Berufungsverfahrens\nkürzten die Beklagten des Ausgangsverfahrens die Scheinzypresse auf\neine – nach den Vorschriften des Brandenburgischen\nNachbarrechtsgesetzes (BbgNRG) zulässige - Höhe von 3 m.\n\nMit Urteil vom 13. April 2011 – 7 S 72/10 - wies das\nLandgericht Potsdam die Klage unter Abänderung des\nerstinstanzlichen Urteils insgesamt ab. Die Berufung der Beklagten\ndes Ausgangsverfahrens sei zulässig. Insbesondere werde der\nBeschwerdewert nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)\nerreicht. Denn dieser richte sich nach dem Sachwert der Pflanze,\nnicht nach dem mit der Beseitigung der Pflanze verbundenen Aufwand,\nda die große Konifere nicht mehr umgepflanzt werden könne. Dass der\nWert der Pflanze 600 € übersteige, sei durch Vorlage eines\nPrivatgutachtens glaubhaft gemacht worden. Die Berufung sei auch\nbegründet. Denn nachdem die Beklagten die Scheinzypresse gekürzt\nhätten, könne die Beseitigung des Strauchs nicht mehr verlangt\nwerden. Dies schließe den Beseitigungsanspruch nach § 39 Satz 1\nBbgNRG aus. Einen stärkeren Rückschnitt könnten die\nBeschwerdeführer nicht verlangen.\n\nÜber die Anschlussberufung sei nicht zu entscheiden. Die\nBeschwerdeführer hätten nämlich bis zum Schluss der mündlichen\nVerhandlung keinen Antrag gestellt, so dass diese nicht wirksam\ngeworden sei. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der\nBeschwerdeführer vom 23. März 2011 habe zur Wiedereröffnung der\nmündlichen Verhandlung keinen Anlass geboten. Die Kosten der\nBerufung legte das Landgericht trotz des erst in der zweiten\nInstanz erfolgten Rückschnitts den Beschwerdeführern auf. Da sie\nnoch zweitinstanzlich eine stärkere Kürzung der Konifere verlangt\nhätten, sei davon auszugehen, dass sie auch erstinstanzlich sich\nnicht mit dem Rückschnitt auf 3 m zufrieden gegeben und die Klage\nnicht für erledigt erklärt hätten.\n\nAm 19. April 2011 haben die Beschwerdeführer\nVerfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügen eine Verletzung des\nGrundrechts auf ein faires Verfahren, Art. 52 Abs. 4 Verfassung des\nLandes Brandenburg (LV). Mit der Zulassung der Berufung habe das\nLandgericht den Wortlaut des § 39 Satz 2 BbgNRG missachtet, weil es\nden Streitwert an der Verpflichtung zur Beseitigung der Pflanze\nbemessen habe, obwohl die Beschwerdeführer stets optional einen\nRückschnitt begehrt hätten. Durch die Kostenentscheidung werde der\nRechtsfrieden in verfassungswidriger Weise erheblich gestört. Denn\ndie Beschwerdeführer müssten die Kosten für die Herstellung eines\nZustands tragen, auf den sie nach dem Gesetz einen Anspruch hätten.\nDas Recht auf ein faires Verfahren sei weiter dadurch verletzt,\ndass das Gericht die Anschlussberufung unter Hinweis auf angebliche\nformale Fehler nicht zugelassen habe. Tatsächlich sei eine\nBegründung sowie die Formulierung eines Antrages für die\nAnschlussberufung entbehrlich gewesen, nachdem sich das Landgericht\nfür die Sanddornpflanzen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer\nzu § 61 BbgNRG angeschlossen habe. Damit sei der Verweis auf ihre\nerstinstanzlichen Schriftsätze ausreichend gewesen. Das\nBerufungsgericht habe die Parteien durch seine Verhandlungsführung\nungleich behandelt: Es habe den Berufungsklägern eine\nFristverlängerung für die Begründung der Berufung gewährt, den\nAntrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand hinsichtlich der Begründung und des Antrags der\nAnschlussberufung jedoch zurückgewiesen. Das Landgericht habe\n– nach mehrfacher Fristverlängerung - ein\nGefälligkeitsgutachten der Berufungskläger zur Grundlage seiner\nEntscheidung über die mögliche Zulassung der Berufung gemacht,\nnachdem es zunächst Bedenken im Hinblick auf den Beschwerdewert\ngeäußert habe. Auch nach dem Zurückschneiden der Scheinzypresse\nhabe das Landgericht die Berufung noch zugelassen, obwohl die\nBerufungsbegründung auf den erfolgten Rückschnitt nicht abgestimmt\nworden sei. Das Gericht habe das persönliche Erscheinen der\nParteien angeordnet, das Nichterscheinen der Berufungskläger aber\nnicht beanstandet.\n\nDie Akten des Landgerichts Potsdam zu 7 S 72/10 waren\nbeigezogen.\n\nII.\n\nDie zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.\n\n1. Das Recht auf ein faires Verfahren als allgemeines\nProzessgrundrecht gewährleistet den Parteien eines Prozesses, dass\nder Richter das Verfahren so gestaltet, wie es die Parteien von ihm\nerwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf\naus eigenen, ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine\nVerfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme\ngegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation\nverpflichtet (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2009 - VfGBbg 52/07\n– www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Mit dem Recht auf\nein faires Verfahren nicht vereinbar ist es, durch übermäßig\nstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf\ngerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu\nverkürzen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 110, 339, 342). Ausfluss\ndieses Rechts ist auch die Waffengleichheit der Parteien, die im\nZivilprozess die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der\nParteien vor dem Richter garantiert. Dieser hat den Prozessparteien\nim Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit\neinzuräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche\nvorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs\nerforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend\nzu machen. Dem Richter obliegt die Pflicht, diese Gleichstellung\nder Parteien durch eine objektive, faire Verhandlungsführung, durch\nunvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des\ngegenseitigen Vorbringens, durch unparteiische Rechtsanwendung und\ndurch korrekte Erfüllung seiner sonstigen prozessualen\nObliegenheiten gegenüber den Prozessbeteiligten zu wahren (vgl. zum\nBundesrecht: BVerfGE 52, 131, 156f).\n\n2. Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt ein Verstoß gegen das\nRecht auf ein faires Verfahren nicht vor.\n\na) Die Beschwerdeführer sind nicht dadurch in ihrem Recht auf\nein faires Verfahren verletzt, dass das Landgericht Potsdam die von\nden Beklagten des Ausgangsverfahrens eingelegte Berufung als\nzulässig erachtete. Das Recht auf ein faires Verfahren schützt den\nEinzelnen nicht vor der Inanspruchnahme eines Rechtsmittels, das\neinem Anderen gesetzlich eingeräumt ist. Das Landgericht hat sich\nim Hinblick auf die Zulassung auch nicht widersprüchlich verhalten.\nEs hat zwar zunächst Bedenken angemeldet, ob die Berufungssumme\nerreicht sein könne und erst nach Vorlage eines\nSachverständigengutachtens durch die Beklagten des\nAusgangsverfahrens die Berufung als zulässig erachtet. Ändert ein\nGericht seine Auffassung nach ergänzendem Parteivortrag, ist dies\nAusfluss des den Parteien zustehenden Anspruches auf rechtliches\nGehör, das unter anderem das Recht auf angemessene Berücksichtigung\ndes Parteivortrags bei der Entscheidungsfindung garantiert. Das\nRecht auf ein faires Verfahren schützt nicht davor, dass ein\nGericht seine Meinung im Verlaufe des Prozesses ändert. Dass das\nLandgericht dem Gutachten aus sachfremden Erwägungen oder infolge\neiner Parteinahme für die Beklagten des Ausgangsverfahrens gefolgt\nwäre, ist von den Beschwerdeführern nicht vorgetragen.\n\nb) Dass das Landgericht den Berufungswert auch nach dem\nRückschnitt der Scheinzypressen nach den Kosten für die\nNeuanschaffung einer vergleichbaren Pflanze bestimmte, zeigt\nebenfalls keine dem Grundsatz des fairen Verfahrens widersprechende\nVoreingenommenheit. Denn für die Berechnung des Beschwerdewertes\nist auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung abzustellen (§ 4 Abs.\n1 ZPO). Spätere Veränderungen machen das Rechtsmittel nicht\nnachträglich unzulässig. Mit Einlegung der Berufung wandten sich\ndie Beklagten des Ausgangsverfahrens aber gerade gegen die\nerstinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung zur Beseitigung der\nPflanze. Trotz Rückschnitts des Strauchs waren sie durch das\nerstinstanzliche Urteil schließlich weiterhin zur Beseitigung der\nKonifere verpflichtet. Die Abwendungsbefugnis nach § 39 Satz 2\nBbgNRG – statt Beseitigung nur Rückschnitt vornehmen zu\ndürfen – greift bei Vorliegen eines vollstreckbaren, auf\nBeseitigung gerichteten Titels nicht. Für die Wertbemessung ergibt\nsich aus der von den Beschwerdeführern genannten Entscheidung des\nBundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. Januar 2011 – IV ZB\n29/10) nichts anderes.\n\nc) Das Landgericht hat das Recht auf ein faires Verfahren auch\nnicht dadurch verletzt, dass es über die Anschlussberufung der\nBeschwerdeführer nicht entschieden hat. Eine Anschlussberufung wird\nerst nach Stellung des Antrags in der mündlichen Verhandlung\nwirksam (Gummer/Heßler, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 524 Rn.\n7). Die Beschwerdeführer haben einen solchen Antrag zwar\nschriftsätzlich angekündigt, dann aber – nach dem Hinweis der\nKammer, dieser werde mangels Begründung nicht zulässig sein - nicht\ngestellt. Damit konnte keine Entscheidung der Kammer über die\nAnschlussberufung ergehen, der Zivilprozess unterliegt der\nParteimaxime. Das Berufungsgericht kann erstinstanzliche\nEntscheidungen nicht von Amts wegen abändern, selbst wenn es sie\nfür falsch hielte; es bleibt an die Parteianträge gebunden. Solange\ndie Beschwerdeführer keinen Anschlussberufungsantrag stellten,\nkonnte deshalb das Landgericht den Teil des erstinstanzlichen\nUrteils, mit dem sie unterlegen waren, nicht überprüfen, selbst\nwenn seine Rechtsauffassung zu § 61 BbgNRG mit derjenigen der\nBeschwerdeführer materiell übereinstimmte und es im Ergebnis wegen\nder Sanddornsträucher zu einem vom Amtsgericht abweichenden\nErgebnis hätte gelangen können. Mit seiner Entscheidung hat das\nLandgericht im Ergebnis die Rechtsschutzmöglichkeiten der im\nÜbrigen auch anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht in\nverfassungsrechtlich bedenklicher Weise verkürzt.\n\nd) Das Landgericht hat die Parteien des Ausgangsverfahrens auch\nnicht in einer dem Gebot des fairen Verfahrens widersprechenden\nWeise ungleich behandelt. Soweit das Gericht die Berufung\nzugelassen, über die Anschlussberufung jedoch nicht entschieden\nhat, unterlag es, wie gezeigt, rechtlichen Bindungen, ohne dass\ndarin eine Voreingenommenheit zu Lasten der Beschwerdeführer zu\nerkennen wäre.\n\nSoweit es den Beklagten des Ausgangsverfahrens sowohl für die\nEinreichung der Berufungsbegründung als auch für die Vorlage des\nSachverständigengutachtens antragsgemäß Fristverlängerung gewährte,\nden Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand bezüglich der Begründung der Anschlussberufung hingegen\nzurückwies, ist ebenfalls kein Verstoß gegen den Grundsatz des\nfairen Verfahrens erkennbar. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung\nerst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden war,\nkonnte ihn das Gericht nur berücksichtigen, wenn es Grund gehabt\nhätte, die mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen.\nDies hat das Landgericht in jeder Hinsicht beanstandungsfrei mit\nBlick darauf verneint, dass die Kammer den Beschwerdeführern ihre\nRechtsauffassung zu den Erfolgsaussichten der Berufung mit\nBeschluss vom 26. Januar 2011 bekannt gegeben hatte, so dass diese\nGelegenheit zur Vorbereitung einer Begründung für die\nAnschlussberufung hatten. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens\nhatten hingegen Fristverlängerungen ausschließlich vor dem Schluss\nder mündlichen Verhandlung begehrt, also in einem\nVerfahrensstadium, das den Parteien zum Vortrag offen steht. Erst\nnach Schluss der mündlichen Verhandlung sind Angriffs- und\nVerteidigungsmittel bis auf wenige Ausnahmen ausgeschlossen (§ 296a\nZPO).\n\ne) Eine mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht zu\nvereinbarende Ungleichbehandlung liegt auch nicht darin, dass das\npersönliche Erscheinen beider Parteien nach § 141 ZPO angeordnet,\ndas Nichterscheinen der Beklagten des Ausgangsverfahrens jedoch\nnicht sanktioniert worden ist. Inwieweit die Grundrechte der\nBeschwerdeführer dadurch berührt werden, erschließt sich nicht.\n\nf) Schließlich liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen\nVerfahrens auch nicht darin begründet, dass das Landgericht den\nBeschwerdeführern die Kosten der zweiten Instanz auferlegt hat.\nDenn in der Berufungsinstanz ist das Urteil des Amtsgerichts Nauen\nabgeändert worden, soweit es die Beklagten des Ausgangsverfahrens\nzur Beseitigung der Scheinzypresse verurteilt hat, und die Klage\nist insgesamt abgewiesen worden. Damit hatten die Beschwerdeführer\nals die im Prozess unterlegene Partei nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO\ndie Kosten des Verfahrens zu tragen. Dass die Klage abgewiesen\nwurde, weil die Beklagten des Ausgangsverfahrens zwischenzeitlich\nden nach § 37 BbgNRG geforderten Zustand herbeigeführt hatten, hat\ndas Landgericht unberücksichtigt gelassen. Verfassungsrechtlich ist\ndies nicht zu beanstanden. Denn, wie bereits ausgeführt, ist es im\nZivilprozess an die Anträge der Parteien gebunden. Die\nBeschwerdeführer haben in der letzten mündlichen Verhandlung am 16.\nMärz 2011 die Zurückweisung der Berufung beantragt, mithin\nAufrechterhaltung des erstinstanzlichen Urteils, das die\nVerpflichtung der Beklagten des Ausgangsverfahrens enthielt, die\nScheinzypresse zu beseitigen. Dieser Anspruch stand den\nBeschwerdeführern aber gerade nicht mehr zu, nachdem die Beklagten\ndie Scheinzypresse auf die nach § 37 BbgNRG zulässige Höhe\nreduziert hatten. Im Übrigen hatten die Beschwerdeführer auch\nerstinstanzlich stets die Beseitigung der Pflanze gefordert und\nzweitinstanzlich zumindest einen Rückschnitt gem. § 38 BbgNRG auf 2\nm verlangt.\n\nIII.\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/13716","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-08-26/12-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/13716","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/13716"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-08-26/12-11","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/13716","retrieved":"2026-07-30 00:17:40.803561+00:00"}}