{"status":"available","doknr":"BB-13638","ecli":null,"court":"Verfassungsgericht des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-08-26","aktenzeichen":"6/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Es wird festgestellt, dass Verfassungsrichter Dr. Becker von\nder Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen ist.\n\n2. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nA.\n\nDer Beschwerdeführer rügt die Verfassungswidrigkeit von § 12\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land\nBrandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG) in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 326).\nDie Vorschrift lautet:\n\n„§ 12\n\nUnvereinbarkeit (Inkompatibilität)\n\n(1) ...\n\n(2) Leitende Beamte oder leitende Arbeitnehmer, die im Dienst einer\nin den Nummern 1 bis 6 genannten Körperschaften stehen, können in\nden folgenden Fällen nicht zugleich einer Vertretung angehören:\n\n1. ...\n\n2. Stehen sie im Dienst einer Gemeinde oder eines Amtes, so können\nsie nicht zugleich der Vertretung des Landkreises angehören, dem\ndie Gemeinde oder das Amt angehört.\n\n3. ...\n\n...\n\n²Leitende Beamte oder leitende Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1\nNummer 1 und 2 sind hauptamtliche Beamte auf Zeit, Amtsleiter und\nInhaber vergleichbarer Ämter sowie ihre Vertreter. [...] Satz 1\nNummer 1 und 2 gilt nicht für leitende Beamte oder leitende\nArbeitnehmer, die bei einer öffentlichen Einrichtung oder einem\nEigenbetrieb beschäftigt sind.\n\n(2) ...\n\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für\n\n1. Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten oder\nArbeiter im herkömmlichen Sinne sind,\n\n2. Ehrenbeamte sowie\n\n3. Beamte, die während der Dauer des Ehrenamtes ohne Dienstbezüge\nbeurlaubt sind; dies gilt für Arbeitnehmer des öffentlichen\nDienstes oder einer rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts\nentsprechend.“\n\nDiese Vorschrift war in der Fassung des Gesetzes zur Änderung\ndes Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vom 30. März 1998 (GVBl.\nI S. 54) bereits Gegenstand des Beschlusses des Verfassungsgerichts\nvom 17. September 1998 (VfGBbg 30/98 -, LVerfGE 9, 111). Das\nVerfassungsgericht hatte sie in den Gründen für vereinbar mit der\nVerfassung des Landes Brandenburg (LV) erklärt. Der Wortlaut von §\n12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKWahlG ist danach unverändert geblieben.\nIm Satz § 12 Abs. 2 Satz 1 wurde der Begriff\n„Angestellte“ durch „Arbeitnehmer“\nersetzt.\n\nI.\n\nDer Beschwerdeführer ist seit Oktober 2003 hauptamtlicher\nBürgermeister der zum Landkreis X. gehörenden Gemeinde S.. Bei der\nKommunalwahl am 28. September 2008 wurde er in den Kreistag des\nLandkreises X. gewählt. Die Wahl wurde festgestellt, der\nBeschwerdeführer über die Wahl informiert und aufgefordert, binnen\neiner Woche zu erklären, ob er die Wahl annehme, und ggf.\nnachzuweisen, dass er die zur Beendigung seines Dienstverhältnisses\nerforderliche Erklärung abgegeben habe. Mit Schreiben vom 30.\nOktober 2008 stellte der Kreiswahlleiter die Inkompatibilität des\nAmtes des hauptamtlichen Bürgermeisters mit dem des\nKreistagsabgeordneten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 BbgKWahlG fest und\nwies den Beschwerdeführer gem. § 51 Abs. 2 Satz 5 BbgKWahlG darauf\nhin, dass er aus dem Kreistag ausscheide, wenn er nicht binnen\nMonatsfrist die Abgabe der zur Beendigung seines\nDienstverhältnisses erforderlichen Erklärung nachweise. Der\nBeschwerdeführer erklärte, an beiden Ämtern festhalten zu wollen.\nAm 16. Dezember 2008 stellte der Kreiswahlleiter fest, dass der\nBeschwerdeführer nach § 59 Abs. 1 Nr. 6 BbgKWahlG seine\nRechtsstellung als Kreistagsabgeordneter verloren habe. Den dagegen\ngerichteten Wahleinspruch wies der Kreistag mit Beschluss vom 23.\nMärz 2009 zurück.\n\nDer Beschwerdeführer hat vor dem Verwaltungsgericht Potsdam\nKlage (Az.: 1 K 712/09) erhoben mit dem Begehren, unter Aufhebung\nder Entscheidung des Kreistags vom 23. März 2009 festzustellen,\ndass er in Folge der Wahl vom 28. September 2008 Mitglied des\nKreistags sei. Er machte die Verfassungswidrigkeit der\nInkompatibilitätsvorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKWahlG\ngeltend und regte an, das Verfahren nach Art. 100 Grundgesetz der\nBundesrepublik Deutschland (GG) auszusetzen. Nach Einführung der\nDirektwahl des Landrats seien die in der Entscheidung vom 17.\nSeptember 1998 angestellten Erwägungen des Verfassungsgerichts des\nLandes Brandenburg zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht Potsdam\nwies die Klage mit Urteil vom 29. April 2010 ab. Der zur\nEntscheidung gestellte Sachverhalt unterscheide sich nicht vom dem,\nder der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 17. September\n1998 zu Grunde gelegen habe. Der amtierende Landrat des Landkreises\nX. sei noch durch den Kreistag gewählt worden und unterliege gem.\n§§ 127, 128 Abs. 2 BbgKVerf der Abwahlmöglichkeit durch den\nKreistag.\n\nDas Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte mit\nBeschluss vom 11. Januar 2011 (Az.: OVG 12 N 86.10) den auf\nBerufungszulassung gerichteten Antrag des Beschwerdeführers u. a.\nmit der Begründung ab, dass keine ernstlichen Zweifel an der\nAnnahme des Verwaltungsgerichts dargetan worden seien, wonach der\nzur Entscheidung stehende Sachverhalt keine von der Entscheidung\ndes Verfassungsgerichts abweichenden verfassungsrechtlichen\nProbleme aufwerfe.\n\nII.\n\nMit seiner am 11. März 2011 erhobenen Verfassungsbeschwerde\nwendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des\nVerwaltungsgerichts Potsdam und des Oberverwaltungsgerichts\nBerlin-Brandenburg. Er rügt die Verletzung von Art. 12 und Art. 22\nLV. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKWahlG sei formell und materiell\nverfassungswidrig.\n\nDer mit der Inkompatibilitätsvorschrift verbundene Eingriff in\ndie passive Wahlrechtsgleichheit sei nicht gerechtfertigt. Art. 22\nAbs. 5 LV stelle zwar einen Gesetzesvorbehalt auf. Dieser erfordere\njedoch eine reale Gefahr der Interessenkollision, da nur eine\nsolche nach dem Gewaltenteilungsprinzip eine Limitation staatlicher\nMacht erfordere. Da sich mit der Einführung der Direktwahl des\nLandrates die Rahmenbedingungen geändert hätten, sei die Wertung,\ndie das Verfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. September\n1998 zu der streitgegenständlichen Vorschrift vorgenommen habe,\neiner erneuten Prüfung zu unterziehen. Die frühere Entscheidung des\nVerfassungsgerichts entfalte für das vorliegende Verfahren schon\ndeswegen keine Rechtskraft, weil der Beschwerdeführer nicht\nBeteiligter in diesem Verfahren gewesen sei und die Voraussetzungen\nder Rechtskrafterstreckung im Wege der Gesetzeskraft nach § 29 Abs.\n2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) nicht\nvorlägen.\n\nDie formelle Verfassungswidrigkeit ergebe sich aus der\nVerletzung der dem Gesetzgeber im Hinblick auf die\nWählbarkeitsbeschränkung obliegenden Beobachtungs-, Abwägungs- und\nDarlegungspflichten. Eine die Chancengleichheit berührende Norm des\nWahlrechts sei bei neueren Entwicklungen, die deren Rechtfertigung\nin Frage stellten, zu überprüfen. Der Gesetzgeber habe diesen\nAnforderungen im Gesetzgebungsverfahren nicht genügt. Er habe keine\nErwägungen hierzu wiedergegeben. Die von der Rechtsprechung\nentwickelten Ansätze zum „Grundrechtsschutz durch\nVerfahren“ seien auch auf die Legislative übertragbar. Dies\nzeige die landesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur\nkommunalen Neugliederung und zum kommunalen Finanzausgleich. Bei\nder angegriffenen Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKWahlG\nhätte es wegen des durch Art. 22 Abs. 5 LV eröffneten\nGestaltungsspielraums einer konkreten Abwägung bedurft. Es liege\naber nahezu ein Abwägungsausfall vor. Der Gesetzgeber habe die\nEinführung der Direktwahl des Landrats nicht zum Anlass genommen,\ndie Auswirkungen auf die Gesamtstruktur der Wahlrechtsvorschriften\nin den Blick zu nehmen. Dazu habe jedoch wegen der positiven\nErfahrungen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit nach dem Gesetz über\ndie kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG), die zu\nEinbindung der hauptamtlichen Bürgermeister in Gremien\nübergemeindlicher Aufgabenerfüllung führe, bei der Mitgliedschaft\nhauptamtlicher Bürgermeister in regionalen Planungsgemeinschaften\nund bei der Zusammenarbeit auf Amtsebene in den dortigen\nAusschüssen Anlass bestanden. Dort komme es zu vergleichbaren\nSituationen der an sich widerstreitenden Interessen der Gemeinde\nund des jeweiligen Gremiums. Es sei aber nicht ersichtlich, dass es\nzu den zwischen Gemeinde- und Kreistagsebene befürchteten\nunüberwindbaren Interessenkollisionen gekommen sei.\n\nVerfassungsrechtlich bedenklich seien ferner die Anknüpfung an\nden Begriff des „leitenden“ Bediensteten gegenüber den\nnicht leitenden Bediensteten sowie gegenüber den ehrenamtlichen\nBürgermeistern. Dies erscheine willkürlich. Darüber hinaus\nentspreche das Wort „leitend“ nicht den\nrechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen.\n\nDie Inkompatibilitätsregelung verletze das Zitiergebot des Art.\n5 Abs. 2 Satz 3 LV. Es sei hier anzuwenden, weil Art. 22 Abs. 5\nSatz 3 LV keinen allgemeinen Regelungsvorbehalt enthalte, für\nwelchen das Zitiergebot nicht gelte. Die Sätze 2 und 3, auf Grund\nderer die Wahlrechtsgrundsätze eingeschränkt werden könnten,\nstellten Eingriffsvorbehalte dar.\n\nIII.\n\nDie Verfahrensakten waren beigezogen. Der Landtag, die\nLandesregierung, der Präsident des Oberverwaltungsgerichts\nBerlin-Brandenburg, der Präsident des Verwaltungsgerichts Potsdam\nsowie der Kreistag des Landkreises X. hatten Gelegenheit zur\nStellungnahme.\n\nIV.\n\nDie Landesregierung ist der Auffassung, die\nVerfassungsbeschwerde sei unzulässig, jedenfalls aber\nunbegründet.\n\n1. Einer erneuten Entscheidung des Verfassungsgerichts über die\nVereinbarkeit von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKWahlG mit den\nVorschriften der Verfassung des Landes Brandenburg stehe die\nmaterielle Rechtskraft der Entscheidung vom 17. September 1998\nentgegen. Stattgebende und auch abweisende Entscheidungen stellten\ndie Vereinbarkeit bzw. Unvereinbarkeit und damit die Nichtigkeit\noder Wirksamkeit einer Vorschrift mit Rechtswirkungen gegenüber der\nAllgemeinheit fest. Die der Entscheidung zu Grunde liegende Sach-\noder Rechtslage habe sich nicht so wesentlich geändert, dass\nnunmehr eine Verfassungsverletzung festgestellt werden könnte. Zum\nZeitpunkt der Wahl des Beschwerdeführers in den Kreistag des\nLandkreises X. sei der Landrat noch vom Kreistag zu wählen gewesen.\nDie Neuregelung zur Direktwahl sei erst zum 1. Januar 2010 in Kraft\ngetreten. Der Beschwerdeführer sei aus diesen Gründen auch nicht\nbeschwerdebefugt.\n\n2. Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet. Es\nhandele sich nicht um eine bundesweit singuläre Vorschrift; in\nNiedersachsen, Nordrhein-Westfalen und im Saarland sei eine\nvergleichbare Rechtslage vorzufinden.\n\nDie Vorschrift sei formell verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber\nhabe keinen erweiterten Begründungs- oder Anhörungspflichten\nunterlegen. Art. 97 Abs. 4 LV sei im Gesetzgebungsverfahren\nbeachtet worden. Im Rahmen der Stellungnahmen der entsprechenden\nVerbände sei die Frage der Inkompatibilitätsregelung kontrovers\ndiskutiert worden. Bei der Neufassung des § 12 BbgKWahlG unter\nAufrechterhaltung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 sei die Regelung\neiner erneuten Prüfung unterzogen worden. Eine darüber\nhinausgehende Abwägungs- oder Beobachtungspflicht habe nicht\nbestanden, denn eine für die Inkompatibilitätsregelung erhebliche\nÄnderung der Sach- oder Rechtslage habe sich nicht ergeben. Das\nZitiergebot sei nicht zu beachten gewesen, da Art. 22 Abs. 5 Satz 1\nund 3 LV keine Einschränkungs- sondern Regelungsvorbehalte\nenthielten, für die nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts und der überwiegenden Auffassung in der\nLiteratur das Zitiergebot nicht gelte.\n\n§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKWahlG sei mit Art. 22 Abs. 5 Satz 3\nLV vereinbar. Sie, die Landesregierung, nehme insoweit im\nWesentlichen auf die Ausführungen des Verfassungsgerichts im\nBeschluss vom 17. September 1998 Bezug. Zu diesen Feststellungen\nhätten sich keine relevanten Änderungen ergeben. Auch nach der\n– für den Beschwerdeführer noch nicht relevanten –\nEinführung der Direktwahl bestünden die dort beschriebenen\nvielfältigen Möglichkeiten von Interessenkollisionen fort. Zudem\nsei zu beachten, dass die Direktwahl nach den bisherigen\ntatsächlichen Erfahrungen oft scheitere und der Landrat dann doch\nwieder vom Kreistag zu wählen sei. Welche Folgen das Fehlen einer\nInkompatibilitätsregelung haben könne, zeige das Beispiel\nBaden-Württembergs. Dort seien ca. 30% der Kreistagssitze mit\nhauptamtlichen Bürgermeistern besetzt. Die Bestimmungen verletzten\nin Bezug auf ehrenamtliche Bürgermeister und nichtleitende\nBedienstete nicht den Gleichheitssatz.\n\nB.\n\nÜber die Verfassungsbeschwerde ist ohne Verfassungsrichter Dr.\nBecker zu entscheiden, weil er von der Ausübung seines Richteramtes\ngemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 VerfGGBbg ausgeschlossen ist. Nach dieser\nVorschrift ist vom Richteramt ausgeschlossen, wer in derselben\nSache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Der\nBegriff „dieselbe Sache“ ist dabei in einem strikt\nverfahrensbezogenen Sinn auszulegen. Zu einem Ausschluss nach § 14\nAbs. 1 Nr. 2 VerfGGBbg kann nur eine Tätigkeit in dem\nverfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem\nunmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten\nAusgangsverfahren führen. Die Tätigkeit muss zudem Anlass zu einer\nStellungnahme zu den im Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängigen\nSach- und Rechtsfragen gegeben haben (Beschluss vom 15. Oktober\n2009 – VfGBbg 28/09 -,\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de). Unter Berücksichtigung\ndieser Maßstäbe ist Verfassungsrichter Dr. Becker von Berufs wegen\nin derselben Sache tätig gewesen. Er wurde als Rechtsanwalt im\nOktober 2008 u. a. vom jetzigen Beschwerdeführer zu den\nErfolgsaussichten der nunmehr erhobenen Verfassungsbeschwerde\nbefragt. Darüber hinaus hat er dem Beschwerdeführer einen\nFormulierungsvorschlag für einen Wahleinspruch zur Verfügung\ngestellt. Damit ist er – auch wenn es letztendlich nicht zu\neiner Mandatserteilung gekommen ist – im\nWahleinspruchsverfahren, welches dem dieser Verfassungsbeschwerde\nzu Grunde liegenden gerichtlichen Verfahren als Ausgangsverfahren\nunmittelbar vorgeschaltet ist, tätig geworden.\n\nC.\n\nDie Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.\n\nI.\n\n1. Prüfungsgegenstand der Verfassungsbeschwerde sind das Urteil\ndes Verwaltungsgerichts Potsdam und der Beschluss des\nOberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Dass der\nBeschwerdeführer seinen Angriff gegen die Entscheidungen der\nGerichte darauf beschränkt, ausschließlich die formelle und\nmaterielle Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Gesetzes zu\nrügen, steht einer Überprüfung durch das Verfassungsgericht nicht\nentgegen. Eine Verfassungsbeschwerde kann mit der Behauptung\nerhoben werden, eine angefochtene gerichtliche Entscheidung sei\nzwar ansonsten in nicht zu beanstandender Weise zustande gekommen,\ngründe aber auf einem Rechtssatz, der für verfassungswidrig\ngehalten werde. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dann\nmittelbar gegen die Norm (Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes\nBrandenburg, 2. Lfg. 2008, Art. 113 Nr. 4.6.1).\n\n2. Der Überprüfung dieser Vorschrift steht die materielle\nRechtskraft des Beschlusses des Verfassungsgerichts vom 17.\nSeptember 1998 (a.a.O.) nicht entgegen. Entscheidungen des\nVerfassungsgerichts sind zwar der materiellen Rechtskraft fähig\n(LVerfGE 5, 67, 70). Die materielle Rechtskraft erstreckt sich\njedoch nach allgemeinen Grundsätzen nur auf die jeweiligen\nVerfahrensbeteiligten und den Verfahrensgegenstand (vgl. zum\nBundesrecht: BVerfGE 104, 151, 196 sowie Umbach/Clemens/Dollinger,\nBVerfGG, Kommentar, 2. Auflage 2005, § 31 Rdnr. 41, 77;\nLechner/Zuck, BVerfGG, Kommentar, 6. Auflage 2011, § 31 Rdnr. 15).\nDer hiesige Beschwerdeführer wird mangels Beteiligung im früheren\nVerfahren davon nicht erfasst. Ebenso wenig erstreckt sich § 29\nAbs. 1 VerfGGBbg, wonach Entscheidungen des Verfassungsgerichts die\nVerfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Landes\nbinden, auf den Beschwerdeführer als natürliche Person.\n\nDie in den Gründen der Entscheidung vom 17. September 1998\nfestgestellte Vereinbarkeit der Inkompatibilitätsregelung mit der\nVerfassung des Landes Brandenburg entfaltet auch keine\nGesetzeskraft. Nur für den Fall, dass das Verfassungsgericht eine\nNorm für unvereinbar mit der Verfassung oder für nichtig erklärt,\ntritt diese Wirkung ein (§ 50 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 29 Abs. 2\nVerfGGBbg). Für die hier in Frage stehende positive Feststellung\nder Vereinbarkeit gibt es – anders als im Bundesrecht - keine\nvergleichbare Regelung. Eine Entfaltung von Gesetzeskraft setzt\nzudem auch nach Bundesrecht die Vereinbarkeitsfeststellung im Tenor\nvoraus (BVerfGE 85, 117, 121).\n\n3. Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt. Die in § 45\nVerfGGBbg vorausgesetzte Beschwerdebefugnis ist gegeben, wenn die\nbehauptete Verletzung eigener Grundrechte möglich erscheint. Der\nBeschwerdeführer macht geltend, in seinen Grundrechten auf passives\nWahlrecht (Art. 22 LV) und auf Gleichbehandlung (Art. 12 Abs. 1 LV)\nverletzt zu sein, weil die Inkompatibilitätsvorschrift des § 12\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKWahlG, auf der die angegriffenen\ngerichtlichen Entscheidung beruhen würden, diese Rechte\nverletze.\n\nDie Rechtsbetroffenheit ist nach dem Vortrag des\nBeschwerdeführers nicht von vornherein ausgeschlossen. Das passive\nWahlrecht kann zwar nach dem Gesetzesvorbehalt in Art. 22 Abs. 5\nSatz 3 LV eingeschränkt werden. Dies gilt aber nur, wenn damit dem\nGesetzesvorbehalt und den übrigen materiellen\nverfassungsrechtlichen sowie den formellen Anforderungen an ein\nLandesgesetz genügt wird (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 124, 348,\n363 m.w.N). Der Beschwerdeführer hat einen Sachverhalt vorgetragen,\nder eine andere als die in der Entscheidung vom 17. September 1998\ngetroffene Bewertung nicht ausgeschlossen erscheinen lässt. Der\nnormative Rahmen der Inkompatibilitätsregelung hat sich durch die\nEinführung der Direktwahl der Landräte seit dem 1. Januar 2010 mit\ndem Kommunalrechtsreformgesetz vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S.\n286) und dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen\nKommunalwahlgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 330)\ngeändert. Es ist möglich, dass damit der fraglichen Regelung die\nverfassungsrechtliche Rechtfertigung entzogen sein könnte.\n\n4. Die im September 2011 anstehende Neuwahl des Bürgermeisters\nder Gemeinde S. lässt das für die Zulässigkeit der\nVerfassungsbeschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht\nentfallen. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht wieder zum\nBürgermeister gewählt werden sollte, bliebe er vom Kreistag\nausgeschlossen. Ebenso wenig hindert der Übergang des\nKreistagssitzes des Beschwerdeführers auf die Ersatzperson, der\nnach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises X. vom 19.\nJanuar 2009 mit Wirkung vom 29. Dezember 2008 erfolgt ist, die\nErreichung des Rechtsschutzziels des Beschwerdeführers. Wenn das\nVerwaltungsgericht - bei Erfolg der Verfassungsbeschwerde - die\nFeststellung zu treffen hätte, dass der Beschwerdeführer seinen\nSitz nicht verloren habe, müsste die Ersatzperson nach § 59 Abs. 1\nNr. 3 BbgKWahlG ihren Sitz aufgeben. Damit wäre der Sitz des\nBeschwerdeführers wieder für diesen frei.\n\nII.\n\nDie Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführer\nwird durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht in seinen\nGrundrechten verletzt. Diese und die Entscheidung des\nKreiswahlleiters beruhen auf verfassungsmäßiger Grundlage.\n\n1. Gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LV hat jeder Bürger nach\nVollendung des achtzehnten Lebensjahres das Recht, zum Landtag und\nzu den kommunalen Vertretungskörperschaften zu wählen und in diese\ngewählt zu werden. Dabei gelten die Wahlrechtsgrundsätze des Art.\n22 Abs. 3 Satz 1 LV, wonach Wahlen und Abstimmungen allgemein,\nunmittelbar, gleich, frei und geheim sind. Diese Verfassungsnormen\nbeziehen sich nicht nur auf den Wahlakt als solchen, sondern\nerfassen die Wählbarkeit im weiteren Sinne. Ein Wahlbewerber muss\nnicht nur die Möglichkeit haben, ein Mandat zu erwerben, sondern\nauch, das Mandat tatsächlich auszuüben (Urteil vom 25. Januar 1996\n– VfGBbg 13/95 -, LVerfGE 4, 85, 91f. und LVerfGE 9, 111).\nDas passive Wahlrecht nach Art. 22 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 LV wird\ndeshalb durch alle Maßnahmen beeinträchtigt, die die Übernahme des\nMandats beschränken. Der Beschwerdeführer wird durch die\ngerichtlich bestätigte Feststellung des Kreiswahlleiters, wonach er\nseinen Sitz im Kreistag verloren hat, gehindert, sein Mandat\nauszuüben und damit in dem Grundrecht des passiven Wahlrechts\nbeeinträchtigt.\n\n2. Der Eingriff in den Schutzbereich von Art. 22 LV ist durch §\n59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. § 51 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 12\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKWahlG gerechtfertigt. Die Voraussetzungen\ndieser Vorschriften sind gegeben. Sie genügen ihrerseits\nverfassungsrechtlichen Anforderungen und stellen eine\nverfassungskonforme Ausgestaltung des Gesetzesvorbehalts des Art.\n22 Abs. 5 Satz 3 LV dar. Danach kann der Landesgesetzgeber\nvorsehen, dass Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes und\nRichter nicht zugleich Mitglied im Landtag oder in kommunalen\nVertretungskörperschaften sein können.\n\na. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKWahlG ist formell\nverfassungsgemäß.\n\naa. Das Zitiergebot ist nicht verletzt. Nach Art. 5 Abs. 2 Satz\n3 LV ist zwar, soweit nach der Verfassung ein Grundrecht durch oder\nauf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden darf, in dem\neinschränkenden Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels zu\nnennen. Das landesverfassungsrechtlich verbürgte Grundrecht auf\npassives Wahlrecht wird durch § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKWahlG\neingeschränkt. Das danach grundsätzlich zu beachtende Zitiergebot\nist hier aber nicht anwendbar.\n\nDie Ausnahme ergibt sich aus Sinn und Zweck des Zitiergebotes.\nDie in Art. 5 Abs. 2 Satz 3 LV vorgeschriebene Nennung des\nGrundrechts in dem einschränkenden Gesetz hat eine Warn- und\nBesinnungsfunktion, die dem Gesetzgeber verdeutlichen soll, dass\nein Gesetz zu einer Grundrechtsbeschränkung führt (vgl.\nLieber/Iwers/Ernst, a.a.O., Art. 5 Nr. 3.3). Sie dient damit der\nVermeidung einer schleichenden Grundrechtsentwertung durch den\nGesetzgeber (vgl. Stern, Staatsrecht III/2, 1994, S. 747) und zur\nSicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen,\nvom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im\nGrundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden\nkönnen (vgl. BVerfGE 24, 367, 396).\n\nDas Bundesverfassungsgericht unterscheidet für die Anwendbarkeit\ndes Zitiergebots in ständiger Rechtsprechung nach der Art des\nGesetzesvorbehalts. Im Hinblick auf den in Art. 12 Abs. 1\nGrundgesetz (GG) enthaltenen Regelungsvorbehalt hat es ausgeführt\n(BVerfGE 64, 72, 79 m. w. N.), dass es grundrechtsrelevante\nRegelungen gebe, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm\nobliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge,\nInhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen erlasse. Hier erscheine\ndie Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots von geringerem\nGewicht, weil dem Gesetzgeber in der Regel ohnehin bewusst sei,\ndass er sich im grundrechtsrelevanten Bereich bewege. Durch eine\nErstreckung des Gebots auf solche Regelungen würde es zu einer die\nGesetzgebung unnötig behindernden leeren Förmlichkeit kommen.\n\nDiese das Zitiergebot einschränkende Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts trifft zwar in der Literatur zum Teil auf\nerhebliche Kritik (Sachs, GG, Kommentar, 5. Auflage 2009, Art. 19\nRdnr. 29; Dreier, GG, Kommentar, Bd. I, 2. Auflage 2004, Art. 19\nAbs. 1 Rdnr. 26; ausführlich Huber in: v. Mangoldt/Klein/Starck,\nGG, Kommentar, Bd. 1, 5. Auflage 2005, Art. 19 Rdnr. 74 ff.; Stern,\nStaatsrecht III/2, 1994, S. 751 ff.). Die Formulierung, mit der die\nVerfassung eine Einschränkung eines Grundrechts zulasse, könne\nnicht entscheidend dafür sein, ob das Zitiergebot zu beachten sei.\nOb ein Gesetzes-, Regelungs-, Inhalts- oder Schrankenvorbehalt\nbestehe, sei gleichgültig, in allen Fällen werde das Grundrecht i.\nS. von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG eingeschränkt (vgl. Stern, a.a.O.,\nS. 756). Die Abgrenzung zu Eingriffen, die im Grundgesetz selbst\nangelegt seien, sei zudem schwierig.\n\nOb dieser Kritik im Grundsatz zu folgen ist, kann aber offen\nbleiben. Jedenfalls gebieten der Sinn und Zweck des Zitiergebots\nbei der konkreten Ausgestaltung des Regelungsvorbehalts in Art. 22\nAbs. 5 Satz 3 LV eine Ausnahme von dessen Anwendbarkeit und der\nstrengen Nichtigkeitsfolge. Nach Art. 22 Abs. 5 Satz 1 LV regelt\nein Gesetz das Nähere zur Ausgestaltung des Wahlrechts. Nach Satz 3\nkann dieses Gesetz auch vorsehen, dass Beamte, Angestellte des\nöffentlichen Dienstes und Richter nicht zugleich Mitglied im\nLandtag oder in kommunalen Vertretungskörperschaften sein können.\nDamit hat der Verfassungsgeber den in Art. 22 Abs. 5 Satz 1 LV\nenthaltenen allgemeinen Regelungsauftrag zur Ausgestaltung des\nWahlrechts hinsichtlich der Inkompatibilitätsregelungen thematisch\ndurch Satz 3 bereits vorgegeben. Er nennt selbst die Möglichkeit\nder Beschränkung des passiven Wahlrechts für bestimmte\nPersonengruppen. Die zielgerichtete konkrete\nBeschränkungsmöglichkeit ergibt sich somit aus dem Normbereich\nselbst. Sie ist bereits in ihm angelegt, indem der Verfassungsgeber\ndie mögliche Interessenkollision erkannt und klar abgegrenzte\nLösungsmöglichkeiten aufgezeigt hat. Trifft der Gesetzgeber dann in\ndiesem eng gezogenen Rahmen eine Regelung, bedarf es keiner\nSicherstellung durch das Zitieren, dass sich der Gesetzgeber\nbesonders der Grundrechtseinschränkung besonnen habe. Es ist\ngeradezu offensichtlich, dass er mit einer\nInkompatibilitätsregelung, wie sie § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KWahlG\nenthält, in Ausführung des speziellen Regelungsvorbehalts in Art.\n22 Abs. 5 Satz 3 LV in das Recht auf passives Wahlrecht eingreifen\nwollte.\n\nbb. Die in § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKWahlG verwendeten Be-griffe\ndes „leitenden Beamten“ und „leitenden\nArbeitnehmers“ genügen den aus dem in Art. 2 Abs. 1 und 5 LV\nverankerten Rechtsstaatsprinzip folgenden verfassungsrechtlichen\nBestimmtheitsanforderungen (vgl. hierzu LVerfGE 10, 157, 163). Die\nBegriffe werden für den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Satz 1\nNummer 1 und 2 in § 12 Abs. 2 Satz 2 BbgKWahlG legaldefiniert und\nerfassen hauptamtliche Beamte auf Zeit, Amtsleiter und Inhaber\nvergleichbarer Ämter sowie ihre Vertreter. Weshalb es nach\nAuffassung des Beschwerdeführers dennoch zu\nAuslegungsschwierigkeiten kommen sollte, ist nicht dargetan und in\nBezug auf seine eigene Amtsstellung ohnehin nicht erkennbar.\n\ncc. Der Gesetzgeber hat auch keine Vorgaben des\nGesetzgebungsverfahrens verletzt, insbesondere traf ihn keine\nBegründungspflicht für die Aufrechterhaltung der angegriffenen\nInkompatibilitätsregelung nach Einführung der Direktwahl der\nLandräte durch das Kommunalrechtsreformgesetz und das Zweite Gesetz\nzur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vom 18.\nDezember 2007.\n\ni) Aus den Vorschriften der Verfassung des Landes Brandenburg\nergibt sich keine generelle Pflicht zur Begründung von Gesetzen\ndurch den Landtag. Art. 75 ff. LV, die das Gesetzgebungsverfahren\nregeln, geben hierfür nichts her. Jedoch sind nach § 44 der\nGeschäftsordnung des Landtags Brandenburg vom 11. Mai 2010\nGesetzentwürfe in der ersten Lesung zu begründen.\n\nii) Eine über diese allgemeine Begründungsnotwendigkeit\nhinausgehende Pflicht zur genauen Erläuterung des Brandenburgischen\nKommunalwahlgesetzes im Einzelnen besteht nicht. Die\nverfassungsgerichtliche Rechtsprechung, die eine besondere\nDarlegungslast des Gesetzgebers für konkrete Fallgestaltungen\nannimmt, vermag keine allgemeine Wirkung zu entfalten. Sie betrifft\nim Wesentlichen die Einschränkung der Wahlrechtsgleichheit durch\n5%-Klauseln (vgl. hierzu Verfassungsgerichtshof für das Land\nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Juli 1999, DVBl. 1999, 1271;\nLandesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern [LVerfG MV Urteil]\nvom 14. Dezember 2000, LKV 2001, 270), Fragen der\nHaushaltsgesetzgebung (BVerfGE 79, 311, 343), die kommunale\nNeugliederung (z. B. LVerfG MV, Urteil vom 27. Juli 2007, DVBl.\n2007, 1102) sowie die Ermittlung des Regelsatzes nach dem SGB II\n(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09\n-, NJW 2010, 505). Das Verfassungsgericht des Landes\nMecklenburg-Vorpommern hat u. a. mit seinem Urteil vom 14. Dezember\n2000 (a.a.O.) entschieden, dass das Unterlassen des Landtags, der\nFrage einer weiteren Rechtfertigung der Sperrklausel des § 37 Abs.\n2 Satz 1, 2. Halbsatz Kommunalwahlgesetz für das Land\nMecklenburg-Vorpommern nachzugehen, gegen das verfassungsrechtlich\ngewährleistete Recht der Parteien auf Chancengleichheit im\npolitischen Wettbewerb bei Wahlen verstoße. Nach der zitierten\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 79, 311, 343)\nentspricht dem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum für den\nHaushaltsgesetzgeber in formeller Hinsicht die Darlegungslast im\nGesetzgebungsverfahren, dass, aus welchen Gründen und in welcher\nWeise er von der Befugnis des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GG\nGebrauch mache. Die Unbestimmtheit des materiellen Maßstabs finde\nihren Ausgleich in formell-verfahrensmäßigen Anforderungen.\n\nDas Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat in seinen\nEntscheidungen zum kommunalen Finanzausgleich und zur kommunalen\nNeugliederung diese Ansätze ebenfalls aufgegriffen. Danach steht\ndem Gesetzgeber bei der Verteilung von Mitteln auf die Kommunen\nzwar ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Dieser sei\naber auf eine nachvollziehbare und vertretbare Einschätzung zu\nstützen (vgl. LVerfGE 17, 103 und LVerfGE 18, 159). Bei den\nGebietsreformen habe der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten\nSachverhalt zutreffend und umfassend zu ermitteln (u. a. Beschluss\nvom 27. Mai 2004 - VfGBbg 138/03 -,\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de). Er müsse die für die\nDurchführung des gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in\nihrem wesentlichen Gehalt richtig erkannt und daraus sachgerechte\nFolgerungen gezogen haben. Ebenso müsse er den ermittelten\nSachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit\ndieser einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise\ngewichtet und in die Abwägung eingestellt haben. Es sei dabei nicht\ndie Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste\nund zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen habe (st. Rspr.\nu. a. LVerfGE 8, 97, 169 f. und Beschluss vom 22. April 2004\n– VfGBbg 182/03 -,\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de).\n\nEine Verallgemeinerung dieser Grundsätze dahingehend, dass jede\nEntscheidung des Gesetzgebers einem in das Einzelne gehenden\nDarlegungs- und Begründungszwang unterliege, ergibt sich aus der\nangeführten Rechtsprechung nicht. Sie ist auch aus anderen Gründen\nnicht angezeigt. Eine Gemeinsamkeit der genannten Entscheidungen\nlässt sich darin erblicken, dass sie sich zu prognostischen\nBewertungen (Haushaltsgesetz, Neugliederung, Finanzausgleich)\nverhalten, die dazu zum Teil einen gestalterischen Charakter haben\nbzw. (wie bei der 5%-Klausel) der Abwehr vom Gesetzgeber vermuteter\nGefahren dienen. Die Bewertung, ob die gesetzgeberische\nEntscheidung verfassungsgemäß ist, hat sich wegen des sich aus dem\nKontext ergebenden Beurteilungsspielraums auf den Abwägungsvorgang\nund nicht auf dessen Ergebnis zu konzentrieren. Es muss ersichtlich\nwerden, welches Ziel der Gesetzgeber verfolgt und auf welcher\nTatsachengrundlage er seine Entscheidung getroffen hat. Die\nRegelung muss in Bezug auf das verfolgte Ziel konsistent sein. Aus\ndiesen Gesichtspunkten lassen sich keine Schlüsse auf eine\numfassende Begründungspflicht des Gesetzgebers ziehen (so auch\nHebeler, DÖV 2010, 754, 762). Der generellen Annahme einer in das\nEinzelne gehenden Darlegung bei jeder Gesetzgebung stehen im\nÜbrigen praktische Erwägungen entgegen. So wäre eine Abstimmung\nüber die Begründung erforderlich, um feststellen zu können, ob die\nMehrheit der Abgeordneten des Landtags diese Begründung trägt. Dies\nsieht die Verfassung nicht vor.\n\niii) Die Interessenlage bei der Aufrechterhaltung der\nInkompatibilitätsregelung durch den Gesetzgeber im Jahr 2007 ist\nmit den von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur\ngesetzgeberischen Darlegungslast entwickelten Fallgruppen nicht\nvergleichbar. Der Verfassungsgeber hat die Gefahr einer\nInteressenkollision für bestimmte Personengruppen gesehen und sie\nbereits in Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV zum Anknüpfungspunkt für\nmögliche Wählbarkeits-beschränkungen gemacht. Dieser\nRegelungsvorbehalt enthält in den Tatbestandsmerkmalen keinen vom\nVerfassungsgericht nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum\noder prognostische Elemente, die eine besondere Darlegung der\ntatsächlichen Entscheidungsgrundlagen erforderlich machen könnten.\nSoweit die Regelung Gewählte betrifft, deren berufliche Stellung\ndie Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit von Interessen- und\nEntscheidungskonflikten nahe legt (vgl. hierzu BVerfGE 98, 145,\n162), ist daher weder eine gesonderte Ermittlung der tatsächlichen\nGefahrenlage noch deren Darstellung durch den Gesetzgeber\nerforderlich. Der Gesetzgeber kann die spezielle Ermächtigung\nvielmehr durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die\nWahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (st. Rspr. BVerfGE\n98, 145, 162 m. w. N.). Das Verfassungsgericht ist ohne weiteres\nrechtlich und tatsächlich in der Lage, anhand dieser Maßstäbe die\nmaterielle Rechtmäßigkeit unmittelbar zu prüfen, ohne dass es einer\ngesonderten Darlegung der Entscheidungsgrundlagen und der\nverfolgten Ziele bedürfte. Dieses Ergebnis wird gestützt durch die\nÜberlegung, dass eine Überprüfung, ob es in der Vergangenheit zu\nentsprechenden Konfliktlagen und Interessenkollisionen gekommen\nist, tatsächlich kaum möglich sein dürfte. Die Interessenkollision\nist ein innerer Vorgang beim jeweiligen Abgeordneten, der nur\nselten offengelegt werden wird.\n\niv) Es bestand keine besondere Beobachtungspflicht des\nGesetzgebers im Hinblick auf die Inkompatibilitätsregelung des § 12\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKWahlG, aus der möglicherweise eine\nBegründungspflicht folgen könnte.\n\nDas Recht ist nicht starr. Es kann sich grundsätzlich dem Wandel\nder politischen Verhältnisse bei gleichbleibendem Wortlaut anpassen\n(vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, NJW 1986, 1126, 1127f.\nm.w.N.) Den Gesetzgeber trifft auf Grund der Bindung an die\nverfassungsmäßige Ordnung (Art. 2 Abs. 5 LV) zwar eine allgemeine\nBeobachtungs- und gegebenenfalls Korrekturpflicht in Bezug auf\nseine Gesetze (vgl. hierzu LVerfGE 10, 157, 177 m.w.N.). Er ist von\nVerfassungs wegen gehalten, die Auswirkungen seiner Entscheidungen\nim Blick zu behalten und erforderlichenfalls auf Fehlentwicklungen\nzu reagieren. Besondere Beobachtungspflichten ergeben sich aber\nerst dann, wenn auf unsicherer Tatsachengrundlage Regelungen\nergehen oder wenn prognostische Entscheidungen getroffen werden.\nDann kann es geboten sein, dass er die weitere Entwicklung\nverstärkt beobachtet sowie die Norm überprüft und revidiert, falls\nsich erweist, dass die ihr zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr\nzutreffen (BVerfGE 110, 141, 157 m. w. N., vgl. auch BVerfGE 90,\n226, 238; 111, 333, 361). Mit der Inkompatibilitätsregelung hat der\nGesetzgeber jedoch keine Prognoseentscheidung getroffen (dazu\nbereits unter iii)), deren Grundlagen bzw. tatsächliche Entwicklung\nzu überprüfen sein könnten.\n\nAus der vom Beschwerdeführer zur Begründung einer besonderen\nBeobachtungspflicht in Bezug genommenen Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE 120, 82) lässt sich nichts\nanderes herleiten. Dort hatte das Bundesverfassungsgericht schon in\neiner früheren „Apellentscheidung“ festgestellt, dass\neine 5%- Sperrklausel auf kommunaler Ebene möglicherweise auf Grund\nder Einführung der Direktwahl der Landräte und hauptamtlichen\nBürgermeister ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung verloren\nhaben könnte. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Sicherstellung\nder Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungen genügte nicht\nmehr, um die Einschränkung der Wahlrechtsgleichheit durch eine\nSperrklausel zu begründen. Die Sperrklausel basierte dabei auf der\nprognostischen Einschätzung des Gesetzgebers zu den durch den\nEinzug von Splitterparteien in den kommunalen Vertretungen zu\nerwartenden Funktionsstörungen. Voraussetzung für den Erlass der\nInkompatibilitätsregelung nach Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV ist aber\nweder, dass es in der Vergangenheit nachweislich zu\nInteressenkollisionen noch zu dadurch verursachten\nFunktionsstörungen gekommen ist. Sinn und Zweck der bereits in der\nVerfassung eröffneten Möglichkeit der Unvereinbarkeitsregelungen\nist es, Interessenkollisionen bei der Amts- und Mandatsausübung\nbereits im Vorfeld auszuschließen. Dies ist nur durch Anknüpfung an\nTatbestände, die solche Kollisionen typischerweise erwarten lassen,\nmöglich.\n\nUngeachtet dessen lassen die vom Beschwerdeführer zur Begründung\neiner Beobachtungspflicht weiter angeführten positiven Erfahrungen\nin den Amtsausschüssen und auf dem Gebiet der kommunalen\nZusammenarbeit keinen Schluss darauf zu, welchen inneren Konflikten\nder einzelne Vertreter bei den Entscheidungen unterlegen hat. Sie\nbetreffen auch nicht die Kollision bei der Ausübung von Amt und\nMandat.\n\nb. Die Inkompatibilitätsregelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nBbgKWahlG ist materiell verfassungsgemäß.\n\nNach der Einführung der Direktwahl der Landräte mit dem\nKommunalrechtsreformgesetz und dem Zweiten Gesetz zur Änderung des\nBrandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, beide vom 18. Dezember\n2007, kann die Inkompatibilitätsregelung einer erneuten Prüfung\nunterzogen werden, die jedoch zu keinem anderen Ergebnis führt. Das\nVerfassungsgericht hält an seiner im Beschluss vom 17. September\n1998 dargelegten Rechtsauffassung fest.\n\naa. Die materiellrechtliche Prüfung der Vorschrift ist nicht auf\nden bei der Wahl des Beschwerdeführers zum Kreistag im Jahr 2008\nnoch betroffenen Übergangszeitraum zu begrenzen. Zwar wurde der\nLandrat des Landkreises X. noch von dem im September 2008 gewählten\nKreistag gewählt. Der Landrat kann nach Art. 3 Abs. 4 des Zweiten\nGesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes\nvom 18. Dezember 2007, § 128 Abs. 2 BbgKVerf noch vom Kreistag\nabgewählt werden, so dass sich für den Beschwerdeführer zur Zeit\nkeine andere Interessenlage als bei der der Entscheidung vom 17.\nSeptember 1998 zu Grunde liegenden Rechtslage ergibt.\n\nDie das Grundrecht einschränkende Norm muss sich jedoch in\nformeller und materieller Hinsicht insgesamt als verfassungsgemäß\nerweisen (st. Rspr. vgl. BVerfGE 29, 402, 408) und nicht nur in\nihrer Anwendung im speziellen Fall zu einem verfassungsrechtlich\ngerechtfertigten Ergebnis führen. Wenn der Beschwerdeführer eine\neigene Rechtsverletzung geltend machen kann, ist der angegriffene\nAkt unter jedem verfassungsrechtlich erdenklichen Gesichtspunkt zu\nprüfen (Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, Kommentar, 2. Auflage\n2005, § 90 Rdnr. 13 m.w.N.). Insoweit kommt der\nVerfassungsbeschwerde neben dem subjektiven Rechtsschutz ein\nobjektivrechtlicher Charakter zu (vgl.\nMaunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Kommentar, Bd. 2,\nLosebl. Stand: August 2010, § 78 Rdnr. 117). Die mittelbar\nangegriffene Inkompatibilitätsregelung ist auf dauerhafte Geltung\nangelegt. Das Kommunalrechtsreformgesetz und das Zweite Gesetz zur\nÄnderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vom 18.\nDezember 2007, welche die Direktwahl der Landräte einführten, sind\nam Tag nach deren Verkündung, dem 21. Dezember 2007, in Kraft\ngetreten. Sie waren damit zum Zeitpunkt der Wahl des\nBeschwerdeführers und des Erlasses der angegriffenen Entscheidungen\ngeltendes Recht. In den von Anfang an geltenden\nÜbergangsvorschriften des § 127 BbgKVerf und Art. 3 Abs. 2 des\nZweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes ist\nbestimmt, dass vor dem 1. Januar 2010 der Landrat auf acht Jahre\ndurch den Kreistag gewählt wird und insoweit weiterhin die\nAbwahlmöglichkeit durch den Kreistag besteht.\n\nbb. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKWahlG trifft eine zulässige\nInkompatibilitäts- und keine Ineligibilitätsregelung. Art. 22 Abs.\n5 Satz 3 LV ermächtigt den Landesgesetzgeber nur zu\nUnvereinbarkeitsregelungen, nicht dagegen zu einem Ausschluss\nöffentlicher Bediensteter von Wahlen (Ineligibilität). Die\nangegriffene Norm hält sich in diesem Rahmen. Die von ihr erfassten\nPersonen können sich zur Wahl stellen und gewählt werden. Sie\nmüssen sich im Falle der Wahl zwischen Amt und Mandat entscheiden.\nUnbeschadet der faktischen Einengung dieser Entscheidungsfreiheit\ndurch berufliche und wirtschaftliche Zwänge, die in den meisten\nFällen dem Ausscheiden aus dem bisherigen Dienstverhältnis\nentgegenstehen werden, beinhaltet die angegriffene Vorschrift damit\nlediglich eine Inkompatibilität (ausführlich LVerfGE 9, 111, 117\nm.w.N.).\n\ncc. In den tatsächlichen Auswirkungen kann § 12 Abs. 2 Satz 1\nNr. 2 BbgKWahlG der in der Folge der Annahme des Mandats zur\nAufgabe des bisherigen (hauptberuflichen) Dienstverhältnisses\nzwingt, einem Ausschluss der Wählbarkeit in die Vertretung des\nLandkreises nahekommen. Eine Begrenzung der Wählbarkeit mit einer\nso weitreichenden Folge kann im Hinblick auf die Bedeutung der\nWahl- und Wählbarkeitsgleichheit nicht allein mit der\nverfassungsrechtlichen Ermächtigung aus Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV\nbegründet werden. Ein solcher Hinweis genügt zwar grundsätzlich für\ndie Einführung einer Unvereinbarkeitsregelung (vgl. zum Bundesrecht\nBVerfGE 38, 326, 340). Wenn aber Folge der gesetzlich festgelegten\nUnvereinbarkeit von Dienststellung und Mandat ein faktischer\nAusschluss von der Wählbarkeit sein könnte, ist die Regelung nur\ndann gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von\nInteressenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (LVerfGE 9,\n111, 117, vgl. auch BVerfGE 48, 64, 90), was jedoch traditionell im\nkommunalen Bereich der Fall ist (Magiera, in: Sachs, GG, Kommentar,\n5. Auflage 2009, § 137 Rdnr. 10). Diese Voraussetzungen sind\n– auch nach Fortfall der Wahl- und Abwahlmöglichkeit des\nLandrats – gegeben.\n\nDabei ist zu beachten, dass Gegenstand der Prüfung nicht ist, ob\nes eine Interessenkollision mit der Amtsführung durch den Landrat\ngeben kann, sondern welchem Interessenwiderstreit die Ausübung des\nKreistagsmandats und die des Amtes des hauptamtlichen\nBürgermeisters unterliegen können. Die Aufgabenverteilung und\nMöglichkeiten solcher Konflikte haben sich mit der Einführung der\nDirektwahl des Landrats und dem Erlass der neuen Kommunalverfassung\nim Wesentlichen nicht geändert.\n\ni) Zwischen dem Amt als leitender Beamter einer Gemeinde oder\neines Amtes und der Wahrnehmung eines Mandats im Kreistag ergeben\nsich unbeschadet dessen, dass sich Amt und Mandat auf verschiedenen\nEbenen gegenüberstehen, vielfältige Interessenskollisionen. Der\nKreis und seine Gemeinden bzw. Ämter bilden eine Gemeinschaft, die\nnicht nur territorial, sondern auch nach Zweckbestimmung und\nFunktion eng verbunden und verflochten ist (BVerfGE 23, 353, 368).\nDie rechtlichen und tatsächlichen Interessen der verschiedenen\nSelbstverwaltungsebenen greifen ineinander und können je nach\nFallgestaltung in unterschiedliche Richtungen weisen (LVerfGE 9,\n111, 118).\n\nii) Das Verfassungsgericht ist in seinem Beschluss vom 17.\nSeptember 1998 von Interessenskollisionen im Bereich der\nKommunalaufsicht, der Sonderaufsicht und der Fachaufsicht des\nKreises gegenüber den kreisangehörigen Ämtern und Gemeinden\nausgegangen. Diese bestanden – wie ausgeführt - nicht direkt,\nsondern nur mittelbar. Der Landrat sei für die Kommunal-, Sonder-\nund Fachaufsicht über die Gemeinden zuständig, wobei er als\nallgemeine untere Landesbehörde tätig werde, der Dienstaufsicht des\nMinisters des Innern unterliege und nur den übergeordneten\nstaatlichen Behörden verantwortlich sei. Der Landrat sei jedoch\ninsgesamt auf das Vertrauen des Kreistags angewiesen, was aus der\nWahl und der Abwahlmöglichkeit durch den Kreistag sowie dessen\nDienstaufsicht in den übrigen Bereichen folge. Derweilen hat sich\ndiese Interessenlage - bis auf die direkte Wahl- und\nAbwahlmöglichkeit durch den Kreistag - nicht verändert. Der Landrat\nuntersteht – soweit er nicht als allgemeine untere\nLandesbehörde tätig wird (§ 132 Abs. 4 BbgKVerf) - weiterhin der\nDienstaufsicht durch den Kreistag (§ 131 Abs. 1 i. V. m. § 61 Abs.\n2 Satz 1 BbgKVerf). Die Kreistagsmitglieder sind befugt, eine\nKontrolle der Verwaltung auszuüben (§ 131 Abs. 1 i. V. m. § 29\nBbgKVerf). Zudem kann der Kreistag gem. § 83 i. V. m. § 81 Abs. 2\nNr. 1 b BbgKVerf durch Beschluss mit qualifizierter Mehrheit das\nAbwahlverfahren gegenüber dem Landrat einleiten. Das Argument, dass\nder Landrat auf das Vertrauen der Kreistagsabgeordneten angewiesen\nist, bleibt damit – wenn auch abgeschwächt - bestehen.\n\niii) Die weitere und stärker zu gewichtende direkte\nInteressenkollision im Rahmen der Selbstverwaltungs-, Ergänzungs-\nund Ausgleichsaufgaben, die vom Kreistag wahrzunehmen sind bzw.\nderen Erledigung durch den Landrat vom Kreistag kontrolliert werden\nkann, besteht unverändert fort.\n\nDie Festsetzung der Kreisumlage hat unmittelbare Auswirkungen\nauf die Kommunen und kann weiterhin auch unter Festlegung von Mehr-\noder Minderbelastungen für einzelne Gemeinden erfolgen (§ 130 Abs.\n3 BbgKVerf). Wie auch nach der früheren Rechtslage fördert der\nKreis die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter in der Erfüllung\nihrer Aufgaben, ergänzt durch sein Wirken die Selbstverwaltung der\nGemeinden und Ämter und trägt zu einem gerechten Ausgleich zwischen\nden Gemeinden und Ämtern bei. Bei der Entscheidung darüber, ob und\nin welchem Maße er in diesem Sinne tätig wird, muss der Kreis neben\nden Bedürfnissen der einzelnen Gemeinden und Ämter notwendigerweise\nseine eigenen Bedürfnisse und die Gesamtsituation im Kreisgebiet\nberücksichtigen (§ 122 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf). Die daraus folgende\nBefürchtung, dass ein leitender Bediensteter einer kreisangehörigen\nGemeinde oder eines Amtes, der als Kreistagsmitglied an solchen\nEntscheidungsprozessen beteiligt wäre, geneigt sein könnte, im\nInteresse der “eigenen” Kommune die Bedürfnisse des\nKreises oder anderer Kommunen hintanzusetzen, ist demnach immer\nnoch gerechtfertigt. Darüber hinaus ist (und war) der Landkreis\nberechtigt, unter bestimmten Umständen freiwillig von den\nkreisangehörigen Gemeinden übernommene Aufgaben und Einrichtungen\nauch ohne Zustimmung der Gemeinde zu übernehmen (§ 122 Abs. 3\nBbgKVerf) oder auch eine ausschließliche eigene Zuständigkeit für\nbestimmte Aufgaben gegenüber der Gemeinde zu beschließen. Bei\nsolchen Entscheidungen liegt die Gefahr einer Interessenkollision\ngeradezu auf der Hand (vgl. auch BVerfGE 58, 177, 197).\n\niv) Die Regelung der Inkompatibilität ist wegen der weiterhin in\nvielfältiger Weise bestehenden Möglichkeiten von\nInteressenkollisionen noch immer gerechtfertigt. Sie ist zu deren\nVermeidung auch im Hinblick auf die Befangenheitsregelung in § 131\nAbs. 1 Satz 4 i. V. m. § 31 Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 3\nBbgKVerf erforderlich. Danach ist ein Kreistagsmitglied u. a. dann\nvon der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen, wenn die\nEntscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder einer von ihm\nkraft Gesetzes vertretenen juristischen Person einen unmittelbaren\nVorteil oder Nachteil bringen kann. Diese Regelung ist jedoch\nunbehelflich und reicht zur Vermeidung von Interessenskonflikten\nnicht aus. Zum einen wäre in einer Vielzahl von Fällen zweifelhaft,\nob das Kreistagsmitglied an der Mitwirkung gehindert und die\nWirksamkeit von Kreistagsbeschlüssen gegeben ist (vgl. §§ 22 Abs. 6\nBbgKVerf). Zum anderen können sich unerwünschte\nInteressenskollisionen zwischen Amt und Mandat auch außerhalb des\nBereichs von “unmittelbaren” Vor- und Nachteilen für\nden Mandatsträger selbst oder eine von ihm vertretene juristische\nPerson ergeben. Zur Vorbeugung gegen Interessenskollisionen konnte\nder Gesetzgeber deshalb eine generelle Unvereinbarkeitsregelung\nbestimmen (vgl. zur inhaltsgleichen alten Rechtslage LVerfGE 9,\n111, 119 m. w. N.).\n\nv) Der hohe Stellenwert der Wahl- und Wählbarkeitsgleichheit\nverlangt weiter, dass der Gesetzgeber innerhalb der von der\nVerfassungsnorm erfassten Personengruppen keine sachwidrigen\nDifferenzierungen vorgenommen hat (BVerfGE 48, 64, 89 f.; 18, 172,\n184). Auch diesen Vorgaben genügt § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nBbgKWahlG. Soweit der Beschwerdeführer einen Gleichheitsverstoß\nwegen der Differenzierung zwischen leitenden und nicht leitenden\nBediensteten sowie zwischen hauptamtlichen und ehrenamtlichen\nBürgermeistern rügt, hat das Verfassungsgericht diese Fragen\nbereits in seiner Entscheidung vom 17. September 1998 geklärt und\ndazu das Folgende ausgeführt:\n\n„Der Landesgesetzgeber konnte die Unvereinbarkeitsregelung\ndes § 12 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 KWahlG auf leitende Beamte und\nAngestellte i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 2 KWahlG (hauptamtliche\nBeamte auf Zeit, Amtsleiter und Inhaber vergleichbarer Ämter sowie\nihre Vertreter) begrenzen. Nachgeordnete Bedienstete der\nkreisangehörigen Ämter und Gemeinden sind im Kreistag in ungleich\ngeringerem Maße Interessenskollisionen ausgesetzt als leitende\nBeamte und Angestellte, denen das Geschick der Kommune anvertraut\nist und deren Verantwortungsbereich durch Entscheidungen des\nKreistages, die sich auf die (kreis)amtsangehörigen Ämter\nund Gemeinden auswirken, unmittelbar berührt wird. Die\nUnterscheidung erscheint deshalb sachlich vertretbar. Jedenfalls\nist die Gesetz gewordene Regelung geeignet, die Gefahr von\nInteressenskollisionen zu verringern und damit nicht sachwidrig.\nWie der Wortlaut des Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV (“kann”)\nzeigt, muss der Gesetzgeber die Ermächtigung nicht ausschöpfen\n(vgl. zu Art. 137 Abs. 1 GG BVerfGE 38, 326, 340).\n\nEs stellt sich auch nicht als ungerechtfertigte\nUngleichbehandlung dar, dass ehrenamtliche Bürgermeister der\nkreisangehörigen Gemeinden dem Kreistag angehören dürfen. Dies\nfolgt schon daraus, dass Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV ehrenamtliche\nBürgermeister nicht erfasst. Die Ehrenbeamten zählen nicht zu den\nBeamten i.S. des Art. 137 Abs. 1 GG (BVerfGE 18, 172, 184 f.;\nkritisch hierzu Stober, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 137\nAbs. 1, Rn. 287, 317 ff.). Da der Landesgesetzgeber den\nErmächtigungsrahmen des Art. 137 Abs. 1 GG zwar unter-, aber nicht\nüberschreiten darf (s.o.), bezieht sich auch Art. 22 Abs. 5 Satz 3\nLV nicht auf Ehrenbeamte. Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit\nschützt den Beschwerdeführer nur vor sachwidrigen Differenzierungen\ninnerhalb des von Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV erfassten\nPersonenkreises.“\n\nvi) Es begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen\nBedenken, dass mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des\nBrandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl.\nI S. 330) der Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKWahlG von\n„Angestellte“ auf „Arbeitnehmer“ erweitert\nworden ist. Um nicht über die Ermächtigung des Art. 22 Abs. 5 Satz\n3 LV (Angestellte) hinaus zu gehen, wurde der Anwendungsbereich\ndurch § 12 Abs. 4 Nr. 1 BbgKWahlG beschränkt (vgl. LT-Drs. 4/5053,\nS. 41) und erfasst u. a. keine Arbeiter im herkömmlichen Sinne\nsowie Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Tätigkeiten\nausüben. Damit geht der erfasste Personenkreis nicht über den von\nin Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV verwendeten Begriff des Angestellten\nhinaus, der Personen erfasst, die in einem Dienstverhältnis zu\neinem öffentlichen Arbeitgeber stehen, aber weder Beamte noch\nArbeitnehmer sind (Lieber/Iwers/Ernst, a.a.O., Art. 22 Nr. 6).\n\n3. Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 LV ist daneben nicht zu\nprüfen. Gegenüber dem speziellen Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit\naus Art. 22 Abs. 1 und 3 LV tritt der allgemeine Gleichheitssatz\nzurück (Lieber/Iwers/Ernst, a.a.O., Art. 12 Nr. 2.1).\n\nD.\n\nDie Entscheidung ist einstimmig ergangen. Sie ist\nunanfechtbar.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/13638","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-08-26/6-11","cited_norms":[{"jurabk":"BbgKWahlG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":21},{"jurabk":"GG","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":3},{"jurabk":"BbgKVerf","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"BbgKWahlG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BbgKVerf","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"BbgKVerf","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"BbgKVerf","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"BbgKVerf","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BbgKVerf","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BbgKVerf","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BbgKVerf","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BbgKWahlG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/13638","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/13638"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-08-26/6-11","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/13638","retrieved":"2026-07-30 00:17:46.084970+00:00"}}