{"status":"available","doknr":"BB-13412","ecli":null,"court":"Verfassungsgericht des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-12-16","aktenzeichen":"38/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird\nabgelehnt.\n\n2. Die „Rechtsbeschwerde“ des Beschwerdeführers vom\n23. November 2011 gegen den Beschluss des Verfassungsgericht des\nLandes Brandenburg vom 21. Oktober 2011 sowie die Beschwerde im\nÜbrigen werden verworfen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nA.\n\nI. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Gewährung von\nProzesskostenhilfe, weil seine als „Rechtsbeschwerde“\nund Beschwerde bezeichneten Anfechtungen keine Aussicht auf Erfolg\nbieten (§ 48 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg –\nVerfGGBbg - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO\n-).\n\nII. Der als „Rechtsbeschwerde“ eingelegte\nRechtsbehelf ist nicht statthaft. Die Entscheidungen des\nVerfassungsgerichtes sind grundsätzlich unwiderruflich. Sie können\nnicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden (ständige\nRechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 2003 –\nVfGBbg 183/03 - und vom 28. Mai 2009 – VfGBbg 66/07 -,\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de) und binden grundsätzlich\nzugleich innerhalb desselben Verfahrens auch das\nVerfassungsgericht. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung\nverfassungsgerichtlicher Entscheidungen kann zwar bei einer\nVerletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verfassungsgericht\nselbst bestehen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2009, aaO). Jedoch hat\nder Beschwerdeführer, ungeachtet der Frage, ob diese Rüge\nfristgemäß erhoben worden ist, für eine Gehörsverletzung nichts\nHinreichendes vorgetragen. Der Beschwerdeführer wendet sich\nvielmehr gegen die vorgenommene rechtliche Bewertung. Auch mit der\nBeschwerde werden keine Umstände dargelegt, bei deren Beachtung\neine anderslautende Entscheidung durch das Verfassungsgericht zu\ntreffen gewesen wäre.\n\nIII. Auch soweit der Beschwerdeführer mit seinem als\nRechtsbeschwerde bezeichneten Schriftsatz erstmals die Aufhebung\nvon Vergleichen, die in den vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda\ngeführten Verfahren, Aktenzeichen 11 C 225/10 und 11 C 226/10,\ngeschlossen worden sein sollen, sowie eines Urteils in der\nZivilrechtsache, Aktenzeichen 11 C 131/10, begehrt, ist die\nBeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Ebenso, wenn man sie als\ngegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 6. Oktober\n2011 in der dem Verfahren 11 C 220/11 und die Entscheidungen des\nLandgerichts Cottbus gerichtet sehen wollte.\n\n1. Der Beschwerdeführer hat in den vorgenannten Verfahren die\nEntscheidung und den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsverletzung\nergeben soll, sowie das als verletzt angesehene Grundrecht nicht\nden Anforderungen der §§ 20, 46 VerfGGBbg entsprechend hinreichend\ndargelegt.\n\na. Das Urteil im Verfahren 11 C 131/10 ist dem\nVerfassungsgericht – jedenfalls im vorliegenden Verfahren -\nnicht zur Kenntnis gegeben worden. Ebenso ist hier das dagegen nach\nDarstellung des Beschwerdeführers erhobene Rechtsmittel nicht\nbekannt. Der Vortrag, dass das Gericht „gefälschte Unterlagen\nder Gegenseite“ zu Unrecht berücksichtigt habe, genügt nicht,\num zu prüfen, ob die Gerichtsentscheidung auf einem\nGrundrechtsverstoß beruhen könnte, da der Entscheidungsinhalt\nunbekannt ist. Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde –\nnach den vorliegenden Unterlagen – nicht innerhalb der Frist\nvon zwei Monaten erhoben worden, so dass sie bereits verfristet ist\n(§ 47 Abs. 1 VerfGGBbg. Wie sich aus einem vom Beschwerdeführer an\ndas Amtsgericht gerichteten Schreiben vom 30. Juli 2011 und der\nAntwort des Amtsgerichts Bad Liebenwerda ergibt, ist ihm am selben\nTag in dieser Sache ein Beschluss über eine Gehörsrüge in dem\ngenannten Verfahren übermittelt worden.\n\nb. Die wohl in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2010 zu\nProtokoll erklärten Vergleiche in den Verfahren 11 C 225/10 und 11\nC 226/10 sind dem Verfassungsgericht inhaltlich ebenfalls nicht\nbekannt, das Protokoll der mündlichen Verhandlung liegt dem\nVerfassungsgericht nicht vor. Die Prüfung der Erfolgsaussicht einer\nVerfassungsbeschwerde ist dem Gericht damit nicht möglich. Zudem\nbietet die vom Beschwerdeführer beanstandete Tatsache, dass sein\ndamaliger Prozessbevollmächtigter mit der zuständigen Richterin\nbekannt sei, keinen Anhaltspunkt für einen verfassungswidrigen\nVerfahrensablauf. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft,\nein Vergleich könne nur schriftlich mit dem Eigentümer geschlossen\nwerden, irrt er und rügt nicht seine eigenen Rechte, sondern die\nseines Bruders. Der Beschwerdeführer hat – trotz Ankündigung\n– auch keine Unterlagen übermittelt, aus denen sich konkret\nein Widerruf, eine Anfechtung des Vergleichs oder ein sonstiger\nRechtsbehelf ergeben könnte. Es kann nicht beurteilt werden, ob der\nRechtsweg erschöpft und die Verfassungsbeschwerdefrist von zwei\nMonaten eingehalten worden ist.\n\nc. Die Beschwerde ist auch zu verwerfen, soweit sie sich gegen\nBeschlüsse und Beschwerdeentscheidungen in dem mit Antrag vom 27.\nJuli 2011 eingeleiten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen\nVerfügung richtet (Amtsgericht Bad Liebenwerda 11 C 220/11 vom 4.\nAugust und 6. Oktober 2011; Landgericht Cottbus 7 T 206/11 und 7 T\n267/11). Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, welche der\neingereichten Unterlagen das Amtsgericht bei seiner Entscheidung\nvom 6. Oktober 2011 nicht berücksichtigt haben soll und wie er die\nvom Amtsgericht Bad Liebenwerda geforderten Angaben beigebracht\nhaben will. Aus den zum vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer\neingereichten Unterlagen werden die mit amtsgerichtlicher Verfügung\nvom 28. Juli 2011 geforderten Angaben, insbesondere ein bestimmter\nAntrag, nicht erkennbar. Der Beschluss des Landgerichts vom 7.\nNovember 2011 (7 T 267/11), der auf die sofortige Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 6.\nOktober 2011 ergangen ist, ist hier nicht bekannt.\n\nDarüber hinaus ist nicht erkennbar, weshalb die Entscheidungen\ndes Amtsgerichts Bad Liebenwerda und des Landgerichts Cottbus in\nden genannten Verfahren den Beschwerdeführer (noch) in seinen\nLandesgrundrechten verletzen könnten. In seiner an das Landgericht\nCottbus gerichteten „sofortigen Beschwerde“ gegen den\nBeschluss vom 7. November 2011 trägt der Beschwerdeführer vor, sich\nmit dem Antragsgegner geeinigt zu haben, dieser sei ausgezogen. Das\nVerfahren ist daher erledigt. Dafür, dass hier die besonderen\nVoraussetzungen vorliegen, die ein Interesse an einer Entscheidung\ndes Verfassungsgerichts nach tatsächlicher Erledigung begründen\nkönnten, ist nichts ersichtlich. Ein Kosteninteresse genügt\ninsoweit nicht.\n\nEs bleibt weiter unverständlich, was der Beschwerdeführer damit\nmeint, dass er sofortige Beschwerde beim Verfassungsgericht gegen\ndie Sicherheit des Volkes erhoben haben will. Eine konkret\nangegriffene Maßnahme lässt diese Ausführung nicht erkennen.\n\n2. Die konkrete Darlegung des gerügten Sachverhalts und der\nangegriffenen Maßnahmen sowie wenigstens die inhaltliche\nUmschreibung der Grundrechte, in denen sich der Beschwerdeführer\ndadurch verletzt fühlt, war ihm auch ohne anwaltliche Vertretung,\ndie er erst mit dem im Schriftsatz vom 23. November 2011 gestellten\nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangen möchte,\nzuzumuten (Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, Kommentar, 2. Auflage\n2005, § 93 Rdnr. 52 mwN). Sie ist für die nach § 48 VerfGGBbg in\nVerbindung mit § 114 ZPO erforderliche Bewertung der\nErfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde durch das\nVerfassungsgericht unentbehrlich.\n\nDer Beschwerdeführer ist in diesem Verfahren mit Verfügung vom\n15. Juli 2011 und in anderen von ihm eingeleiteten\nVerfassungsbeschwerdeverfahren mehrfach auf die\nZulässigkeitsanforderungen zur Darlegung, zur\nVerfassungsbeschwerdefrist und zur Rechtswegerschöpfung vor\nErhebung der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Insbesondere\nwurde ihm mitgeteilt, dass die angegriffenen Entscheidungen zu\nübermitteln sind, andererseits aber die Übersendung von Unterlagen\nund Beschlüssen, ohne die Grundrechtsverletzung darzulegen, nicht\ngenügt. Das Verfassungsgericht ist keine weitere\n„Revisionsinstanz“. Insbesondere ist es –\nentgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht verpflichtet,\nbei Beschwerden gegen Gerichtsentscheidungen die Akten des\nfachgerichtlichen Verfahrens beizuziehen, um sich den Sachverhalt\nzu ermitteln und nach Verfassungsverstößen zu suchen.\n\nB.\n\nDer Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/13412","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-12-16/38-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/13412","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/13412"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-12-16/38-11","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/13412","retrieved":"2026-07-30 00:16:42.085237+00:00"}}