{"status":"available","doknr":"BB-13239","ecli":null,"court":"Verfassungsgericht des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-11-18","aktenzeichen":"40/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird teilweise verworfen und im\nÜbrigen zurückgewiesen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nA.\n\nDer Beschwerdeführer sieht sich durch Entscheidungen des\nLandgerichts Potsdam sowie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts\nin seinen Grundrechten verletzt.\n\nIm März 2006 hatte der Beschwerdeführer mit seinem PKW bei\nGlatteis auf der Kuppe einer Steigung im Bereich der Gemeinde\nSeddiner See einen Unfall. Seine gegen das Land Brandenburg auf\nErsatz der Schäden an seinem PKW gerichtete Klage wies das\nLandgericht Potsdam mit der Begründung ab, es sei keine\nVerkehrssicherungspflicht verletzt worden. An der Unfallstelle habe\nkeine Streupflicht bestanden. Der Winterdienst auf öffentlichen\nStraßen müsse nicht jegliche Gefahr ausschließen. Innerorts\nbeschränkte sich die Streupflicht auf verkehrswichtige und zugleich\ngefährliche Stellen, das heißt solche, an denen Kraftfahrer\nerfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder ihre Fahrtrichtung oder\nGeschwindigkeit ändern müssten. Außerorts müsse nur an\nverkehrswichtigen, besonders gefährlichen Fahrbahnstellen gestreut\nwerden, also dort, wo der Verkehrsteilnehmer trotz Beachtung der\nallgemein erforderlichen Sorgfalt eine vorhandene Gefahr nicht oder\nnicht rechtzeitig erkennen und sich deshalb nicht ohne weiteres auf\nsie einstellen könne. Die Voraussetzungen für beide Konstellationen\nlägen an der Unfallstelle, einer gut erkennbaren Steigung, nicht\nvor, deshalb könne dahinstehen, ob sich der Unfall innerorts oder\naußerorts ereignet habe. Selbst wenn aber eine Verletzung der\nVerkehrssicherungspflicht vorläge, wäre dem Kläger ein\nüberwiegendes Mitverschulden anzurechnen, weil er nach eigenem\nBekunden mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h gefahren sei, was\nbei der von ihm geschilderten Eisglätte als zu schnell zu bewerten\nsei.\n\nDas Brandenburgische Oberlandesgericht wies die gegen das\nlandgerichtliche Urteil eingelegte Berufung zurück. Es habe keine\nVerkehrssicherungspflicht des beklagten Landes bestanden, weil die\nUnfallstelle nicht als gefährlich zu werten sei. Die Steigung sei\nerkennbar, die Glatteisbildung dem Kläger bewusst und an der\nstreitgegenständlichen Stelle nicht situationsbedingt erhöht\ngewesen.\n\nMit seiner am 15. August 2011 eingegangenen\nVerfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der\nArt 12 Abs. 1 (Gleichheit), Art. 52 Abs. 3 und 4 (Gleichheit vor\nGericht; faires Verfahren), Art. 2 Abs. 1 und 5 (Rechtsstaat), Art.\n5 Abs. 1 (Bindung an die Grundrechte), und Art. 6 Abs. 1 und 3\n(Rechtsschutz; Staatshaftung) der Verfassung des Landes Brandenburg\n(LV). Er hält die Entscheidungen der Gerichte für willkürlich. Die\nVerfahren erfüllten nicht die Mindestanforderungen an einen\nrechtsstaatlich akzeptablen Prozess. Die Gerichte hätten objektive\nTatsachen und Aussagen unabhängiger Zeugen ignoriert und sich\nausschließlich auf die Darstellung des Landesbetriebes bezogen, die\nerkennbar nur dem Selbstschutz gedient habe. Technische Gutachten\nseien ebenso wenig eingeholt worden wie Halterauskünfte, die er\nbeantragt habe, um weitere Zeugen benennen zu können. Die Gerichte\nhätten verfassungswidriges Recht angewandt, ihre Entscheidungen\nlägen deutlich außerhalb des Ermessensspielraumes eines Richters,\nvon einem Versehen könne nicht ausgegangen werden. Der Begriff\n“gefährliche Stelle“ sei dehnbar. Unter Zugrundelegung\nder Rechtsauffassung der Gerichte gebe es auf Straßen außerhalb\ngeschlossener Ortschaften faktisch keinen Winterdienst. Indem die\nGerichte Steigungen generell als ungefährlich einstuften,\nignorierten sie Erkenntnisse der Naturwissenschaft. Jede Steigung\nverwandele sich beim Herabrutschen in ein Gefälle. Die\nRechtsprechung sei vor allem in Anbetracht der unbegrenzten\nErfolgsverpflichtung privater Grundstücksbesitzer beim Winterdienst\nund der Haftung für Schäden durch Bäume willkürlich. Eine\neingeschränkte Winterdienstpflicht sei nur zu akzeptieren, wenn\nspikesbewehrte Winterreifen zugelassen würden. Deren Verbot\nverstoße gegen Art. 8 LV und beruhe auf einem Vorrang einer\nKosteneinsparung im Winter vor dem Schutz der körperlichen\nUnversehrtheit der Bürger.\n\nB.\n\nI. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1\nund 5 LV vorträgt, kann er diese nicht mit der\nVerfassungsbeschwerde angreifen. Beide Normen legen als Staatsziele\nobjektiv-rechtliche Strukturprinzipien fest; ihr Inhalt ist nicht\nindividuell einklagbar (Beschluss vom 19. November 2010 –\nVfGBbg 26/10 – www.verfassungsgericht.brandenburg.de).\n\n2. Auch ein behaupteter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 LV kann\nnicht Gegenstand eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens sein. Die\ndarin enthaltene Anordnung der allgemeinen Geltung der Grundrechte\nbegründet zwar deren Durchsetzbarkeit vor dem Verfassungsgericht\n(Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2. Lfg.\n2008, Art. 5 Nr. 1.1 ), entscheidet aber lediglich über das\n„Ob“ der Bindung und enthält keine konkret einklagbaren\nsubjektive Rechte (vgl. zu Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz: BVerfGE 61,\n126, 137).\n\n3. Soweit der Beschwerdeführer Art. 8 LV durch das Verbot von\nSpikes und die Pflicht, Winterreifen zu benutzen, verletzt sieht,\nist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil beide Regelungen auf\nBundesebene erlassen worden sind (§ 36 Abs. 1 Satz 4 und 5\nStraßenverkehrszulassungsordnung in der Fassung vom 25. April 2006;\nVerordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung und des\nBußgeldkatalogs vom 1. Dezember 2010, BGBl. 2010 I S. 1737). Solche\nunterliegen nicht der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das\nVerfassungsgericht des Landes Brandenburg.\n\n4. Schließlich ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit\nder Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 LV rügt.\nDiese Norm beinhaltet - wie auch Art. 34 Grundgesetz auf\nBundesebene (vgl. dazu BVerfGE 2, 336, 338 f.) - kein Grundrecht,\ndessen Verletzung unmittelbar vor dem Verfassungsgericht geltend\ngemacht werden kann (vgl. Lieber/Iwers/Ernst, aaO, Art. 3 Nr. 3.2).\nZwar kommt der Norm grundrechtsähnlicher Charakter zu, allerdings\nsollte nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers ein\nIndividualanspruch nicht ohne ein Art. 6 Abs. 3 LV ausgestaltendes\neinfaches Gesetz gewährleistet werden (vgl. dazu Iwers, Entstehung,\nBindungen und Ziele der materiellen Bestimmungen des\nLandesverfassung Brandenburg, Teil II, S. 315). Ob ein solches den\nAnforderungen des Art. 6 Abs. 3 LV genügt, kann zwar grundsätzlich\nGegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung sein; vorliegend\nist das von den Fachgerichten angewandte haftungsbegründende\neinfache Gesetz - das Bürgerliche Gesetzbuch - allerdings ein\nBundesgesetz und der Prüfung durch das Verfassungsgericht eines\nLandes deshalb entzogen.\n\n5. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.\nInsbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass mit der\nVerfassungsbeschwerde die Verletzung von Landesgrundrechten im\nRahmen eines bundesrechtlich geordneten Verfahrens gerügt wird. Die\ninsoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. zuletzt: Beschluss\nvom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10 –, LKV 2011, 124 =\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de) sind erfüllt.\n\nII. Soweit sie zulässig ist, ist die Verfassungsbeschwerde aber\nunbegründet.\n\n1. Ein Verstoß gegen das aus Art. 52 Abs. 3 LV, dem\ngerichtlichen Gleichheitssatz, abgeleitete Willkürverbot liegt\nnicht vor. Das Willkürverbot ist nicht bereits im Falle einer\netwaigen fehlerhaften Rechtsanwendung durch die Fachgerichte\nverletzt. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts,\nGerichtsentscheidungen nach Art eines Rechtsmittelgerichts zu\nüberprüfen. Die Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts ist\nvielmehr grundsätzlich Sache der zuständigen Fachgerichte.\nWillkürlich ist eine Entscheidung erst dann, wenn sie unter keinem\nrechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist, etwa, weil eine\noffensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt bzw. der\nInhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (vgl. zum\nBundesrecht: BVerfGE 87, 273, 279) oder die Rechtsanwendung jeden\nAuslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet und sich der\nVerdacht aufdrängt, dies beruhe auf sachfremden Erwägungen\n(Beschluss vom 15. Oktober 2009 – VfGBbg 8/09 -\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de). Allein der Umstand, dass\ndie Fachgerichte eine schadensersatzbegründenden\nVerkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten verneint haben,\nerfüllt diese Voraussetzungen nicht.\n\na) Die angefochtenen Entscheidungen schließen sich in der\nBeurteilung der Anforderungen an die Streupflicht öffentlicher\nStraßenbaulastträger der seit den 1960er Jahren entwickelten\nständigen Rechtsprechung der bundesdeutschen Gerichte an (vgl. OLG\nMünchen, Urteil vom 22. Juli 2010 – 1 U 1804/10 –\nm.w.N, zitiert nach juris). Diese verfehlt mit ihrer Beschränkung\nder Streupflicht auf verkehrswichtige und gefährliche Stellen\ninnerorts bzw. besonders gefährliche Stellen außerorts das mit der\nNormierung der Verkehrssicherungspflicht verfolgte gesetzgeberische\nAnliegen nicht. Die Begründung von Verkehrssicherungspflichten\ndient dem Schutz desjenigen, der in dem Verantwortungsbereich eines\nanderen einer Gefahrenlage ausgesetzt ist, und verpflichtet\nletzteren, alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm\nzumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern\n(Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 823 Rn. 46). Im Gegensatz zu\nden von privaten Anliegern zu erfüllenden Winterpflichten sieht\nsich der Straßenbaulastpflichtige allerdings der Pflicht gegenüber,\neine Vielzahl von Straßen in benutzungsfähigem Zustand zu erhalten.\nDeshalb müssen Verkehrsflächen grundsätzlich zunächst so\nhingenommen werden, wie sie sich darbieten und muss das\nFahrverhalten den gegebenen Voraussetzungen angepasst werden\n(Palandt-Sprau, aaO, Rn. 221). Alle Straßen zu jeder Tages- und\nNachtzeit bei Eis- und Glättebildung in einen ungefährlichen\nZustand zu versetzen und ständig zu erhalten, ist praktisch\nunmöglich und dem Straßenbaulastträger nicht zumutbar. Die\nBeschränkung der Streupflicht auf öffentlichen Verkehrswegen auf\ntypische Gefahrstellen und solche, an denen das erhöhte Risiko für\nden Verkehrsteilnehmen nicht ohne weiteres erkennbar ist, ist\ndeshalb weder unverständlich noch unvertretbar. Aus diesem\nZumutbarkeitskriterium rechtfertigt sich auch die Differenzierung\nzwischen privaten Anliegern und dem öffentlichen\nStraßenbaulastträger.\n\nb) Soweit die Gerichte den Unfallort nicht als gefährliche\nStelle qualifiziert haben, sind willkürliche Erwägungen ebenfalls\nnicht erkennbar. Dass als gefährliche Stellen nur solche\nqualifiziert werden, an denen auch ein den winterlichen\nVerkehrsverhältnissen angepasst Fahrender typischerweise oder\nunvermutet in Schwierigkeiten geraten kann, lässt sachfremde\nErwägungen nicht erkennen. Es entspricht vielmehr der Grundidee,\ndass der Verkehrsteilnehmer seine Fahrweise grundsätzlich der\nVerkehrssituation anzupassen und ggf. sogar auf die weitere\nBenutzung seines Fahrzeugs verzichten muss. Soweit eine gefährliche\nSituation an der Unfallstelle verneint worden ist, stellt dies\nebenfalls keine unhaltbare Auslegung der haftungsbegründenden Norm\ndar. Die Gerichte sind zwar den Darlegungen des Beschwerdeführers,\nauch eine Steigung biete bei Glätte Gefährdungspotential, weil das\nFahrzeug nur mit einer Mindestgeschwindigkeit den Anstieg\nüberwinden könne, nicht gefolgt. Sie haben sich dabei allerdings\nausführlich mit der Tatsachen- und Rechtslage auseinandergesetzt\nund insbesondere die in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen\nzur Bestimmung gefährlicher Situationen bei Glatteis, wie z.B.\nGeschwindigkeitsveränderung oder Richtungswechsel, berücksichtigt.\nSie haben das Vorliegen einer gefährlichen Situation sodann vor dem\nHintergrund der Erkennbarkeit der Steigung und ihres geraden\nVerlaufes verneint, die es dem Beschwerdeführer in der konkreten\nSituation ermöglicht hätte, das Gefahrenpotential abzuschätzen und\nsich hinlänglich darauf einzustellen. Dies lässt sachfremde\nErwägungen nicht erkennen.\n\nc) Ob für die Haftung wegen Astbruches möglicherweise, wie der\nBeschwerdeführer vorträgt, strengere Maßstäbe gelten, kann\ndahinstehen. Denn anders als der Zustand von Straßen ist derjenigen\neines Baumes, unter dem ein Weg verläuft, für den\nVerkehrsteilnehmer in der Regel nicht abzuschätzen, so dass die\nMöglichkeit, sich auf etwaige Gefahrenlagen einzustellen,\neingeschränkt ist. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung liegt damit\nnicht vor.\n\nAuch soweit der Beschwerdeführer die angeführte Rechtsprechung\nvor dem Hintergrund der für Pkw angeordneten Winterreifenpflicht\nund des Spikes-Verbots für willkürlich erachtet, ist ihm nicht zu\nfolgen. Die Auslegung eines Gesetzes ist willkürlich, wenn sie das\ngesetzgeberische Anliegen grundlegend verfehlt, etwa dem Gesetz\neinen Sinn unterlegt, den der Gesetzgeber offensichtlich nicht hat\nverwirklichen wollen und den das Gesetz auch nicht im Verlauf einer\nRechtsentwicklung aufgrund gewandelter Anschauungen erhalten hat.\nMit den vom Beschwerdeführer angeführten Regelungen hat der\nBundesgesetzgeber die Anforderungen an die Bereifung von\nKraftfahrzeugen modifiziert, nachdem die Rechtsprechung zur\nVerkehrssicherungspflicht bei Glatteis bereits entwickelt war. Die\nHaftungsmaßstäbe für den Straßenbaulastträger sind dabei gleichwohl\nnicht verändert worden. Anhaltspunkte dafür, dass die\nRechtsprechung der Instanzgerichte mit der gesetzgeberischen\nIntention nicht mehr vereinbar ist, bestehen deshalb nicht. Ob eine\nsolche Anpassung zweckmäßig gewesen wäre, ist nicht vom\nVerfassungsgericht zu entscheiden.\n\n2. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren\n(Art. 52 Abs. 4 LV) liegt ebenfalls nicht vor. Dieses untersagt es,\nden Menschen zum bloßen Objekt eines Verfahrens zu machen, schützt\nvor seiner Benachteilung im Prozess und gewährt einen Anspruch auf\nausreichende, angemessen und gleiche Beteiligung im Prozess. Dass\ndie Fachgerichte die vom Beschwerdeführer angeregten Gutachten und\nInformationen nicht eingeholt haben, verletzt dieses Recht nicht,\nweil es nach der von ihnen vertretenen, verfassungsrechtlich nicht\nzu beanstandenden Rechts-auffassung auf diese zusätzlichen\nBeweismittel nicht ankam.\n\n3. Auch soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines\nRechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit behauptet, bleibt\ndie Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Der aus Art. 8 LV folgenden\nPflicht, Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren auf winterglatten\nStraßen zu treffen, ist mit der gesetzlichen Regelung und der\nskizzierten Rechtsprechung, die besondere Vorkehrungen nur an den\nStellen verlangt, an denen der Verkehrsteilnehmer typischerweise\noder einer nicht ohne weiteres erkennbaren Gefährdungssituation\nausgesetzt ist, Genüge getan.\n\n4. Auch Art. 6 Abs. 1 LV ist nicht verletzt. Die dort\ngarantierte Gewährleistung des Rechtswegs eröffnet zwar nicht nur\nden Zugang zu Gerichten, sondern bietet auch effektiven Rechtschutz\nzur Umsetzung des Anspruches auf mögliche wirksame gerichtliche\nKontrolle (Lieber/Iwers/ Ernst, aaO, Art. 6 Nr. 1). Das Grundrecht\ngarantiert aber nicht ein dem Beschwerdeführer günstiges\nErgebnis.\n\nC.\n\nDer Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/13239","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-11-18/40-11","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/13239","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/13239"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-11-18/40-11","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/13239","retrieved":"2026-07-30 00:16:54.525156+00:00"}}