{"status":"available","doknr":"BB-12568","ecli":null,"court":"Verfassungsgericht des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2011-10-21","aktenzeichen":"36/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nA.\n\nDie Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung eines\nBefangenheitsgesuchs.\n\nDie Beschwerdeführer sind die Eltern der am ... 1997 bzw. am ...\n2001 geborenen Kinder M. und J. Mit Beschluss vom 17. Mai 2010\nhatte das Amtsgericht Nauen den Beschwerdeführern vorläufig das\nAufenthaltsbestimmungsrecht für ihre beiden Kinder entzogen und\neine Pflegschaft des Jugendamtes angeordnet. Gleichzeitig erließ es\neinen Beweisbeschluss zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der\nBeschwerdeführer. Nach Eingang und Übersendung des Gutachtens an\ndie Verfahrensbeteiligten am 10. November 2010 ordnete das\nAmtsgericht unter dem 29. Dezember 2010 die Einholung eines\nweiteren Sachverständigengutachtens an. Zur Begründung führte es\nan, das zunächst erstellte Gutachten sei nicht ausreichend, es sei\nnicht nachvollziehbar, dass der Sachverständige trotz der\nFeststellung problematischer Faktoren die Rückführung der Kinder in\ndas Elternhaus befürworte. Auch habe er sich nicht mit den von\nDritten beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten der Kinder befasst.\nZwischenzeitlich, am 22. Dezember 2010, waren die Kinder aufgrund\neiner vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht geschlossenen\nVereinbarung der Beschwerdeführer mit dem Jugendamt zu ihren Eltern\nzurückgekehrt. Die Beschwerdeführer erhielten wohl erst aufgrund\neiner Akteneinsicht ihrer Prozessbevollmächtigten im Februar 2011\nKenntnis von dem ergänzenden Beweisbeschluss, widersprachen sodann\nder erneuten Begutachtung und beantragten stattdessen die\nAnberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung mit\nAnhörung des ursprünglichen Sachverständigen. Die Richterin am\nAmtsgericht bat daraufhin die Prozessbevollmächtigte der\nBeschwerdeführer, auf diese einzuwirken, damit eine erneute\nBegutachtung erfolgen könne. Unter dem 25. März 2011 stellten die\nBeschwerdeführer ein Befangenheitsgesuch gegen die zuständige\nRichterin am Amtsgericht. Die gegen den ablehnende Entscheidung vom\n11. Mai 2011 gerichtete sofortige Beschwerde wies das\nBrandenburgische Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluss\nvom 4. Juli 2011 zurück.\n\nAusweislich ihrer am 30. Juli 2011 hier eingegangenen\nVerfassungsbeschwerde sehen sich die Beschwerdeführer durch die\nangefochtene Entscheidung in ihren Rechten auf Gleichheit (Art. 12\nLandesverfassung – LV), Glaubensfreiheit (Art. 13 LV) und\nihrem Elternrecht (Art. 27 LV) verletzt. Sie rügen weiterhin eine\nVerletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3\nAlt. 2 LV) sowie auf ein zügiges Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1\nLV). Sie sehen sich durch den Beweisbeschluss des Amtsgerichts\nNauen vom 29. Dezember 2011 als christliche Familie benachteiligt\nund diskriminiert. Das Wohl ihrer Kinder sei zu keinem Zeitpunkt\ngefährdet gewesen. Das Amtsgericht habe seinen Beweisbeschluss\nunverzüglich aufheben müssen, nachdem die Kinder wieder in ihre\nObhut zurückgekehrt seien und sie, die Beschwerdeführer, eine\nMitwirkung an dem Beweisbeschluss verweigert hätten. Dass trotz\nihres ausdrücklichen Antrags kein Termin zur mündlichen Verhandlung\nanberaumt worden sei, stelle einen Verstoß gegen das Recht auf ein\nzügiges Verfahren dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei\nberührt, weil das Amtgericht ihrem Antrag auf Anhörung des\nSachverständigen nicht stattgegeben und das Brandenburgische\nOberlandesgericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des\nAmtsgerichts vom 11. Mai 2011 ohne weitere Anhörung zurückgewiesen\nhabe. Es verstoße gegen Art. 27 Abs. 2 LV, dass das Amtsgericht\nihnen ihr Recht zur religiösen Erziehung entziehe. Bereits die\nHerausnahme der Kinder aus der Familie sei nicht gerechtfertigt\ngewesen und habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\nverstoßen.\n\nB.\n\nDie Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit, als die\nBeschwerdeführer die Verletzung prozessualer Grundrechte rügen,\nunzulässig.\n\n1. Soweit sich die Beschwerdeführer dadurch, dass das\nBrandenburgische Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde gegen\ndie Ablehnung ihres Befangenheitsgesuchs ohne weitere Anhörung\nzurückgewiesen hat, in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.\n52 Abs. 3 LV) verletzt sehen, fehlt es der Verfassungsbeschwerde\nbereits an einer ausreichenden Begründung (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 46\nVerfGGBbg). Ungeachtet der Erforderlichkeit einer Anhörungsrüge\ngemäß § 44 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) haben die\nBeschwerdeführer nicht ausgeführt, was sie im Falle einer\nergänzenden Anhörung – insoweit über den in ihrer\nBeschwerdeschrift enthaltenen und vom Brandenburgischen\nOberlandesgericht berücksichtigten Vortrag hinaus –\nvorgebracht und inwiefern dies zu einer anderen Entscheidung\ngeführt hätte. Sie haben damit nicht hinreichend dargelegt, dass\ndie Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf dem\ngerügten Gehörsverstoß beruhen könnte. Die Verletzung von Art. 52\nAbs. 3 LV setzt aber ein Beruhen der Entscheidung auf diesem\nVerfahrensfehler voraus. Dies führt zu einer entsprechenden\nBegründungspflicht bei der Verfassungsbeschwerde (Beschluss vom 18.\nMärz 2010 – VfGBbg 21/09 –,\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de).\n\n2. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruches\nauf rechtliches Gehör weiterhin darin sehen, dass sie nach\nÜbersendung des Gutachtens seitens des Amtsgerichts nicht angehört\nworden seien, fehlt es an der Beschwerdebefugnis. Eine\nGrundrechtsverletzung ist bereits nach ihrem eigenen Vortrag unter\nkeinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar. Denn das Amtsgericht hat\nden Beschwerdeführern am 10. November 2010 das schriftliche\nGutachten übersandt, bevor es am 29. Dezember 2010 einen weiteren\nBeweisbeschluss fasste. In dem dazwischen liegendenden Zeitraum\nhatten die Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, sich zum\nGutachten zu äußern. Die Gewährung rechtlichen Gehörs setzt nicht\nvoraus, dass die Partei ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert\nwird. Im Übrigen ist am 29. Dezember 2010 keine Endentscheidung\ngetroffen worden, vielmehr steht diese noch aus. Der von den\nBeschwerdeführern erst nach Erlass des ergänzenden\nBeweisbeschlusses gestellte Antrag auf Anhörung des zunächst\ntätigen Sachverständigen kann noch im laufenden Verfahren\nberücksichtigt werden.\n\n3. Auch soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts\nauf ein zügiges Verfahren, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV, rügen, fehlt\nes an der Beschwerdebefugnis. Das Recht auf ein zügiges Verfahren\ngewährt einen Anspruch auf eine Entscheidung in angemessener Zeit\n(Beschluss vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 30/09 -, NVwZ 2010, 378).\nEs verpflichtet das Gericht, das Verfahren zu fördern, damit in dem\njeweils anstehenden nächsten Verfahrensabschnitt keine\nunangemessene Verzögerung eintritt (Beschluss vom 20. August 2009\n– VfGBbg 67/08 –\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de). Die Beschwerdeführer rügen\ninsofern, dass das Amtsgericht ihren Anträgen vom 10. und 25.\nFebruar 2011, einem Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen,\nnicht nachgekommen ist. Das Amtsgericht ist daraufhin aber nicht\nuntätig geblieben, vielmehr hat die Richterin mit Schreiben vom 3.\nMärz 2011 die Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer gebeten,\nauf diese einzuwirken, einer neuerlichen Begutachtung zuzustimmen.\nDies ist einer Untätigkeit nicht gleichzusetzen, das Recht auf ein\nzügiges Verfahren gewährt jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass\nder Prozess durch das Gericht in einer bestimmten Art und Weise\ngefördert wird. Nachdem die Beschwerdeführer sodann unter dem 25.\nMärz 2011 die zuständige Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit\nabgelehnt haben, durfte diese gem. § 6 Gesetz über das Verfahren in\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Zivilprozessordnung\nbis zu der rechtskräftigen Entscheidung über ihre Befangenheit\nohnehin in dem Verfahren nicht mehr tätig werden.\n\nII. Auch im Übrigen hat die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg.\nDie Beschwerdeführer machen geltend, dass das Brandenburgische\nOberlandesgericht unrichtigerweise ihren Antrag, die am Amtsgericht\nentscheidende Richterin als befangen abzulehnen, zurückgewiesen\nhabe. Das Verfassungsgericht ist allerdings nicht nach Art eines\nRechtsmittelgerichtes berufen, die Entscheidungen der Fachgerichte\nauf ein „richtig“ oder „falsch“ zu\nüberprüfen. Ein korrigierender Eingriff kommt erst dann in\nBetracht, wenn dargelegt ist, dass die Auslegung und Anwendung des\neinfachen Rechts auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von\nder Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines\nSchutzbereichs beruht (Beschluss vom 20. November 2008 –\nVfGBbg 35/08 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dass die\nEntscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sie\nunmittelbar in ihren Grundrechten verletze, tragen die\nBeschwerdeführer nicht vor. Sie rügen allerdings, dass das\nAmtsgericht in diskriminierender Weise in ihr Recht auf religiöse\nErziehung ihrer Kinder eingegriffen und sich mit dem\nBeweisbeschluss vom 29. Dezember 2010 ihnen gegenüber als\nvoreingenommen gezeigt habe. Eine grobe Verletzung auch materieller\nGrundrechte kann zwar die Befangenheit eines Richters begründen\n(vgl. zuletzt: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 4. Januar 2011\n– 1 W 86/10 – zitiert nach juris, Rn. 22). Wird in\neinem solchen Fall einer Beschwerde nicht abgeholfen, verstetigt\nsich die Grundrechtsverletzung, so dass die Entscheidung des\nBeschwerdegerichts selbst als Eingriff zu werten sein kann.\n\nAllerdings ist für eine solch schwere Grundrechtsverletzung\nseitens des Amtsgerichts, die eine Besorgnis der Befangenheit\nbegründen könnte, nichts ersichtlich. Die abgelehnte Richterin hat\nihre Entscheidung, ein weiteres Gutachten einzuholen, ausführlich\nbegründet, am Kindeswohl ausgerichtet und keine sachwidrigen\nErwägungen einbezogen. Sie hat sich mit den Feststellungen des\nGutachtens, insbesondere zur Religiosität und dem Weltbild der\nBeschwerdeführer, auseinandergesetzt. Ihre Entscheidung, ein\nweiteres Gutachten einzuholen, hat sie sodann nicht auf die\nReligiosität, sondern auf die ihrer Ansicht nach ungeklärte\nErziehungsfähigkeit der Eltern gestützt und die\nVerhaltensauffälligkeiten des Sohnes mit in die Überlegung\naufgenommen. Für das Amtsgericht waren die Feststellungen des\nSachverständigengutachtens in sich widersprüchlich und\nunvollständig. Das ist nachvollziehbar. In der bloßen Anordnung\nweiterer Beweiserhebung ist daher weder ein ungerechtfertigter\nEingriff in das durch Art. 13 LV geschützte Recht der Eltern zu\nsehen, ihren Kindern die von ihnen für richtig gehaltene religiöse\noder weltanschauliche Überzeugung zu vermitteln (vgl. zu Art. 4 GG:\nBVerfGE 93, 1, 17 m.w.N.), noch besteht ein Eingriff in ihr Recht\nauf Erziehung ihrer Kinder (Art. 27 Abs. 2 LV). Aus den gleichen\nGründen liegt kein Verstoß gegen die Menschenwürde, gegen das\nDiskriminierungsverbot und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz\nvor.\n\nC.\n\nDer Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/12568","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-10-21/36-11","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/12568","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/12568"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2011-10-21/36-11","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/12568","retrieved":"2026-07-30 00:17:15.808175+00:00"}}