{"status":"available","doknr":"BB-12521","ecli":null,"court":"Verfassungsgericht des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2014-02-21","aktenzeichen":"VfGBbg 35/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 13. Dezem ber 2012\n(20 StVK 125/12) und der Beschluss des Brandenburgischen\nOberlandesgerichts vom 15. Mai 2013 (1 Ws 60/13) verletzen den\nBeschwerdeführer in seinem Grundrecht der Freiheit der Person aus\nArt. 9 Abs. 1 der Landesverfassung. Die Beschlüsse werden\naufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das\nnunmehr zuständige Landgericht Cottbus zurückverwiesen.\n\n2. Das Land hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen\nzu erstatten.\n\n3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf\n10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nA.\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich gegen gerichtliche\nEntscheidungen über die Fortdauer seiner Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus.\n\nI.\n\n1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18.\nDezember 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen räuberischer\nErpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung –\nbegangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit - zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Daneben ordnete das\nLandgericht die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus nach § 63 Strafgesetzbuch (StGB) an. Der\nBeschwerdeführer ist seit dem 7. März 2006 im Asklepios\nFachklinikum Teupitz (im Folgenden: Klinik) untergebracht, zunächst\naufgrund eines Unterbringungsbefehls, seit Eintritt der Rechtskraft\ndes Urteils am 27. Februar 2007 in Vollzug der Maßregel. Bereits im\nJahre 2004 wurde ein gegen den Beschwerdeführer wegen Brandstiftung\ngeführtes Ermittlungsverfahren eingestellt.\n\n2. Unter dem 16. Juni 2011 ordnete die Strafvollstreckungskammer\ndes Landgerichts die Fortdauer der Unterbringung an. Zwar\nbetrachteten die behandelnden Ärzte die Gefahr körperlicher\nAngriffe des Beschwerdeführers auf andere nicht mehr als gegeben,\njedoch sei nicht auszuschließen, dass er exhibitionistische Delikte\noder Brandstiftungen begehe. Die erste Begutachtung des\nBeschwerdeführers durch einen klinikexternen Sachverständigen\nerfolgte im Frühjahr des Jahres 2012. Nach dessen Gutachten vom 18.\nApril 2012 leidet der Beschwerdeführer an einer dependenten\nPersönlichkeitsstörung (ängstlich-abhängig, gehemmt mit Tendenz zur\nÜberanpassung), einer Störung der Impulskontrolle im Sinne des\nBrandstiftens und einem Fetischismus. Auf dem Fetischismus beruhe\ndie Anlasstat. Bezüglich der Brandstiftung bestehe allenfalls ein\ngeringes Rückfallrisiko. Was sexuell motivierte Delinquenz\nanbelange, falle eine statistische Prognose wegen Fehlens\nspezifischer Voruntersuchungen schwer; insoweit sei jedoch für die\nnächsten Jahre von einer Rückfallwahrscheinlichkeit von unter 10 %\nauszugehen. Insgesamt erscheine es derzeit sehr unwahrscheinlich,\ndass der Beschwerdeführer zukünftig Gewaltdelikte nach Art der\nAnlasstat begehe.\n\n3. In dem der Entscheidung des Landgerichts vom 13. Dezember\n2012 vorangegangenen Anhörungstermin erklärte der Beschwerdeführer\nu.a., er habe in der zweiten Hälfte des Jahres unter einem anderen\nNamen bei einem Telefonsex-Anbieter angerufen. Die behandelnde\nOberärztin der Klinik schilderte in dem Termin außerdem einen\nexhibitionistischen Vorfall. Die Verfahrensbevollmächtigte des\nBeschwerdeführers vertrat im Rahmen der Anhörung die Ansicht, der\nVerurteilte sollte entlassen werden können, weil es sich bei den\ndrohenden Straftaten nicht um erhebliche handele.\n\nDas Landgericht ordnete in dem angegriffenen Beschluss die\nFortdauer der Unterbringung an. Der Behandlungs- und\nLockerungsstand rechtfertige nicht die Annahme, der\nBeschwerdeführer werde in Freiheit keine erheblichen rechtswidrigen\nTaten mehr begehen, wie sie für eine Aussetzung der\nMaßregelvollstreckung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB\nerforderlich sei. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen in dem\nGutachten vom 18. April 2012 sei die von dem Beschwerdeführer in\nFreiheit ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit weiterhin hoch;\ndies beziehe sich „ausdrücklich auch auf Risikotaten, die dem\nAnlassdelikt vergleichbar sind oder dieses im Schweregrad\nübertreffen“. Die behandelnde Oberärztin habe in der Anhörung\ndeutlich gemacht, es sei nicht auszuschließen, dass die jüngsten\nexhibitionistischen Handlungen des Beschwerdeführers Weiterungen\nbis hin zu dem Anlassdelikt entsprechenden Taten erfahren würden.\nDie Kammer folge den Einschätzungen des Sachverständigen und der\nKlinikärzte. Für eine bedingte Entlassung des seinen spontanen\nEingebungen und Trieben folgenden Beschwerdeführers gebe es zu\nviele Unwägbarkeiten. Es könne nicht mit ausreichender Sicherheit\nfestgestellt werden, dass die von ihm zu erwartenden Straftaten nur\nminder schweren Grades wären. Im Hinblick auf die bei einer\nRückfalltat gefährdeten Rechtsgüter sei der weitere Vollzug der\nUnterbringung auch noch verhältnismäßig.\n\nNach Zustellung dieses Beschlusses am 11. Februar 2013 legte der\nBeschwerdeführer unter dem 18. Februar 2013 sofortige Beschwerde\nein und begründete diese. Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss\nvom 15. Mai 2013 verwarf das Brandenburgische Oberlandesgericht\n(Oberlandesgericht) das Rechtsmittel als unbegründet. Aus der\nZusammenschau von Charakter der Anlasstat und psychischer Störung\ndes Beschwerdeführers ergebe sich die fortbestehende Gefahr sexuell\nmotivierter Straftaten. In Ansehung der vom Beschwerdeführer\n„begangenen gravierenden Straftaten“ erweise sich die\n„Dauer der bisherigen Unterbringung“ als\nverhältnismäßig. Der Beschluss ging der Verteidigerin des\nBeschwerdeführers am 23. Mai 2013 zu.\n\nII.\n\nMit der am 23. Juli 2013 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt\nder Beschwerdeführer die Verletzung seines Freiheitsgrundrechts aus\nArt. 9 Abs. 1 der Landesverfassung (LV).\n\nFür die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus habe es keine Rechtfertigung gegeben. Mit der Annahme,\nderen Voraussetzungen lägen vor, hätten die Gerichte Bedeutung und\nTragweite seines Freiheitsgrundrechts verkannt. Die angegriffenen\nEntscheidungen ließen eine hinreichende richterliche Sachaufklärung\nvermissen und hätten in tatsächlicher Hinsicht keine ausreichende\nGrundlage. Die behandelnden Klinikärzte und der Sachverständige\nschlössen aus, dass er künftig der Anlasstat vergleichbare Delikte\nbegehen werde. Etwaige exhibitionistische Handlungen wären\njedenfalls keine erheblichen Straftaten. Das Landgericht habe zudem\nnicht die für eine Unterbringung erforderliche Wahrscheinlichkeit\nkünftiger Delinquenz festgestellt. Ferner sei die nunmehr sieben\nJahre währende Unterbringung gemessen an den allenfalls von ihm\ndrohenden Straftaten minderer Schwere unverhältnismäßig. Um dem\nSicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen, gebe es\nmildere Mittel wie Führungsaufsicht oder Bewährungsauflagen, welche\ndie Gerichte nicht einmal in Erwägung gezogen hätten. Schließlich\nhätten die für die Fortdauer der Unterbringung angeführten\nArgumente der Klinik einer besonders gründlichen Kontrolle bedurft,\nweil diese ein privatwirtschaftlich geführtes Unternehmen sei.\n\nIII.\n\nDie Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgerichts\nsowie die Staatsanwaltschaft Potsdam hatten Gelegenheit zur\nStellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens und das\nVollstreckungsheft wurden beigezogen.\n\nB.\n\nDie Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Einer Sachentscheidung\ndes Verfassungsgerichts steht nicht entgegen, dass die Verletzung\neines Landesgrundrechts im Rahmen eines bundesrechtlich geordneten\nVerfahrens gerügt wird. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen\nsind gegeben; insbesondere besteht Inhaltsgleichheit zwischen dem\nFreiheitsgrundrecht aus Art. 9 Abs. 1 LV einerseits und Art. 2 Abs.\n2 Satz 2 Grundgesetz (GG) andererseits (vgl. Beschluss vom 18.\nSeptember 2003 – VfGBbg 178/03 -,\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de).\n\nII.\n\nDie Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen\nEntscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht\naus Art. 9 Abs. 1 LV.\n\n1. Das Freiheitsgrundrecht darf wegen seines hohen Rangs nur aus\nbesonders wichtigen Gründen eingeschränkt werden. Zu diesen zählt\nder Schutz der Allgemeinheit, wie er durch das Straf- und das\nStrafverfahrensrecht bezweckt wird (vgl. zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2\nGG: Bundesverfassungsgericht – BVerfG - E 58, 208, 224 f).\nEntscheidungen über die Anordnung und Fortdauer einer Unterbringung\nim psychiatrischen Krankenhaus nach § 63, § 67d Abs. 2 StGB\nbetreffen die Freiheitsentziehung und berühren damit das\nFreiheitsgrundrecht unmittelbar (Beschlüsse vom 18. September 2003,\na. a. O., und vom 19. Oktober 2013 – VfGBbg 72/12 -,\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de). Sie bedürfen daher\nzureichender richterlicher Sachaufklärung und einer in\ntatsächlicher Hinsicht genügenden Grundlage (BVerfGE 58, 208, 222,\n230; Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 2521/11 -, NStZ\n2013, 116, 117 f). Hierzu gehört regelmäßig die Einholung\nsachverständiger, vom Gericht selbständig zu würdigender\nEinschätzungen, soweit in Prognoseentscheidungen – wie\nvorliegend hinsichtlich künftiger Straffälligkeit des\nBeschwerdeführers nach § 67d Abs. 2, 6 StGB – geistige oder\nseelische Anomalien zu beurteilen sind (BVerfGE 70, 297, 309 f;\nBVerfG, Beschluss vom 26. August 2013 – 2 BvR 371/12 -,\nzitiert nach juris Rn. 42). Solche Entscheidungen müssen zudem den\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, indem sie den –\nmit zunehmender Dauer der Unterbringung bedeutsamer werdenden\n– Freiheitsanspruch des Untergebrachten und das\nSchutzbedürfnis der Allgemeinheit, ausgedrückt durch das Maß der\nvom Untergebrachten ausgehenden Gefahr, gegeneinander abwägen\n(BVerfGE 70, 297, 311 ff). Dabei darf in die Abwägung nur die\nGefahr solcher rechtswidrigen Taten eingestellt werden, die ihrer\nArt und ihrem Gewicht nach auch die Anordnung der Unterbringung\nnach § 63 StGB rechtfertigen können; ferner ist der Grad der\nWahrscheinlichkeit zu bestimmen, dass sich diese Gefahr realisiert\n(BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2013, a. a. O., zitiert nach\njuris Rn. 44 f und vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 2957/12 -,\nzitiert nach juris Rn. 26 f). Mit der Dauer der Unterbringung\nerhöhen sich zudem die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte und\ninfolgedessen auch die Anforderungen, die an eine\nEntscheidungsbegründung zu stellen sind, mit der im Rahmen der\nVerhältnismäßigkeitsprüfung dem Schutz der Allgemeinheit der\nVorrang vor dem Freiheitsanspruch eingeräumt und die Aussetzung der\nMaßregelvollziehung nach § 67 d Abs. 2 StGB abgelehnt werden\n(BVerfGE 70, 297, 315 f). In der Anordnung der\nUnterbringungsfortdauer ohne eine diese Anforderungen erfüllende\nBegründung manifestiert sich eine Verkennung der Tragweite des\nFreiheitsgrundrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.\nEine solche Anordnung rechtfertigt eine weitere Freiheitsentziehung\nnicht und verletzt den Untergebrachten in seinem\nFreiheitsgrundrecht (BVerfGE 70, 297, 314 f, 316 f; BVerfG,\nBeschluss vom 26. August 2013, a. a. O., Rn. 48 f).\n\n2. Die angegriffenen Entscheidungen werden den vorstehend\naufgezeigten verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht gerecht und\nverstoßen daher gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art.\n9 Abs. 1 LV.\n\na. Das Landgericht hat seine für den Beschwerdeführer\nnachteilige Gefahrenprognose u. a. auf das externe\nSachverständigengutachten vom 18. April 2012 gestützt. Aus diesem\nGutachten ergibt sich aber gerade nicht, dass vom Beschwerdeführer\nin Freiheit die Ausübung erheblicher Straftaten zu erwarten sei.\nDas Risiko künftiger Brandstiftungsdelikte, mit dem das Landgericht\nnoch im Beschluss vom 16. Juni 2011 die Unterbringungsfortdauer\nbegründet hatte, bezeichnet der Sachverständige als allenfalls\ngering; die Begehung von der Anlasstat vergleichbaren\nGewalthandlungen als sehr unwahrscheinlich. Zwar empfiehlt er mit\nBlick auf die teilweise labilen Bedingungen für die vom\nBeschwerdeführer erzielten Fortschritte (noch) keine\nLangzeitbeurlaubung, stellt dies jedoch in keinen Zusammenhang mit\nder Einschätzung von dessen Gefährlichkeit nach einer etwaigen\nEntlassung. Wohl kann das Gericht kraft seiner alleinigen Befugnis,\ndie erforderliche Prognoseentscheidung zu treffen, von dem\nSachverständigengutachten abweichen; regelmäßig muss es eine solche\nAbweichung jedoch sorgfältig begründen, um der Bedeutung des\nFreiheitsgrundrechts Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom\n5. Juli 2013, a. a. O., Rn. 32, 35). Dem wird die Entscheidung des\nLandgerichts vorliegend schon deshalb nicht in der von Verfassungs\nwegen gebotenen Weise gerecht, weil sie - unzutreffend - davon\nausging, ihre Prognose stimme mit den sachverständigen Bewertungen\nüberein.\n\nDie Stellungnahme der behandelnden Oberärztin im Anhörungstermin\nwar ebenfalls keine die Anordnung der Unterbringungsfortdauer\ntragende Grundlage. In deren Rahmen berichtete die Ärztin von einer\nexhibitionistischen Handlung des Beschwerdeführers auf dem\nKlinikgelände. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine dem\nAnlassdelikt vergleichbare oder noch schwerer wiegende Straftat,\nauf die das Landgericht für seine Gefahrenprognose abgestellt hat.\nZudem sind exhibitionistische oder sexuelle Handlungen im Sinne von\n§ 183, § 183a StGB nicht ohne weiteres dem Bereich der mittleren\nKriminalität zuzuordnen und mit einer schweren Störung des\nRechtsfriedens verbunden, wie dies für das Vorliegen erheblicher\nStraftaten im Sinne von § 63 StGB mindestens erforderlich ist (vgl.\nFischer, Kommentar zum StGB, 61. Aufl. 2014, § 63 Rn. 16, 17, 18).\nDass, wie die Ärztin weiter ausgeführt hat, eine Entwicklung des\nvon ihr beschriebenen exhibitionistischen Verhaltens bis hin zu dem\nAnlassdelikt entsprechenden Taten nicht ausgeschlossen werden\nkönne, beschreibt lediglich die Möglichkeit weitergehender Delikte\ndes Beschwerdeführers; eine solche vermag die weitere\nMaßregelvollstreckung indes nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE\n70, 297, 313).\n\nb. Das Landgericht hat darüber hinaus nicht – wie\nverfassungsrechtlich geboten - das Maß der vom Beschwerdeführer\nausgehenden Gefahr bestimmt. Hierzu wäre es erforderlich gewesen,\ndie Art der vom Beschwerdeführer drohenden erheblichen Straftaten\n(den Deliktstypus) und den Grad der Wahrscheinlichkeit zu\nkonkretisieren, dass er sie in Freiheit beginge; insoweit bedarf es\nzur Rechtfertigung der (Fortdauer der) Unterbringung einer\nWahrscheinlichkeit höheren Grades (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.\nJuli 2013, a. a. O., Rn. 42; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.\nFebruar 2009 – 3 StR 27/09 -, NStZ-RR 2009, 306, 307).\nDemgegenüber hat die Kammer mit dem Abheben auf dem Anlassdelikt\nvergleichbare oder noch schwerere Straftaten die notwendige\nKlarstellung nicht getroffen, welche Straftaten genau vom\nBeschwerdeführer zu erwarten seien. Ferner hat sie es unterlassen,\ndie erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades festzustellen\nund diese ausreichend von der – eine Unterbringungsanordnung\nnicht tragenden - bloßen Möglichkeit weiterer erheblicher\nStraftaten abzugrenzen. In ihrer Einschätzung der gutachterlichen\nund ärztlichen Stellungnahmen führt sie in Verkennung des\nverfassungsrechtlich zwingenden Ansatzes lediglich aus, es könne\nderzeit nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden, der\nBeschwerdeführer werde künftig nur minder schwere Straftaten\nbegehen.\n\nc. Schließlich verhält sich der landgerichtliche Beschluss nicht\nzu der Frage, ob die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht\ndurch Maßnahmen der Führungsaufsicht (§ 68a, § 68b StGB –\netwa ambulante psychotherapeutische Behandlung) gewahrt werden\nkönnen, die im Falle einer Aussetzung des Maßregelvollzugs zur\nBewährung kraft Gesetzes eintritt (§ 67d Abs. 2 Satz 3 StGB). Dies\nerscheint mit Blick auf die ärztlicherseits festgestellte geringe\nGefährlichkeit des Beschwerdeführers, seine Beschäftigung in einer\nLKW-Waschanlage, die positive Entwicklung des Beschwerdeführers in\nder Unterbringung und seine im Anhörungstermin durch seine\nVerteidigerin signalisierte Bereitschaft, sich ambulant weiter\ntherapieren zu lassen, jedenfalls nicht von vornherein\nausgeschlossen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der\nUnterbringungsfortdauer hätte sich das Landgericht mit dieser\nMöglichkeit auseinandersetzen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom\n26. August 2013, a. a. O., Rn. 46, 58 und vom 5. Juli 2013, a. a.\nO., Rn. 43).\n\nd. Auch der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2013\nverletzt den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht. Soweit\ndas Oberlandesgericht zur Begründung seiner Beschwerdeentscheidung\nauf den Beschluss des Landgerichts Bezug nimmt, ergibt sich dies\naus den vorstehenden Ausführungen. Darüber hinaus enthält auch die\nweitergehende Feststellung des Oberlandesgerichts, die Gefahr\nsexuell motivierter oder ausgelöster erheblicher Straftaten bestehe\nfort, nicht die verfassungsrechtlich gebotene Konkretisierung der\nArt der vom Beschwerdeführer drohenden Delikte und des Grades der\nWahrscheinlichkeit, dass er sie in Freiheit ausüben werde. Zudem\nverfehlt das Oberlandesgericht die verfassungsrechtlich gebotenen\nBegründungsanforderungen, indem es auf die Verhältnismäßigkeit\n„der bisherigen Unterbringung“ abstellt statt auf deren\nin dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts angeordnete\nFortdauer.\n\nC.\n\nDanach sind die Beschlüsse vom 13. Dezember 2012 und 15. Mai\n2013 aufzuheben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das\nLandgericht Cottbus zurückverwiesen. Nach § 50 Abs. 3 Halbsatz 2\nVerfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) verweist das\nVerfassungsgericht die Sache an „ein“ zuständiges\nGericht zurück. Im Rahmen des hierdurch eingeräumten Ermessens hält\ndas Verfassungsgericht eine Zurückverweisung an das Landgericht für\nangemessen, weil dieses am 10. Dezember 2013 bereits eine erneute\nBegutachtung des Beschwerdeführers angeordnet hat. Angesichts der\nBedeutung des verletzten Grundrechts geht das Verfassungsgericht\nvon einer zeitnahen Entscheidung aus.\n\nDie Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg.\nDer Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2\nRechtsanwaltsvergütungsgesetz auf 10.000,00 €\nfestzusetzen.\n\nD.\n\nDer Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/12521","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2014-02-21/vfgbbg-35-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68b","ref_norm":"68b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183a","ref_norm":"183a","n":1},{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/12521","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/12521"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2014-02-21/vfgbbg-35-13","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/12521","retrieved":"2026-07-30 00:16:16.263801+00:00"}}