{"status":"available","doknr":"BB-12252","ecli":null,"court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"1. Strafsenat","decided":"2013-11-11","aktenzeichen":"(1) 53 Ss149/13 (78/13)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. kleinen\nStrafkammer des Landgerichts ... vom 16. Mai 2013 im\nRechtsfolgenausspruch aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision gem.\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Angeklagte wird wegen Bedrohung in Tateinheit mit\nBeleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten\nverurteilt.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten\ninsoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Landeskasse\nund der Angeklagte jeweils zur Hälfte.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDas Amtsgericht … sprach den Angeklagten mit Urteil vom\n12. September 2012 der Nötigung in Tatmehrheit mit Bedrohung in\nTateinheit mit Beleidigung schuldig und verhängte eine\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, wobei für\nbeide Taten jeweils sieben Monate festgesetzt wurden. Auf seine\nBerufung ist der Angeklagte mit dem angefochtenen Urteil wegen\nBedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr verurteilt worden. In der Berufungshauptverhandlung\nerging der rechtliche Hinweis gem. § 265 Abs. 2 StPO, dass\nbezüglich der Vorwürfe der Nötigung, Beleidigung und Bedrohung\nstatt Tatmehrheit auch Tateinheit in Betracht komme. In den\nUrteilsgründen heißt es, die Nötigung stünde, wäre sie begangen\nworden, in Tateinheit mit der Bedrohung und Beleidigung. Es könne\nallerdings nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen\nSicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte die Zeugin\ngenötigt habe. Da die Tat in Tateinheit begangen worden sei, sei\nein gesonderter Freispruch nicht geboten.\n\nMit seiner am 23. Mai 2013 bei Gericht eingegangenen, nach\nUrteilszustellung am 06. Juni 2013 mit Anwaltsschriftsatz vom 04.\nJuni 2013 begründeten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nmateriellen Rechts.\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des\nAngeklagten gem. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.\n\nII.\n\n1) Die gem. §§ 333 StPO statthafte, gem. §§ 341, 344, 345 StPO\nform- und fristgemäß eingelegte Revision ist zulässig.\n\n2) Die Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.\nDer Strafausspruch des Berufungsurteils kann keinen Bestand haben,\nda das Verbot der Schlechterstellung gem. § 331 StPO verletzt wird,\nindem der Angeklagte wegen der Tat, deretwegen er erstinstanzlich\nzu einer Einzelstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde, nunmehr\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist.\n\nDas Verschlechterungsverbot des § 331 StPO gilt nicht nur für\ndie Gesamtstrafe, sondern für alle ihr zugrunde liegende\nEinzelstrafen, (Bbg. OLG, B. v. 18. September 2009, 1 Ss 33/09,\nzitiert nach juris; BayObLG, B. v. 11. September 2003, NStZ-RR\n2004, 22; Meyer-Goßner, 56. A. 2013, § 331 Rn. 18). Dadurch soll\nsichergestellt werden, dass der Angeklagte bei seiner Entscheidung\ndarüber, ob er von dem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch macht,\nnicht durch die Besorgnis beeinträchtigt wird, es könne ihm durch\ndie Einlegung des Rechtsmittels ein Nachteil in Gestalt höherer\nBestrafung entstehen, (Bbg. OLG, a. a. O.). Allerdings wird der\nRichter nicht gezwungen, die Gesamtstrafe zu reduzieren, wenn eine\nvon mehreren Verurteilungen wegfällt. Denn das Verbot der\nSchlechterstellung will den Angeklagten nicht in den Genuss eines\nzusätzlichen, ihm nicht zustehenden Vorteils bringen. Werden\nEinzelstrafen etwa wegen fehlerhafter Annahme von Tatmehrheit\naufgehoben, so steht das Verbot der Schlechterstellung einer\nErhöhung der bisherigen Einsatzstrafe nicht entgegen, wobei die\nHöhe der neuen Einzelstrafe weder die Summe der bisherigen\nEinzelstrafen noch die Höhe der bisherigen Gesamtstrafe\nüberschreiten darf. Bei Wegfall einer Anzahl von Einzelstrafen kann\ndas Berufungsgericht aus den verbliebenen Einzelstrafen eine neue\nGesamtstrafe bis zur Höhe der angegriffenen Gesamtstrafe bilden.\nNur das Gesamtstrafübel darf nicht überschritten werden, (BGH, B.\nv. 21. Mai 2003, NStZ–RR 2003, 272; Paul in Karlsruher\nKommentar zur StPO, 6. A. 2008, § 331 Rn. 2a). Bleibt allerdings\nnur eine Verurteilung für eine Tat übrig, darf die für sie\nfestgesetzte Einzelstrafe nicht überschritten werden (Paul, a. a.\nO.).\n\nIm vorliegenden Fall konnte das Gesamtstrafübel der\nerstinstanzlichen Verurteilung nicht die Obergrenze für die\nNeufestsetzung der Strafe in der Berufungsinstanz bilden, da eine\nGesamtstrafenbildung nicht erfolgte.\n\nAnders als in den Fällen der Neufestsetzung einer Gesamtstrafe\nunter Erhöhung von Einzelstrafen kann dann, wenn der von § 54 StGB\neröffnete Spielraum der Gesamtstrafenbildung nicht zur Verfügung\nsteht, das bisherige Gesamtstrafübel nicht die Obergrenze der neu\nzu bildenden Einzelstrafe sein. Die Annahme des Gesamtstrafübels\nals Obergrenze des Schlechterstellungsverbots setzt zwangsläufig\nvoraus, dass eine Gesamtstrafenbildung stattfindet. Findet keine\nGesamtstrafenbildung statt, dann gebietet das\nSchlechterstellungsverbot, die bisherige Einzelstrafe nicht zu\nüberschreiten, auch wenn das bisherige Gesamtstrafübel höher war.\nDenn § 331 StPO gebietet gleichermaßen, die festgesetzten\nEinzelstrafen nicht zu erhöhen.\n\nHätte die Strafkammer die Nötigung als tatmehrheitlich zu\nBeleidigung und Bedrohung gewertet und den Angeklagten\ndiesbezüglich nicht für überführt gehalten, dann wäre er insoweit\nfreigesprochen worden. Für die weitere Tat hätte die\nerstinstanzlich ausgesprochene Strafe die Obergrenze gebildet.\nNichts anderes kann aber in dem Fall gelten, in dem der\nBerufungsrichter wegen anderer rechtlicher Bewertung der §§ 52, 53\nStGB bei mangelndem Tatnachweis nicht zum Freispruch kommt und\ndeshalb nur eine einzelne Strafe festzusetzen hat.\n\n3) Gem. § 354 Abs. 1 StPO konnte der Senat hier in der Sache\nselbst entscheiden und die Strafe festsetzen, die die\nBerufungskammer zwangsläufig bei richtiger Anwendung des § 331 StPO\nbestimmt hätte, nämlich die durch das erstinstanzliche Urteil\nfestgelegte Obergrenze von sieben Monaten. So kann das\nRevisionsgericht gem. § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden, wenn es\nGewissheit über die Strafhöhe hat, die das Tatsachengericht bei\nVermeidung des ihm unterlaufenen Rechtsfehlers mit Sicherheit\nerkannt hätte (OLG Düsseldorf, B. v. 08. Mai 2000, NStZ-RR 2001,\n21; Meyer-Goßner, a.a.O., § 354 Rn. 25a). Ausweislich ihrer\nFeststellungen wollte die Strafkammer den Angeklagten wegen der\ntateinheitlich begangenen Beleidigung und Bedrohung in keiner Weise\ngünstiger stellen, als ihn das Amtsgericht gestellt hatte, so dass\ndie absolut bestimmte Strafe nach dem Willen der Strafkammer hier\nwie oben tenoriert feststeht.\n\n4) Im Übrigen war die Revision wegen Unbegründetheit gem. § 349\nAbs. 2 StPO zu verwerfen, da das Urteil keine Rechtsfehler\naufweist, § 337 Abs. 1 StPO.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Die\nAuferlegung der Hälfte der Kosten und Auslagen entspricht dem\nUmfang des Erfolgs im Revisionsverfahren.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/12252","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2013-11-11/1-53-ss149-13-78-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/12252","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/12252"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2013-11-11/1-53-ss149-13-78-13","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/12252","retrieved":"2026-07-29 23:07:38.207184+00:00"}}