{"status":"available","doknr":"BB-11958","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Cottbus","senate":"1. Kammer","decided":"2011-06-28","aktenzeichen":"1 L 164/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 €\nfestgesetzt.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDie zulässigen Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden\nWirkung der Klage vom 03. Juni 2011 (VG 1 K 460/11) gegen Ziffer 1.\nund 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. August 2010\nin Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2011 und auf\nAufhebung der Vollziehung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 und 3 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind unbegründet. Entsprechendes\ngilt für die Antragserweiterung vom 20. Juni 2011 mit dem Begehren,\nden Antragsgegner zu verpflichten, die Verfahrensakten an die\nBegutachtungsstelle zur Durchführung einer\nmedizinischen-psychologischen Begutachtung des Antragstellers zu\nübersenden.\n\nDer Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung des Entzugs der\nFahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in\ndem Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2011, dort Seite 6, formell\nhinreichend begründet, § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, und der Antrag hat\nauch in materieller Hinsicht keinen Erfolg.\n\nNach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die\naufschiebende Wirkung in dem Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ganz\noder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft eine eigene\nErmessensentscheidung und hat zwischen dem von der Behörde geltend\ngemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides\nund dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung\nseines Rechtsbehelfs abzuwägen, wobei die Erfolgsaussichten des\nHauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind. Ein öffentliches\nInteresse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes fehlt\nregelmäßig, wenn sich dieser bereits im Rahmen einer summarischen\nPrüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist; demgegenüber\nüberwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung\ndas private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des\nVerwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, wenn die Regelung\noffensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse\nhinzutritt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht\nhinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen\nInteressenabwägung.\n\nHiervon ausgehend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse\ndas Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil die\nOrdnungsverfügung vom 12. August 2010 mit den zur Überprüfung des\nGerichts gestellten Regelungen nach der im Eilverfahren allein\nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig ist und den\nAntragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1\nVwGO (1.) und zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der\nsofortigen Vollziehung dieser Regelungen besteht (2.).\n\n1. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in\nder hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003\n(BGBl. I. S. 310; dieses zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.\nDezember 2010 (BGBl. I S. 1748), i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 der\nVerordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr\n(Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S.\n1980) hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber die Fahrerlaubnis zu\nentziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von\nKraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV\ninsbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5\noder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen\nverkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde\nund dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen\nausgeschlossen ist. Sofern diese Voraussetzungen noch nicht zur\nÜberzeugung der Behörde feststehen, vielmehr lediglich Tatsachen\nbekannt werden, die Bedenken an der Eignung des\nFahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen,\nhat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in § 11 bis § 14 FeV\ngenannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage eines\närztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachtens die\nEignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 S. 3 StVG i. V. m. § 2 Abs.\n8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV) und dem Ergebnis der Eignungsuntersuchung\nentsprechend in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die\nEntziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Verweigert der Betroffene\ndie Untersuchung oder bringt er das von ihm geforderte Gutachten\nnicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer\nEntscheidung auf dessen Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 S. 1\nFeV), sofern die Anordnung der ärztlichen oder\nmedizinisch-psychologischen Untersuchung formell und materiell\nrechtmäßig, insbesondere auch anlassbezogen und verhältnismäßig war\n(vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 2008 – BVerwG 3 C 26.07 -,\nBVerwGE 132, 315, 317 (Rn. 20); BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2005 -\nBVerwG 3 C 21.04 -, Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11; BVerwG, Urt.\nv. 13. November 1997 - BVerwG 3 C 1.97 -, Buchholz 442.16 § 15b\nStVZO Nr. 28, S. 15).\n\nDer Antragsgegner konnte vorliegend aus dem Umstand, dass der\nAntragsteller das von ihm geforderte medizinisch-psychologischen\nGutachten nicht fristgemäß vorgelegt hat, nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV\nauf dessen fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen\nschließen. Die Aufforderung vom 07. Oktober 2010 entsprach den\nmateriellen und formellen Anforderungen und insbesondere war auch\ndie dem Antragsteller gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens\nangemessen.\n\nDer Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass die\nVoraussetzungen des § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b)\nFeV vorliegen, wonach die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der\nPrüfung der Entziehung der Fahrerlaubnis anordnet, dass ein\nmedizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn\nwiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter\nAlkoholeinfluss begangen wurden. Der Antragsteller hatte in dem für\ndie Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung maßgeblichen Zeitpunkt\nihres Erlasses (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 13. Februar\n2007 – 1 M 13/07 –, juris, unter Rn. 7 und ausführlich\nVG Ansbach, Beschl. v. 11. April 2003 - AN 10 S 03.00474 –,\njuris, unter Rn. 36 ff.) zum dritten Mal unter Alkoholeinfluss ein\nKraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt, denn die jeweils mit einer\nGeldbuße und einem Fahrverbot geahndeten Vorfälle vom 25. August\n2004, 12. September 2005 und 09. Juni 2009 waren nach § 29 Abs. 1\nS. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 S. 1- 4 StVG\nnoch verwertbar.\n\nDie Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten\nbeizubringen, genügte auch den formellen Anforderungen des § 11\nAbs. 6 S. 1 und 2 FeV. Nach diesen Bestimmungen legt die\nFahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des\nEinzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der\nAnordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im\nHinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von\nKraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen\nunter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und\nunter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle\noder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten\nFrist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das\nGutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die\nzu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Hiervon ausgehend\nentspricht die Anordnung vom 07. Oktober 2010 den formellen\nVoraussetzungen, insbesondere konnte ihr der Antragsteller die\nGründe für die Anordnung der Beibringung eines\nmedizinisch-psychologischen Gutachtens entnehmen und auch die\nFragestellung ist nicht zu beanstanden. Zudem ist der Antragsteller\nauf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen oder\neiner nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens und darauf\nhingewiesen worden, dass er die zu übersendenden Unterlagen\neinsehen kann, § 11 Abs. 8 S. 2 FeV, § 11 Abs. 6 S. 2 2. Hs.\nFeV.\n\nDie dem Antragsteller eingeräumte Frist zur Vorlage des\nGutachtens bis zum 13. Dezember 2010 und damit von knapp über zwei\nMonaten war angemessen. Sie bestimmt sich ausschließlich nach der\nZeitspanne, welche die Begutachtungsstelle voraussichtlich\nbenötigen wird, um das Gutachten zu erstellen, eine\nVerfahrenspflicht, eine positive Begutachtung zu ermöglichen, gibt\nes nicht (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21. Juli 2009 - 10 B\n10508/09 -, juris, Rn. 8; VG München, Beschl. v. 08. November 2005\n– M 6 b S 05.3392 –, juris; a. A. Bayerischer VGH,\nBeschl. v. 27. Februar 2007 – 11 CS 06.3132 –, juris:\nAufforderung rechtswidrig, wenn die Zeitspanne so knapp bemessen\nist, dass sich bis zu ihrem Ablauf der von Rechts wegen\nerforderliche Abstinenznachweis nicht führen lässt, ebenso VG\nMainz, Beschl. v. 13. Februar 2007 – 7 L 873/07. MZ -, juris;\noffen noch Beschl. der Kammer v. 04. August 2010 - VG 1 L 142/10).\nDie Kammer schließt sich den Ausführungen der vormals für das\nFahrerlaubnisrecht zuständigen 2. Kammer des Verwaltungsgerichts\nCottbus an (Beschl. v. 06. Dezember 2007 – 2 L 270/07), die\nzur Begründung auf folgende Argumentation verwiesen hatte:\n\n\"... Ferner verhilft der Vortrag des Antragstellers, die\nBehörde habe ihn auf das Erfordernis eines Abstinenznachweises\n(mindestens 6 Monate) nicht hingewiesen und die Frist für die\nBeibringung des Gutachtens nicht ausreichend bemessen, dem Antrag\nnicht zum Erfolg. Der Antragsgegner war vorliegend schon nicht\ngehalten, bei der Festsetzung der Frist einen möglichen\nAbstinenzzeitraum zu berücksichtigen. Es ist nicht Aufgabe der\nFahrerlaubnisbehörde, mit der Frist sicherzustellen, dass der\nBetroffene einen etwaigen Abstinenznachweis erbringen kann (so\naber: VGH München, Beschluss vom 27. Februar 2007 -11 CS 06.3132-,\nzitiert nach Juris). Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches\nGutachten beizubringen, ist nämlich vorliegend in einem\nFahrerlaubnisentziehungsverfahren ergangen. Die Entziehung der\nFahrerlaubnis ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie dient dazu,\ndie bei weiterer Teilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrzeugführers\ndrohenden Schäden für die Sicherheit des Straßenverkehrs und der\ndamit im Zusammenhang stehenden hochrangigen Rechtsgüter, wie Leib\nund Leben anderer Verkehrsteilnehmer, abzuwehren. Mit diesem\nGefahrenabwehrzweck unvereinbar ist es, einen derzeit ungeeigneten\nKraftfahrzeugführer im Straßenverkehr weiterhin zuzulassen. Wie\nsich aus § 3 Abs. 1 StVG ergibt, ist der Behörde (deshalb) bei\nerwiesener Ungeeignetheit auch kein Ermessen eingeräumt; sie hat\ndie Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Begründen die bekannten\nTatsachen noch nicht den Nachweis der Ungeeignetheit, so muss sich\ndie Fahrerlaubnisbehörde Gewissheit über die Eignung verschaffen\n... Die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens nach § 46 Abs.\n3 i.V.m. § 14 FeV ist eine Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung, die\nder Vorbereitung eines Fahrerlaubnisentzugs dient und Aufschluss\ndarüber geben soll, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis trotz der bei\nder Behörde bestehenden Eignungszweifel aktuell (noch oder wieder)\nzum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet oder ungeeignet ist. An\ndiesem mit der Anordnung eines Gutachtens im\nFahrerlaubnisentziehungsverfahren verbundenen und allein im\nöffentlichen Sicherheitsinteresse liegenden Zweck, möglichst\nzeitnah Klarheit über die Eignung bzw. Nichteignung und die bei\neiner weiteren Teilnahme von dem Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden\nGefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs zu erhalten, hat\nsich die Bemessung der Frist zuvörderst zu orientieren. Freilich\nhat die Fahrerlaubnisbehörde dabei eine angemessene Frist zu\nbestimmen. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach dem\nZeitraum, der zur Erstellung eines im Zeitpunkt der Anordnung\nnaturgemäß noch ergebnisoffenen Gutachtens notwendig ist. Nicht\neinzustellen ist die Zeit, die der jeweils Betroffene zusätzlich\nbenötigt, eine etwaige derzeit noch bestehende Ungeeignetheit\nauszuräumen. Dies würde nämlich zur Konsequenz haben, dass ein\nFahrerlaubnisinhaber trotz derzeit bestehender Ungeeignetheit\nweiterhin am Straßenverkehr teilnehmen kann, weil die\nFahrerlaubnisbehörde von den in der Begutachtung zum Vorschein\ngekommenen und die aktuelle Nichteignung belegenden Tatsachen\nmangels Fristablauf keine Kenntnis erhält und sie deshalb nicht\nnach § 3 Abs. 1 StVG einschreiten kann. Dass der\nFahrerlaubnisinhaber aber möglicherweise später -etwa nach einer\nhinreichend langen Phase der Drogenabstinenz- die für eine positive\nEignungsprognose erforderlichen Anforderungen erfüllt, rechtfertigt\nes lediglich, ihm in dem Zeitpunkt die Fahrerlaubnis\nwiederzuerteilen oder -sofern das Widerspruchsverfahren noch\nanhängig ist- die Fahrerlaubnisentziehung aufzuheben, zu welchem\ndie zuvor bestandene Nichteignung ausgeräumt ist. Bis dahin\ngebieten der Grundsatz einer effektiven Gefahrenabwehr und die\ngefährdeten überragenden Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer\nVerkehrsteilnehmer, dass der ungeeignete Kraftfahrzeugführer nicht\nmehr als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen darf und\nder Fahrerlaubnisbehörde die die Nichteignung belegenden Tatsachen\nauch zur Kenntnis gebracht werden...\"\n\nIm Übrigen aber hätte es einer Fristverlängerung über die\ngewährten zwei Monate hinaus auch deshalb nicht bedurft, weil sich\nnicht feststellen lässt, dass es vorliegend eines\nAbstinenznachweises überhaupt bedurfte.\n\nAllerdings kann auch dann, wenn eine Alkoholabhängigkeit nach\nNr. 8.3 und 8.4 der Anlage 4 zu § 11, 13 und 14 FeV (noch) nicht\ngegeben ist, der Nachweis einer Alkoholabstinenz erforderlich sein\n(Bayerischer VGH, Beschl. v. 31. Juli 2008 – 11 CS 08.1103\n–, juris, unter Rn. 31/32; anders OVG Rheinland-Pfalz,\nBeschl. v. 21. Juli 2009 - CB 10 B 10508/09 –, juris, unter\nRn. 9). Nach Nr. 8.2 der Anlage 4 liegt die Fahreignung nach\nBeendigung des Alkoholmissbrauchs wieder vor, wenn die Änderung des\nTrinkverhaltens gefestigt ist. Von welcher Gestalt die hiernach\nerforderliche Änderung des Trinkverhaltens zu sein hat, regelt die\nFahrerlaubnis-Verordnung allerdings nicht ausdrücklich. Die\nBegutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung\n(Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan: Kommentar, 2. Aufl. 2005,\nunter 3.11.1, S. 129) gehen davon aus, dass das\nAlkoholtrinkverhalten ausreichend geändert wurde, wenn Alkohol\nentweder nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und\nFahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn eine\nAlkoholabstinenz eingehalten wird. Diese Alkoholabstinenz sei zu\nfordern, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen sei, dass sich\nein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken\nnicht erreichen lässt. Die vollzogene Änderung im Umgang mit\nAlkohol sei stabil und motivational gefestigt, wenn die Änderung\naus einem angemessenen Problembewusstsein heraus erfolgt und sie u.\na. nach genügend langer Erprobung und Erfahrungsbildung (in der\nRegel ein Jahr, mindestens jedoch 6 Monate) bereits in das\nGesamtverhalten integriert sei. Ob es vorliegend des Nachweises\neiner mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz bedarf – und\nnicht lediglich zur Vermeidung einer weiteren Trunkenheitsfahrt\neiner \"gefestigten Haltung bei der Ablehnung von\nAlkoholangeboten\" (S. 13 des Gutachtens vom 08. Juli 2010) -,\nlässt sich allerdings diesem Gutachten nicht zweifelsfrei\nentnehmen, die Stellungnahme des Diplom-Psychologen ______ vom 20.\nAugust 2010 spricht eher dagegen und dieses Erfordernis ergibt sich\nauch nicht zwingend aus dem bisherigen Umgang des Antragstellers\nmit Alkohol im Straßenverkehr. Zudem hat der Antragsteller selbst\nin dem Widerspruchsschreiben vom 10. September 2010 einen entgegen\ngesetzten Standpunkt vertreten und erst in Reaktion auf die\nAufforderung des Antragsgegners vom 07. Oktober 2010 mit Schreiben\nvom 20. Oktober 2010 vorgetragen, er nehme an einem sechsmonatigen\nAlkoholabstinenz-Kontrollprogramm teil und bitte aus diesem Grund,\ndie Frist zur Vorlage des Gutachtens bis Ende Februar 2011 zu\nverlängern. Hiervon ausgehend liegen auch tragfähige Gründe dafür,\ndass das geforderte Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt wurde\n– der Dekra e.V. _____ hat die Verfahrensakte zudem erst\nunter dem 06. Januar 2011 an den Antragsgegner zurückgesandt -\nnicht vor. Der Antragsgegner hat aus der Nichtbeibringung des\nGutachtens nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV zu Recht den Schluss auf die\nNichteignung des Antragstellers gezogen.\n\nDie auf § 3 Abs. 2 S. 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 S. 1 FeV\ngestützte Anordnung, den Führerschein bei der Behörde abzugeben,\nunterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.\n\n2. Wegen der von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer\nausgehenden Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs und für\nhochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer besteht ein\nöffentliches Interesse daran, diesen ohne Gewährung eines\nzeitlichen Aufschubs schon vor dem rechtskräftigem Abschluss des\nKlageverfahrens von der Teilnahme mit Kraftfahrzeugen am\nStraßenverkehr auszuschließen. Dieses Interesse überwiegt die\ngegenläufigen Belange des Antragstellers, insbesondere sein\nInteresse daran, vorerst weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr\nteilnehmen zu können, und geht auch beruflichen bzw.\nwirtschaftlichen Interessen grundsätzlich vor. Es besteht auch vor\ndem Hintergrund des vom Antragsteller absolvierten\nKontrollprogramms zur Alkoholabstinenz und zwar ungeachtet der\nTatsache, dass dieses Programm ausweislich der vorgelegten\nBescheinigung des Dekra e. V. v. 14. April 2011 in der Zeit vom 09.\nAugust bis zum 20. August 2010 unterbrochen war und daher lediglich\n\"ansonsten\" die erhobenen Befunde für eine\nAlkoholabstinenz in dem Kontrollzeitraum bis zum 25. Januar 2011\nsprechen. Vor diesem Hintergrund besteht auch bezüglich der\nAufforderung zur Abgabe des Führerscheins ein überwiegendes\nöffentliches Vollziehungsinteresse, da es zu verhindern gilt, dass\ndurch den weiteren Besitz des die Fahrerlaubnis verkörpernden\namtlichen Dokuments der Anschein erweckt werden kann, Inhaber einer\ngültigen Fahrerlaubnis zu sein.\n\n3. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung bleibt mit Blick auf\ndie vorstehenden Entscheidungen ebenfalls ohne Erfolg. Die\nweiterhin begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Übersendung\nder Verfahrensakten an die vorgesehene Begutachtungsstelle kommt\nungeachtet der Frage, ob dieses Begehren § 80 Abs. 5 oder § 123\nAbs. 1 S. 2 VwGO unterfallen würde, bereits deshalb nicht in\nBetracht, weil sich die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung\nnach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten\nBehördenentscheidung beurteilt und eine Begutachtung des\nAntragstellers in dem vorliegenden Verfahren - anders in einem\nweiteren Verwaltungsverfahren auf Neu-Erteilung der Fahrerlaubnis -\nnicht mehr in Betracht kommt.\n\nII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 und § 52\nAbs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach Ziffer 46.2 und 46.3\ndes Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgdr.\nu. a. bei Kopp/Schenke: VwGO, 16. Aufl. 2009, Anh. § 164 Rn. 14)\nist für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A 1 und B von\neinem Streitwert in Höhe von 7.500,00 € auszugehen, der für\ndas Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren\nist. Den weiteren Begehren des Antragstellers misst die Kammer\nkeine selbstständige Bedeutung bei und lässt sie im Rahmen der\nStreitwertbemessung außer Betracht.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/11958","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-cottbus/2011-06-28/1-l-164-11","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/11958","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/11958"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-cottbus/2011-06-28/1-l-164-11","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/11958","retrieved":"2026-07-29 23:38:04.661169+00:00"}}