{"status":"available","doknr":"BB-11617","ecli":null,"court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"4. Senat für Familiensachen","decided":"2019-03-04","aktenzeichen":"13 WF 44/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 11.01.2019 wird zurückgewiesen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die Wahl einer Kindertagesstätte.\n\nDas Amtsgericht hat seine Hilfsbedürftigkeit verneint, und ihn in Ansehung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie auf eine Kreditaufnahme verwiesen.\n\nSeine unbegründet gebliebene Beschwerde hat das Amtsgericht mit Nichtabhilfebeschluss dem Senat vorgelegt.\n\n2. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.\n\nDas Amtsgericht hat die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers zu Recht verneint (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 114 Abs. 1 S 1 ZPO). Der Senat verweist zunächst auf die Ausführungen des Amtsgerichts im Ausgangsbeschluss, den der Beschwerdeführer inhaltlich nicht angegriffen hat. Ergänzend ist auszuführen:\n\nBei vorhandenem Grundvermögen ist es in der Regel zumutbar, einen Kredit für die Prozesskosten aufzunehmen und das Grundstück zu belasten, es sei denn, es fällt als selbstgenutztes Hausgrundstück nach § 115 Abs. 3 S 2 ZPO in den Schutzbereich des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII (vgl. Musielak/Voit/Fischer, 15. Aufl. 2018, ZPO § 115 Rn. 50). Diese Ausnahmevoraussetzung liegt hier nicht vor, denn die Nutzung der Immobilie mit einer Wohnfläche von 120 qm allein durch den Antragsteller (vgl. 4 VK) verfehlt die Angemessenheitsgrenze des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, die bei Nutzung durch eine Person bei maximal 70 qm liegt (vgl. Musielak/Voit/Fischer, 15. Aufl. 2018, ZPO § 115 Rn. 46 m.w.N.). Eine nähere Prüfung, ob eine Kreditaufnahme dem Antragsteller unzumutbar wäre, lässt sich mangels Vorbringens hierzu nicht vornehmen.\n\nÜber die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).\n\nAnlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 2, Abs.3 ZPO), besteht nicht.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/11617","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2019-03-04/13-wf-44-19","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":4},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/11617","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/11617"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2019-03-04/13-wf-44-19","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/11617","retrieved":"2026-07-29 22:56:41.224686+00:00"}}