{"status":"available","doknr":"BB-11449","ecli":null,"court":"Vergabekammer des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2010-06-22","aktenzeichen":"VK 28/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.\n\n2. Das Verfahren auf Gestattung des Zuschlages wird wegen\nErledigung eingestellt.\n\n3. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)\ndes Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung\nnotwendigen Aufwen-dungen der Auftraggeberin.\n\n4. Die Gebühr wird auf X.XXX,XX EUR festgesetzt und mit dem\neingezahlten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n5. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die\nAuftraggeberin wird für notwendig erklärt.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDie Auftraggeberin schrieb im Supplement zum Amtsblatt der\nEuropäischen Union vom … 2010 Generalplanungsleistungen für\nden Umbau und die energetische Sanierung des Kulturhauses …\nim Beschleunigten Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem\nTeilnahmewettbewerb europaweit aus. Zuschlagskriterien waren nach\nZiffer IV.2.1) der Bekanntmachung das wirtschaftlich günstigste\nAngebot gemäß den Kriterien Qualität (Gewichtung 70 %) und Preis\n(Gewichtung 30 %).\n\nDie Antragstellerin gehörte neben vier weiteren Interessenten zu\nden Unternehmen, die nach erfolgreichem Teilnahmewettbewerb zur\nAngebotsabgabe aufgefordert wurden. Am 9. März 2010 übersandte die\nAuftraggeberin den fünf potentiellen Bietern die Unterlagen zur\nAbgabe eines Honorarangebotes, am 11. März 2010 erhielten die\nUnternehmen die Kostenermittlung der Baufachlichen Prüfung zum\nFördermittelantrag als Grundlage für die Angebotserstellung.\n\nDie Leistungsbeschreibung listet zu Ziffer 8 sowohl die bereits\nbeigefügten als auch diejenigen Unterlagen auf, die bei der\nAuftraggeberin nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung eines\nTermins eingesehen werden können, so beispielsweise die\nBerechnungen nach DIN 18599, welche ausweislich der Fußzeile der\nBerechnungen die Firma … GmbH erstellt hatte. Auf Seite 9\nder Leistungsbeschreibung, Ziffer 3.4, wird darauf hingewiesen,\ndass bereits Vorleistungen für die Genehmigung des\nFördermittelantrages von Fachplanern erbracht worden seien und\ndiese Fachplaner die Leistungen bis LP 3 erbringen sollen.\n\nAusweislich der Vergabeakten übermittelte die Auftraggeberin den\npotentiellen Bietern mit E-Mail vom 18. März 2010 weitere Angaben\nund Unterlagen, die bei der Erstellung des Honorarangebotes zu\nbeachten waren, so in Ergänzung der Verdin-gungsunterlagen drei\nAnhänge (PDF-Dateien), und zwar die „Bewertungsmatrix für das\nBietergespräch“, die „Bewertungskriterien\nHonorarangebot und Fragenkatalog“ und die\n„Subplanerverpflichtungserklärung“; letztere, ein\nFormblatt, war gemäß Ziffer 3.) des Mailtextes von jedem Subplaner\ndes jeweiligen Bieters auszufüllen. Aus dem Bewertungsschema\n„Bewertungsmatrix für das Bietergespräch“ gehen\nsämtliche Unterkriterien des Zuschlagskriteriums\n„Qualität“ und deren jeweils erreichbare\nHöchstpunktzahl nebst Wichtung hervor. Der Fragenkatalog der Datei\n„Bewertungskriterien Honorarangebot und Fragenkatalog“\nist im Weiteren identisch mit dem der Ziffer 7 der\nLeistungsbeschreibung (mit Ausnahme der dortigen Nr. 9 und 10).\n\nDie Antragstellerin gab fristgerecht ein Angebot ab. Das\nAnschreiben datiert auf den 23. März 2010; in diesem nimmt die\nAntragstellerin unter Ziffer 1. Bezug auf die E-Mail vom 18. März\n2010 und die „Subplanerverpflichtungserklärung“, von\nder sie die entsprechende Anzahl ausgefüllt ihrem Angebot beifügte.\nAbschließend bezieht sich die Antragstellerin auf die\n„Checkliste Bietergespräch“, deren Themen sie\nanlässlich einer möglichen Präsentation gern erörtern würde.\n\nZum Submissionstermin am 24. März 2010 lagen der Auftraggeberin\nvier Angebote vor.\n\nDie Submission wurde öffentlich durchgeführt. Die vier Bieter\nnahmen teil.\n\nDie Vergabegespräche fanden am 1. April 2010 statt. Die Bieter\nerhielten je die Gelegenheit ihr Honorarangebot zu modifizieren.\nVon dieser Möglichkeit machten auch die Antragstellerin und die\nFirma … GmbH in unterschiedlicher Größenordnung\nGebrauch.\n\nMit Vorinformation gemäß § 101 a GWB vom 15. April 2010 teilte\ndie Auftraggeberin der Antragstellerin mit, den Auftrag am 27.\nApril 2010 an die Firma … GmbH erteilen zu wollen. Die als\nAnlage zur Vorinformation beigefügte Gesamtwer-tungsmatrix\n„Auswertung der Vergabeverhandlung“ ist, bezogen auf\ndie Liste der Unterkriterien zur „Einschätzung der\nQualität“, identisch mit der den Bietern am 18. März 2010 per\nE-Mail zur Kenntnis gegebenen „Bewertungsmatrix für das\nBieter-gespräch“. Durch die Anlage zur Vorinformation\nerhielten die vier Bieter Kenntnis über die selbst erzielte sowie\nüber die von den Mitbietern jeweils erzielte Punktzahl. Das\nHauptkriterium Preis wird als Gesamtpunktzahl mit einem Maximum von\n150 gewichteten Punkten mitgeteilt, die Punktzahl für das mit 70 %\ngewichtete Haupt-kriterium Qualität beträgt maximal 350 Punkte und\nwird nach Unterkriterien und deren Einzelwichtung aufgeschlüsselt\nmitgeteilt. Das nach dem Bietergespräch preis-günstigste und daher\nmit der Maximalpunktzahl von 150 bewertete Angebot der\nAntragstellerin belegte nach der Gesamtwertung mit 397 Punkten Rang\ndrei, das im Preis mit 148,54 Punkte zweitplatzierte Angebot der\nZuschlagsbieterin erzielte mit insgesamt 439,54 Punkten Rang\neins.\n\nMit Schreiben vom 19. April 2010 rügte die Antragstellerin die\nNichtbewertung ihres Angebotes im Qualitäts-Unterkriterium\n„Persönlichkeit des Stellvertreters des\nProjekt-leiters“, obwohl dieser im Bietergespräch zugegen\ngewesen und als solcher auch präsentiert worden sei. Sie\nbeanstandete darüber hinaus, das Auswahlkriterium\n„Erfahrungen der Bieter in Bezug auf die Zusammenarbeit mit\nder regionalen Denk-malschutzbehörde“ sei bei einer\neuropaweiten VOF-Ausschreibung unzulässig, wenn bei der Bewertung\nnur auf das Kriterium „regionale Behörde“ abgestellt\nwerde und gleichwertige allgemeine Erfahrungen nicht zählten. Daher\nwerde die beschränkende Bewertung zugunsten der Zuschlagsbieterin\ngerügt, die hier die Maximalpunktzahl von 30 und damit 18 Punkte\nmehr als andere erhalten habe. Es werde um Gleichstellung mit\ndieser gebeten. Wegen des Diskriminierungsverbotes in der EU sei\nauch das Kriterium „Vorkenntnisse/Erfahrungen mit dem\nspeziellen Förderprogramm … des Landes …“\nunzulässig. Die Antragstellerin habe zahl-reiche analoge\nFörderprogramme entsprechend den hier gemachten Vorgaben be-gleitet\nund dies auch im Bietergespräch erläutert. Sie sei bei diesem\nKriterium daher, ebenso wie die Zuschlagsbieterin, mit der\nMaximalpunktzahl von 20 zu bewerten. Auch sei der Antragstellerin\nam heutigen Tage zur Kenntnis gelangt, dass die bei Submission noch\nteuerste Zuschlagsbieterin im Vorfeld dieser Ausschreibung mit\ngutachtlichen Beratungsleistungen in das Projekt involviert gewesen\nsei. Treffe dies zu, werde deren Nichtausschluss von dieser Vergabe\ngerügt.\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. April 2010 half die\nAuftraggeberin der Rüge zur Nichtwertung des Unterkriteriums\n„Persönlichkeit des Stellvertreters des Projektleiters“\nab. Die Antragstellerin erhielt gewichtete 28 Punkte hinzu und\nbelegt nunmehr mit 425 Gesamtpunkten Rang zwei. Im Übrigen wies die\nAuftraggeberin die Rügen zurück. Im Gesamtgefüge des zu erteilenden\nAuftrages seien Kenntnisse des Bieters im Umgang mit regionalen\nDenkmalschutzbehörden wichtig. Das Kriterium beziehe sich nicht\nallein auf die vor Ort zuständige Denkmalschutzbehörde, jedoch habe\nsich in der Gesamtschau der Bieter die Zuschlagsbieterin am Besten\npositionieren können. Diese Ermessensentscheidung sei nicht zu\nbeanstanden. Entsprechendes gelte für die Bewertung des Kriteriums\n„Erfahrungen/Vorkenntnisse mit dem Förder-programm\n…“. Auch Bieter ohne Vorkenntnisse hätten hier Punkte\nerhalten; bewer-tet worden seien die unterschiedlichen Erfahrungen\nder verschiedenen Bieter mit unterschiedlichen Förderprogrammen.\nDie Zuschlagsbieterin sei hier in der Tat in die Formulierung des\nFördermittelantrages für das Projekt einbezogen worden. Eine\nVor-befasstheit stelle nach der Rechtsprechung des EuGH – und\nnachfolgend der Verga-bekammern – aber nicht ohne weiteres\neinen Ausschlussgrund dar; zu beanstanden sei dieser Umstand nur\ndann, wenn sich der im Zuge der Vorbefasstheit erlangte Vorsprung\nnicht durch geeignete Maßnahmen wie beispielsweise die\nInforma-tionserteilung zum Schutz der anderen Bieter ausgleichen\nlasse. Hier habe die Auftraggeberin das Wettbewerbsprinzip durch\ngeeignete Maßnahmen gewahrt.\n\nDem widersprach die Antragstellerin mit anwaltlichem Schriftsatz\nvom 23. April 2010. Die Zuschlagsbieterin sei in Bezug auf das\nProjekt nicht lediglich in die Formulierung des\nFördermittelantrages einbezogen gewesen, sie habe im Sommer des\nVorjahres vielmehr auf ihrer Website veröffentlicht, zur Erstellung\neines Sanierungskonzeptes beauftragt worden zu sein. Ihr\nKenntnisvorsprung sei damit erheblich gewesen und gegenüber den\nMitbietern nicht ausgeglichen worden. Im Übrigen scheine die\nAuftraggeberin die beiden beanstandeten Wertungskriterien ohne\nBerücksichtigung gleichwertiger Bietererfahrungen ebenfalls nicht\nfür EU-tauglich zu halten. Soweit sie ihre Entscheidung insoweit\nauf Ermessen stütze, sei die Wertung mit Blick auf die\nnachgewiesenen Qualifikationen der Antragstellerin fehlerhaft.\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. April 2010 hat die\nAntragstellerin einen Antrag auf Einleitung eines\nNachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg\ngestellt. Sie trägt vor, das Büro der Zuschlagsbieterin habe bei\nder Vergabe nicht berücksichtigt werden dürfen. Es liege ein\nVerstoß gegen § 4 Abs. 3 VOF bzw. § 4 Abs. 5 VgV vor. Die\nZuschlagsbieterin habe für die Auftraggeberin ein Sanierungskonzept\nfür das hier verfahrensgegenständliche Kulturhaus gefertigt. Die\nAuftraggeberin habe keinerlei Maßnahmen ergriffen, um den daraus\nfolgenden Wettbewerbsvorteil in Bezug auf die Vertrautheit mit dem\nBauvorhaben und in Bezug auf die Vorkenntnisse hinsichtlich der\nplanerischen Zielsetzungen der Auftraggeberin zu kompensieren. Dies\nbetreffe erst recht die Vorbefassung mit dem erst im Mai 2009 im\nAmtsblatt bekannt gemachten Förderprogramm … des Landes\n… Mit diesem Wertungskriterium habe die Auftraggeberin den\nWettbewerbsvorteil vertieft. Die insoweit vorbefasste\nZuschlagsbieterin habe als einziger Bieter die Maximalpunktzahl von\n20 erhalten. Gleiches gelte für das ebenfalls beanstandete\nKriterium zu Erfahrungen mit der regionalen Denkmalschutzbehörde.\nNur die vorbe-fasste Zuschlagsbieterin habe die volle Punktzahl von\n30 erreichen können. Eine auf regionale Referenzen abstellende\nBewertung sei bei europaweiten Ausschreibungen jedoch per se\nunzulässig. Auf das ihrer Entscheidung zugrunde liegende Ermessen\nkönne sich die Auftraggeberin nicht zurückziehen. Die\nBeurteilungsfehler beruhten auf sachfremden Erwägungen und, im\nHinblick auf die herausragenden Referenzen des\nAntragstellerangebotes, auf einem unvollständigen Sachverhalt.\n\nSelbst in Bezug auf das Kriterium „Honorar“ sei der\nBewertungsmaßstab nicht dargelegt worden. Die nunmehr annähernd\ngleich gewertete Zuschlagsbieterin sei bei Submission noch die mit\nAbstand teuerste Bieterin gewesen.\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n1. die Auftraggeberin zu verpflichten, den Zuschlag zur\nErteilung des in dem Verfahren 2010 … ausgeschriebenen\nAuftrages Gene-ralplanungsleistungen zum Vorhaben „Umbau und\nenergetische Sanie-rung Kulturhaus …“ auf das Angebot\nder Antragstellerin vom 23. März 2010 nach Maßgabe des Protokolls\ndes Bietergespräches vom 1. April 2010 zu erteilen,\n\nhilfsweise,\n\ndie Auftraggeberin zu verpflichten, das Angebot der Antragstellerin\nvom 23. März 2010 nach Maßgabe des Protokolls über das\nBietergespräch vom 1. April 2010 unter Beachtung der\nRechsauffassung der Vergabe-kammer erneut zu bewerten,\n\nhilfsweise,\n\ndie Auftraggeberin zu verpflichten, das Verhandlungsverfahren unter\nBeachtung der Rechsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen,\n\nhöchst hilfsweise,\n\ndas Vergabeverfahren aufzuheben,\n\n2. der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakte zu\ngewähren,\n\n3. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der\nAntragstellerin gemäß § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu\nerklären,\n\n4. der Auftraggeberin die Kosten des Verfahrens einschließlich\nder Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung der\nAntragstellerin auf-zuerlegen.\n\nDie Auftraggeberin beantragt,\n\n1. den Antrag auf Einleitung einer Vergabenachprüfung als\nunzulässig, mindestens aber als unbegründet ohne mündliche\nVerhandlung zurück-zuweisen, da er unzulässig und offensichtlich\nunbegründet ist,\n\n2. hilfsweise, den Antrag auf Erteilung des Zuschlages an die\nAntrag-stellerin zurückzuweisen,\n\n3. weiterhin hilfsweise, den Antrag auf erneute Bewertung des\nAngebotes der Antragstellerin zurückzuweisen,\n\n4. weiterhin hilfsweise, den Antrag auf Wiederholung des\nVerhandlungs-verfahrens zurückzuweisen,\n\n5. weiterhin hilfsweise, den Antrag auf Aufhebung des\nVergabeverfahrens zurückzuweisen,\n\n6. den Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen,\n\n7. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der\nAuftraggeberin für notwendig zu erklären,\n\n8. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich\nder Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der\nAuftraggeberin aufzuerlegen.\n\nSie ist der Auffassung, dass der Nachprüfungsantrag unzulässig\nsei, soweit er auf den Ausschluss der Firma … GmbH wegen\nwettbewerbswidriger Vorbefassung ziele. Die Antragstellerin habe\nspätestens bei Submission am 24. März 2010 gewusst, dass dieses\nUnternehmen Mitbieter sei, denn gemäß Ziffer 8 der\nLeistungsbeschreibung habe die Antragstellerin unter anderem die\nerkennbar von der Zuschlagsbieterin erarbeiteten Unterlagen, so die\nBerechnungen nach DIN 18599, bei der Auftraggeberin einsehen\nkönnen. Diese zur Einsichtnahme bereitgehaltenen Unterlagen habe\ndie Auftraggeberin ebenso, wie die übersandten Unterlagen, relevant\nfür die Kalkulation des Angebotes gehalten. Da Verstöße gegen\nVergabevorschriften, die erst aus den Verdingungsunterlagen\nerkennbar sind, gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB nur bis zum\nEnde der Angebotsfrist gerügt werden können, sei die\nAntragstellerin mit o.g. Vorwurf präkludiert.\n\nHinsichtlich der zu einzelnen Kriterien der Bewertungsmatrix\ngeäußerten Beanstandungen sei die Antragstellerin gemäß § 107 Abs.\n3 Satz 1 Nr. 1 GWB präkludiert. Die Antragstellerin trage selbst\nvor, die hier streitgegenständliche Bewertungsmatrix am 29. März\n2010 überreicht bekommen zu haben, sodass das auf den 19. April\n2010 datierte Rügeschreiben nicht mehr unverzüglich sei. Die\nAntragstellerin müsse sich insoweit vorhalten lassen, aufgrund der\nSubmission gewusst zu haben, dass die Firma … GmbH\nMitbieterin sei; sie müsse sich zurechnen lassen, dass sie die\nbeanstandete Vorbefassung dieses Büros hätte erkennen können, wenn\nsie von der Möglichkeit der Einsichtnahme in die von der\nAuftraggeberin bereitgehaltenen Unterlagen Gebrauch gemacht\nhätte.\n\nJedenfalls liege keine wettbewerbswidrige Vorbefassung der\nZuschlagsbieterin vor. Diese habe insbesondere die Berechnungen\nnach DIN 18599 erstellt, die wesentlicher Bestandteil des\nFördermittelantrages gewesen seien. Die hierfür benötigten\nUnterlagen seien Bestandteil der Verdingungsunterlagen und den\nBietern teils übersandt, teils zur Einsichtnahme bereit gestellt\nworden. Weiter habe die Auftraggeberin in Ziffer 3.4 der\nLeistungsbeschreibung auf die Vorleistungen der Planung der\nTechnischen Ausrüstung hingewiesen. Die vorliegend ausgeschriebene\nGeneralplanung umfasse weit umfänglichere Arbeiten anderen Inhalts.\nWerde, so die Rechtsprechung, der aus einer Vorbefassung\nresultierende Wissensvorsprung gegenüber den übrigen Bietern durch\ngeeignete Maßnahmen ausgeglichen, liege keine Verfälschung des\nWettbewerbes vor. Hier habe die Auftraggeberin alle Unterlagen, die\ndem Fördermittelantrag zugrunde lagen und in den Bereich der\n„Vorbefassung“ fallen könnten, offen gelegt. Nach OLG\nBrandenburg (Beschluss vom 22. Mai 2007 – Verg W 13/06) müsse\nin Fällen, in denen sich die in Betracht kommenden Informationen\naus dem gesetzlichen Leistungsbild ergeben, dargelegt werden,\nwelche Informationen nicht öffentlich gemacht worden seien und\njedenfalls im Ansatz dargetan wer-den, dass diese Informationen zur\nKalkulation … erforderlich sind. Diesbezüglich fehle\njeglicher Vortrag der Antragstellerin.\n\nDie beiden beanstandeten Wertungskriterien mit Regionalbezug\nseien vorliegend als Qualitätsmerkmale gerechtfertigt und\nberücksichtigten die Umstände des konkret zu vergebenden Auftrages.\nBei ihrer Wertung seien zudem, über den reinen Wortlaut dieser\nKriterien hinaus, auch die nicht einschlägigen Expertisen positiv\nbewertet worden. Im Ergebnis liege die Bewertung im Rahmen des der\nAuftraggeberin zu-stehenden Ermessensspielraumes.\n\nZu Unrecht bemängele die Antragstellerin auch, dass\nBewertungskriterien für das Honorar nicht angegeben worden seien.\nDie Punkte seien dem Wettbewerbsprinzip entsprechend nach der\nFormel „Anzahl Punkte = (5 x Minimum)/Wert jeweiliger\nBieter“ vergeben worden, was einer nicht zu beanstandenden\nmathematischen Interpolation entspreche. Die Antragstellerin habe\nals Günstigste die Höchstpunktzahl erhalten.\n\nMit Verfügung des Vorsitzenden der Vergabekammer vom 27. Mai\n2010 wurde die Entscheidungsfrist bis zum 2. Juli 2010\nverlängert.\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Mai 2010 hat die\nAuftraggeberin beantragt, ihr gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB zu\ngestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit\nBekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen und der Antragstellerin\ndie Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Auftraggeberin\naufzuerlegen. Zur Begründung verweist die Auftraggeberin auf den\nUmstand, dass sie für das Vorhaben Fördermittel des Landes\nbewilligt erhalten habe und aus diesem Grund einem erheblichen\nzeitlichen Druck unterliege. Ohne Fördermittel sei das Vorhaben\nnicht zu realisieren. Der im Jahr 2010 gemäß Fördermittelbescheid\nauszugebende Betrag sei an bestimmte Baufort-schritte geknüpft und\ndrohe zu verfallen.\n\nDie Antragstellerin ist dem Eilantrag mit Schriftsatz vom 4.\nJuni 2010 entgegen-getreten, da keine objektive Eilsituation\ngegeben und der Nachprüfungsantrag zulässig und begründet sei.\n\nIn Ergänzung ihrer Antragsbegründung führt sie mit Schriftsatz\nvom gleichen Tage aus, dass sie mit der Rüge zu einer\nwettbewerbswidrigen Vorbefasstheit der Zuschlagsbieterin nicht\npräkludiert sei. Bei Submission habe keine Veranlassung bestanden,\nNachforschungen über Mitbieter anzustellen. Auch reiche die\nMöglichkeit, dass die Antragstellerin die Website-Hinweise am 24.\nMärz 2010 hätte finden können, nicht für die nach § 107 Abs. 3 Satz\n1 Nr. 1 GWB notwendige positive Kenntnis aus.\n\nEbenso wenig greife § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB. Als\nVergabeunterlagen im Sinne dieser Vorschrift seien allein die\nübersandten Unterlagen anzusehen, denn nur diese seien für die\nHonorarkalkulation relevant gewesen, enthielten jedoch weder einen\nHinweis auf das Büro der Zuschlagsbieterin noch auf deren\nVorbefassung. Die Auftraggeberin verkenne die Reichweite der Rüge,\ndie sich insbesondere darauf beziehe, dass keinerlei geeignete\nMaßnahmen zum vollständigen Ausgleich des mit der Vorbefassung\nzusammenhängenden Wettbewerbsvorsprunges unternommen worden seien.\nIm Gegenteil habe die Auftraggeberin durch Bewertung der\nVorbefassung den Wettbewerbsvorsprung noch vertieft. Zwar habe die\nAntragstellerin die Bewertungsmatrix am 29. März 2010 erhalten, die\nRüge beziehe sich jedoch nicht auf die Bewertungmatrix selbst,\nsondern auf ihre rechtswidrige Anwendung, die der Antragstellerin\nerst mit der Vorinformation vom 15. April 2010 bekannt geworden\nsei.\n\nDer Nachprüfungsantrag sei begründet. Aus dem Umstand, dass die\nBerechnungen nach DIN 18599 von der Zuschlagsbieterin stammten,\nderartige Berechnungen aber nur im Falle der Beauftragung mit\nwesentlichen Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 der HOAI\nzu erstellen seien, folge die umfassende und vergaberechtlich\nschädliche Vorbefassung dieses Büros. Hinzu kämen die das Projekt\nbetreffen-den Vorkenntnisse der Zuschlagsbieterin aus der laut\nWebsite erfolgten Beauftragung zur Erstellung eines\nSanierungskonzeptes, das weit über vorgenannten Berechnungen\nhinausgehe. Diesem Vortrag sei die Auftraggeberin bisher nicht\nentgegengetreten. Aus alledem folge, dass die Auftraggeberin den\nWettbewerbsvorsprung gegenüber den Mitbietern, die lediglich\nausgewählte Arbeitsresultate bei ihr haben einsehen können, gerade\nnicht ausgeglichen habe. Insbesondere bei den mit der Vorbefassung\nverknüpften Wertungskriterien, den Erfahrungen mit der regionalen\nDenkmalschutzbehörde und mit dem Förderprogramm … des Landes\n… fehle eine Kompensation des Vorsprunges –\nbeispielsweise durch Berücksichtigung eines Malus zulasten der\nZuschlagsbieterin bei der Wertung, die im Gegenteil hier allein die\nvolle Punktzahl erhalten habe. Die Darlegungs- und Beweislast für\neinen vergaberechtskonformen Ausgleich des streitigen\nWettbewerbsvorsprunges obliege der Auftraggeberin.\n\nDie Auftraggeberin verkenne, dass die Antragstellerin nicht die\ngenerelle Bewertungsmatrix, sondern die konkrete Anwendung und\nBewertung beanstande. Aus dem konkret zu beplanenden Vorhaben\nfolge, dass Erfahrungen und Referenzen bezüg-ich Denkmalschutz und\nFördermittelprogrammen in die Bewertung einfließen; insoweit, so\nauch das Verständnis der Auftraggeberin gemäß Schreiben vom 21.\nApril 2010, bestehe zwischen den Verfahrensbeteiligten\nÜbereinstimmung, dass der Wort-laut der beiden Kriterien zu eng\ngefasst sei und gleichwertige Referenzen in gleicher Weise zu\nbewerten seien. Das habe die Auftraggeberin bei ihrer Wertung\nentgegen ihren Ausführungen im Stellungnahmeschriftsatz tatsächlich\naber nicht berücksich-tigt. Damit liege der klassische Fall einer\nsachfremden Erwägung vor, sodass die Bewertung auch unabhängig von\nder Projektantenproblematik rechtswidrig sei.\n\nDie Gesamtwertung des Honorars über eine pauschale Interpolation\nüberrasche und ergebe sich aus keiner der Antragstellerin\nübermittelten Bewertungsmatrizen, sodass zugleich von einer\nRechtswidrigkeit der Honorarwertung auszugehen sei.\n\nAuf die Vergabeakten sowie die eingereichten Schriftsätze der\nBeteiligten wird ergänzend Bezug genommen.\n\nII.\n\nDer Nachprüfungsantrag ist unzulässig.\n\nDie angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung über den\nNachprüfungs-antrag zuständig. Bei den ausgeschriebenen\nPlanungsleistungen handelt es sich um freiberufliche\nDienstleistungen nach §§ 99 Abs. 1, 4 GWB, die dem Land …\nzuzurechnen sind und den maßgeblichen Schwellenwert übersteigen (§§\n104 Abs. 1, 100 Abs. 1, 127 Nr. 1 GWB i.V.m. Artikel 2 der\nVERORDNUNG (EG) Nr. 1177/2009 DER KOMMISSION vom 30. November\n2009).\n\nDie Auftraggeberin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts\nauch öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB.\n\nAllerdings ist die Antragstellerin mit der Beanstandung, zwei\nmit Regionalbezug ausgestattete Unterkriterien des\nZuschlagskriteriums „Qualität“ seien in europaweiten\nVOF-Ausschreibungen unzulässig und damit vergaberechtswidrig, gemäß\n§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB präkludiert – nicht nach Nr. 1\nder Vorschrift, wie die Auftraggeberin meint. Die Antragstellerin\nhat erstmals im Rügeschreiben vom 19. April 2010 die Kriterien\n„Erfahrungen der Bieter in Bezug auf die Zusammenarbeit mit\nder regionalen Denkmalschutzbehörde“ und „Vorkenntnisse\nzum speziellen Förderprogramm … des Landes …“\nangegriffen, nachdem sie die Vorinformation vom 15. April 2010\ngemäß § 101 a GWB erhalten und aus der als Anlage beigefügten\nGesamtwertungsmatrix „Auswertung der\nVergabeverhandlung“ erkennen konnte, welche Punktzahlen sie\nbzw. ihre Mitbieter hinsichtlich jedes einzelnen Unterkriteriums\ndes Zuschlagskriteriums „Qualität“ erhalten hatten.\n\nDer Äußerung der Antragstellerin, sie greife nicht die generelle\nBewertungsmatrix an, sondern deren Anwendung (vgl. Stellungnahme\nvom 4. Juni 2010, Seite 10), kann nicht gefolgt werden. Der gesamte\nVortrag der Antragstellerin basiert auf der im Rügeschriftsatz vom\n19. April 2010 vorgebrachten Vergaberechtswidrigkeit der\nstrei-tigen Wertungskriterien. Hier greift sie sowohl die beiden\no.g. Bewertungskriterien als unzulässige Kriterien an, als auch die\nBewertung ihres Angebotes in Bezug auf diese beiden Kriterien. Die\nAntragstellerin trägt durchweg vor, die Auftraggeberin habe das\nAngebot der Antragstellerin ermessensfehlerhaft bewertet, weil die\nzwei streitigen Kriterien durch ihren Regionalbezug unzulässig\nseien und deshalb nicht zugunsten der Zuschlagsbieterin – die\nden jeweiligen Regionalbezug hat bejahen können – hätten\ngewertet werden dürfen. Die Kriterien hätten über ihren eindeutigen\nWortlaut hinaus ausgelegt und angewendet werden müssen, sodass die\nAntragstellerin aufgrund ihrer dem „fehlenden\nRegionalbezug“ gleichwertigen Qualifikationen gleich hoch wie\ndie Zuschlagsbieterin hätte bewertet werden müssen; mit daraus\nresul-tierenden 30 Punkten (12 plus 18) würde sie, die\nAntragstellerin, auf Platz 1 der Wer-tung rangieren.\n\nDie Antragstellerin setzt die beanstandete Anwendung der beiden\nKriterien jeweils in Bezug zu ihrem regionalen Aspekt. Der\nregionale Aspekt dürfe bei der Wertung im Grunde nicht\npunktewirksam beachtet werden. Damit greift die Antragstellerin\naber den Kerngehalt der streitigen Kriterien an und mit diesem\nwiederum auch die gene-relle Bewertungsmatrix in Bezug auf die\nbeiden streitigen Kriterien.\n\nNach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB ist ein Antrag unzulässig,\nwenn Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den\nVergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf\nder in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder\nzur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt worden sind. Die\nFrist zur Angebotsabgabe lief gemäß Schreiben der Auftraggeberin\nvom 9. März 2010 am 24. März 2010 um 10.00 Uhr ab. Bereits sechs\nTage zuvor, mit E-Mail vom 18. März 2010 (Seiten B 304 bis B 308\nder Vergabeakte), hatte die Auftraggeberin den Bietern ergänzend zu\nden am 9. März 2010 übersandten Verdingungsunterlagen unter anderem\ndas Wertungsschema „Bewertungsmatrix für das\nBietergespräch“ mit den nunmehr zum Teil beanstandeten\nWertungskriterien als E-Mail-Anhang im PDF-Format übermittelt.\nDiese Matrix ist ergänzender Bestandteil der Verdingungsunterlagen.\nSie beinhaltet die Unterkriterien mit den jeweiligen\nEinzelwichtungen des insgesamt auf 70 % veranschlagten\nHauptzuschlagskriteriums „Qualität“ und ist insoweit\nmit der Gesamtwertungsmatrix „Auswertung der\nVergabeverhandlung“ identisch. Die Unterkriterien sind\ngeeignet, die Angebotserstellung zu beeinflussen.\n\nDie Bieter haben die E-Mail vom 18. März 2010 auch vor Ablauf\nder Frist zur Angebotsabgabe am 24. März 2010, 10.00 Uhr erhalten.\nSchriftverkehr mit anderen Bietern bestätigt dies ebenso wie die\nAntragstellerin gemäß Anschreiben zu ihrem Angebot vom 23. März\n2010. Sie hat unter Ziffer 1. des Anschreibens sowohl die E-Mail\nvom 18. März 2010 als auch die als deren Anhang übersandte\nSubplanerverpflichtungserklärung erwähnt – und die\nerforderliche Anzahl dieser Erklärung ihrem Angebot beigefügt. Im\nletzten Absatz des Anschreibens weist sie auf die „weiteren\nThemen gemäß Ihrer Checkliste >Bietergespräch<“ hin.\nDamit ist erkennbar der weitere Anhang der E-Mail vom 18. März 2010\ngemeint, die „Bewertungsmatrix für das Bietergespräch“.\nEine anderweitige Aufstellung der im Bietergespräch zu erörternden\nThemen lag den Unternehmen nicht vor.\n\nDiesen historisch korrekten Sachverhaltsablauf berücksichtigend\nlagen der Antragstellerin die maßgeblichen Verdingungsunterlagen\nsechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist vor. Die zum Ablauf der\nAngebotsfrist normierte Präklusionswirkung des § 107 Abs. 3 Satz 1\nNr. 3 GWB stellt darauf ab, dass die geltend gemachten Verstöße\ngegen Vergabevorschriften erkennbar sein müssen.\n„Erkennbar“ ist das, was sich bei Beachtung der\ngebotenen Sorgfalt erschließt. Dabei muss der Vergabefehler sowohl\nin tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht erkennbar gewesen\nsein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Oktober 2008 –\nVerg 48/08, VK Bund, VK 3-30/10 vom 30. März 2010). Die beiden im\nRügeschreiben vom 19. April 2010 als unzulässig beanstandeten\nUnterkriterien sind nicht derart unverständlich formuliert, dass\ndie Bieter nicht bereits beim Lesen hätten erkennen können, dass\nein Regional-bezug des Auftrages besteht und bei der Wertung eine\nRolle spielen wird. Die streiti-gen Kriterien sind klar und\neindeutig formuliert und zweifelsohne im Sinne des § 107 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 3 GWB „erkennbar“. Eine positive Kenntnis\nist bei dieser Präklu-sionsnorm nicht relevant. Maßgeblich ist\nallein der Zeitpunkt, bis zu dem zulässig gerügt werden konnte. Das\nwar hier der 24. März 2010. Die Antragstellerin ist mit ihrem die\nbeanstandeten Wertungsunterkriterien betreffenden Vortrag daher im\nNachprüfungsverfahren gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB\npräkludiert.\n\nDie Präklusion schlägt auch auf die in diesem Zusammenhang\nweiter erhobene Be-anstandung durch, die auf den gerügten Kriterien\nberuhende Wertung sei fehlerhaft mit der Folge, der Antragstellerin\nstünde aufgrund ihrer nachgewiesenen gleichwerti-gen\nQualifikationen eine gleich hohe Wertungspunktzahl (die\nMaximalpunktzahl) zu, wie sie die Zuschlagsbieterin erreicht habe.\nDie Antragstellerin will erreichen, dass die zwei streitigen\nKriterien ohne den Regionalbezug, der den Bietern am 18. März 2010\nvor Angebotsabgabe zum 24. März 2010 zur Kenntnis gebracht worden\nwar, bei der Wertung verwendet werden. Das kann sie nicht mit\nErfolg durchsetzen.\n\nDie Wertung anhand der mitgeteilten Kriterien ist von der\nAuftraggeberin so vorzu-nehmen, wie sie den Bietern zur Kenntnis\ngegeben worden sind. Die Wertung hat demgemäß unter\nBerücksichtigung des aus den Kriterien bereits ablesbaren\nRegio-nalbezuges zu erfolgen. Sie ist gleichsam der\n„Vollzug“ der den Bietern mit den\nVer-dingungsunterlagen bekannt gegebenen Vorgaben. Die Bieter haben\naus Gründen der Transparenz des Vergabeverfahrens und der\nGleichbehandlung einen Anspruch darauf, dass sich der öffentliche\nAuftraggeber an seine zuvor gesetzten Vorgaben hält (VK Bund,\nBeschluss vom 3. Februar 2010 – VK 1-236/09, S. 19 ff). Ein\nHandeln des öffentlichen Auftraggebers gegen seine den\nVerdingungsunterlagen zu entneh-menden Vorgaben, beispielsweise im\nSinne der hier von der Antragstellerin begehr-ten Auslegung der\nWertungskriterien, diese unter Missachtung ihres Regionalbe-zuges\nanzuwenden, stellte sich als vergaberechtswidriges Verhalten des\nAuftrag-gebers im Wertungsstadium dar. Werden die Vorgaben eines\nAuftraggebers von einem Bieter für vergaberechtswidrig erachtet,\nmuss der Bieter seiner Rügeobliegen-heit gemäß § 107 Abs. 3 GWB\ngenügen. Hat er dies, wie hier, versäumt, ist es ihm verwehrt, über\ndie Nachprüfungsinstanzen die Grundlage der beanstandeten Wer-tung\nund die Wertung in Vollzug dieser Grundlage materiell überprüfen zu\nlassen.\n\nVorliegend den Erfolg der den Regionalbezug der streitigen\nKriterien betreffenden Beanstandungen unterstellt – sei es in\nBezug auf die Kriterien an sich, sei es ihre An-wendung betreffend,\nwäre das Vergabeverfahren in ein sehr frühes Stadium\nzurück-zuversetzen, voraussichtlich in den Stand vor Abgabe der\nAngebote mit der Ver-pflichtung des Auftraggebers, die Bieter unter\nÜbersendung (gegebenenfalls teils korrigierter)\nvergaberechtskonformer Wertungskriterien, an denen sie ihre\nAngebote ausrichten können, erneut zur Angebotsabgabe aufzufordern.\nDas Verfahren wäre mit erheblicher zeitlicher Verzögerung ab diesem\nZeitpunkt neu durchzuführen. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass\ndie Auffassung der Antragstellerin, (zumin-dest) die\nWertungsentscheidung sei als rechtzeitig gerügt anzuerkennen, der\nInten-tion des Gesetzgebers widerspricht, der vergleichbare\nSituationen mit der Änderung des GWB in der seit April 2009\ngeltenden Fassung gerade hat vermeiden wollen: sind Vergabefehler\naus den Verdingungsunterlagen erkennbar, müssen sie bis zum Ablauf\nder Frist zur Angebotsabgabe zwecks frühestmöglicher Korrektur\ndurch den Auftraggeber gerügt werden (1. VK Bund, a.a.O.).\n\nSoweit die Antragstellerin im Hinblick auf die Zuschlagsbieterin\nweiter beanstandet hat, diese sei mit dem Projekt vorbefasst\ngewesen, der daraus erwachsene Wettbe-werbsvorteil sei gegenüber\nden Mitbietern nicht ausgeglichen worden, daher hätte die\nAuftraggeberin die Zuschlagsbieterin von der hier streitigen\nVergabe aus-schließen müssen, ist dieses Vorbringen ebenfalls im\nLichte der Rügepräklusion zu beurteilen. Die Antragstellerin stützt\nihr Vorbringen darauf, dass die Auftraggeberin die der\nZuschlagsbieterin aus ihrer Vorbefasstheit zugute kommenden\nWettbewerbs-vorteile nicht nur nicht ausgeglichen, sondern im\nGegenteil diese Wettbewerbs-vorteile durch die zwei streitigen\nWertungskriterien zum alleinigen Vorteil der Zuschlagsbieterin\nvertieft habe. Aus dem Wertungsergebnis folgt insoweit, dass der\nerste Rang der Zuschlagsbieterin entscheidend auf der Bewertung der\nin Rede stehenden Kriterien mit Regionalbezug beruht. Die diese\nKriterien und ihre Wer-tungsrelevanz betreffenden Beanstandungen\nunterliegen jedoch der Präklusion des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3\nGWB, sodass sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen\nkann, die Auftraggeberin habe durch Anwendung dieser\nZuschlagskriterien das Angebot der vermeintlich in\nwettbewerbswidriger Weise vorbefassten Zuschlags-bieterin besser\nbewertet, als ihr eigenes.\n\nSoweit die Antragstellerin darüber hinaus die Honorarwertung der\nAngebote angreift, ist sie nicht antragsbefugt, § 107 Abs. 2\nGWB.\n\nAntragsbefugt ist gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB jedes\nUnternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung\nder Bestimmungen über das Vergabe-verfahren geltend macht. Die\nAntragstellerin hat zwar ihr Interesse an dem zu verge-benden\nAuftrag durch die Teilnahme am Vergabeverfahren dargetan. Sie macht\nauch die Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften und eine daraus\nresultierende Verletzung ihrer Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB geltend,\nindem sie u.a. vorgetragen hat, der Angebotspreis der\nZuschlagsbieterin sei nicht nachvollziehbar, denn von dieser habe\nzur Submission am 24. März 2010 das bei weitem teuerste Angebot\nvorgelegen, jetzt liege sie in der Preiswertung auf Rang zwei.\n\nDie Antragstellerin hat nicht im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 2\nGWB darzulegen vermocht, dass ihr hierdurch ein Schaden zu\nentstehen droht. Die Antragstellerin ist nach dem Bietergespräch\nBestbieterin mit dem günstigsten Angebotspreis. Sie hatte ihr\nUrsprungsangebot im Zuge der im VOF-Verhandlungsverfahren\nunstreitig zu-lässigen Verhandlungen geändert und ein modifiziertes\npreisgünstigeres Honoraran-gebot in die Wertung gegeben. Sie hat\ndie Maximalpunktzahl von 150 für das zu 30 % in die Wertung\neinfließende Kriterium „Preis“ erhalten. Die\nZuschlagsbieterin hat nach dem Bietergespräch ebenfalls ein\nmodifiziertes, im Vergleich zum Submis-sionstermin preisgünstigeres\nHonorarangebot abgegeben. Die Wertung der jewei-ligen Endangebote\ndurch die Auftraggeberin erfolgte anhand eines objektiven\nMaß-stabes, der mathematisch nachvollziehbar ist und der geringen\nDifferenz der Hono-rarangebote im Wertungszeitpunkt Rechnung\nträgt.\n\nIII.\n\nDer Antrag auf Akteneinsicht durch die Antragstellerin gemäß §\n111 Abs. 1 GWB ist abzulehnen. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in\ndem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der\nAntragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei\neinem unzulässigen Nachprüfungsantrag nicht der Fall.\n\nIV.\n\nHinsichtlich des Antrages der Auftraggeberin auf Gestattung des\nZuschlages ist die Erledigung infolge des Erlasses der Entscheidung\nder Vergabekammer in der Hauptsache eingetreten (Boesen,\nVergaberecht, § 115 Rz. 22). Gemäß § 115 Abs. 1 GWB kann der\nZuschlag grundsätzlich mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist, also\nbinnen zwei Wochen nach Zustellung der Hauptsacheentscheidung,\nergehen. Der Antrag auf Zuschlagsgestattung nach § 115 Abs. 2 Satz\n1 GWB ermöglicht dem-gegenüber in dem vorliegenden\nNachprüfungsverfahren keine schnellere Zuschlags-gestattung, da\nnach der gesetzlichen Regelung auch in dem Fall der Zuschlag erst\nbinnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung ergehen kann.\nMögliche Verzögerungen hinsichtlich der Zuschlagserteilung infolge\neines sich eventuell an-schließenden Beschwerdeverfahrens sind zum\ngegenwärtigen Zeitpunkt hypothe-tischer Natur und nicht zu\nberücksichtigen (vgl. Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom\n30. Juni 1999 – VK 2-14/99, sowie Beschluss der 1.\nVergabekammer des Bundes vom 4. Dezember 2001 – VK 1-43/01).\nDer Antrag auf Zuschlagsgestattung läuft seit Erlass der\nHauptsacheentscheidung ins Leere und hat sich damit erledigt.\n\nV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach\nhat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren\nunterliegt.\n\nDie Vergabekammer hält die Festsetzung der …gebühr von\nX.XXX,XX EUR gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB bei Abwägung des\nAufwandes einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung des dem\nVergabeverfahren zugrunde liegenden Auftra-ges für die\nAntragstellerin andererseits für angemessen, zumal keine Beiladung\nerfolgt ist und eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden\nhat.\n\nDie Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die\nAuftraggeberin war notwendig. In dem Nachprüfungsverfahren stellten\nsich im Zusammenhang mit den von der Antragstellerin erhobenen\nBeanstandungen Rechtsfragen, die eine anwalt-liche Vertretung\nerforderlich gemacht haben, § 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80\nAbs. 2, 3 Satz 2 VwVfG.\n\nVI.\n\nGegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige\nBeschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von\nzwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim\nBrandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770\nBrandenburg, einzulegen.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu\nbegründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,\ninwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine\nabweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und\nBeweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.\n\nDie Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt\nunterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3\nGWB).\n\nMit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten\ndes Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch\nÜbermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu\nunterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).\n\nDie sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der\nEntscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt\nzwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer\nden Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht\nauf Antrag des Beschwerdeführers die auf-schiebende Wirkung bis zur\nEntscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).\n\nGemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des\nLandes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.\n1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den\nehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/11449","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2010-06-22/vk-28-10","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":14},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"VgV 2016","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/11449","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/11449"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2010-06-22/vk-28-10","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/11449","retrieved":"2026-07-30 00:17:52.899528+00:00"}}