{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)","senate":"6. Kammer","decided":"2014-06-23","aktenzeichen":"VG 6 KE 10/14.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers vom 13. März 2014 gegen die Auslagen- und Gebührenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder) vom 06. März 2014 (VG 6 K 766/11.A) wird, soweit ihr nicht mit Verfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 19. März 2014 abgeholfen wurde, zurückgewiesen.\n\nDas Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen und Kosten werden nicht erstattet.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nDie nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthafte Erinnerung hat, soweit sie dem Gericht des ersten Rechtszuges zur Entscheidung vorgelegt worden ist, keinen Erfolg.\n\nZu Recht wurde die im Vergütungsantrag vom 19. November 2013 in Höhe von xxx € (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend machte Einigungsgebühr nach der Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG (VV-RVG) in Verbindung mit der Nr. 1003 VV-RVG nicht festgesetzt. Denn die Absätze 1 und 2 der Nr. 1000 VV-RVG, wonach eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages oder die Mittwirkung bei Vertragsverhandlungen entsteht, gelten bei Rechtsverhältnissen im öffentlichen Recht, zu denen auch die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gehört, nach dem Absatz 4 der Nr. 1000 VV-RVG nur dann, wenn über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann. Eine solche vertragliche Verfügungsmöglichkeit bestand jedoch für Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten des vor dem erkennenden Gerichtes anhängig gewesenen Verfahrens VG 6 K 766/11.A jedoch nicht, weil es sich bei der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu treffenden Feststellung über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ungeachtet des Umstandes, dass diese Vorschrift für die Ausländerbehörden ein eingeschränktes Ermessen eröffnet, um eine gebundene Entscheidung des Bundesamtes handelt (vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 1 B 9/05 - zitiert nach Juris).\n\nNicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass im Übrigen nur ein Sechstel der geltend gemachten Vergütung festgesetzt worden war, weil mit dem Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 30. August 2013 - VG 6 K 766/11 (PKH) - nur teilweise Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Umfang eines Sechstels der außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsführers bewilligt worden war und sich der Vergütungsanspruch nach § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen bestimmt, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.\n\nHinsichtlich der mit der Erinnerung geltend gemachten Dokumentenpauschale bedarf es gemäß §§ 55 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 1 Halbsätze 1 und 2 RVG keiner Entscheidung des Gerichtes des ersten Rechtszuges, weil der Erinnerung insoweit bereits abgeholfen worden ist.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 des Asylverfahrensgesetzes).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-frankfurt-oder/2014-06-23/vg-6-ke-10-14-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-frankfurt-oder/2014-06-23/vg-6-ke-10-14-a","retrieved":"2026-07-29 23:48:43.925464+00:00"},"card":{"id":"vg-frankfurt-oder/2014-06-23/vg-6-ke-10-14-a","court":"VG Frankfurt (Oder)","court_id":"vg-frankfurt-oder","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)","panel":"6. 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