{"status":"available","doknr":"BB-11281","ecli":null,"court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2011-04-29","aktenzeichen":"7 Wx 8/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die\nBeschlüsse des Amtsgericht Frankfurt (Oder) vom 17. August 2009, 7\nIII 3/09, und des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Januar\n2011, 19 T 415/09, wird zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf €\n3.000,00 festgesetzt.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich gegen die Eintragung des\nA… W… als Vater des M… H… in das\nGeburtenbuch des Standesamtes S….\n\nDie Mutter des M… H…, S… S…,\nheiratete am 19. Juni 1998 B… H…. Ab dem 26. Juni\n2002 war bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ein\nScheidungsverfahren anhängig. Die Ehe wurde am 5. Mai 2005\ngeschieden.\n\nAm …. Oktober 2002 wurde M… H… geboren. In\ndas Geburtenbuch des Standesamtes S… wurde als Vater\nB… H…, der Noch-Ehemann der Mutter, eingetragen.\n\nA… W… erkannte am 15. November 2002 vor dem\nJugendamt in P… mit Zustimmung der Mutter S…\nS… die Vaterschaft für M… H… an. B…\nH… stimmte am 19. März 2009 vor dem Jugendamt des Bezirkes\n… in B… der Vaterschaftsanerkennung zu.\n\nDas Standesamt S… hat Bedenken, ob A… W…\nals Vater in das Geburtenbuch eingetragen werden kann, da B…\nH… nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des\nScheidungsurteils der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt hat. Es\nhat die Frage nach § 49 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht Frankfurt\n(Oder) zur Entscheidung vorgelegt.\n\nDas Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat durch Beschluss vom 17.\nAugust 2009 die Anerkennung der Vaterschaft durch A…\nW… für wirksam erachtet und den Standesbeamten angewiesen,\ndie Vaterschaftsanerkennung am Randes des Geburteintrags zu\nvermerken. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die dagegen\ngerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 18.\nJanuar 2011 zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem\nBeschwerdeführer am 26. Januar 2011 übersandt.\n\nMit seiner sofortigen weiteren Beschwerde vom 8. Februar 2011\nwill er durch das Oberlandesgericht entschieden wissen, ob die\nJahresfrist aus § 1599 Abs. 2 S. 1 BGB auch für die Zustimmung des\ngeschiedenen Ehemannes gilt.\n\nII.\n\n1. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des\nLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Januar 2011, 19 T 415/09, ist\nzulässig.\n\nDas gerichtliche Verfahren bestimmt sich gemäß Art. 111 Abs. 1\nFGG-Reformgesetz nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), da der Antrag des Standesamtes\nder Stadt S… am 9. April 2009 und damit noch vor\nInkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 bei Gericht\neingegangen ist. Die Anwendbarkeit des bisherigen Verfahrensrechts\nbetrifft das gesamte gerichtliche Verfahren einschließlich des\nRechtsmittelverfahrens und des Instanzenzuges (vgl. OLG Frankfurt\nvom 26.01.2010, 20 W 18/10, m.w.N.; MüKo-Pabst, FamFG, Art. 111\nFGG-RG, Rn. 16).\n\nGegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht\nfindet nach § 29 Abs. 2 FGG die sofortige weitere Beschwerde statt.\nDer Landrat des Landkreises U… als Standesamtsaufsicht ist\nnach § 53 Abs. 2 PStG beschwerdebefugt und hat die sofortige\nweitere Beschwerde nach §§ 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 FGG form- und\nfristgerecht eingelegt.\n\n2. In der Sache ist die sofortige weitere Beschwerde\nunbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer\nVerletzung des Rechts, §§ 29 Abs. 4, 27 Abs. 1 FGG.\n\nZu Recht haben das Amtsgericht Frankfurt (Oder) das Standesamt\nnach § 49 Abs. 1 PStG angewiesen, A… W… am Rand des\nGeburtseintrags als Vater des M… H… zu vermerken, und\ndas Landgericht die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde\nzurückgewiesen. Wird die Vaterschaft nach Beurkundung der Geburt\ndes Kindes von einem Dritten wirksam anerkannt, so ist dies nach §\n27 Abs. 1 PStG beim Geburtseintrag im Geburtenregister zu\nbeurkunden und der Vater mit den in § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG\ngenannten Angaben einzutragen.\n\nA… W… ist nach § 1592 Nr. 2 BGB der Vater des\nM… H…, da er wirksam dessen Vaterschaft anerkannt\nhat.\n\nGrundsätzlich ist zwar nach § 1592 Nr. 1 BGB der Vater eines\nKindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des\nKindes verheiratet ist. Dies gilt nach § 1599 Abs. 2 S. 1 BGB aber\ndann nicht, wenn – wie hier - nach Anhängigkeit eines\nScheidungsantrages ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines\nJahres nach Rechtskraft des der dem Scheidungsantrag stattgebenden\nUrteils die Vaterschaft anerkennt. Hintergrund der Regelung ist,\ndass nach der Lebenserfahrung schon im Hinblick auf das\nTrennungsjahr nach § 1566 BGB während der Anhängigkeit eines\nScheidungsverfahrens geborene Kinder in der Regel von dem\n(Noch-)Ehemann der Mutter stammen. Das Kind hat in diesen Fällen\nein berechtigtes Interesse am nahtlosen Übergang der Vaterschaft.\nBei Einigkeit soll den Beteiligten deshalb der Aufwand eines\nAnfechtungsprozesse mit Abstammungsgutachten erspart werden (vgl.\nMüKo.-Wellenhofer, BGB, 5. Aufl., § 1599, Rn. 50).\n\nDer Vaterschaftsanerkennung zustimmen müssen nach § 1599 Abs. 2\nS. 1 BGB die Mutter des Kindes und der Mann, mit dem sie im\nZeitpunkt der Geburt verheiratet ist. Diese Erklärungen liegen\nebenfalls vor. Streitig ist jedoch, ob auch die Zustimmung\ninnerhalb der Jahresfrist erklärt werden muss.\n\nMit der Begründung, die Ausnahmevorschrift sei eng auszulegen\nund ein unnötig langer Schwebezustand zu vermeiden, wird teilweise\nvertreten, die Jahresfrist gelte auch für die\nZustimmungserklärungen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1054, 1055;\nMüKo-Wellenhofer, BGB, 5. Aufl., § 1599, Rn. 59;\nPalandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1599, Rn. 11). Eine\nverspätete Zustimmung könne daher die Rechtsfolgen des § 1599 Abs.\n2 BGB nicht mehr herbeiführen (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, 2004,\n§ 1599, Rn. 98).\n\nDem steht jedoch bereits der Wortlaut des § 1599 Abs. 2 BGB\nentgegen. Die Jahresfrist findet sich allein in Satz 1 bei der\nVaterschaftsanerkennung durch den Dritten, nicht dagegen in Satz 2\nbei den Zustimmungserklärungen und dies, obwohl Satz 2 auf\nverschiedene andere Regelungen Bezug nimmt. Eine Einbeziehung der\nMutter und des früheren Ehemannes in die Frist würde zudem die\nFrist für den Dritten verkürzen. Er könnte die ihm vom Gesetz\nbelassene Frist zur Vaterschaftsanerkennung nicht ausschöpfen, da\nansonsten für die Mutter und deren früheren Ehemann keine Zeit für\neine fristgerechte Zustimmung bliebe.\n\nAuch die Vermeidung eines unnötig langen Schwebezustandes\nerfordert nicht, die Zustimmungserklärungen in die Frist\neinzubeziehen. Die gerichtliche Vaterschaftsanfechtung mit\nBegutachtung und über mehrere Instanzen führt in der Regel zu einem\nsehr viel länger andauernden Schwebezustand als das freiwillige\nVerfahren der Vaterschaftsanerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB. Hinzu\nkommt, dass die Beteiligten den Schwebezustand der\nVaterschaftsanerkennung beenden können. Der frühere Ehemann kann\nnach § 1599 Abs. 2 S. 2 BGB seine Zustimmung erteilen und der\nDritte kann sein Anerkenntnis, solange es noch nicht wirksam wurde,\nein Jahr lang unter den Voraussetzungen des § 1597 Abs. 3 BGB\nwiderrufen. Der frühere Ehemann, der Dritte, die Mutter und das\nKind können nach § 1600 Abs. 1 BGB die Vaterschaft parallel\nanfechten. Die Vaterschaftsanerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB und\ndie Vaterschaftsanfechtung stehen als rechtliche Möglichkeiten\nnebeneinander und schließen sich nicht aus (vgl. OLG Brandenburg\nFamRZ 2008, 68; OLG Köln FamRZ 2005, 734; MüKo.-Wellenhofer a.a.O.,\n§ 1599, Rn. 54).\n\nDer Meinung, die Jahresfrist aus § 1599 Abs. 1 S. 1 BGB gelte\nallein für den Dritten (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 546, 547;\nOLG Oldenburg, StAZ 2011, 49, 50; OLG Köln StAZ 2011, 48 f.;\nPalandt/Diederichs, BGB, 69. Aufl., § 1599, Rn. 10; Hahn in\nBamberger/Roth, BGB, § 1599, Rn. 3;\nGerhardt/v.Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Familienrechts,\n8. Aufl., Kap. 3, Rn. 111), ist deshalb nicht zuletzt im Interesse\ndes Kindes an einer freiwilligen, einvernehmlichen\nVaterschaftsanerkennung zu folgen.\n\nDie von der Auffassung des Senats abweichende Ansicht des\nOberlandesgerichts Stuttgart (\nOLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1054) erfordert nicht die Vorlage an\nden Bundesgerichtshof. Diese ist nach \n§ 28 Abs. 2 FGG nur geboten und zulässig, wenn der Senat von\neiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen\nOberlandesgerichts abweichen will. Die Entscheidung des\nOberlandesgerichts Stuttgart ist nicht im Verfahren der weiteren\nBeschwerde in einer Personenstandssache ergangen, es handelt sich\nvielmehr um ein Berufungsurteil in einer Abstammungssache (vgl. OLG\nKöln StAZ, 2011, 48, 49).\n\n3. Eine Kostenentscheidung nach \n§ 13 a FGG war nicht veranlasst. Die Entscheidung ergeht für\nden Beschwerdeführer nach § 51 Abs. 1 S. 2 PStG\ngerichtskostenfrei.\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf \n§ 30 Abs. 2 KostO.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/11281","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2011-04-29/7-wx-8-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1599","ref_norm":"1599","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1597","ref_norm":"1597","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1566","ref_norm":"1566","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600","ref_norm":"1600","n":1},{"jurabk":"FGG-RG","ref":"Art 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/11281","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/11281"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2011-04-29/7-wx-8-11","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/11281","retrieved":"2026-07-29 23:13:32.531758+00:00"}}