{"status":"available","doknr":"BB-10777","ecli":null,"court":"Vergabekammer des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2010-10-10","aktenzeichen":"VK 13/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.\n\n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)\ndes Verfahrens.\n\n3. Die Gebühr wird auf X.XXX,XX EUR festgesetzt und mit dem\neingezahlten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDie Auftraggeberin hatte im Supplement zum Amtsblatt der\nEuropäischen Union vom … 2008 das Vergabepaket VE 4.4\n(Bodenverlege- und Bodenbelagsarbeiten) in drei Losen im\nVerhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach\nder EG-Sektorenrichtlinie (VOB/A-SKR) europaweit ausgeschrieben.\nNach Ziffer V.1.2) der Bekanntmachung (über vergebene Aufträge\n– Sektoren) vom … 2009 waren drei Angebote auf die\nhier streitbefangenen Lose 1 und 2 eingegangen. Den Zuschlag hatte\ndie Antragstellerin erhalten. Tag der Auftragsvergabe war nach\nZiffer V.1.1) der Bekanntmachung der … 2009.\n\nGemäß den Verdingungsunterlagen, Ziffer 2 a) der Aufforderung\nzur Abgabe eines Angebotes vom … 2008, hatte der Bieter mit\nseinem Angebot losspezifisch u.a. die Erklärungsvordrucke\n„Bietererklärung 1 – Angebot der Materialien“\neinzureichen. In diese hatte der Bieter für die drei angebotenen\nNaturwerksteintypen insbesondere auch … „Name und\nAnschrift des Steinbruchs bzw. der Steinbrüche\n(Rohmaterialsicherung I)“ und „Name und Anschrift des\nNaturwerksteinbetriebes (Rohmaterialsicherung II)“ sowie den\n„Zeitraum des jährlichen Abbruchzyklus (Rohmaterialsicherung\nIII)“ einzutragen. Die Auftraggeberin wies zugleich darauf\nhin, dass „die Angaben in der Bietererklärung 1 –\nAngebot der Materialien“ verbindlich sind und vollständig\nsein müssen.“ Ebenso enthielten die Vorbemerkungen und\nErläuterungen zum Leistungsverzeichnis (VEL), Ziffer 3.4.2, einen\nHinweis auf die vergaberechtliche Relevanz der Bietererklärungen\nzur Rohmaterialsicherung. Ziffer 3.3 der VEL enthielt ausführliche\nErklärungen zu den drei vorgesehenen Bemusterungsstufen, je mit\nentsprechendem Hinweis auf die Verbindlichkeit für das Angebot.\n\nDie Antragstellerin hatte in der mit dem ersten indikativen\nAngebot vom … 2009 abgegebenen Bietererklärung 1 zum\nNaturwerkstein (NWS) Typ 1 … die Firma … als\nSteinbruch/Steinbrüche (Rohmaterialsicherung I) angegeben. Die\nAngaben zur Rohmaterialsicherung I und II blieben im optimierten\nAngebot vom … 2009 unverändert. Nach dem Aufklärungsgespräch\nvom … 2009 hatte die Auftraggeberin der Antragstellerin\nKlarstellungen und die fortgeschriebenen Verdingungsunterlagen zum\nZwecke der Vorlage des optimierten Angebotes übersandt. Die\nAuftraggeberin hatte die Angaben des Angebotes der Antragstellerin\nin der Bietererklärung 1 übernommen, „soweit sie den\nAusschreibungsbedingungen entsprechen dürften“ und um\nPrüfung, gegebenenfalls Korrektur gebeten. Nachzuholen waren von\nder Antragstellerin allein Angaben zur Rohmaterialsicherung III bei\nallen drei Naturwerksteintypen sowie weitere Angaben zum NWS Typ 3.\nDie Bietererklärung 1 stand weiter unter dem Hinweis, dass\n„der Bieter für die Richtigkeit und Vollständigkeit der\nBietererklärung und für die Geeignetheit der Angaben mit den\nAnforderungen aus den Verdingungsunterlagen selbst verantwortlich\nist. Mit Abgabe der Bietererklärung bestätigt der Bieter die\nRichtigkeit aller in der Bietererklärung eingetragenen\nWerte.“\n\nDer Entwurf des abzuschließenden GU-Vertrages\nAusführungsleistungen Bodensysteme Teil I, VE 4.4, enthielt in\nZiffer 15.1 Regelungen zur Gestellung einer\nVertragserfüllungsbürgschaft und in Ziffer 18 Regelungen zur\nVertragskündigung.\n\nNach Zuschlagserteilung vom … 2009 hatte die\nAntragstellerin der Auftraggeberin in der Projektbesprechung zur\nQualitätssicherung vom … 2009 die Einhaltung aller in der\nBietererklärung 1 enthaltenen Angaben bestätigt. In Bezug auf die\nzur Rohmaterialsicherung I (NWS Typ 1 …) benannte Firma\n… teilte sie mit, dass es sich bei dieser um eine Verkaufs-\nund Vermarktungsagentur, nicht um einen Steinbruch handele. Die\nSteinbrüche stünden noch nicht fest. Auf die Absicht, die Aufnahme\neines weiteren Lieferanten (Firma …) beantragen zu wollen,\nhatte die Auftraggeberin auf den Aussagegehalt der Bietererklärung\n1 verwiesen, die als Beschaffenheitsvereinbarung einzuhalten sei.\nAlle Änderungen seien Sondervereinbarungen zum Vertrag.\n\nIn der Folgezeit, insbesondere nach der Bemusterung Stufe 3\n(Rohplattenvorstellung vom … 2009 und Präsentation der\nMusterfläche am … 2009 – NWS Typ 1 … Platten,\ndavon ein Großteil aus dem nicht von der Firma …\nvermarkteten Steinbruch der Firma …) entstand zwischen den\nVertragsparteien die letztlich zur Vertragskündigung führende\nAuseinandersetzung. Dem Geschäftsführer … der Auftraggeberin\nhatte vom bemusterten Plattenmaterial das der Firma … am\nbesten gefallen.\n\nDie Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass eine\nBelieferung des NWS Typ 1 aus dem Steinbruch … statt aus\neinem der von … vermarkteten Steinbrüche in vorgenanntem\nBemusterungstermin vereinbart und auch rechtlich zulässig sei.\nWährend der Vertragsdurchführung seien die Parteien des hier\ngeschlossenen VOB/B-Vertrages zur Kooperation verpflichtet. Die\nnachträgliche Zulassung eines weiteren oder der Austausch eines\nLieferanten stelle keine wesentliche Vertragsänderung mit\nvergaberechtlicher Relevanz dar. Ende November teilte sie der\nAuftraggeberin mit, dass die von ihr in der Bietererklärung 1\nangegebene Firma … weder ihre Lieferzusage einhalten wolle,\nnoch die zur Angebotsabgabe bemusterte Qualität in ausreichender\nMenge liefern könne.\n\nDie Auftraggeberin hat den Standpunkt vertreten, die\nAntragstellerin verhalte sich vertragswidrig, wenn sie das\nRohmaterial nicht gemäß Bietererklärung 1 von der Firma …\nbeziehe. Im Übrigen habe die Antragstellerin die behaupteten\nLieferschwierigkeiten von … nicht nachweisen können. Mit\nSchreiben vom … 2009 hatte die Firma … der\nAuftraggeberin mitgeteilt, sie sei von der Antragstellerin\naufgefordert worden, von den der Antragstellerin gegebenen\nverbindlichen Liefergarantien zurückzutreten, weil Material aus\nanderen Steinbrüchen eingesetzt werden solle. Dem habe …\nwidersprochen, da sie liefern könne und wolle.\n\nDer vonseiten der Auftraggeberin vorgeschlagene Abschluss einer\nErgänzungsvereinbarung/Sideletter, um etwaige Risiken zu\nminimieren, sofern Dritte erfolgreich gegen die Belieferung (auch)\ndurch die Firma … als Rohmateriallieferanten für den NWS Typ\n1 vorgingen, kam nicht zustande. Mit dem Hinweis, ihr stünde ein\nZurückbehaltungsrecht zu, trat die Antragstellerin darüber hinaus\nder Aufforderung der Auftraggeberin entgegen, die laut GU-Vertrag\nbinnen zwei Wochen nach Vertragsschluss vorzulegende\nVertragserfüllungsbürgschaft bis zum … 2010 beizubringen.\nMit Schreiben vom … 2010 verwies die Auftraggeberin erneut\nauf die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Firma …\nbestand auf einer vertragskonformen Leistungserbringung gemäß\nBietererklärung 1 und setzte der Antragstellerin bis zum …\n2010 eine letzte Nachfrist, die abgeforderte Bürgschaft\nbeizubringen.\n\nNach fruchtlosem Ablauf dieser Frist erhielt die Auftraggeberin\nper Telefax am … 2010 eine der Antragstellerin am …\n2010 von Sparkasse … zugeleitete Bestätigung zur Kenntnis,\ndass der Antragstellerin die in Rede stehende Bürgschaft zugesandt\nwerde, sobald sie diese abfordere.\n\nMit Schreiben vom … 2010, der Antragstellerin am gleichen\nTage per Telefax übermittelt, kündigte die Auftraggeberin den\nGU-Vertrag vom … 2009 aus wichtigem Grund unter Berufung auf\nZiffer 15.1 des Vertrages (Nichtvorlage der\nVertragserfüllungsbürgschaft). Weiterer Grund sei die Weigerung die\nAntragstellerin zur vertragskonformen Durchführung der geschuldeten\nBauleistung, da sie nicht das vertraglich vereinbarte Material und\nnicht den in der Bietererklärung 1 benannten Lieferanten einsetzen\nwolle. Infolge dessen sei das Vertrauensverhältnis derart\nerschüttert, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar sei.\n\nDie Antragstellerin erwiderte mit Schreiben vom … 2010,\ndass die vermeintlichen Kündigungsgründe nicht zuträfen und\nersuchte die Auftraggeberin, die Kündigung zurückzunehmen. Sie\näußerte sich im Weiteren dahin, dass es im Übrigen für das Projekt\nsicher schade und nicht dienlich wäre, „wenn ein solch\nwichtiges Gewerk wie die Natursteinarbeiten von einer fachfremden\nFirma, mit der Sie derzeit verhandeln, ausgeführt“ werde. Die\nAntragstellerin sei wegen der Dringlichkeit an einer Neuvergabe des\nGU-Vertrages ebenfalls interessiert. Das erforderliche Material\nwerde nach wie vor vorgehalten. Mit der Neuvergabe würden alle\nvergaberechtlichen Risiken, die die Auftraggeberin sehe,\nerledigt.\n\nMit weiterem Schreiben vom … 2010 ersuchte die\nAntragstellerin die Auftraggeberin unter Fristsetzung um die\nschriftliche Erklärung, dass eine Neuvergabe nicht ohne vorherige\nBekanntmachung durchgeführt werde, denn die Voraussetzungen des § 6\nAbs. 2 Ziffer 4 SektVO lägen nicht vor. Gleichzeitig bat die\nAntragstellerin um Übersendung der Verdingungsunterlagen für die\nNeuvergabe.\n\nAm … 2010 veröffentlichte die Auftraggeberin im\nSupplement zum Amtsblatt der Europäischen Union die ohne vorherige\nBekanntmachung im Verhandlungsverfahren erfolgte Auftragsvergabe\nder o.a. Leistungen, Vergabepaket VE 4.4 (Bodenverlege- und\nBodenbelagsarbeiten), Los 1 und 2, an die Arbeitsgemeinschaft\n… GmbH. Die Begründung zur Wahl der Verfahrensart, Ziffer\nIV.1.1) lautet, dass „eine zwingende Dringlichkeit im\nZusammenhang mit Ereignissen vorliege, die der Auftraggeber nicht\nvoraussehen konnte und die den strengen Bedingungen der Richtlinie\ngenügen. Der Auftrag für die Lose 1 und 2 sei „ursprünglich\nim Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem\nTeilnahmewettbewerb an den erstplatzierten Bieter (Fa. …\nGmbH …) vergeben worden. Nach Zuschlag habe der Auftraggeber\nden Vertrag aufgrund einer schwerwiegenden Vertragsverletzung des\nAuftragnehmers außerordentlich kündigen müssen. Zur Einhaltung der\nvorgesehenen Eröffnung des …flughafens … zum …\n2011 habe die Vergabestelle aufgrund äußerster Dringlichkeit gemäß\nSektVO § 6 Abs. 2 Nr. 4 diese Leistungen im Wege eines\nVerhandlungsverfahrens ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb und\nohne Bekanntmachung vergeben müssen, da bei Durchführung eines\nVerhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb\nunter Berücksichtigung der Mindestfristen eine fristgerechte\nFertigstellung des Projektes … nicht mehr möglich wäre\n…“\n\nDem Verhandlungsverfahren ging ausweislich des den streitigen\nSchriftverkehr zusammenfassenden ausführlichen Vergabevermerks die\nÜberlegung der Auftraggeberin voraus, ob bzw. wie das\nVertragsverhältnis zur Antragstellerin beendet werden kann. Des\nWeiteren wurde die Möglichkeit der Neuvergabe der Leistungen gemäß\n§ 6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO geprüft. Die Dringlichkeit ergebe sich aus\nder Notwendigkeit, den Gesamtfertigstellungstermin des\nGroßprojektes … zu halten. Es handele sich um ein Vorhaben\nmit einer Vielzahl zeitlicher und logistischer Verknüpfungen von\nTeilaufträgen; aus dem Geflecht der Gewerke könne nicht Eines\nherausgelöst und (bei Ausschreibung mit vorheriger öffentlicher\nBekanntmachung) zeitlich um mindestens sieben Monate verzögert neu\nvergeben werden. Die Kündigungsgründe hätten in der Sphäre der\nAntragstellerin gelegen. Die Kündigung sei wegen der Erkenntnis,\ndie Antragstellerin sei offenbar doch nicht leistungsfähig,\nzwingend und für die Auftraggeberin nicht vorhersehbar gewesen. Der\nFall sei vergleichbar dringlich dem einer Neuvergabe nach Insolvenz\n(so: VK Bund, Beschluss vom 29. Juni 2005 – VK 3-52/05). Die\nAntragstellerin in ein neues Verfahren mit einzubeziehen verbiete\nsich, da diese weder finanziell noch technisch leistungsfähig\nerscheine: sie habe mehrfach Fristen verstreichen lassen, ohne die\ngeforderte Vertragserfüllungsbürgschaft beizubringen und sei\noffensichtlich nicht in der Lage, das Material für das Bauvorhaben\nvertragsgemäß beizubringen.\n\nEntsprechend den Überlegungen im Vergabevermerk hatte die\nAuftraggeberin die beiden weiteren Bieter der ursprünglichen\nAusschreibung, die sich im ursprünglichen Teilnahmewettbewerb vom\n… 2008 als geeignet herausgestellt hatten, zur erneuten\nAngebotsabgabe auf der Basis ihrer ca. ein dreiviertel Jahr zuvor\nabgegebenen optimierten Angebote aufgefordert und ihnen die\nVerdingungsunterlagen übersandt. Die Verdingungsunterlagen\nenthielten Änderungen hinsichtlich der Terminpläne und\nPreisblätter. Einer der Bieter sah aus Termingründen von einer\nAngebotsabgabe ab, der spätere Zuschlagsbieter gab sein\nüberarbeitetes optimiertes Angebot fristgerecht zum … 2010\nab. Die Zuschlagserteilung erfolgte am … 2010, unmittelbar\nnach Übermittlung der Kündigung an die Antragstellerin.\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom … 2010 beantragte die\nAntragstellerin bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg die\nEinleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß §§ 107 ff. GWB auf\nFeststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101 b Abs. 1\nNr. 1 und 2 GWB.\n\nSie schildert den Verfahrensablauf, der letztlich zur\nVertragskündigung führte, ausführlich aus ihrer Sicht und meint,\ndass die Auftraggeberin auch sie um die Abgabe eines Angebotes\nhätte ersuchen müssen, da sie jedenfalls ihr weiterhin bestehendes\nInteresse am Auftrag bekundet habe. Die Kündigung des GU-Vertrages\nsei unbegründet und beruhe auf einem Rechtsirrtum der\nAuftraggeberin hinsichtlich der Einbeziehung der … als\nweiteren Lieferanten für das Rohmaterial NWS Typ 1 … Im\nErgebnis handele es sich um eine freie Auftraggeberkündigung,\nsodass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Ziffer 4 SektVO, speziell\ndas Merkmal der „äußersten Dringlichkeit“, für eine\nVergabe ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung nicht vorgelegen\nhätten. Soweit die Kündigung aus der rechtsfehlerhaften Sicht der\nAuftraggeberin auf die fehlende Übergabe der\nVertragserfüllungsbürgschaft gestützt werden könne, hätte die\nAuftraggeberin diesem Umstand bereits nach erster Abforderung mit\nSchreiben vom … 2009 Geltung verschaffen können und\nmüssen.\n\nIm Ergebnis hätte die Auftraggeberin die Bieter und\nInteressenten über die beabsichtigte Neuvergabe gemäß § 101 a Abs.\n1 GWB informieren müssen, da die Informationspflicht nicht gemäß §\n101 a Abs 2 GWB entfallen sei, denn die Voraussetzungen des § 6\nAbs. 2 Ziffer 4 SektVO lägen nicht vor. Ob die Auftraggeberin die\nNeuvergabe ohne vorherige Bekanntmachung habe ausschreiben dürfen,\nkönne erst nach Akteneinsicht beurteilt werden.\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n1. festzustellen, dass der im Amtsblatt der Europäischen Union\nam … 2010 … bekannt gemachte Vertrag zwischen der\nAuftraggeberin und der Arbeitsgemeinschaft … über die\nAusführung der Verlegung von Natur-, Betonwerkstein- und\nTerrazzobelägen einschließlich der zugehörigen Nebenleistungen wie\nz.B. Fugenprofile, Einfassungswinkel etc. – Az. der\nAuftraggeberin: … von Anfang an unwirksam ist,\n\n2. die Auftraggeberin anzuweisen, der Antragstellerin Akteneinsicht\nin die Vergabeakten der Auftraggeberin zu gewähren,\n\n3. die anwaltliche Vertretung der Antragstellerin gemäß § 128 Abs.\n4 GWB für notwendig zu erklären,\n\n4. der Auftraggeberin die Kosten des Verfahrens einschließlich der\nKosten für die anwaltliche Vertretung der Antragstellerin\naufzuerlegen.\n\nDie Antragstellerin hat ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom\n… 2010 vertieft und darauf verwiesen, dass die\nVerdingungsunterlagen keine Erklärungen zur\n„Verbindlichkeit“ der Eintragungen in der\nBietererklärung 1 beinhalten. Im Wege der Auslegung gemäß §§ 133,\n157 BGB ergebe sich, dass diese Erklärung keine\n„Beschaffenheitsvereinbarung“ des Inhaltes darstelle,\ndass Gegenstand der geschuldeten Leistung die Lieferantin …\nsei. Die Auftraggeberin habe zu Unrecht die anlässlich der\nBemusterung vom … 2009 getroffenen Vereinbarungen unbeachtet\ngelassen und auf einer Belieferung durch … bestanden. Eine\nwesentliche Änderung des Vertrages könne die Hinzunahme des\nLieferanten … jedenfalls nicht begründen.\n\nDie Auftraggeberin beantragt,\n\nden Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,\n\nSie geht davon aus, dass der Nachprüfungsantrag bereits\nunzulässig ist, da der Antragstellerin für die begehrte\nFeststellung unter Berücksichtigung beider rechtlichen Aspekte des\n§ 101 b Abs. 1 GWB das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die\nAntragstellerin habe sich nach Zuschlag als nicht geeignet\nherausgestellt, sodass sich ihr Ausschluss bei der Neuvergabe nicht\nals vergaberechtswidrig erweise. Die Antragstellerin sei nicht mehr\nals Bewerber mit Chancen auf Teilnahme am Wettbewerb in Betracht\ngekommen, sodass die Neuvergabe, sei es mit oder ohne vorherige\nBekanntmachung, sie in ihren Rechten nicht verletzen kann.\n\nDie Erwägungen, den Aussagegehalt der Bietererklärung 1 in Bezug\nauf die Verbindlichkeit der enthaltenen Angaben durch Auslegung zu\nermitteln, seien der Auftraggeberin nicht nachvollziehbar. Im\nBemusterungstermin am … 2009 habe der Geschäftsführer der\nAuftraggeberin zwar dem optischen Erscheinungsbild der\nNatursteinplatten aus dem Steinbruch der Firma … zugestimmt,\nnicht jedoch einer Abweichung von der Bietererklärung 1. Diese sei\nals Beschaffenheitsvereinbarung zu qualifizieren, sodass die\nstrittige Abweichung durch Zulassung eines anderen als des\nangebotenen Materials eine vergaberechtswidrige wesentliche\nVertragsänderung darstelle. Zwar werde der Natursteintyp nicht\ngeändert, aber die Herkunft des Materials – aus einem anderen\nSteinbruch – und damit dessen Eigenschaften. Das hätte nach\nden Bestimmungen des gekündigten Vertrages ausdrücklich und\nschriftlich angeordnet bzw. vereinbart werden müssen.\n\nBei der Auftraggeberin bestehe der Eindruck, dass die\nBehauptungen der Antragstellerin zur fehlenden Leistungsfähigkeit\noder -bereitschaft der Firma … nicht zuträfen; auch der\nmehrfachen Aufforderung unter Fristsetzung, die vertraglich\ngeschuldete Bürgschaft beizubringen, sei die Antragstellerin nicht\ngefolgt. Hinzu trete die erst im Nachhinein getroffene\nFeststellung, dass die Antragstellerin in Bezug auf Los 2 ihre\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Angaben zum Umsatz der letzten\ndrei Geschäftsjahre) nicht habe nachweisen können. Jedenfalls habe\ndie Auftraggeberin die ursprüngliche Ausschreibung rechtzeitig in\nden Wettbewerb gestellt. Die Kündigung habe die Auftraggeberin\nnicht zu vertreten. Die dadurch eingetretene Situation sei der des\n§ 3 a Nr. 6 lit. a) und b) VOB/A nach Scheitern eines Offenen oder\nNichtoffenen Verfahrens vergleichbar. Die vonseiten der\nAuftraggeberin angenommene Dringlichkeit der Vergabe der\ngekündigten Leistungen folge aus der Verzahnung zum Ablaufplan der\neinzelnen Gewerke des Großprojektes … und den bei\nnennenswerten Verzögerungen drohenden erheblichen finanziellen\nVerlusten.\n\nDurch Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom … 2010\nwurde die Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1 GWB bis zum …\n2010 verlängert.\n\nMit weiteren Schriftsätzen vom … und … 2010\nvertiefte die Antragstellerin ihren Vortrag. Die Antragstellerin\nführt im Wesentlichen zu den zur Vertragskündigung führenden\nUmständen aus. Diese seien vonseiten der Auftraggeberin nicht\nkorrekt dargestellt und überdies rechtsfehlerhaft gewürdigt worden.\nDie zur außerordentlichen Kündigung herangezogenen Gründe hätten\nnicht vorgelegen. Im Ergebnis sei festzustellen, dass der\nAntragstellerin ein Anspruch auf Beteiligung an der Neuvergabe des\nin Rede stehenden Auftrages zugestanden habe. Das sei nicht\ngeschehen.Soweit die Auftraggeberin der Auffassung sei, der\nNachprüfungsantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits\nunzulässig, beruhe diese Einschätzung auf der rechtsirrigen\nAnnahme, die Antragstellerin sei – im Wesentlichen aus den\nGründen, die zur Vertragskündigung herangezogen worden seien\n– technisch und wirtschaftlich nicht leistungsfähig. Dieser\nAuffassung werde widersprochen. Die Antragstellerin habe gegenüber\nder Auftraggeberin sowohl ihre wirtschaftliche, als auch ihre\ntechnische Leistungsfähigkeit nachgewiesen. Die Sparkasse …\nhabe die Gestelltung der Vertragserfüllungsbürgschaft (bisher\nvonseiten der Antragstellerin zurückbehalten) ebenso bestätigt, wie\ndie Firma … ihre umfassende Leistungsfähigkeit nach Ausübung\ndes endgültigen Leistungsbestimmungsrechts i.S.d. § 315 BGB nach\nder dritten Bemusterung … durch die Auftraggeberin.\n\nAuf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen\nhaben, sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten wird\nergänzend Bezug genommen.\n\nII.\n\nDer Nachprüfungsantrag ist unzulässig. Dieser Umstand\nrechtfertigt es, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, § 112\nAbs. 1 Satz 3 GWB.\n\nDie angerufene Vergabekammer des Landes Brandenburg ist für die\nEntscheidung über den Nachprüfungsantrag zuständig (§ 104 Abs. 1\nGWB). Aus der Belegenheit des Flughafens … im Land …\nund wegen der Benennung der Vergabekammer des Landes Brandenburg in\nder Vergabebekanntmachung ist die beabsichtigte Auftragsvergabe dem\nLand Brandenburg zuzurechnen.\n\nDie Auftraggeberin zählt zu den Sektorenauftraggebern i.S.v. §\n98 Nr. 4 GWB. Sie wird als Betreiberin des Flughafens … im\nSinne der Luftverkehrszulassungsordnung auf dem Gebiet des\nVerkehrswesens tätig. Gesellschafter sind ausschließlich der\n… und die Länder …, die ihrerseits Auftraggeber nach\n§ 98 Nr. 1 GWB sind und die die Mehrheit des Stammkapitals halten\n(vgl. Art. 1 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie zur Koordinierung der\nAuftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie-\nund Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, Anhang\nVIII). Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Nr. 4 a) VgV i.V.m. § 1 Nr. 2\nAbs. 1 VOB/A-SKR hatte die Auftraggeberin bei der ursprünglichen\nAusschreibung der streitigen Leistungen gemäß Bekanntmachung vom\n… 2008 den 4. Teil der VOB/A anzuwenden. Dieses\nVergabeverfahren wurde mit Zuschlag vom … 2009 beendet. Das\nhier beanstandete Verhalten der Auftraggeberin, die nach\nVertragskündigung vorgenommene Auftragsvergabe im\nVerhandlungsverfahren ohne vorherige Öffentliche Bekanntmachung,\nist ein neues, im Jahr 2010 eingeleitetes Vergabeverfahren, auf das\ndie Vorschriften der am 29. September 2009 in Kraft getretenen\nVerordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs,\nder Trinkwassserversorgung und der Energieversorgung\n(Sektorenverordnung – SektVO vom 23. September 2009)\nanzuwenden sind.\n\nDer maßgebliche Schwellenwert nach §§ 100 Abs. 1, 127 Nr. 1 GWB\ni.V.m. Artikel 1 EG-VO Nr. 1177/2009 vom 30. November 2009 i.V.m. §\n2 Nr. 7 VgV wird für die verfahrensgegenständlichen Lose 1 und 2\ndes Vergabepaketes VE 4.4 (Bodenverlege- und Bodenbelagsarbeiten)\njeweils überschritten.\n\nDie Zulässigkeit des Antrages scheitert hier daran, dass die\nAuftraggeberin mit der Arbeitsgemeinschaft … GmbH einen\nwirksamen Vertrag über die streitige Leistung geschlossen hat.\nDiesem wirksamen Vertrag liegt der am … 2010 wirksam\nerteilte Zuschlag zugrunde (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB), der im\nVerhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO)\nerteilt wurde. Damit können etwaige Verstöße gegen das Verfahren im\nWege des Nachprüfungsverfahrens grundsätzlich nicht mehr überprüft\nund gegebenenfalls beseitigt werden.\n\nEine wirksame Zuschlagserteilung ist allerdings für den Fall zu\nverneinen, dass die Vergabestelle ihrer Pflicht zur Information der\nerfolglosen Bieter/Bewerber aus § 101 a Abs. 1 GWB nicht\nnachgekommen ist mit der Folge des § 101 b Abs. 1 Nr. 1 GWB oder\nwenn der Auftrag im Wege der so genannten de-facto-Vergabe vergeben\nwurde, nunmehr geregelt in § 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB.\n\nZwar hat die Antragstellerin ihr Nachprüfungsbegehren, dass ein\nVerstoß i.S.d. § 101 b Abs. 1 GWB vorliege, innerhalb der Frist des\n§ 101 b Abs. 2 Satz 2 GWB geltend gemacht. Die Bekanntmachung (über\nvergebene Aufträge – Sektoren) im Supplement zum Amtsblatt\nder Europäischen Union datiert auf den … 2010, der\nNachprüfungsantrag vom … 2010 ging am Folgetag, und die\nErgänzung vom … 2010 ebenfalls noch unter Beachtung der\n30-tägigen Frist bei der Vergabekammer ein.\n\nAllerdings fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis,\nim Wege des Primärrechtsschutzes zu erreichen, erneut als Bieterin\ndie Chance zu erhalten, für „denselben“ Auftrag ein\nAngebot einreichen zu können, der ihr gegenüber gekündigt worden\nist. Sie ist nicht antragsbefugt.\n\nEs wird nicht in Abrede gestellt, dass die Antragstellerin auch\nnach Kündigung des im vergangenen Jahr mit ihr geschlossenen\nGU-Vertrages zur Erbringung der nunmehr erneut vergebenen\nLeistungen weiterhin ein Interesse daran hat, diesen Auftrag\nauszuführen. Die Antragstellerin verkennt, dass hier nicht die\nregelmäßig zur Entscheidung der Vergabenachprüfungsinstanzen\nstehende Fallkonstellation vorliegt, dass ein drittes Unternehmen\neinen Vergabevorgang zur Überprüfung stellt, weil es an dem\nbeanstandeten Vergabeverfahren nicht bzw. nicht ordnungsgemäß\nbeteiligt wurde. Die Antragstellerin macht vielmehr als\nZuschlagsbieter des ursprünglichen Vergabeverfahrens geltend, sie\nsei übergangen worden und habe gemäß § 101 a Abs. 1 GWB über die\nbeabsichtigte Neuvergabe informiert bzw. in den Kreis der\npotenziellen Bieter aufgenommen werden müssen, obwohl in mehrere\nMonate dauernden Verhandlungen eine Einigung zwischen ihr und der\nAuftraggeberin nicht hat herbeigeführt werden können.\n\nSoweit die Antragstellerin ihr Nachprüfungsbegehren auf § 101 b\nAbs. 1 Nr. 1 GWB stützt, gehört sie daher bereits nicht zu dem\ngeschützten Personenkreis des § 101 a Abs. 1 GWB. Diese Vorschrift\nkommt zur Anwendung, wenn der Auftraggeber gegen die Informations-\nund Wartepflicht gegenüber Bietern bzw. Bewerbern verstoßen hat und\ndie Informationspflicht nicht gemäß § 101 a Abs. 2 GWB entfallen\nist.\n\nNach § 101 a Abs. 1 GWB hat der Auftraggeber die betroffenen\nBieter bzw. Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden\nsollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen\nwerden soll, … zu informieren. Das setzt im persönlichen\nAnwendungsbereich voraus, dass die Antragstellerin Bieterin bei der\nzur Überprüfung gestellten Vergabe ist, § 101 a Abs. 1 Satz 1 GWB.\nDas war die Antragstellerin unstreitig im ursprünglichen\nVergabeverfahren, als ihrem Angebot der Zuschlag erteilt worden\nwar. Der Leistungsgegenstand des daraufhin zwischen ihr und der\nAuftraggeberin geschlossenen GU-Vertrages wurde jedoch nach\nZuschlag (nach der dritten Bemusterungsstufe … 2009)\nstreitig mit der Folge, dass die Auftraggeberin sich gezwungen sah,\nden Vertrag am … 2010 außerordentlich aus wichtigem Grund zu\nkündigen. Daher hat die Auftraggeberin von einer Einbeziehung der\nAntragstellerin in das Verfahren zur erneuten Vergabe der\ngekündigten Leistungen abgesehen. Die Antragstellerin wurde nicht\nzur Angebotsabgabe aufgefordert. Sie ist keine Bieterin in dem\nVerhandlungsverfahren, dessen Beendigung am … 2010 bekannt\ngemacht wurde.\n\nUnter Berücksichtigung auch des zeitlichen Ablaufes der\ngescheiterten Einigungsversuche und der Umstände, welche die\nAuftraggeberin letztlich zur Vertragskündigung veranlassten, kommt\nder Antragstellerin kein Bewerberstatus in dem Sinne zu, dass ihr\nüber § 101 a Abs.1 Satz 2 GWB Zugang zum Nachprüfungsverfahren zu\ngewähren wäre. Eine insoweit relevante Bewerberstellung kommt erst\nfür den Zeitpunkt nach Zugang der Vertragskündigung in Betracht,\ndenn zuvor war die Antragstellerin als Zuschlagsbieter noch\nvertraglich gebundener Auftragnehmer. Die Auftraggeberin stützte\ndie Kündigung u.a. darauf, dass eine Fortsetzung der Zusammenarbeit\nunzumutbar sei. Eine derartige Formulierung ist eine definitive\nAbsage an die Antragstellerin, die Natursteinarbeiten der Lose 1\nund 2 bei diesem Bauvorhaben mit ihr durchführen zu wollen. Einer\nweitergehenden Erklärung oder Klarstellung bedarf es nicht. Das mit\nSchreiben vom … 2010, einen Tag nach Zugang der\nVertragskündigung und Zuschlagserteilung zugunsten der\nArbeitsgemeinschaft … bekundete weiterhin bestehende\nInteresse an der Auftragsdurchführung geht im Hinblick auf § 101 a\nAbs.1 Satz 2 GWB daher ins Leere.\n\nDer vorgelegte Schriftverkehr sowie die Antragsbegründung in\ndiesem Nachprüfungsverfahren lassen nicht erkennen, dass die\nAntragstellerin je davon ausgegangen sein könnte, den streitigen\nAuftrag zum NWS Typ 1 … mit bzw. durch die Firma …\nauszuführen zu können oder zu wollen. Der Auftraggeberin hatte die\nFirma … demgegenüber ihre Lieferfähigkeit und\n–bereitschaft bestätigt. Dieser Aspekt bildete einen\nwesentlichen Grund für die vertraglichen Auseinandersetzungen\nzwischen Auftraggeberin und Antragstellerin. Die\nMeinungsverschiedenheiten führten letztlich zur Kündigung.\n\nEiner potenziellen Bieterstellung würde im Ergebnis der Streit\nüber die vertragskonforme Leistungsbereitschaft und\nLeistungsfähigkeit der Antragstellerin entgegen gestanden haben\n(vgl. zu vergleichbarer Fallkonstellation: VK Arnsberg, Beschluss\nvom 28. Oktober 2008 – VK 24/08). Es muss an dieser Stelle\nnicht entschieden werden, ob die Vertragskündigung zu Recht\nerfolgte, weil die Voraussetzungen nach Ziffer 18.1 des\nGU-Vertrages vom … 2009 vorlagen, was die Antragstellerin\nbestreitet. Fragen der Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen\nVertragsbeendigung durch außerordentliche Kündigung sind nicht im\nVerfahren vor den Vergabenachprüfungsinstanzen zu klären, auch wenn\nder Vortrag der Antragstellerin sich im Wesentlichen hierzu\nerschöpft. Für die Bewertung der Zuverlässigkeit eines Bieters im\nVergabeverfahren ist aber maßgebend, inwieweit die Umstände des\neinzelnen Falles die Aussage rechtfertigen, er werde gerade die von\nihm angebotenen Leistungen vertragsgerecht erbringen. Die\nBeurteilung der Zuverlässigkeit ist eine Prognoseentscheidung, die\nregelmäßig aufgrund des in der Vergangenheit liegenden\nGeschäftsgebarens des Bewerbers erfolgt. Wird nun, wie hier, der\nVertrag mit der Antragstellerin gekündigt, spricht nichts dafür,\ngenau dasselbe Unternehmen bei der Neuvergabe konkret des\ngekündigten Auftrages zu beauftragen. Die Auftraggeberin würde sich\nwidersprüchlich verhalten, wenn sie die Antragstellerin zur\nAngebotsabgabe aufgefordert und sogleich wegen mangelnder Eignung\nausgeschlossen hätte.\n\nErforderlich bei der Bewertung der Zuverlässigkeit ist eine\numfassende Abwägung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte\nunter angemessener Berücksichtigung des Umfanges, der Intensität,\ndes Ausmaßes und des Grades der Vorwerfbarkeit der\nPflichtverletzungen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2001\n– Verg 27/01). Aus der Tatsache einer Vertragsverletzung kann\ndaher nur dann der Rückschluss auf eine Unzuverlässigkeit des\nBieters gezogen werden, wenn der Mangel gravierend ist, d.h. zu\neiner deutlichen Belastung des Auftraggebers, sei es in\ntatsächlicher oder finanzieller Hinsicht, führt (OLG Stuttgart,\nUrteil vom 29. April 2003 – 1 U 130/02, IBR 2003, 496).\n\nHier haben die offenen Streitpunkte in mehrere Monate dauernden\nVerhandlungen von den Vertragsparteien nicht einvernehmlich\nbeigelegt werden können. Jedenfalls aber sind die aufseiten der\nAuftraggeberin gegen eine Beteiligung der Antragstellerin an der\nNeuvergabe sprechenden Gründe nachvollziehbar in dem Vergabevermerk\ndargestellt; die vonseiten der Auftraggeberin angeführten Zweifel\nan der Eignung der Antragstellerin stehen zudem in unmittelbarem\nBezug zu den notwendig neu zu vergebenden, mit der Vorausschreibung\nidentischen Leistungen.\n\nDer Vortrag der Antragstellerin enthält keine nachvollziehbare\nBegründung, die Einschätzung der Auftraggeberin in Bezug auf die\nEignung der Antragstellerin als willkürlich erscheinen zu lassen:\ndie Auftraggeberin vertritt nach wie vor eine der Meinung der\nAntragstellerin entgegenstehende Meinung, was in Bezug auf die\nEintragungen in der Bietererklärung 1 zur Rohmaterialsicherung I\nden Gegenstand der Leistung nach Angebotsabgabe, Zuschlag und\nBemusterung angeht und wie die vergaberechtliche Relevanz\neinzuschätzen ist, sofern der Rechtsauffassung der Antragstellerin\nzu folgen gewesen wäre, eine Erweiterung des Lieferantenkreises sei\nzulässig und keinesfalls als wesentliche Vertragsänderung\nvergaberechtlich relevant. Darüber hinaus ist unstreitig, dass die\nAntragstellerin bis zum Zeitpunkt der Vertragskündigung Ziffer 15.1\ndes GU-Vertrages nicht erfüllt hat, der (grundsätzlich) die\nÜbergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der\nNettoauftragssumme innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss\nfestlegt und zur Kündigung durch den Auftraggeber gemäß Ziffer 18.1\ndes GU-Vertrages (dritter Spiegelstrich) berechtigt. Streitig ist\ninsoweit die Rechtmäßigkeit eines von der Antragstellerin geltend\ngemachten Zurückbehaltungsrechts, das ihres Erachtens den\nKündigungsgrund entfallen lasse.\n\nDie Antragstellerin kann sich zur Rechtfertigung ihres\nVerhaltens im Nachhinein auch nicht auf Mängel der\nVerdingungsunterlagen zurückziehen, die die Auftraggeberin nunmehr\ngegen sich gelten lassen müsste, beispielsweise auf\nWortlautauslegungen hinsichtlich des Aussagegehaltes von\nBietererklärungen – den Begriff „verbindlich“\nbetreffend. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang zudem\nmeint, mit der Benennung des Liefersteinbruchs bereits mit\nAngebotsabgabe (Bietererklärung 1 – Rohmaterialsicherung I)\nsei den Bietern der ursprünglichen Ausschreibung ein ungewöhnliches\nWagnis aufgebürdet worden, ist sie darauf zu verweisen, dass\nvermeintliche Vergaberechtsverletzungen der mit Zuschlag am\n… 2009 beendeten Ausschreibung in dem ursprünglichen\nVergabeverfahren hätten hinterfragt und geklärt und/oder gerügt\nbzw. den Nachprüfungsinstanzen vorgelegt werden müssen. Sie sind\nnicht Gegenstand dieses Nachprüfungsverfahrens.\n\nDer Antragstellerin kann auch das weitere Vorbringen, die\nAuftraggeberin könnte gegen § 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB verstoßen\nhaben, weil die Neuvergabe des ihr entzogenen Auftrages nicht unter\nBerufung auf § 6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO im Verhandlungsverfahren ohne\nvorherigen Aufruf zum Wettbewerb habe vergeben werden dürfen, nicht\nzum Erfolg verhelfen. Selbst wenn, wovon die Kammer nicht ausgeht,\ndie Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO nicht zu bejahen\nwären, könnte der mit Zuschlag vom … 2010 geschlossene\nVertrag auf der Grundlage des § 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht für\nunwirksam erklärt werden. Dem steht nach nunmehr erfolgter\ngesetzlicher Regelung der so genannten de-facto-Vergaben bereits\nder klare Wortlaut dieser Vorschrift entgegen. Die Auftraggeberin\nhat den Auftrag nicht „unmittelbar an ein Unternehmen“\nerteilt, sondern beide geeigneten Unternehmen der\nAusgangsausschreibung beteiligt. Für das Vorliegen einer\nGesetzeslücke, sodass eine analoge Anwendung (auch auf den hier zur\nEntscheidung gestellten Fall) in Betracht gezogen werden könnte,\nbestehen nach der gesetzlichen Neuregelung keine Anhaltspunkte.\n\nIII.\n\nDer Antragstellerin wurde im Rahmen des § 111 Abs. 2 GWB unter\nWahrung der Geschäftsgeheimnisse mit Schreiben vom … 2010\nAkteneinsicht gewährt.\n\nSie hat den (teilgeschwärzten) Vergabevermerk der Auftraggeberin\nzur Ersatzvornahme sowie deren Aktenvermerk zur Zulässigkeit einer\nVergabe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO und die Auskunft der …\nzu ihrem Unternehmen erhalten. Eine darüber hinausgehende Gewährung\nvon Akteneinsicht war nicht angezeigt, da der Nachprüfungsantrag\nunzulässig ist. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in dem Umfang\ngegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte des Antragstellers\naus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach\nhat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren\nunterliegt.\n\nDie Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen und\npersonellen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der\nwirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des\nNachprüfungsverfahrens. Für die wirtschaftliche Bedeutung ist\nregelmäßig die geprüfte Summe (brutto) im Angebot des Bieters der\nmaßgebliche Gesichtspunkt. Die angefochtene Auftragsneuvergabe\nbetreffend liegt hier vonseiten der Antragstellerin kein\nverbindliches Angebot vor, sondern vom aktuellen Zuschlagsbieter.\nBekannt ist auch das bezuschlagte Angebot der Antragstellerin aus\nder Vorausschreibung. Berücksichtigend, dass beide Angebote\ndieselbe Leistung betreffen und die Angebotsabgaben auch in\nzeitlicher Hinsicht noch vergleichbar sind, muss zur Bestimmung des\nobjektiven Wertes des Auftrages nicht auf Schätzungen des\nAuftraggebers zurückgegriffen werden (beide Angebote „bis\nXX,X Mio. brutto“).\n\nEntsprechend der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes\nvom Dezember 2009, die zur Gewährleistung einer einheitlichen\nHandhabung und zur Sicherstellung von Transparenz anzuwenden ist\nund bei Abwägung des Aufwandes einerseits und der wirtschaftlichen\nBedeutung des dem Vergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages\nandererseits hält die Vergabekammer die Festsetzung einer Gebühr\nvon X.XXX,XX EUR für angemessen.\n\nDie Gebühr wird mit dem eingezahlten Kostenvorschuss in Höhe von\n2.500,00 EUR verrechnet. Die Restgebühr in Höhe von X.XXX,XX EUR\nwird mit Bestandskraft des Beschlusses fällig und ist binnen eines\nMonats nach Zustellung unter Angabe des Aktenzeichens (VK 13/10)\nund des Verwendungszwecks … auf das Konto … zu\nüberweisen.\n\nV.\n\nGegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige\nBeschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von\nzwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim\nBrandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770\nBrandenburg, einzulegen.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu\nbegründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,\ninwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine\nabweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und\nBeweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.\n\nDie Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt\nunterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3\nGWB).\n\nMit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten\ndes Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch\nÜbermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu\nunterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).\n\nDie sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der\nEntscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt\nzwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer\nden Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht\nauf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur\nEntscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).\n\nGemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des\nLandes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.\n1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den\nehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/10777","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2010-10-10/vk-13-10","cited_norms":[{"jurabk":"SektVO 2016","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VgV 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1177/2009","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/10777","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/10777"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2010-10-10/vk-13-10","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/10777","retrieved":"2026-07-30 00:18:06.916731+00:00"}}