{"status":"available","doknr":"BB-10742","ecli":null,"court":"Vergabekammer des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2010-08-17","aktenzeichen":"VK 39/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller in seinen\nRechten verletzt ist. Das Verfahren zur Vergabe von Leistungen zur\nBergung, Abholung, Aufnahme und Verwahrung von Fund- und\nVerwahrtieren aus dem Stadtgebiet der …stadt …,\nverbunden mit einem sozialpädagogischen/sozialtherapeutischen\nKonzept für Menschen mit entsprechendem sozialen Betreuungsbedarf\nwird in den Stand vor Versendung der Verdingungsunterlagen\nzurückversetzt. Der Auftraggeberin wird aufgegeben, bei\nfortbestehendem Beschaffungsbedarf das Verfahren zur Vergabe der\nstreitigen Leistungen nur unter Berücksichtigung der\nRechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen.\n\n2. Die Auftraggeberin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)\ndes Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung\nnotwendigen Auslagen des Antragstellers. Die Auftraggeberin ist von\nder Zahlung der Gebühren befreit.\n\n3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den\nAntragsteller wird für notwendig erklärt.\n\n4. Der vom Antragsteller eingezahlte Kostenvorschuss in Höhe von\n2.500,00 EUR wird an ihn nach Bestandskraft des Beschlusses zurück\ngezahlt.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDie Auftraggeberin hatte nach vorheriger Durchführung eines\nInteressenbekundungsverfahrens die Vergabe von Leistungen zur\nBergung, Abholung, Aufnahme und Verwahrung von Fund- und\nVerwahrtieren aus dem Stadtgebiet der …stadt …,\nverbunden mit einem sozialpädagogischen/sozialtherapeutischen\nKonzept für Menschen mit entsprechendem sozialen Betreuungsbedarf,\nim Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom …\n2009 im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem\nTeilnahmewettbewerb ausgeschrieben.\n\nDer Antragsteller hatte sein Interesse an der verbundenen\nLeistungserbringung gegenüber der Auftraggeberin im Rahmen der\nInteressenbekundung schriftlich angezeigt, wegen einer zu gering\nbemessenen Frist aber keine weiteren Unterlagen eingereicht. Zwar\nhatte er sich als Teilnehmer der Interessenbekundung, (auch) zur\nBildung einer Bietergemeinschaft für die verbundene\nLeistungserfüllung bereit erklärt (Ziffer II.1.5 der\nBekanntmachung), an der nachfolgenden Ausschreibung beteiligte er\nsich jedoch nicht.\n\nMit Schreiben vom … 2010 bat die Auftraggeberin\nausgewählte Freie Träger und Unternehmen, welche sich bereits im\nVorjahr für diese Leistungserbringung inte-ressiert hatten bzw.\naufgrund ihres Geschäftsprofils hierfür infrage kommen, sich am\nerneuten Verhandlungsverfahren zur Vergabe der o.a. Leistungen zu\nbeteiligen. Sie teilte mit, dass das im Vorjahr durchgeführte\nVergabeverfahren aufgehoben worden sei und übersandte die\nVerdingungsunterlagen teils unaufgefordert an zehn Unter-nehmen, so\nauch an den Antragsteller.\n\nNach der Leistungsbeschreibung, Ziffer 1: Vorbemerkungen,\nbeabsichtigt die Auf-traggeberin, einen Bieter mit der Wahrnehmung\nder ihr obliegenden ordnungs-behördlichen Pflichtaufgaben - die\nAufnahme und Verwahrung von Fund- und Verwahrtieren - zu\nbeauftragen; sie ist daran interessiert, diese Pflichtaufgabe\nzusätzlich mit einem Konzept für\nsozialpädagogische/sozialtherapeutische Betreuungsleistungen für\nMenschen mit entsprechendem sozialen Betreuungsbedarf zu verbinden\nund erwartet für dieses Ausschreibungsverfahren entsprechende\nKonzepte. Der unter Ziffer 2 beschriebene Leistungsumfang befasst\nsich ausführlich mit einzelnen Maßgaben zum Betreiben eines\nTierheims für die Fund- und Verwahrtiere (lit. a bis k) im Zeitraum\n… 2011 bis … 2026.\n\nUnter lit. l) führt die Auftraggeberin an, dass\n\n„dieser Fund und Verwahrtierbetreuung zusätzlich parallel\nsolche zukunfts-fähigen sozialpädagogisch-sozialtherapeutischen\nAngebote für Menschen mit entsprechendem sozialen Betreuungsbedarf\nüber mehrere Jahre angegliedert werden sollen, welche nicht nur\neine perspektivische Zusammenarbeit mit dem Tierheimbetrieb\nermöglichen, sondern auch ein weites Entwicklungs-potenzial\nbesitzen. Ein entsprechendes Betreuungskonzept soll qualitativ und\nplausibel dargelegt werden. Vorstellbar für die\nBetreuungsleistungen von Menschen seien hierbei\n\n- die Durchführung einer Beschäftigung im Tierheimbetrieb und\ngegebenenfalls in der Fund- und Verwahrtierbetreuung in\nZusammenarbeit mit sozialen Trägern und/oder Einrichtungen für\nMenschen mit entsprechendem sozialen Betreuungsbedarf;\n\n- sozialpädagogische Angebote für weitere Bedarfsgruppen aus\nanderen Bereichen wie z.B. KJHG bzw. SGB VIII, soweit soziale\nTräger/Einrichtungen einen entsprechenden Bedarf\nanmelden.“\n\nFür den Fall, dass die Leistungsaufnahme der Betreuungsleistung\nnicht mit Beginn des Tierheimbetriebes erfolgen soll, müsse im\nKonzept ein realistischer Zeitpunkt der Leistungsaufnahme benannt\nwerden.\n\nDie den Tierheimbetrieb betreffenden speziellen Anforderungen\nwerden in Ziffer 4 a der Leistungsbeschreibung ausführlich, u.a.\nunter Bezugnahme auf die einschlägigen rechtlichen Regelungen,\nbeschrieben. Spezielle Anforderungen an das\nsozialpädagogisch-sozialtherapeutische Betreuungskonzept (Ziffer 4\nb) formuliert die Auftraggeberin wie folgt:\n\n„Eine Anbindung der Arbeit mit Menschen mit entsprechendem\nsozialen Betreuungsbedarf an das Tierheim muss vorhanden sein, in\nder Konzeption nachvollziehbar und aus amtstierärztlicher Sicht\nsowie unter Einhaltung sämtlicher infrage kommender Vorschriften\ndes Tierschutzgesetzes, aber auch den einschlägigen Bestimmungen\nfür die soziale Betreuung von Menschen, gegeben sein. Auftretende\nSchnittstellen oder auch die geplante Vernetzung soll entsprechend\nin der Konzeption dargelegt werden.\n\nEin entsprechender Bedarf in der …stadt … an\ndieser Zusammenarbeit zwischen dem Tierheimbetrieb sowie der Arbeit\nvon Menschen mit entsprechendem sozialen Betreuungsbedarf soll\nplausibel festgestellt und die planerische Umsetzung dargelegt\nwerden.\n\nBei der geplanten Finanzierung des sozialen Betreuungsbedarfs\nsollten möglichst viele Dritt- und Fremdmittel eingesetzt werden,\num den kommunalen Finanzierungsanteil entsprechend zu\nverringern.“\n\nVorgaben zu den personellen Voraussetzungen hinsichtlich der\nsozialen Betreuungs-leistungen wurden allgemein dahin formuliert,\ndass „die jeweils notwendigen und erforderlichen\nsozialpädagogischen, betriebswirtschaftlichen und juristischen\nKompe-tenzen“ erwartet werden, ebenso wie eine enge\nZusammenarbeit mit den ent-sprechenden Fachbereichen der\nAuftraggeberin.\n\nIn Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung waren die Unterlagen\naufgelistet, die mit dem Angebot einzureichen waren. Der Zuschlag\nsollte gemäß Ziffer 10 auf das wirtschaftlichste Gesamtangebot\neines Tierheimbetriebes verbunden mit einem Angebot für Menschen\nmit entsprechendem sozialen Betreuungsbedarf erteilt werden. Die\nbeiden Leistungsteile werden separat gewertet und fließen mit 70\nv.H. bzw. 30 v.H. in die Gesamtbewertung ein. Unter\nBerücksichtigung von Preis und Qualität des Betreiberkonzeptes\n(Bewertungsmatrix) konnten für den Tierheimbetrieb maximal 100\nPunkte (Wichtung: 70 v.H.) erzielt werden, wobei der niedrigste\nPreis der Angebote 50 Punkte (Maximalpunktzahl) erhält. Für das\nsoziale Betreuungskonzept gemäß nachfolgender Bewertungsmatrix\nwaren maximal 99 Punkte (Wichtung: 30 v.H.) erreichbar:\n\nKriterien zum Betreuungskonzept\n\n Bewertungspunkte\n\nMax.\n\nPunktzahl\n\n 5\n\n 20\n\n 33\n\nKonzept für Menschen mit entsprechendem sozialem\nBetreuungsbedarf\n\nnur sehr geringe,\n\nnachvollziehbare Anbindung an Tierheimarbeit\n\nsehr plausibel, bietet Vernetzung\n\nund Schnittstellen\n\nzur Tierheimarbeit\n\n \n\n33\n\nsozialpädagogische/ sozialtherapeutische Betreuungsleistung\n\nwerden von anderen Trägern an anderer\n\nStelle abgedeckt,\n\ndeshalb kein Bedarf\n\nan zusätzlicher\n\nLeistung\n\nBedarf z. T. vorhan-\n\nden, da Leistung\n\nnicht in ausreichen-\n\nder Form von\n\nanderen Trägern erbracht wird\n\nBedarf vorhanden,\n\nda Leistung nicht\n\nvon einem anderen\n\nTräger erbracht\n\nwird\n\n \n\n33\n\n \n\nFinanzierung\n\nnur mit\n\nkommunalen\n\nMitteln\n\nmit\n\nkommunalen Mitteln sowie mit Dritt-/ Fremdmitteln\n\nnur mit Dritt-/\n\nFremdmitteln\n\n33\n\n Gesamtbewertung\n\n 99\n\n (Unterstreichungen nicht im Original)\n\nUnter Ziffer 11 der Leistungsbeschreibung wird darauf\nhingewiesen, dass die Bieter im Rahmen eines Präsentationstermins\nGelegenheit zur Erläuterung ihres Angebotes erhalten. Im Anschluss\nbestehe die Möglichkeit zur abschließenden Ergänzung bzw.\nÜberarbeitung des Angebotes innerhalb einer für alle Bieter gleich\nund von der Auftraggeberin im Präsentationstermin zu benennenden\nFrist.\n\nErstmals mit Schreiben vom ... 2010 bemängelte der\nAntragsteller, dass die (ursprünglich) auf den ... 2010 gesetzte\nFrist für die Abgabe eines Angebotes angesichts der Komplexität des\nAusschreibungsgegenstandes zu kurz bemessen sei. Weitere Rügen und\nzahlreiche Fragen zu den Verdingungsunterlagen folgten mit\nSchreiben vom … und … 2010 sowie … 2010. Der\nAntragsteller hat insbesondere auch mehrfach zu erfragen versucht,\nwas die Auftraggeberin unter Menschen mit sozialem Betreuungsbedarf\nversteht und für welche sozialpädagogische/sozial-therapeutische\nBetreuungsleistung sie Bedarf hat, die mit dem Betrieb eines\nTierheims gekoppelt werden soll. Er hat beanstandet, dass dies\nnicht bekannt gegeben worden sei. Für die Auftraggeberin sei die\nsoziale Betreuung lediglich „vorstellbar“, ein\nLeistungszeitraum werde ebenso wenig genannt, wie soziale\nTräger/Einrichtungen, welche Bedarf anmelden könnten. Kenne die\nAuftraggeberin ihren Bedarf nicht, lägen die Voraussetzungen für\nein Vergabeverfahren nicht vor.\n\nMit Schreiben vom … 2010 verlängerte die Auftraggeberin\ndie Angebotsfrist bis zum … 2010 und gab den Bietern auf\nentsprechende Anfrage ein aktuelleres Gutachten zum\nErbbaugrundstück (Stand … 2009) zur Kenntnis. Mit beim\nAntragsteller am … 2010 eingegangenen Schreiben vom …\n2010 sowie weiteren Schreiben vom … 2010 beantwortete die\nAuftraggeberin zahlreiche Einzelfragen des Antragstellers, u.a. zur\nAngebotswertung und zum Tierheimbetrieb; die Rügen wies sie zurück.\nNach Aufhebung der europaweiten Ausschreibung vom Vorjahr sei das\ngewählte Verfahren, Verhandlungsverfahren ohne vorgeschalteten\nTeilnahmewettbewerb, zulässig, zumal nachrangige Dienstleistungen\nim Sinne des Anhangs I B der Vergabekoordinierungsrichtlinie (VKR)\nausgeschrieben seien, sodass nur die §§ 8 a, 28 a des 2. Abschnitts\nder VOL/A zur Anwendung kämen. Hinsichtlich der Fragen zum\nabgeforderten sozialpädagogischen/sozial-therapeutischen\nBetreuungskonzept äußerte sich die Auftraggeberin dahin,\n\n- dass … die(se) Leistung … nicht so eindeutig und\nerschöpfend beschrieben werden könne, dass hinreichend\nvergleichbare Angebote zu erwarten seien. Die Voraussetzungen für\neine freihändige Vergabe bzw. ein Verhandlungs-verfahren nach § 3\nNr. 4 lit. h VOL/A lägen vor (Schreiben vom … 2010, S. 1,\nZiffer 1.). … Die Beauftragung dieser Leistungen, …\nsei beabsichtigt. Die genauen Inhalte des Betreuungskonzeptes seien\nGegenstand des Verhand-lungsverfahrens und würden mit den Bietern\nim Rahmen der durchzu-führenden Verhandlungsgespräche im Einzelnen\nerörtert und festgelegt“ (wie vor, S. 3, Ziffer 1.).\n\n- Im Hinblick auf die sozialpädagogisch-sozialtherapeutischen\nAngebote erfolgten … keine Festlegungen bzw. Einschränkungen\n(Schreiben vom … 2010, S. 2, Pkt. I.3. „zu Ziffer 14\nff.“). Es solle dem Bieter freigestellt sein, vollumfänglich\neigene Ideen bzw. Konzeptionen vorzustellen. Aus diesem Grunde\nseien auch keine Spezifikationen vorgegeben worden und keine\nFestlegungen der Leistung im engeren Sinne erfolgt. Im Rahmen der\nLeistungsbeschreibung seien lediglich allgemein gehaltene\nZielvorstellungen dargestellt worden; insofern werde jedoch\nerwartet, dass sich geeignete Bieter am Verfahren beteiligen und es\nkeiner Erklärung allgemeingültiger Begriff-lichkeiten\nbedürfe.“\n\n- „Die Verbindung der Leistungen des Betriebes des\nTierheims mit sozialen Leistungen (wie vor, S. 3, Pkt. I.7.) sei\nvergaberechtlich nicht zu beanstanden, denn nach dem Vergaberecht\nwerde dem Auftraggeber nicht vorgegeben, was er zu beschaffen habe,\nsondern allein, in welchem Verfahren er die Leistungen vergibt. Der\nAuftraggeber lege daher fest, was Gegenstand eines Auftrages sein\nsoll. Im Übrigen sei die Verknüpfung der verschiedenen Leistungen\nsach-lich begründet. Die Vorbemerkung des Betreibervertrages diene\n… der Ausle-gung des Vertrages (wie vor, S. 3, Pkt. I.11.).\nDie Erfüllung von sozialpäda-gogisch-sozialtherapeutischen Aufgaben\nsei an den Betrieb des Tierheimes gekoppelt. Insofern werde das\nBetreuungskonzept gemäß § 1 Grundlage des Vertrages. Weitergehende\nRegelungen würden in Verhandlung und Umset-zung des Konzeptes\ngetroffen. Diesbezüglich sei beanstandet worden (wie vor, S. 5,\nPkt. II.6.), die Bedarfsermittlung fehle; da … im Hinblick\nauf die einzelnen Leistungen keine inhaltlichen Vorgaben gemacht\nwürden, folglich jede Zielgruppe in unterschiedlicher Weise durch\ndas einzureichende Konzept angesprochen werden könne, habe\n„mithin der Bieter Angaben zum „gesell-schaftlichen\nBedarf“ für die Prüfung der Plausibilität des Konzeptes\nbeizu-bringen. Insofern handele es sich auch nicht um den eigenen\nBedarf der …stadt … im engeren Sinne.“\n\nDa den Beanstandungen nicht in dem abgeforderten Umfang\nabgeholfen worden war, hat der Antragsteller mit anwaltlichem\nSchriftsatz vom … 2010 bei der Vergabekammer des Landes\nBrandenburg einen Nachprüfungsantrag gestellt. Seines Erachtens sei\ndie gewählte Verfahrensart nicht zulässig, da dem\nVerhand-lungsverfahren keine Aufhebung einer öffentlichen oder\nbeschränkten Ausschreibung vorausgegangen sei, § 3 Nr. 4 n VOL/A.\nAuch sei in der Regel ein Teilnahmewett-bewerb vorzuschalten, § 3\nNr. 1 Abs. 4 VOL/A und der Ablauf des Verfahrens bezüglich etwaiger\nVerhandlungsrunden und Möglichkeiten einer Angebotsanpas-sung\nhinreichend zu beschreiben. Die Angebotsfrist sei zu kurz bemessen,\num so-wohl für den Tierheimbetrieb als auch die\nsozialpädagogische/sozialtherapeutische Betreuung für Menschen mit\nentsprechendem sozialen Betreuungsbedarf umfassen-de Konzepte zu\nerarbeiten, zumal die insoweit gestellten Fragen des Antragstellers\nbislang nicht abschließend beantwortet worden seien. Wesentliche\nFragestellungen zur Ausschreibung seien (erst heute) eine Woche vor\nAblauf der Angebotsfrist be-handelt worden. Für die Unternehmen\nbestünden auch keine gleichen Ausgangsbe-dingungen, da davon\nauszugehen sei, dass Bieter aus dem vorherigen, nicht\nerfolg-reichen Vergabeverfahren zur Angebotsabgabe aufgefordert\nwurden und nicht aus-zuschließen sei, dass diese über weitergehende\nInformationen insbesondere hin-sichtlich des in den\nVergabeunterlagen nicht beschriebenen Konzeptes zum sozialen\nBetreuungsbedarf verfügten und so einen zeitlichen Vorteil\nbesäßen.\n\nDie Ausschreibungskonzeption verstoße zudem gegen das\nWettbewerbsgebot aus § 97 Abs. 2 GWB, das Losaufteilungsgebot aus §\n97 Abs. 3 GWB und die Vorgaben zu wettbewerbsfremden Aspekten aus §\n97 Abs. 4 GWB. Auftragsgegenstand seien zunächst die Leistungen\nbezüglich der Fund- und Verwahrtiere. Die Verbindung mit einem\nsozialpädagogischen und sozialtherapeutischen Konzept, die\nGegenstand der Zuschlagskriterien sei, ergebe sich nicht aus dem\nSachzusammenhang mit dem Auftragsgegenstand; vielmehr lägen zwei\nunterschiedliche öffentliche Aufgaben vor, die sachlich nicht\nmiteinander verknüpft seien und regelmäßig von unterschiedlichen\nUnternehmen durchgeführt würden, ohne dass vorliegend eine\nLosaufteilung vor-gesehen sei. Dadurch werde der Wettbewerb\nerheblich beschränkt. Die Kopplung unterschiedlicher\nAuftragsgegenstände sei nach OLG Celle (Beschluss vom 24. Mai 2007\n– 13 Verg 4/07) jedoch nicht uneingeschränkt zulässig.\n\nGefordert werde hier auch nicht der Einsatz von bestimmten\nbetreuungsbedürftigen Personen bei der Durchführung des Auftrages\nzu den Leistungen bezüglich der Fund- und Verwahrtiere, das\nSozialkonzept gehe weit darüber hinaus. Die Auftrag-geberin habe\nmit Schreiben vom … 2010 (dort Ziffer II. 6.) mitgeteilt,\ndass die Bieter „den gesellschaftlichen Bedarf“\nermitteln müssten, es sich insoweit auch nicht um einen eigenen\nBedarf der Auftraggeberin handele. Damit fehle es an der\nAus-schreibungsreife. Die Bedarfsermittlung sei ureigene Aufgabe\ndes Auftraggebers, die in einem Vergabeverfahren nicht auf die\nBieter verlagert werden könne. Die fehlende Beschreibung dieses\nLeistungsbestandteiles und die offenen Formulierungen im Hinblick\nauf die Vertragslaufzeit legten nahe, dass eine Markterkundung\nstattfinden solle. Zu diesem Teil der Ausschreibung sei die\nLeistungsbeschreibung zudem un-klar, denn es seien weder die Ziele\nder Auftraggeberin erkennbar, noch nenne sie ihren Bedarf oder die\nzu betreuende Personengruppe – Jugendliche, Arbeitslose,\nPflegebedürftige – oder äußere sich zur Finanzierung.\n\nDie Zuschlagskriterien seien nicht transparent. Es erschließe\nsich nicht, wie die Angebote, die nicht den niedrigsten Preis\nenthalten, bewertet werden. Die Kriterien zum sozialpädagogischen\nund sozialtherapeutischen Betreuungsbedarf seien unge-eignet, weil\ndem Antragsteller keine Informationen zum Bedarf vorlägen und die\nBieter den Bedarf „ins Blaue hinein“ zu ermitteln\nhätten. Hinsichtlich des Tierheim-betriebes sei das Kriterium\n„Grundstücksgröße“ ungeeignet, da nur das\nErbbau-grundstück des Auftraggebers in Betracht komme. Im Übrigen\nhabe die Auftrag-geberin nicht angegeben, wie sie die Anbindung der\nsozialpädagogischen Betreu-ungsleistung an die Tierheimarbeit\nbewerte und wie sie die Finanzierung des kommunalen Anteiles sowie\nder Dritt- und Fremdmittel gewichte.\n\nWeiter benachteilige die Vertragslaufzeit die Auftragnehmer\nunangemessen, denn die Auftraggeberin lasse offen, ob sie die\nVerlängerungsoption ausüben werde. Preisanpassungs- und\nGestaltungsrechte sehe der Vertrag nicht vor.\n\nHinsichtlich der Tierheimarbeit sei die Leistungsbeschreibung\nunklar, da mangels Regelung bei Übernahme von mehr als 20 Tieren\neine Kalkulation nicht möglich sei. Im Hinblick auf das Grundstück\nbestehe für die Bieter ein ungewöhnliches Wagnis durch den\nAltlastenverdacht und den entschädigungslosen Heimfall bei\nBeendigung des Betreibervertrages gemäß § 14 Nr. 4 des\nErbbaurechtsvertrages, der gegen § 27 Abs. 1 ErbbauRG verstoße. Ein\nungewöhnliches Wagnis folge ferner aus der Entgeltregelung zu\nZiffer 6.3 (i.V.m. Ziffer. 4.a) der Leistungsbeschreibung bei\nÜber-schreitung der geschätzten Anzahl zu betreuender Tiere.\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n1. die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß §§ 107 ff.\nGWB,\n\n2. die Auftraggeberin zu verpflichten, das Vergabeverfahren\nunter Berück-sichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer\nfortzuführen,\n\n3. die Auftraggeberin zu verpflichten, das Vergabeverfahren bis\nzu einer Entscheidung der Vergabekammer zu unterbrechen und die\nAngebots-frist angemessen zu verlängern,\n\n4. hilfsweise andere geeignete Maßnahmen zu treffen,\n\n5. dem Antragsteller Einsicht in die Vergabeakten zu\ngewähren,\n\n6. der Auftraggeberin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens\naufzuer-legen,\n\n7. festzustellen, dass die Auftraggeberin dem Antragsteller die\nzur ent-sprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu\nerstatten hat,\n\n8. festzustellen, dass für den Antragsteller die Hinzuziehung\neines Bevoll-mächtigten notwendig war.\n\nNachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom … 2010\naufgefordert worden war, sein zum … 2010 eingereichtes\nAngebot bis zum … 2010 hinsichtlich der mit der\nTierheimdienstleistung gekoppelten sozialen Betreuungsleistung zu\nvervollständigen und das insoweit fehlende Konzept, ausgefüllte\nPreisblatt und die Eignungsnachweise nachzureichen – die\nvorzulegenden Eignungsnachweise für den Tierheimbetrieb seien\nvollständig –, hat er sein Angebot ergänzt. Mit Schriftsatz\nder Auftraggeberin vom … 2010 wurde ihm mitgeteilt, dass das\nAngebot ausge-schlossen werde, da es noch immer nicht vollständig\nsei. Der Antragsteller hat den Angebotsausschluss mit Schreiben vom\n… 2010 gegenüber der Auftraggeberin gerügt und beantragt mit\nanwaltlichem Schriftsatz vom … 2010 ergänzend,\n\n9. die Auftraggeberin zu verpflichten, das Angebot des\nAntragstellers nicht auszuschließen und in Verhandlungen mit dem\nAntragsteller einzu-treten.\n\nDass die Auftraggeberin bereits Verhandlungsgespräche mit\nanderen Bietern geführt habe, wie einer Pressemitteilung zu\nentnehmen sei, verstoße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung\nund Transparenz, die auch im Verhandlungsverfahren zu beachten\nseien.\n\nDie Auftraggeberin beantragt,\n\n1. den Nachprüfungsantrag des Antragstellers zurückzuweisen,\n\n2. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der\nAuftraggeberin gemäß § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu\nerklären,\n\n3. dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens einschließlich\nder Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der\nAuftraggeberin aufzu-erlegen.\n\nIn ihrer Antragserwiderung vom … 2010 verweist sie\ninsbesondere auf die in der Privatautonomie wurzelnde\nDispositionsbefugnis/Beschaffungsfreiheit eines (öffent-lichen)\nAuftraggebers. Die Auftraggeberin habe grundsätzlich die\nMöglichkeit von Synergieeffekten bei einer Verbindung der beiden\nLeistungsteile gesehen. Den sozialen Trägern bzw. Einrichtungen\nseien für die von ihnen zu entwickelnden\nsozialpädagogischen/sozialtherapeutischen Angebote mit möglichst\nweitem Entwick-lungspotenzial in der Zusammenarbeit mit dem\nTierheimbetrieb bewusst keine Vor-gaben für bestimmte\nPersonengruppen (beispielsweise behinderte Menschen, Ob-dachlose,\nobdachlose Jugendliche bzw. junge Erwachsene oder ähnliche\nBedarfs-gruppen) gemacht worden. Die einheitliche Auftragsvergabe\nsei gewählt worden, um nicht lediglich unverbindliche Aussagen zu\nmöglichen perspektivischen Koopera-tionen der verschiedenen\nLeistungserbringer zu erhalten. Diese hätten aus tech-nischen und\nwirtschaftlichen Gründen einen erheblichen Abstimmungsbedarf,\nsodass von einer losweisen Vergabe aus Zweckmäßigkeitserwägungen\nund ohne Verstoß gegen § 97 Abs. 3 GWB abgesehen worden sei.\n\nDem Antragsteller gehe es vorrangig um die Verhinderung der\ngekoppelten Vergabe. Wie unter anderem aus dem Antragsschriftsatz\nvom … 2010 folge, habe er kein Interesse am konkreten\nAuftrag, der verbundenen Leistungsvergabe, sodass ihm die\nAntragsbefugnis fehle, § 107 Abs. 2 GWB. Ein interessiertes\nUnternehmen könne dem Auftraggeber jedoch keine von seinen\nVorstellungen abweichende Beschaffung vorschreiben, sondern habe\ndie diesbezüglich gestellten Anforderungen als zu-lässige\nVergabebedingungen grundsätzlich hinzunehmen. Der Antragsteller\nwerde weder durch die Wahl der Verfahrensart noch die konkrete\nBeschaffungsentschei-dung diskriminiert. Eine Wettbewerbsschränkung\nliege ebenfalls nicht vor; diese wäre vielmehr dann anzunehmen,\nwenn hinsichtlich der sozialpädagogischen/sozialthera-peutischen\nLeistungen Vorgaben gemacht worden wären, der Kreis der\nInteressen-ten indes überschaubar sei und sich in der Branche eine\nweitgehend gleichartige Leistungserbringung noch nicht\nherausgebildet habe. Aus fehlenden Vorgaben für die sozialen\nBetreuungskonzepte auf eine fehlende Bedarfsermittlung der\nAuftrag-geberin zu schließen, verkenne den tatsächlichen\nLeistungsgegenstand.\n\nDa der Antragsteller sowohl Teilnehmer des im … 2009\ndurchgeführten Inte-ressenbekundungsverfahrens gewesen sei, als\nauch Kenntnis von der am … 2009 europaweit bekannt gemachten\nAusschreibung hatte, sei er mit seinen Rügen in Bezug auf eine\nvermeintlich unzulässige Verbindung des Betriebes des Tierheimes\nmit den sozialen Leistungen, die unterbliebene Losaufteilung, die\nfehlende Aus-schreibungsreife sowie eine teils unklare\nLeistungsbeschreibung präkludiert. Sämt-liche Einwände hätte er\nspätestens im Zuge der Vorjahresausschreibung anbringen können und\nmüssen. Bereits an dieser Ausschreibung teilnehmende Bieter hätten\nkeinen den Antragsteller benachteiligenden Vorteil, der\nauszugleichen gewesen wä-re. Dem Antragsteller habe seinerzeit die\nTeilnahme frei gestanden.\n\nObwohl nachrangige Dienstleistungen betroffen seien, habe die\nAuftraggeberin den Bietern auch die Zuschlagskriterien hinreichend\ntransparent mitgeteilt, denn die maß-geblichen Bewertungsmatrizen\nseien mit den Verdingungsunterlagen übersandt wor-den. Die weiteren\nBeanstandungen seien zurückzuweisen. Unklarheiten der\nLeis-tungsbeschreibung (§ 8 Nr. 1 VOL/A) für den Fall der Übernahme\nvon mehr als 20 Tieren beantworteten sich aus der anzubietenden\nMindestplatzzahl. Der erwähnte Altlastenverdacht auf dem\nstädtischen Grundstück stelle kein ungewöhnliches Wag-nis dar. Die\nBieter seien nicht verpflichtet, dieses Angebot zu nutzen. Der\nübersandte Erbbaurechtsvertrag sei nur als Muster zu verstehen\ngewesen, ein Verstoß gegen § 27 ErbbauRG sei nicht erkennbar,\njedenfalls sei der Antragsteller mit dieser erst-mals im Zuge des\nNachprüfungsverfahrens erhobenen Rüge gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB\npräkludiert.\n\nSoweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom … 2010\nergänzend den Aus-schluss seines im Ergebnis noch immer\nunvollständigen Angebotes angefochten habe, werde darauf\nhingewiesen, dass er zu keiner Zeit ein verbindliches Angebot\nvorgelegt habe: es fehle aufgrund der erklärten Vorbehalte an der\nAbgabe eines Angebotes. Die Vorbehalte stellten eine unzulässige\nAbänderung der insoweit un-missverständlich formulierten\nVerdingungsunterlagen dar, sodass der Angebots-ausschluss gemäß §\n25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) VOL/A zwingend gewesen sei.\n\nDie mit Konkurrenten bereits geführten Verhandlungsgespräche\ndiskriminierten den Antragsteller nicht. Die Auftraggeberin sei\nnicht verpflichtet gewesen, die zu seinen Gunsten eingeräumte\nNachbesserungsfrist abzuwarten.\n\nMit Verfügung des Vorsitzenden der Vergabekammer vom …\n2010 wurde die Entscheidungsfrist bis zum … 2010\nverlängert.\n\nDem Antragsteller wurde mit Schreiben der Vergabekammer vom\n… 2010 unter Beachtung von Geschäftsgeheimnissen\nAkteneinsicht gewährt. Mit Schriftsatz vom … 2010 vertiefte\ner seinen Vortrag.\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom … 2010 hat die\nAuftraggeberin insbesondere darauf verwiesen, dass die\nDokumentation des bisherigen Vergabeverfahrens ord-nungsgemäß\nerfolgt sei. Beigefügt war der „Vermerk für die Vorbereitung\nder Vergabe“ vom … 2010, welcher dem Antragsteller in\nteilgeschwärzter Fassung zur Kenntnis gegeben wurde. Der in dem\nSchriftsatz erwähnte, undatierte Vergabe-vermerk, dessen Erstellung\nmit dem … 2010 angegeben wird, ging mit auf den …\n2010 datiertem Anschreiben der Auftraggeberin bei der Vergabekammer\nam … 2010 ein.\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 17. August 2010 hatten die\nBeteiligten Gelegen-heit, ihre Standpunkte darzulegen.\n\nAuf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen\nhaben, sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten wird\nergänzend Bezug genommen.\n\nII.\n\nDer Nachprüfungsantrag ist im Wesentlichen zulässig.\n\nDie angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung über den\nNachprüfungs-antrag zuständig. Bei den der beabsichtigten Vergabe\nzugrunde liegenden Leistun-gen handelt es sich um Dienstleistungen\nnach §§ 99 Abs. 1, 4 GWB, die dem Land Brandenburg zuzurechnen sind\nund den maßgeblichen Schwellenwert übersteigen (§§ 104 Abs. 1, 100\nAbs. 1, 127 Nr. 1 GWB i.V.m. Artikel 2 EG-VO Nr. 1177/2009 vom 30.\nNovember 2009).\n\nDie Auftraggeberin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts\nöffentlicher Auftrag-geber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB.\n\nNach der Richtlinie 2004/18/EG wird zwischen vorrangigen und\nnachrangigen Dienst-leistungsaufträgen, aufgeführt in Anhang I bzw.\nII A und Anhang I bzw. II B der Richtlinie, unterschieden mit der\nFolge, dass beide Kategorien von Leistungen unter-schiedlichen\nRegeln unterworfen werden. Dienstleistungsaufträge wie der\nVorliegen-de sind solche des Anhangs I B, für die, auch als\nnachrangige Dienstleistungs-aufträge, ein Nachprüfungsverfahren\neröffnet ist, wenn wie hier der Schwellenwert überschritten\nist.\n\nDer Antragsteller ist seiner Rügeverpflichtung rechtzeitig\nnachgekommen. Er hat bereits zwei Tage nach Erhalt der\nVerdingungsunterlagen, zwischen dem … und … 2010, in\nsechs Schreiben Fragen zu den Verdingungsunterlagen gestellt und\ndiverse Vergaberechtsverstöße, teils wiederholt, gerügt. Die\nAuftraggeberin hat erstmals mit Schreiben vom … 2010, beim\nAntragsteller am … 2010 eingegangen, auf die Fragen und\nBeanstandungen des Antragstellers reagiert, sodass mit dem vor\nAblauf der Frist zur Angebotsabgabe gestellten Nachprüfungsantrag\nvom … 2010 auch die Frist des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB\neingehalten wurde.\n\nDer Antragsteller ist teilweise antragsbefugt, § 107 Abs. 2 GWB.\nAntragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag\nhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB\ngeltend macht; dabei ist darzulegen, dass durch die behauptete\nVerletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder\nzu entstehen droht.\n\nSein Interesse am Auftrag hat der Antragsteller bekundet, indem\ner Bieteranfragen gestellt, Vergaberechtsverstöße gerügt und sich\nmit einem Angebot an dem ausge-schriebenen Auftrag beteiligt hat.\nSoweit das fristgerecht zum … 2010 eingereichte Angebot\nnicht sämtliche Unterlagen umfasst, hatte der Antragsteller bereits\nim Anschreiben zu seinem Angebot vom … 2010 erklärt, dass er\naufgrund der unzureichenden Antworten der Auftraggeberin auf seine\nBieterfragen sowie aufgrund der Nichtabhilfe der von ihm gerügten\nVergaberechtsverstöße, den Gründen, die zur Erhebung dieses\nNachprüfungsantrages führten, nicht in der Lage gewesen sei, ein\nvollständiges Angebot vorzulegen. Dies wiederholte er nach\nAngebotsabgabe mit Schriftsatz vom … 2010, nachdem er\nvonseiten der Auftraggeberin mit Schreiben vom … 2010 zur\nVervollständigung seines Angebotes bis zum … 2010\naufgefordert worden war. Das ursprünglich eingereichte Angebot des\nAntragstellers war im Wesentlichen in Bezug auf die mit der\nTierheim-Dienstleistung gekoppelten\nsozialpädagogischen/sozialtherapeutischen Betreuungsleistungen\nunvollständig. Es fehlten das Konzept und die geforderten\nEignungsnachweise sowie die Angaben im Preisblatt.\n\nDie Antragsbefugnis scheitert nicht an der Unvollständigkeit des\nAngebotes. Dieser Fall ist denjenigen gleich zu stellen, in denen\ndie betreffenden Antragsteller gerade wegen der geltend gemachten\nVergabeverstöße nachvollziehbar entschieden haben, gar kein Angebot\nabzugeben. Im Hinblick auf die Klarstellung des BVerfG (Beschluss\nvom 29. Juli 2004 – 2 BVR 2248/03, NZBau 2004, 564) zu der\nvormals umstrittenen Frage, ob ein Antragsteller darlegen muss,\nwelches Angebot er in einem fehlerfrei durchgeführten\nVergabeverfahren abgegeben hätte, dürfen an die Darlegungen eines\nbereits entstandenen oder drohenden Schadens keine strengen\nAnforde-rungen gestellt werden, sodass auch die vorliegende\nFallgestaltung, in der sich der Antragsteller angesichts der\nbeanstandeten Vergabefehler zur Ausarbeitung eines beide\nLeistungsteile vollständig umfassenden Angebotes nicht in der Lage\nsah, ein-zubeziehen ist.\n\nDer Schadensbegriff muss unter dem Gesichtspunkt der Gewährung\ndes Primär-rechtsschutzes betrachtet und ausgelegt werden. Hiernach\ngenügt der Antragsteller seiner Darlegungslast. Er macht eine\nVerletzung seiner Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB geltend und rügt im\nWesentlichen die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und\ndes Wettbewerbsgebotes aus § 97 Abs. 1, 2 GWB – elementare\nGrundsätze des Vergabeverfahrens, auf deren Einhaltung jeder Bieter\neinen Anspruch hat –, sowie des Transparenzgebotes aus 97\nAbs. 1 GWB i.V.m. § 16 Nr. 1, 2 VOL/A. Er legt auch dar, dass durch\ndie behauptete Rechtsverletzung ein Schadenseintritt nicht\nausgeschlossen ist (§ 107 Abs. 2 Satz 2 GWB). Neben weiteren\nVergaberechts-verletzungen hat er insbesondere angeführt, die als\nvergaberechtsfehlerhaft gerüg-ten Verdingungsunterlagen seien in\nden von ihm aufgelisteten Punkten unklar; ihm drohe ein Schaden,\ndenn er könne kein chancenreiches Angebot kalkulieren, wenn nicht\nvonseiten der Auftraggeberin weitere Angaben zum Tierheimgrundstück\ngemacht werden und, die verbundene Leistung betreffend,\ninsbesondere zur Perso-nengruppe, für die konkret der Bedarf der\nAuftraggeberin an sozialpädago-gischen/sozialtherapeutischen\nBetreuungsleistungen gegeben ist.\n\nMacht ein potenzieller Bieter geltend, dass durch unklare\nVerdingungsunterlagen ein Verstoß gegen die Chancengleichheit\nvorliegt, ist ein zumindest drohender Scha-denseintritt im Sinne\ndes § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ohne weiteres dargelegt (BVerfG,\na.a.O.). Dies gilt ebenso für die seit dem … 2010 bestehende\nSituation, dass der Antragstellerin in Konsequenz des gerügten\nAuftraggeberverhaltens (noch immer) kein vollständiges Angebot bis\nzum Ablauf auch der Nachfrist einzureichen vermochte. Er muss nicht\ndarlegen, welches Angebot er in einem fehlerfrei durchge-führten\nVergabeverfahren abgegeben hätte.\n\nAllerdings fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis, soweit\ner die Wahl und Durchführung des Verhandlungsverfahrens\nbeanstandet. Der Antragsteller gehört zum Kreis derjenigen\nUnternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert und somit am\nVerfahren beteiligt wurden. Er hat weder dargelegt noch ist sonst\nersichtlich, inwieweit durch die Wahl der Verfahrensart anstelle\nbeispielsweise einer Öffentlichen Ausschreibung seine\nZuschlagschancen beeinträchtigt worden sein können. Dazu hätte es\nder Darlegung bedurft, dass und inwieweit er im Falle einer\nÖffentlichen Ausschreibung ein anderes, chancenreicheres Angebot\nabgegeben haben würde, als er dies im Rahmen des tatsächlich\ndurchgeführten Verhandlungsverfahrens/freihän-digen Vergabe getan\nhat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juli 2002 – Verg\n22/02).\n\nMit dem Vorbringen, auch die verlängerte Angebotsfrist sei zu\nkurz bemessen gewe-sen, jedenfalls habe die Auftraggeberin einen\nTeilnahmewettbewerb vorschalten müssen, kann der Antragsteller\nnicht gehört werden. Insoweit fehlt ihm das Rechts-schutzbedürfnis.\nUnabhängig davon, dass weder aus einer Rechtsvorschrift noch\nvonseiten der Rechtsprechung ersichtlich das Gebot aufgestellt\nwird, nach Aufhe-bung einer im Verhandlungsverfahren mit\nvorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb ge-mäß § 3 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A\ngeführten Ausschreibung sei – abweichend von den Re-gelungen\nzum Offenen oder Nichtoffenen Verfahren bzw. zur Öffentlichen oder\nBe-schränkten Ausschreibung – einem erneuten anschließenden\nVerhandlungsver-fahren in gleicher Beschaffungsangelegenheit\nwiederum ein Teilnahmewettbewerb voranzustellen, sind die\nAngebotsabgabefrist und letztlich noch die Nachlieferungs-frist für\nnoch fehlende Angebotsbestandteile mit dem … 2010 über den\nzeitlichen Rahmen der Frist des § 18 a Abs. 1 VOL/A hinaus\nverlängert worden und damit jedenfalls im Sinne des § 18 Nr. 1 Abs.\n1 VOL/A als ausreichend zu qualifizieren. Insoweit kann der\nAntragsteller auch seinen Kenntnisstand und sein bisheriges\nVer-halten in dieser Vergabeangelegenheit nicht vollständig\nausblenden. Im Gegensatz zu anderen zur Angebotsabgabe am …\n2010 aufgeforderten potenziellen Bietern hatte der Antragsteller im\n… 2009 an der Interessenbekundung teilgenommen. Damit kannte\ner die Grundzüge der beabsichtigten Auftragsvergabe. Die Gründe für\ndie Nichtbeteiligung an der nachfolgenden europaweiten\nAusschreibung sind zwar nicht bekannt. Allerdings konnten der\neuropaweiten Bekanntmachung vom … 2009, bis auf eine\nAusnahme (polizeiliches Führungszeugnis) die auch in diesem\nVerfahren (in insgesamt geringerer Zahl) vorzulegenden\nEignungsnachweise entnommen werden.\n\nEbenso muss dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis\nabgesprochen werden, sofern er eine Wettbewerbsbeeinträchtigung\ndurch die Verbindung der beiden Teile der zu vergebenden Leistungen\nbeanstandet, § 97 Abs. 3, Abs. 4 GWB. Der Antrag-steller hatte sich\nim Nachgang der der Vorjahresausschreibung vorangestellten\nInteressenbekundung damit einverstanden erklärt, gegebenenfalls\neine Bieterge-meinschaft zu bilden und schriftlich sein\nEinverständnis gegeben, entsprechend in der europaweiten\nAusschreibung (Ziffer II.1.5. der Bekanntmachung) benannt zu\nwerden.\n\nDer Nachprüfungsantrag ist mit seinem Hauptanliegen\nbegründet.\n\nAuch wenn das Verhandlungsverfahren nur geringen formalen\nAnforderungen unter-liegt, muss sich der Auftraggeber an die\nwesentlichen Prinzipien des Vergaberechts halten. Das gilt\nausnahmslos für die Grundsätze des fairen Wettbewerbs, der\nTrans-parenz und der Nichtdiskriminierung. Dies gilt auch für\nVerfahren, die die Vergabe nachrangiger Dienstleistungen zum\nGegenstand haben (OLG Brandenburg, Be-schluss vom 15. Mai 2007\n– Verg W 2/07). Außerdem muss der Auftraggeber die Vorgaben\nder jeweiligen Verdingungsordnung einhalten.\n\nGrundlegend für ein Vergabeverfahren ist, dass sich ein\nAuftraggeber über seinen Bedarf, welche Leistung er konkret zu\nbeschaffen beabsichtigt, vor Beginn einer Aus-schreibung Klarheit\nverschafft. So bestimmt § 16 Nr. 1 VOL/A, dass der Auftraggeber\nerst dann ausschreiben soll, wenn alle Verdingungsunterlagen fertig\ngestellt sind und die Leistung aus Sicht des Auftraggebers\ninnerhalb der angegebenen Frist ausge-führt werden kann. Dem\nAuftraggeber steht es grundsätzlich frei, welche Anforde-rungen und\nSpezifikationen er in der Leistungsbeschreibung an den\nBeschaffungs-gegenstand, hier: die zu beschaffenden\nDienstleistungen, stellt. Dazu gehört, dass er den jeweiligen\nBeschaffungsgegenstand vor Veröffentlichung der\nVergabebekannt-machung zutreffend ermittelt und die benötigte\nLeistung eindeutig und erschöpfend beschreibt (vgl. § 8 Nr. 1 Abs.\n1 VOL/A), sodass die Bieter den Leistungstext im gleichen Sinne\nverstehen können und vergleichbare Angebote abzugeben in der La-ge\nsind.\n\nDaran mangelt es vorliegend in Bezug auf die mit dem Betreiben\neines Tierheimes auf dem Gebiet der …stadt …\nverbundene Leistung, die Erstellung eines\nsozialpädagogischen/sozialtherapeutischen Konzeptes für Menschen\nmit ent-sprechendem sozialen Betreuungsbedarf.\n\nDas Herstellen der Ausschreibungsreife (§ 16 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A)\nbeinhaltet, dass der Bieter vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe\nerkennen kann, auf welche Anfor-derungen der Auftraggeber\nbesonderen Wert legt, um ein dem Beschaffungsbedarf entsprechendes\nAngebot zu erstellen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.\nJa-nuar 2008 – Verg 31/07 – zur Erkennbarkeit der\nAnforderungen bei der Zuschlagser-teilung durch Mitteilung der\nWertungskriterien). Anderenfalls läuft er Gefahr, dem Auftraggeber\ndurch ein nicht auf den tatsächlichen Bedarf zugeschnittenes\nAngebot eine andere, nicht oder nicht so benötigte Leistung\nanzubieten. Nur eine große Anzahl auf den tatsächlichen Bedarf\nzugeschnittener Angebote bietet die Gewähr für einen echten Preis-\nund Qualitätswettbewerb.\n\nDie Auftraggeberin hat vorliegend in Bezug auf das zu 30 v.H. in\ndie Angebots-wertung einfließende soziale Betreuungskonzept nur\nscheinbar einen Bedarf für die-se Beschaffung ermittelt und\nfestgelegt. Nach Lage der an die Bieter versandten\nVer-dingungsunterlagen ist dieser scheinbare Bedarf breit\ngefächert. Die Gruppe der „Menschen mit entsprechendem\nsozialen Betreuungsbedarf“ umfasst einen weiten\nPersonenkreis. Dieser Umstand musste insbesondere den am …\n2010 zur Ange-botsabgabe aufgeforderten Bietern bewusst sein, die,\nwie der Antragsteller, bereits ein Jahr zuvor an der\nInteressenbekundung teilgenommen haben; in diesen\nVor-jahresunterlagen waren in Bezug auf die Konzeption sozialer\nBetreuung neben den Vorschriften der §§ 53, 54 SGB XII und §§ 67\n– 69 SGB XII (je i.V.m. § 75 SGB XII) und den §§ 75 SGB XII\nff. (für obdachlose Bürger/Jugendliche) die „weiteren\nHilfe-bedarfsgruppen“ aus dem Bereich des KJHG bzw. SGB VIII\ngenannt worden. Die Leistungsbeschreibung vom … 2010\nschließt keine der damals erfassten Be-darfsgruppen aus, benennt\nlediglich keine einzelnen Vorschriften mehr.\n\nDarüber hinaus verweist die Leistungsbeschreibung zu Ziffer 4 b\ndarauf, dass (vom Bieter) „ein entsprechender Bedarf in der\n…stadt … an dieser Zusammenarbeit … plausibel\nfestgestellt und die planerische Umsetzung dargelegt werden“\nsoll.\n\nDiese Formulierung führte offensichtlich zu der Frage des\nAntragstellers, was die Auftraggeberin unter Menschen mit sozialem\nBetreuungsbedarf versteht und für wel-che Bedarfsgruppe\nBetreuungsleistungen angeboten werden sollen. Die Frage wur-de von\nder Auftraggeberin nicht adäquat beantwortet. Ihre Antworten\nführten viel-mehr zu der weiteren Beanstandung, die\nAusschreibungsreife sei nicht gegeben. Die Auftraggeberin hat auf\ndie Verdingungsunterlagen verwiesen und insbesondere mit Schreiben\nvom … 2010 offen mitgeteilt, dass die Leistungsbeschreibung\nlediglich allgemein gehaltene Zielvorstellungen darstelle, die\ngeeignete Bieter mit ihren eigenen Ideen ausfüllen und in der\nUmsetzung konkretisieren sollen. Da Zielvor-gaben nicht gemacht\nworden seien, könne folglich jede Zielgruppe in unterschied-licher\nWeise durch das einzureichende Konzept angesprochen werden. Der\nBieter habe Angaben zum gesellschaftlichen Bedarf für die Prüfung\nder Plausibilität des Konzeptes beizubringen. Insofern (Zitat)\nhandele es sich auch nicht um den eigenen Bedarf der …stadt\n...\n\nSpeziell mit Blick auf die Wertungsmatrix zum Betreuungskonzept\nwiderlegt die Auftraggeberin ihre Aussagen gegenüber dem\nAntragsteller, jede Zielgruppe könne Erfolg versprechend mit dem\nBetreuungskonzept angesprochen werden. Sie hat zwar mit Schreiben\nvom …2010 geäußert, dass der Inhalt des in Rede stehenden\nBetreuungskonzeptes Gegenstand des Verhandlungsverfahrens sei und\nder genaue Inhalt im Rahmen der Verhandlungen erörtert und\nfestgelegt werden solle. Hat jedoch ein Bieter die Betreuung einer\nbestimmten Personengruppe angeboten, kann er laut Wertungsmatrix\nauch die geringste Punktzahl (5 Punkte) erhalten, und zwar dafür,\ndass er Betreuungsleistungen angeboten hat, die bereits von anderen\nTrägern abgedeckt werden und für die deshalb vonseiten der\nAuftraggeberin „kein Bedarf“ an zusätzlicher Leistung\nbesteht.\n\nFraglich bleibt in diesem Zusammenhang für den zur\nAngebotsabgabe aufge-forderten potenziellen Bieter, wann die\nAuftraggeberin zu der Erkenntnis gelangt(e) bzw. gelangen wird,\nwelche Leistung sie nicht benötigt, die sie gleichwohl (mit)\nausgeschrieben und zum Gegenstand des Vergabeverfahrens gemacht hat\n– vor oder nach Öffnung der Angebote.\n\nWertet die Auftraggeberin pflichtgemäß auf der Grundlage der mit\nden Verdingungs-unterlagen übersandten Wertungsmatrizen nach den\nmitgeteilten Zuschlagskriterien, wie gegenüber dem Antragsteller\nbestätigt, könnte dies nach der keineswegs abwe-gigen Überlegung,\ndass der angebotene „fehlende Bedarf“ hinsichtlich der\nzu betreu-enden Personengruppe ausschließlich aus\nDritt-/Fremdmitteln finanziert werden soll und sehr plausibel mit\nder Tierheimarbeit vernetzt ist (sodass hier die jeweilige\nHöchstpunktzahl erreicht wird), dazu führen, dass bei entsprechend\nhoch zu bewer-tendem Angebot für das Betreiben des Tierheimes eine\nsoziale Betreuungsleistung mitbeauftragt würde bzw. mitbeauftragt\nwerden müsste, für die seitens der Auftrag-geberin kein Bedarf\nbesteht. Dass an ihrem Bedarf vorbei angeboten werden kann, hätte\nder Auftraggeberin mit den Ergebnissen der Vorjahresausschreibung\nbewusst werden müssen.\n\nAuch unter Berücksichtigung der gewählten Verfahrensart, dass\nder konkrete Inhalt des Konzeptes sozialer Betreuungsleistungen\nGegenstand der Verhandlungen sein wird, ist der sich in der\nWertungsmatrix manifestierende Mangel des Vergabever-fahrens nicht\nzu heilen. Unterstellt, die Auftraggeberin hätte zwischenzeitlich\neine Vorstellung über nicht benötigte soziale Betreuungsleistungen,\nkönnten Verhand-lungen über den angebotenen Personenkreis der\nMenschen mit sozialem Betreu-ungsbedarf mit dem Ziel geführt\nwerden, das Angebot (nachträglich) auf eine be-darfsgerechte(re)\nLeistung auszurichten, im Extremfall bis hin einem inhaltlich\nvoll-ständig vom ursprünglich eingereichten Angebot abweichenden\nKonzept – sofern dies vom Bieter überhaupt geleistet werden\nkann. Das Personal für soziale Betreu-ungsleistungen (mit den\nentsprechenden Befähigungsnachweisen) wird regelmäßig auf die zu\nbetreuende Klientel ausgerichtet sein. Massive Änderungen des\nKonzep-tes beträfen daher auch die damit einhergehenden\nAngebotspositionen im Preisblatt für die sozialen\nBetreuungsleistungen, die sich nicht allein in Preisverhandlungen\ner-schöpften, sondern darüber hinaus insbesondere das einzusetzende\nPersonal und dessen Qualifikationen beträfen.\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt einer\nfunktionalen Leistungs-beschreibung, die ebenfalls gewissen\nAnforderungen an die Bestimmtheit unterliegt. Der Auftraggeber darf\nnicht von jeder eigenen Planungstätigkeit absehen und diese\ngänzlich den Bietern übertragen, wie es hier nach Ziffer 4 b der\nLeistungsbe-schreibung den Anschein hat: „ein entsprechender\nBedarf in der …stadt … an dieser Zusammenarbeit\n… soll plausibel festgestellt werden“. Vom\nAuftraggeber sind zumindest das Leistungsziel, die\nRahmenbedingungen sowie die wesentlichen Einzelheiten der Leistung\nin der Weise zu ermitteln und den Bietern mitzuteilen, dass\nVeränderungen nicht mehr zu erwarten sind. Dies folgt dem Gebot,\ndass auch bei funktionalen Leistungsbeschreibungen\nMissverständnisse bei den Bietern vermieden werden und damit sicher\ngestellt ist, dass miteinander vergleichbare Angebote abgegeben\nwerden. Hier erfolgte im Vorfeld der Ausschreibung keine\nFestlegung, welche soziale Betreuungsleistung dem Bedarf der\nAuftraggeberin entspricht. Vielmehr scheint die Auftraggeberin mit\nder zur Vorjahresausschreibung unveränderten Wahl der Verfahrensart\n(dort: mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb – unabhängig\ndavon, ob das Verhandlungsverfahren bzw. die freihändige Vergabe zu\nbeanstanden wäre oder nicht) und ihren Hinweisen, die sozialen\nBetreuungs-leistungen könnten nicht eindeutig und erschöpfend\nbeschrieben werden, zu ver-suchen, die ihrem Verantwortungsbereich\nzuzurechnenden Mängel der Ausschrei-bung zu kaschieren (ähnlich:\nvgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 16. September 2002 – 1 Verg\n2/02).\n\nAus den der Kammer vorgelegten Verfahrensakten ergibt sich\nebenso wenig, wie aus der Leistungsbeschreibung, dem mit dem\nAntragsteller geführten Schriftverkehr oder der Antragserwiderung,\ndass die Auftraggeberin ihren Bedarf vor Einleitung des\nVergabeverfahrens ermittelt hat. Sie hat auch nichts derartiges in\nForm eines Verga-bevermerkes in den Vergabeakten dokumentiert. Sie\nhat ihre bisherigen Erkennt-nisse aus den Wertungsergebnissen der\nVorjahresausschreibung, welchen Bedarf sie hiernach gegebenenfalls\nnicht hat, nicht ausgewertet und damit den potenziellen Bietern\ndieses Verfahrens Konkretes in vergaberechtskonformer Weise nicht\nmitzu-teilen vermocht. Ebenso wenig sind daher die\nVerdingungsunterlagen etwaigen Er-kenntnissen entsprechend\nüberarbeitet worden, wie beispielsweise die Bewertungs-matrix für\ndas soziale Betreuungskonzept im Hinblick auf die Möglichkeit der\nEin-schätzung „kein Bedarf“. Hier hätte sich eine\nKorrektur der Auftraggeberin auf-drängen müssen. Unter\nBerücksichtigung der aufgeführten Mängel kann das streitige\nVergabeverfahren nicht durch Zuschlagserteilung abgeschlossen\nwerden. Das Ver-fahren war vielmehr in den Stand vor Versendung der\nVerdingungsunterlagen zu-rückzuversetzen.\n\nEs ist nicht Sache der Bieter, den Bedarf eines Auftraggebers zu\nermitteln. Bei fort-bestehendem Beschaffungsbedarf hat die\nAutraggeberin daher vor Einholung neuer Angebote die Vergabereife\nherzustellen. Insoweit ist der Auftraggeberin jedenfalls zumutbar,\nihren Bedarf in Bezug auf die sozialen Betreuungsleistungen im\nVorfeld der Aufforderung zur Angebotsabgabe festzustellen und den\npotenziellen Bietern bei entsprechend angepasster,\nbedarfsorientierter Wertungsmatrix mitzuteilen. Die\nBedarfsbeschreibung sollte kalkulationsrelevante Aspekte umfassen,\nu.a. Informa-tionen über die dem Bedarf unterfallenden\nPersonenkreise und die voraussichtliche bzw. geschätzte Anzahl der\ndiesen Personenkreisen zugehörigen Personen mit entsprechendem\nsozialen Betreuungsbedarf.\n\nDas in diesem Vergabeverfahren praktizierte Einholen von\nAngeboten, bei dem die Bieter Gefahr laufen, in dem mit 30 v.H.\nwertungsrelevanten Teil am Bedarf vorbei anzubieten, widerspricht\ndem Gebot, die Leistungen in einem transparenten Verfahren zu\nvergeben, in dem alle Bieter ein gleiches Verständnis von der\nanzubie-tenden Leistung haben, sodass untereinander vergleichbare\nAngebote Gegenstand der Verhandlungen sein können, die sodann in\ndie Wertung gelangen können.\n\nEin Verstoß gegen § 16 Nr. 2 VOL/A ist nicht anzunehmen, da eine\nInteressenbe-kundung bereits im Vorjahr stattgefunden hat und das\nhier zur Beurteilung stehende Verhandlungsverfahren nach Scheitern\nder Vorjahresausschreibung gerade auch auf dieser Grundlage\ndurchgeführt wird. Ob angesichts der Resonanz in dem von der\nAuftraggeberin angenommenen potenziellen Bieterkreis tatsächlich\nein „Markt“ für die Vergabe der Leistungsteile im\nVerbund vorhanden ist, obliegt der Einschätzung der\nAuftraggeberin.\n\nDie weiteren Beanstandungen des Antragstellers, hinsichtlich des\nTierheimbetriebes werde den Bietern ein ungewöhnliches Wagnis\naufgebürdet, § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A, sind zurückzuweisen. Die\nÜbernahme von mehr als 20 Tieren bewegt sich unter Berücksichtigung\nder vorzuhaltenden Kapazitäten nach Ziffer 4. lit. a) der\nLeistungs-beschreibung (Hunde: 50 Plätze; Katzen: 65 Plätze\n…) im Bereich der kalkulierbaren Unterbringungskosten. Mit\neinem gewöhnlichen Wagniszuschlag kalkulierbar wären auch –\njedenfalls nicht auf Dauer zu erwartende – etwaige\nÜberschreitungen der geschätzten Kapazitäten.\n\nWeitere Angaben zum Erbbaugrundstück, speziell zu etwaigen\nAltlasten, hatte die Auftraggeberin mit Schreiben vom … 2010\ngemacht, dem sie das aktuellere Gutachten mit Stand … 2009\nbeilegte. Hiernach (S. 6: Bodenkontamination) sind „nach\nBodenprüfungen die Verdachtsmomente ausgeräumt und es besteht kein\nAnlass auf Verdachtsmomente für Bodenkontaminationen“, sodass\ndas Gutachten „die Verdachtsflächen oder Altlasten, …,\nals nicht vorhanden unterstellt“. Den Stand der mit dem\naktuellen Gutachten ergänzten Verdingungsunterlagen haben die\nBieter ihrer Angebotskalkulation zugrunde zu legen.\n\nEntgegen dem Vorbringen des Antragstellers werden\nPreisanpassungsmodalitäten in § 8 des Vertragsentwurfes geregelt.\n(vgl. auch Ziffer 6. der Leistungsbeschreibung). Ein etwaiger\nVerstoß gegen § 27 Abs. 1 ErbbauRG ist nicht ersichtlich, da die\nInves-titionen in das Grundstück in die Preiskalkulation\n„Fund- und Verwahrtiere“ einflie-ßen.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB.\n\nDanach hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im\nVerfahren unterliegt. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag im\nErgebnis Erfolg.\n\nIm vorliegenden Fall bedarf es keiner Festsetzung einer Gebühr,\nweil die Auftrag-geberin nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG unter die\npersönliche Gebührenfreiheit fällt.\n\nDie Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den\nAntragsteller war notwendig. In dem Nachprüfungsverfahren stellten\nsich im Zusammenhang mit den vom Antragsteller erhobenen\nBeanstandungen Rechtsfragen, deren Schwierigkeiten anwaltliche\nVertretung erforderlich gemacht haben, § 128 Abs. 4 Satz 1, 4 GWB\ni.V.m. § 80 Abs. 2, 3 Satz 2 VwVfG.\n\nIV.\n\nGegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige\nBeschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von\nzwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim\nBrandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770\nBrandenburg, einzulegen.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu\nbegründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,\ninwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine\nabweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und\nBeweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.\n\nDie Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt\nunterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3\nGWB).\n\nMit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten\ndes Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch\nÜbermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu\nunterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).\n\nDie sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der\nEntscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt\nzwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer\nden Antrag auf Nachprüfung abge-lehnt, so kann das\nBeschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die\nauf-schiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde\nverlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/10742","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2010-08-17/vk-39-10","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":7},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":6},{"jurabk":"ErbbauV","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1177/2009","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/10742","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/10742"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2010-08-17/vk-39-10","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/10742","retrieved":"2026-07-30 00:17:55.929597+00:00"}}