{"status":"available","doknr":"BB-10576","ecli":null,"court":"Verfassungsgericht des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2014-02-21","aktenzeichen":"VfGBbg 54/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nA.\n\nGegenstand der Verfassungsbeschwerde sind sozialgerichtliche\nEntscheidungen über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen\nAnordnung und über ein Befangenheitsgesuch.\n\nI.\n\n1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund eines Gendefekts\nschwerstbehindert und schwerstpflegebedürftig. Seit dem Sommer des\nJahres 2008 besucht er eine Förderschule in N. Nach seiner\nDarstellung bedarf er auch in den Ferien- und sonstigen\nunterrichtsfreien Zeiten der Betreuung in einer ihm vertrauten\nGruppe. Fehlten ihm die von dieser Gruppe ausgehenden Impulse,\nentwickele er infolge Reduzierung seiner Aktivitäten\nAtemwegsinfekte bis hin zu Lungenentzündungen. Seit Beginn des\nSchuljahres 2012/2013 sei diese Betreuung im Hort der Schule nicht\nmehr gewährleistet.\n\nDer Beschwerdeführer machte aus diesem Grund gegenüber dem\nLandkreis O. einen Betreuungsanspruch nach § 55 Sozialgesetzbuch\n(SGB) IX geltend, woraufhin der Landkreis drei\nBewilligungsbescheide über „Eingliederungshilfe für\nbehinderte Menschen gemäß §§ 53 ff SGB XII“ erließ. Hiergegen\nerhob der Beschwerdeführer erfolglos Widerspruch mit der\nBegründung, er habe Eingliederungshilfe nicht beantragt und sein\nZustand schließe die Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe\nnach SGB XII aus. Daraufhin erhob er im Zeitraum August 2012 bis\nFebruar 2013 drei Klagen gegen die Bescheide beim Sozialgericht\nNeuruppin mit dem Ziel, dass er eine Ferienbetreuung als Hilfe zur\nTeilhabe ohne Kostenbeteiligung unmittelbar nach SGB IX erhalte und\nnicht unter Rückgriff auf Regelungen über die Eingliederungshilfe\nim SGB XII. Ferner stellte er Anträge auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung hinsichtlich einer Tagesbetreuung für die\nHerbstferien 2012 (S 14 SO 69/12 ER) sowie – unter dem 20.\nDezember 2012 - für die Winter- und Osterferien 2013 (S 14 SO\n103/12 ER).\n\n2. Der Beschwerdeführer lehnte die zuständige Richterin am\nSozialgericht in allen genannten Verfahren wegen der Besorgnis der\nBefangenheit ab; zum einen, weil sie Mitglied im Landkreistag O.\nsei, zum anderen wegen zögerlicher Bearbeitung der Anträge auf\nErlass einer einstweiligen Anordnung. Das Sozialgericht wies die\nBefangenheitsgesuche im Januar 2013 zurück, bezüglich des\nEilantrages für die Winter- und Osterferien 2013 mit dem (u. a.)\nangegriffenen Beschluss vom 29. Januar 2013 (S 1 SV 1/13). Gegen\ndiese Entscheidungen erhob der Beschwerdeführer\nVerfassungsbeschwerde, die mit Beschluss vom 17. Mai 2013 verworfen\nwurde (VfGBbg 11/13).\n\n3. Am 3. April 2013 wies die erfolglos abgelehnte Richterin die\nAnträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit zwei\nBeschlüssen zurück (S 14 SO 69/12 ER – Herbstferien 2012, S\n14 SO 103/12 ER – Winter- und Osterferien 2013). Es fehle den\nAnträgen am Rechtsschutzbedürfnis, weil der beklagte Landkreis die\nbegehrte Tagesbetreuung für die Herbstferien 2012 unter dem 7.\nSeptember 2012 und für die Winter- und Osterferien 2013 unter dem\n14. November 2012 dem Grunde nach und ohne Anordnung einer\nKostenbeteiligung des Beschwerdeführers bewilligt habe. Gegen diese\nEntscheidungen legte der Beschwerdeführer Rechtsmittel ein. Das\nLandessozialgericht als Beschwerdegericht führte in seinen\nBeschlüssen vom 10. Juni 2013 (L 15 SO 122/13 B ER) und 29. August\n2013 (L 15 SO 123/13 B ER) jeweils aus, der Beschwerdeführer habe\nihm gegenüber das Verfahren - wegen Zeitablaufs - für erledigt\nerklärt. Weil das erledigende Ereignis (Zeitablauf: Verstreichen\nder Herbstferien 2012 sowie der Winter- und Osterferien 2013)\nbereits vor Erhebung der Beschwerde eingetreten sei, sei eine\nBelastung des Antragsgegners (Landkreis) mit den Kosten des\nBeschwerdeverfahrens nicht gerechtfertigt. Gegen die Beschlüsse des\nSozialgerichts vom 3. April 2013 (S 14 S 69/12 ER) und des\nLandessozialgerichts vom 10. Juni 2013 legte der Beschwerdeführer\nebenfalls Verfassungsbeschwerde ein, die mit Beschluss vom 29.\nNovember 2013 verworfen wurde (VfGBbg 37/13).\n\nII.\n\nMit seiner am 31. Oktober 2013 erhobenen Verfassungsbeschwerde\nmacht der Beschwerdeführer geltend, die Beschlüsse des\nSozialgerichts vom 29. Januar 2013 und vom 3. April 2013 (14 S\n103/12 ER) i. V. m. dem ihm am 31. August 2013 zugestellten\nBeschluss des Landessozialgerichts vom 29. August 2013 verletzten\nihn in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 52 Abs. 1\nSatz 2 der Landesverfassung (LV). Die Beschlüsse verkennten die\nReichweite der Zuständigkeit des Kreistages nach § 131, § 28 Abs. 2\nKommunalverfassung des Landes Brandenburg, aus der sich die\nEigenschaft der abgelehnten Richterin als Vorstand des Landkreises\nim Sinne von § 60 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und deren\nBefangenheit zwingend ergebe. Darüber hinaus habe sich auch in der\nzögerlichen Bearbeitung des Eilantrags für die Herbstferien 2012\ndie Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin deutlich\nmanifestiert. Ferner verletze ihn der Beschluss des Sozialgerichts\nvom 3. April 2013 (S 14 SO 103/12 ER) i. V. m. dem Beschluss des\nLandessozialgerichts vom 29. August 2013 in seinen Grundrechten auf\nein faires und zügiges Verfahren, effektiven Rechtsschutz und auf\nrechtliches Gehör. Die Richterin habe nach Zurückweisung des\nBefangenheitsantrags (Beschluss vom 29. Januar 2013) mehr als zwei\nMonate zugewartet, bis sie am 3. April 2013 eine Sachentscheidung\ngetroffen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die Osterferien 2013\nannähernd beendet gewesen. Hätte die Richterin seinen Eilantrag\nnach dem 29. Januar 2013 unverzüglich abgelehnt, wäre er in der\nLage gewesen, noch rechtzeitig vor den Osterferien eine\nEntscheidung des Beschwerdegerichts zu erwirken. Die Richterin habe\nsich im angegriffenen Beschluss vom 3. April 2013 zudem mit dem\nzentralen Streitpunkt und seinem hierzu angeführten Sachvortrag\nnicht auseinandergesetzt. Das Landessozialgericht habe mit seinem\nBeschluss vom 29. August 2013 nichts getan, diese\nGrundrechtsverletzungen oder deren Folgen zu beseitigen.\n\nB.\n\nDie Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1\nVerfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu\nverwerfen.\n\nI.\n\nSoweit der Beschwerdeführer Verstöße gegen die Garantie des\ngesetzlichen Richters aus Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV und das Recht\nauf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV rügt, fehlt der\nVerfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. Der Gegenstand der\neinstweiligen Anordnung (Tagesbetreuung für die Winterferien und\nOsterferien 2013) hat sich durch Zeitablauf erledigt. Die vom\nBeschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob sein Anspruch auf\nFerienbetreuung sich aus den Regelungen des Sozialgesetzbuch IX\nüber die Hilfe zur Teilhabe oder aus den Regelungen des\nSozialgesetzbuch XII über die Eingliederungshilfe ergibt, ist\ngrundsätzlicher Natur. Die Klärung derartiger Rechtsfragen erfolgt\n– entgegen der Erwartung des Beschwerdeführers – nicht,\nwenn nach Hauptsacheerledigung nur noch eine\nBilligkeitsentscheidung über die Kosten zu treffen ist (vgl. nur\nLeitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG,\n10. Aufl., § 193 Rn. 13; Schenke, in: Kopp/Schenke, Kommentar zur\nVerwaltungsgerichtsordnung, 18. Aufl. 2012, § 161 Rn. 15). Dies\ngilt umso mehr, als bei Erlass einer einstweiligen Anordnung im\nRahmen der Sachentscheidung der Anordnungsanspruch ohnehin nur\nsummarisch geprüft wird. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht\nim Hinblick darauf anzuerkennen, dass die abgelehnte Richterin in\nweiteren vom Beschwerdeführer angestrengten und noch nicht\nerledigten Verfahren tätig ist. Das Verfassungsgericht hat bereits\nin dem Verfahren VfGBbg 11/13 darauf hingewiesen, dass nach dem\nSubsidiaritätsgrundsatz ein etwaiger Verstoß gegen die Garantie des\ngesetzlichen Richters durch unberechtigte Zurückweisung von\nBefangenheitsanträgen (zunächst) in der gegen die Endentscheidungen\nder abgelehnten Sozialrichterin eröffneten Rechtsmittelinstanz\ngeltend zu machen ist. Dass sich das Landessozialgericht vorliegend\nmit diesem behaupteten Verfassungsverstoß nicht näher befasst hat,\nweil der Beschwerdeführer das Verfahren dort für erledigt erklärt\nhat, kann kein Grund sein, hiervon abzurücken (vgl. bereits\nBeschluss vom 29. November 2013 – VfGBbg 37/13 -,\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de).\n\nII.\n\nDie weitergehende Rüge, die Gerichte hätten gegen sein Recht auf\nein faires und zügiges Verfahren aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV\nverstoßen und hierdurch effektiven Rechtsschutz verweigert, ist\nunzulässig, weil der Beschwerdeführer insoweit nicht den Grundsatz\nder Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde beachtet hat. Nach\ndiesem im Gebot der Rechtswegerschöpfung aus § 45 Abs. 2 Satz 1\nVerfGGBbg verankerten Grundsatz muss der Beschwerdeführer alle nach\nLage der Sache zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen\nMöglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte\nGrundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Instanzenzug zu\nverhindern oder zu beseitigen (ständige Rspr., vgl. zuletzt\nBeschluss vom 29. November 2013 – VfGBbg 48/13 -,\nwww.verfassungsgericht.brandenburg.de). Vorliegend hat es der\nBeschwerdeführer unterlassen, nach § 202 SGG i. V. m. §§ 198 ff\nGerichtsverfassungsgesetz (GVG) im Wege der Verzögerungsrüge beim\nSozialgericht die Dauer des die Tagesbetreuung für die Winter- und\nOsterferien 2013 betreffenden Eilverfahrens als unangemessen zu\nbeanstanden und dergestalt auf eine Beschleunigung des Verfahrens\nund Erlangung effektiven Rechtsschutzes hinzuwirken (vgl.\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 BvR\n2447/11 -, NVwZ 2014, 62, 63 f). Dies gilt nach § 198 Abs. 6 Nr. 1\nGVG auch für Verfahren auf Gewährung vorläufigen\nRechtsschutzes.\n\nC.\n\nDer Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/10576","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2014-02-21/vfgbbg-54-13","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"VerfGGBbg","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/10576","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/10576"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgericht-brandenburg/2014-02-21/vfgbbg-54-13","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/10576","retrieved":"2026-07-30 00:16:18.522642+00:00"}}