{"status":"available","doknr":"BB-10260","ecli":null,"court":"Brandenburgisches Oberlandesgericht","senate":"2. Fachsenat","decided":"2011-05-31","aktenzeichen":"2 U 54/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 1. November 2010\nverkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - Az. 3 O 70/10 - wird\nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu\ntragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz der materiellen\nund immateriellen Schäden, die sie infolge eines Sturzes am 28.\nSeptember 2008 gegen 19:30 Uhr auf der Treppe der Gaststätte\n„…“ in G… erlitt, die damals als\nWahllokal diente.\n\nDie Klägerin hat behauptet, sie sei beim Hinabsteigen der Treppe\nmit ihrem linken Fuß in einen dort vorhandenen Ausbruch geraten,\nabgerutscht und habe sich dabei den Fuß verdreht. Sie hat die\nAuffassung vertreten, die Beklagte habe eine Amtspflicht verletzt,\nweil sie wegen der Nutzung der Gaststätte als Wahllokal für einen\nordnungsgemäßen Zustand der Treppe hätte sorgen müssen.\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den\nTatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die\nBeklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Ausbruch zu\nverschließen, weil der Ausbruch für die Klägerin rechtzeitig\nerkennbar gewesen sei, sodass sie sich darauf habe einstellen und\nhinreichend schützen können.\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie\nihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und geltend gemacht,\ndass die von dem Stufenabbruch ausgehende Gefahr der Klägerin weder\nbekannt, noch für sie erkennbar war.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndas Urteil des Landgerichts Cottbus vom 1. November 2010, Az. 3\nO 70/10, abzuändern und\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.415,00 € brutto\nzuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz\nhieraus seit dem 19.12.2009 abzüglich 1.116,68 € netto zu\nzahlen,\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 713,39 €\nnebst Zinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz gemäß §\n247 BGB seit dem 19.12.2009 zu zahlen,\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes\nSchmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem\nBasiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 19.12.2009 zu zahlen,\nwelches seiner Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt\nwird, das aber einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € nicht\nunterschreiten soll,\n\n4. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, ihr\nsämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu\nersetzen, die aus dem schädigenden Ereignis vom 28.09.2008\nresultieren, soweit diese nicht bereits auf\nSozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind,\n\n5. die Beklagte zu verurteilen, an sie den Verzugsschaden gemäß\n§§ 280, 286 BGB in Höhe von 371,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe\nvon 5 % p. a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit\nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich außerdem\ndarauf, dass die Klage schon deshalb unbegründet sei, weil die\nKlägerin zum Beweis ihrer Behauptung, der Ausbruch aus der\nTreppenstufe sei ursächlich für den Sturz gewesen, nur ihre\nVernehmung als Partei gemäß § 448 ZPO angeboten habe, für die\njedoch die Voraussetzungen nicht vorlägen. Weiter weist die\nBeklagte darauf hin, dass ein Verschulden der Beklagten bisher\nnicht hinreichend dargelegt worden sei.\n\nII.\n\nDie zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte\nBerufung ist unbegründet.\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf\nSchadensersatz bzw. Schmerzensgeld gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.\nV. m. Art. 34 GG zu. Zu Recht hat das Landgericht die Verletzung\neiner der Beklagten gegebenenfalls auch als Amtspflicht obliegenden\nVerkehrssicherungspflicht verneint.\n\nZwar war die Beklagte als Eigentümerin der Gaststätte und\nVeranstalterin der Wahl verkehrssicherungspflichtig für die\nstreitgegenständliche Treppe und hatte daher dafür Sorge zu tragen,\ndass diese sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis\ngenügenden Zustand befindet. Zu Recht hat das Landgericht insoweit\nallerdings auch ausgeführt, dass diese Pflicht nicht\nuneingeschränkt besteht, sondern lediglich alle diejenigen Gefahren\nauszuräumen sind bzw. erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen ist,\ndie für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt,\nnicht erkennbar sind und auf die dieser sich nicht oder nicht\nrechtzeitig einzustellen vermag. Auf die diesbezüglichen\nAusführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.\n\nOhne Erfolg macht die Klägerin dagegen mit ihrer Berufung\ngeltend, dass es sich um eine nicht rechtzeitig erkennbare\nGefahrenstelle gehandelt habe. Nach Einsichtnahme in die\nOriginalfotos geht auch der Senat davon aus, dass der Ausbruch an\nder Treppe und auch der allgemein schlechte Zustand der Treppe\ninsgesamt gut erkennbar waren. Wie auf den Fotos ersichtlich,\nhandelt es sich bei der Treppe um ein älteres Bauwerk, das neben\nder behaupteten Unfallstelle zahlreiche andere Ausbrüche, Risse und\nUnebenheiten aufweist. Ist für den Verkehrsteilnehmer jedoch\nerkennbar, dass sich eine Verkehrsfläche in einem insgesamt eher\nschlechten Zustand befindet, ist von ihm erhöhte Aufmerksamkeit und\nVorsicht zu fordern (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2010, Az.\n2 U 25/09, zitiert nach juris Rdnr. 13). In Anbetracht ihres\nZustandes warnte die Treppe damit vor sich selbst, und die Klägerin\nhätte sich hierauf einstellen können und müssen.\n\nNicht durchgreifend ist auch der mit der Berufungsbegründung\nwiederholte Einwand der Klägerin, dass die Treppe zum Zeitpunkt des\nschädigenden Ereignisses nicht hinreichend ausgeleuchtet gewesen\nsei. Denn auch insoweit war es Sache der Klägerin, sich auf die zum\nUnfallzeitpunkt gegebenen Lichtverhältnisse einzustellen und bei\ndem Begehen der Treppe gegebenenfalls besondere Vorsicht walten zu\nlassen. Zu Recht ist das Landgericht in diesem Zusammenhang auch\ndavon ausgegangen, dass der Klägerin der Zustand der Treppe vor dem\nUnfall bekannt war. Zwar kann aus dem Umstand, dass die Klägerin\nauf der gegenüberliegenden Straßenseite schräg gegenüber der\nGaststätte wohnt, nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass\nsie die Treppe kennt. Wie die Klägerin auch im Rahmen ihrer\npersönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO bestätigt hat, hatte sie die\nstreitgegenständliche Treppe am Unfalltag jedoch bereits zuvor auf\ndem Weg zum Wahllokal und zurück in ihre Wohnung benutzt. Da zu\ndiesem Zeitpunkt noch Tageslicht herrschte, können auch die\nSichtverhältnisse noch nicht eingeschränkt gewesen sein. Auch beim\nabendlichen Besuch des Wahllokals, um der Auszählung der Stimmen\nbeizuwohnen, hatte die Klägerin die Treppe nochmals begangen,\nsodass ihr der Zustand schon aus diesem Grund bekannt war.\n\nUnter diesen Umständen war die Klägerin in Anbetracht des\nGesamtzustandes der Treppe gehalten, beim Begehen der Treppe\nbesondere Sorgfalt walten zu lassen und das Betreten der\nvorhandenen Ausbrüche zu vermeiden und sich erforderlichenfalls am\nseitlich angebrachten Treppengeländer festzuhalten (vgl. Senat, a.\na. O.). Bei Beachtung dieser im Verkehr erforderlichen Sorgfalt\nhätte die Treppe daher nach Überzeugung des Senats gefahrlos\nbegangen werden können.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 711, 713 ZPO.\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §\n543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der\nRechtssache nicht zu. Auch ist die Zulassung nicht zur Fortbildung\ndes Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\nerforderlich. Die Entscheidung beruht allein auf der Würdigung der\nUmstände des Einzelfalls.\n\nStreitwert für beide Instanzen: 8.511,71 €.","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/10260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2011-05-31/2-u-54-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/10260","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/10260"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-brandenburg/2011-05-31/2-u-54-10","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/10260","retrieved":"2026-07-29 23:11:34.495318+00:00"}}