{"status":"available","doknr":"BB-10167","ecli":null,"court":"Vergabekammer des Landes Brandenburg","senate":null,"decided":"2010-08-13","aktenzeichen":"VK 19/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.\n\n2. Der Antragsteller trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)\ndes Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung\nnotwendigen Aufwendungen der Auftraggeberin.\n\n3. Die Gebühr für das Verfahren wird auf X.XXX,XX EUR\nfestgesetzt und mit dem eingezahlten Kostenvorschuss i.H.v.\n2.500,00 EUR verrechnet.\n\n4. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die\nAuftraggeberin wird für notwendig erklärt.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Gründe\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n \n \n \n\nI.\n\nDie Auftraggeberin schrieb im Supplement zum Amtsblatt der\nEuropäischen Union vom … 2010 den Abschluss von Verträgen\ngemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V zur Versorgung mit in Apotheken\nhergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in\nder Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten\nim Offenen Verfahren europaweit aus. Die Auftraggeberin ist durch\nFusion der Allgemeinen Ortskrankenkassen des Landes … und\ndes Landes … mit Sitz in … entstanden. In Ziffer\nVI.4.1) der Bekanntmachung wird die Vergabekammer des Landes\nBrandenburg als zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren\nbenannt.\n\nDie Auftraggeberin hatte den …-Bundesverband mit der\nDurchführung der Ausschreibung beauftragt, Ziffern I.2), VI.3) der\nBekanntmachung. Der streitige Auftrag betrifft die Versorgung auf\ndem Gebiet des Landes … und ist in 13 Gebietslose,\naufgeteilt nach Postleitzahlen, unterteilt. Die Gebietslose weichen\nim räumlichen Zuschnitt von der Aufteilung der Verwaltungsbezirke\nin … ab.\n\nNach zahlreichen Bieteranfragen, die die Auftraggeberin mit\nBieterrundschreiben beantwortete, und einer Vielzahl an Rügen\npotenzieller Bieter sowie dem nach § 115 Abs. 3 GWB in einem\nParallelverfahren ergangenen Beschluss der Vergabekammer vom 23.\nFebruar 2010 änderte die Auftraggeberin wiederholt die\nVerdingungsunterlagen, deren Bestandteil der Entwurf des Vertrages\ngemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V über die Versorgung mit in\nApotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus\nFertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen\nAnwendung bei Patienten als Anlage 1 ist –\nRahmenvereinbarung. Korrigierende Bekanntmachungen veröffentlichte\ndie Auftraggeberin im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen\nUnion am ... und ... März 2010; mit der weiteren Bekanntmachung vom\n… 2010 wurde Ziffer VI.4.2) – Einlegung von\nRechtsbehelfen – um den Hinweis auf die 15-Tages-Frist des §\n107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ergänzt.\n\nZiffer II.1.8) der ursprünglichen Bekanntmachung bestimmte, dass\nAngebote „nur für ein Los“ eingereicht werden sollen.\nDies wurde mit Bekanntmachung vom … dahin korrigiert, dass\nAngebote für ein Los oder mehrere Lose eingereicht werden sollen.\nMit Blick auf den Ablauf des Vergabeverfahrens wurden zugleich\nZiffern II.2.2), II.3) der ursprünglichen Bekanntmachung geändert,\ndass die Rahmenvereinbarungen nunmehr für den (zeitlich späteren)\nJahreszeitraum vom ... 2010 bis ... 2011 geschlossen werden; die\nOption auf Vertragsverlängerung wurde auf den ... 2011\nbegrenzt.\n\nZuschlagskriterium ist nach Ziffer IV.2.1) der niedrigste Preis.\nVarianten/Alternativangebote sind nicht zugelassen, Ziffer II.1.9)\nder Bekanntmachung. Schlusstermin für den Eingang der Angebote war\nnach Ziffer IV.3.4) der ursprünglichen Bekanntmachung der ... 2010,\n12.00 Uhr; nunmehr der … 2010, 12.00 Uhr.\n\nDie ursprünglich bekannt gemachte Absicht (Ziffer II.1.4), je\nGebietslos mit einem Wirtschaftsteilnehmer eine Rahmenvereinbarung\nzu schließen, wurde – nach zwischenzeitlicher Änderung mit\nBekanntmachung vom ... auf zwei Wirtschaftsteilnehmer je Gebietslos\n– mit Bekanntmachung vom ... 2010 wieder hergestellt.\n\nEine geänderte Fassung der Verdingungsunterlagen versandte die\nAuftraggeberin nach Vorankündigung mit Schreiben vom ... 2010 per\nE-Mail am ... 2010, eine weitere geänderte Fassung erhielten die\nBieter, nach vorheriger Ankündigung mit Telefax vom ... 2010, mit\nSchreiben der Auftraggeberin vom ... 2010.\n\nMit Schreiben vom ... 2010 rügte der Antragsteller nach Erhalt\nder Verdingungsunterlagen, dass die Ausschreibung gegen § 69 Abs. 2\nS. 3 SGB V verstoße, indem der Versorgungsauftrag der gesetzlichen\nKrankenkassen nicht in dem sozialrechtlich gebotenen Maße beachtet\nworden sei. Das Recht der Versicherten auf freie Apothekenwahl in §\n31 Abs. 1 S. 5 SGB V durch eine exklusive Auftragsvergabe sei\nverletzt. Des Weiteren gefährde die Rahmenvereinbarung die\nnachhaltige, flächendeckende Sicherstellung der Versorgung der\nversicherten Patienten. Die Auftraggeberin vertraue allein auf die\nEigenerklärung des Bieters hinsichtlich der Gewährleistung der\nLieferfähigkeit während der Vertragslaufzeit, ohne die tatsächliche\nLeistungsfähigkeit zum Schutz der Versicherten zu überprüfen.\nÜberdies seien durch die Auftraggeberin keine geeigneten Mittel\nvorgesehen, um im Falle der Nichteinhaltung der Lieferfähigkeit\ndurch den Ausschreibungsgewinner, die Versorgung der Versicherten\nanderweitig zu sichern und korrigierend eingreifen zu können. Die\nin § 3 Abs. 6 des Rahmenvertrages vorgesehene Lieferfrist von 45\nMinuten gefährde die Versorgungsqualität der Versicherten, da die\nAusschreibungsgewinner sowohl in zeitlicher als auch finanzieller\nHinsicht unangemessen unter Druck gesetzt werden. Darüber hinaus\nrügte der Antragsteller, dass § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V keine\nhinreichende gesetzliche Grundlage zur Durchführung der\nAusschreibung darstelle. Die Ausschreibung lasse die aktuell\nbestehenden Arzneimittellieferverträge gemäß § 129 Abs. 2 SGB V\nbzw. Abs. 5 S. 1 leerlaufen. Die Ausschreibung verstoße auch gegen\ndas Verbot des § 11 Abs. 1 ApoG und gegen § 17 Abs. 4 ApoBetrO.\nAufgrund des Umstandes, dass dem Ausschreibungsgegenstand\nrechtliche Hindernisse entgegenstehen würden, sei die\nAusschreibungsreife nach § 16 Nr. 1 VOL/A nicht gegeben.\nBeanstandet werde eine Benachteiligung der Losgewinner im Vergleich\nzu nicht teilnehmenden Apotheken, denn Losgewinner würden durch § 3\nAbs. 1 des Rahmenvertrages verpflichtet, Zubereitungen lediglich\ninnerhalb ihrer Losgebiete abzugeben. Gerügt werde eine\nUngleichbehandlung von Apotheken und sonstigen Herstellerbetrieben\nim Rahmen der Unterauftragnehmerstellung sowie eine fehlende\nAufteilung in Fachlose. Beim Einsatz von Apotheken als\nUnterauftragnehmer werde keine Herstellererlaubnis nach § 13 Abs. 1\nAMG gefordert, sondern auf die Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 2 AMG\nverwiesen. Die im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit\nabgeforderten Angaben über die zur Verfügung stehenden\nProduktionsstätten und -kapazitäten würden gegen die Pflicht der\neindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung verstoßen. Die\nVerdingungsunterlagen ermöglichten keine einwandfreie\nPreisermittlung i.S.v. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A, da zahlreiche\nkalkulationserhebliche Angaben seitens der Auftraggeberin\nunterlassen worden seien. Angaben über Aut-idem-Ausschlüsse,\nApplikationsformen, Trägerlösungen und primäre Packmittel würden\nfehlen. Darüber hinaus würden folgende Regelungen des\nRahmenvertrages ein ungewöhnliches Wagnis i.S.v. § 8 Nr. 1 Abs. 2\nbzw. Abs. 3 VOL/A darstellen: § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 –\nfehlende Konkretisierung der Dienst- und Serviceleistungen; § 3\nAbs. 6, 7 – Umfang der Zubereitung, Zeitraum zwischen\nVorinformation und Abruf; § 3 Abs. 8 – Zeitpunkt für die\nEinhaltung der Stornierungsfrist -; § 3 Abs. 12 –\nSchutzmaßnahmen in Arzt-praxen; § 4 Abs. 3 – Ausschluss des\nZahlungsanspruchs durch die Auftraggeberin -; § 5 Abs. 1 –\nVerhandlungen mit pharmazeutischen Herstellern -; § 5 Abs. 3, 4\n– Abrechnung anderer Primärpackmittel -; § 5 Abs. 5 –\nHerstellerrabatt gemäß § 130 a Abs. 1 SGB V -; § 5 Abs. 6 -\nNeuverhandlungspflicht bezüglich der Erweiterung der Produktliste\n-; § 5 Abs. 7, 8 - Preis- und Mengenänderungen von mehr als 20 %; §\n6 – Abrechnung und Datenübermittlung -; § 7 –\nRechnungsbegleichung -; § 8 Abs. 1 – Einsprüche des\nLosgewinners gegen Beanstandungen der Auftraggeberin -; § 9 –\nIn-formationspflicht über laufende Ermittlungsverfahren wegen eines\nVergehens -; § 10 - Verwürfe über das notwendige Maß -; § 13 -\nVerlängerung der Vertragslaufzeit -.\n\nDarüber hinaus rügte der Antragsteller, dass in den\nVerdingungsunterlagen nicht festgelegt sei, dass der Auftragnehmer\nbei der Übertragung von Teilen der Leistung nach wettbewerblichen\nGrundsätzen zu verfahren habe (§ 10 Nr. 1 VOL/A). Auch sei die\nLosbildung unwirtschaftlich und die Ausführungsfrist von 45 Minuten\nin § 3 Abs. 6 des Rahmenvertrages unzureichend. Schließlich liege\nein Verstoß gegen § 25 Nr. 3 VOL/A vor, da der Preis\nZuschlagskriterium zu 100 % sei.\n\nMit Schreiben vom ... 2010 beanstandete der Antragsteller die\nabgeänderten Verdingungsunterlagen wie folgt: Die\nZuschlagslimitierung auf zwei Bieter stelle eine unzulässige\nÄnderung der Verdingungsunterlagen dar. Die Regelungen in § 3 Abs.\n1 S. 5, Abs. 12 und Abs. 13 des Rahmenvertrages seien unklar; § 5\nAbs. 5 sei hinsichtlich seiner Tragweite und konkreten Anwendung\nunklar; die Erweiterung der in § 5 Abs. 7 auf nicht in der Anlage 1\naufgeführte Wirkstoffe stelle eine unzulässige Änderung der\nVerdingungsunterlagen dar. Gleiches gelte für die in § 5 Abs. 8\nenthaltene Regelung zur ergänzenden Vertragsverhandlung bei während\nder Vertragslaufzeit in Verkehr gebrachten Generika. § 6 Abs. 3 S.\n1 entspreche nicht den Antworten der Auftraggeberin auf die\nBieterfragen 146 und 177. Die in § 9 Abs. 3 enthaltenen\nweitergehenden Informationspflichten würden gerügt. Die in § 10\nAbs. 4 vorgesehene mehrfache Verwirkung der Vertragsstrafe\nbenachteilige die Bieter unangemessen. Das gelte auch für die nach\n§ 11 Abs. 2 f durchzuführende Beurteilung über die nötige\nZuverlässigkeit des Apothekers.\n\nMit weiterem Schreiben vom ... 2010 beanstandete der\nAntragsteller die mit Bieterrundschreiben der Auftraggeberin vom\n... 2010 geänderten Verdingungsunterlagen hinsichtlich der Regelung\nim Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit, dass seitens der\nBieter nunmehr nachzuweisen sei, dass im Auftragsfall das Doppelte\nder in der Anlage 1 benannten Mengen geliefert werden könne. Dies\nstelle eine wesentliche Abänderung und nachträgliche Verschärfung\nder Verdingungsunterlagen dar.\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom ... April 2010 hat der\nAntragsteller bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag\ngestellt und diesen im Wesentlichen mit den Ausführungen in seinen\nRügeschreiben begründet.\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n1. der Auftraggeberin zu untersagen, in dem\nstreitgegenständlichen Vergabeverfahren einen Zuschlag zu\nerteilen;\n\n2. hilfsweise die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die von\nder Vergabekammer festgestellten Rechtsverletzungen zu\nbeseitigen;\n\n3. dem Antragsteller Einsicht in die Vergabeakten zu\ngewähren;\n\n4. der Auftraggeberin die Kosten des Verfahrens einschließlich\nder Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des\nAntragstellers aufzuerlegen.\n\nDie Auftraggeberin beantragt,\n\n1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,\n\n2. dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens einschließlich\nder zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen\nAufwendungen der Auftraggeberin aufzuerlegen,\n\n3. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines anwaltlichen\nBevollmächtigten durch die Auftraggeberin notwendig war,\n\n4. Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz des Antragstellers\nvom ... 2010.\n\nMit Schriftsatz vom ... 2010 erwiderte die Auftraggeberin auf\nden Nachprüfungsantrag. Soweit der Antragsteller Verstöße gegen das\nSozialversicherungs- und das Apothekenrecht geltend mache, fehle\nihm die Antragsbefugnis. Auch sei er nicht antragsbefugt, soweit er\nvermeintlich unzulässige Nachverhandlungen aufgrund von § 5 Abs. 6\ndes Rahmenvertrages beanstande. Dem Antragsteller fehle auch die\nAntragsbefugnis hinsichtlich seiner Rüge, die Einteilung der\nGebietslose verstoße gegen § 5 Nr. 1 VOL/A.\n\nDie Auftraggeberin meint, der Antragsteller sei seiner\nRügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB nicht nachgekommen,\nsoweit er in seinem Nachprüfungsantrag die Verdingungsunterlagen\nhinsichtlich der Vorlage von Eigenerklärungen zum Nachweis der\ntechnischen Leistungsfähigkeit beanstande und eine Bevorzugung von\nApothekern als Unterauftragnehmer rüge, da nur diese nach den\nVerdingungsunterlagen zur Anwendung der Arzneimittel- und\nWirkstoffherstellerverordnung (AMWHV) verpflichtet würden.\n\nSoweit der Antragsteller eine unzulässige Benachteiligung der\nZuschlagsgewinner aufgrund einer nicht durchsetzbaren Exklusivität\ngeltend mache, fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis.\n\nDarüber hinaus sei der Nachprüfungsantrag unbegründet.\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers stelle § 129 Abs. 5\nS. 3 SGB V eine taugliche Rechtsgrundlage für den Abschluss der\nausgeschriebenen Selektivverträge dar. Die vertraglich vorgesehene\nExklusivität der Zuschlagsempfänger verletze nicht das Recht der\nVersicherten auf freie Apothekenwahl (§ 31 Abs. 1 S. 5 SGB V).\n\nDie Ausgestaltung der Ausschreibung führe auch nicht zu einer\nGefährdung der Versorgung der Versicherten (§ 69 Abs. 2 S. 3 SGB\nV).\n\nDie Forderung des Antragstellers nach umsatzbezogenen\nEignungsnachweisen sei vergaberechtswidrig. Hinsichtlich des\nNachweises der Produktionskapazitäten beruhe die Beanstandung des\nAntragstellers offensichtlich auf einem falschen Verständnis der\nVerdingungsunterlagen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die\nAuftraggeberin eine Vielzahl von Eignungsnachweisen betreffend die\ntechnische Leistungsfähigkeit der Bieter in Form von\nEigenerklärungen verlangt habe. Aus der Vertragsstrafenregelung des\n§ 10 Abs. 1 des Rahmenvertrages folge keine Gefährdung der\nVersorgung der Versicherten. Entgegen der Ansicht des\nAntragstellers verpflichte die in § 13 Abs. 1 S. 2 bis 5 des\nRahmenvertrages enthaltene Verlängerungsoption die Auftraggeberin\nnicht dazu, von den Bietern auch für den möglichen\nVerlängerungszeitraum Produktionskapazitäten nachzuweisen. Auch die\nBestimmung in § 3 Abs. 6 des Rahmenvertrages zur Lieferung auf\nAbruf gefährde die Versorgung der Versicherten nicht.\n\nDie angegriffene Ausschreibung stehe entgegen der Ansicht des\nAntragstellers im Einklang mit § 11 Abs. 1 ApoG und § 17 Abs. 4\nApBetrO. Auch liege kein Verstoß gegen § 16 VOL/A vor. Eine\nSchlechterstellung der Ausschreibungsgewinner zu den\nNichtausschreibungsgewinnern liege nicht vor. Eine\nUngleichbehandlung von Apotheken als Unterauftragnehmer zu den\nHerstellerbetrieben sei nicht erkennbar. Eine Verpflichtung zur\nFachlosbildung bestehe dann nicht, wenn der Auftrag in fachlicher\nHinsicht nicht teilbar sei. Widersprüchlichkeiten in den Vorgaben\nzum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit seien nicht\ngegeben.\n\nDie Auftraggeberin verstoße auch nicht gegen das aus § 8 Nr. 1\nAbs. 2 VOL/A folgende Gebot, alle die Preisermittlungen\nbeeinflussenden Umstände in den Verdingungsunterlagen anzugeben.\nDie Auftraggeberin sei nicht verpflichtet gewesen,\nVerordnungszahlen für den Zeitraum eines Jahres auszuwerten. Eine\nVerpflichtung, Auswertungen zum Ausmaß des Ausschlusses der\nAutidem-Substitution vorzunehmen, habe nicht bestanden. Gleiches\ngelte für die Auswertung von Abrechnungsdaten hinsichtlich des\nVerwurfes. Es sei nicht ersichtlich, dass die Preisermittlung auch\ndavon beeinflusst werde, ob ein Wirkstoff patentgeschützt sei oder\nnicht. Der Antragsteller verkenne, dass Angaben über\nApplikationsformen, Trägerlösungen und Primärpackmittel für die\nKalkulation unerheblich seien. Entgegen der Auffassung des\nAntragstellers sei die ausgeschriebene Leistung nicht deshalb\nunkalkulierbar, weil der Anteil der Versorgung durch\nKrankenhausapotheken ungewiss sei. Die darauf gerichtete\nBeanstandung des Antragstellers beruhe auf einem Missverständnis\nder Ausschreibung.\n\nAus den Bestimmungen des Rahmenvertrages folge kein Verstoß\ngegen § 8 Nr. 1 Abs. 2 und Abs. 3 VOL/A. Aus § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3\nAbs. 3 des Rahmenvertrages ergebe sich nicht die Aufbürdung eines\nungewöhnlichen Wagnisses, sondern lediglich die Bezeichnung des\nVertragsgegenstandes. Im Zusammenhang mit § 3 Abs. 6, 7 des\nRahmenvertrages sei es der Auftraggeberin bereits aus medizinischen\nGründen nicht möglich, auf eine Verpflichtung zur Lieferung auf\nAbruf zu verzichten. Entgegen dem Verständnis des Antragstellers\nsei nicht ungeklärt, in welchem Verhältnis die drei Zeitpunkte, die\nnach § 3 Abs. 8 des Rahmenvertrages für die Rechtzeitigkeit der\nStornierung maßgeblich seien, zueinander stehen würden. Die\nArgumentation des Antragstellers zur Verpflichtung nach § 3 Abs. 12\nS. 3 des Rahmenvertrages sei nicht verständlich. Die Abrede in § 3\nAbs. 13 des Rahmenvertrages begründe kein ungewöhnliches Wagnis,\nweil die allgemeinen Regeln des Vertragsrechtes gelten würden. Die\nin § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrages vorgesehene Exklusivitätsregelung\nsei zulässig; Abs. 4 enthalte keinen Verstoß gegen die\nKollektivverträge nach § 129 Abs. 2 und Abs. 5 S. 1 SGB V. § 5 Abs.\n1 des Rahmenvertrages lege dem Apotheker keine Erfolgspflichten\nauf. § 5 Abs. 3 des Rahmenvertrages betreffe Applikationshilfen,\ndie vom Arzt ausdrücklich verordnet werden; Abs. 4 sehe\ndementsprechend komplementär dazu vor, dass diese Hilfsmittel von\nden Vergütungsbestimmungen des Rahmenvertrages ausgenommen seien;\nAbs. 5 sei eindeutig; die in Abs. 6 eingeräumte Möglichkeit von\n(Nach-)Verhandlungen sei vergaberechtlich nicht zu beanstanden;\nnach Abs. 7 sei in keiner Weise unklar, welche Rezepturen von der\nBestimmung erfasst seien; die Regelung in Abs. 8 sei sinnvoll und\nberechtigt, da derzeit nicht alle der in den nach Gebietslosen\nunterschiedlichen Anlagen 1 genannten Wirkstoffe generikafähig\nseien.\n\n§§ 6 bis 8 des Rahmenvertrages würden inhaltlich den\nBestimmungen des für … geltenden\nArzneimittelversorgungsvertrages entsprechen. Das Verständnis des\nAntragstellers zu § 10 Abs. 4 des Rahmenvertrages sei abwegig. Die\nVertragsbestimmungen in § 11 des Rahmenvertrages betreffend das\nRecht zur fristlosen Kündigung seien vergaberechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\nEin Verstoß gegen § 10 Nr. 1 lit. a) VOL/A liege nicht vor. Für\neine unwirtschaftliche Zersplitterung i.S.v. § 5 Nr. 1 VOL/A sei\nnichts ersichtlich. Die Ausschreibung verstoße auch nicht gegen §\n25 Nr. 3 VOL/A; der Angebotspreis sei Grundlage der\nVergabeentscheidung. In den vom Antragsteller beanstandeten\nÄnderungen der Verdingungsunterlagen im Zeitraum nach\nBekanntmachung der Ausschreibung liege kein Verstoß gegen das\nVergaberecht.\n\nMit weiterem Schriftsatz vom … 2010 - bei der\nVergabekammer per Telefax am … 2010 eingegangen - hat der\nAntragsteller auf den Erwiderungsschriftsatz der Auftraggeberin\nseinen bisherigen Vortrag vertieft.\n\nMit Schreiben der Vergabekammer vom ... 2010 wurde dem\nAntragsteller Einsicht in die Vergabeakten gewährt, soweit keine\ngeheimhaltungsbedürftigen Aktenbestandteile betroffen waren.\n\nMit Verfügungen des Vorsitzenden vom … 2010 wurde die\nEntscheidungsfrist zuletzt bis zum … 2010 verlängert.\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 12. August 2010 hatten die\nBeteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen.\n\nAuf die Vergabeakten sowie die eingereichten Schriftsätze der\nBeteiligten wird ergänzend Bezug genommen.\n\nII.\n\nDer Nachprüfungsantrag ist im Wesentlichen zulässig.\n\nDie angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung über den\nAntrag zuständig, weil sich der Zuständigkeitsbereich der\nAuftraggeberin auch auf das Land … erstreckt. Darüber hinaus\nist der streitige Vertragsschluss dem Land … zuzurechnen (§\n104 Abs. 1 GWB), da es sich bei der Auftraggeberin um einen\nlandesunmittelbaren Versicherungsträger handelt, der der\nLandesaufsicht unterliegt. Die gesetzlichen Krankenkassen sind\ngrundsätzlich als staatlich kontrollierte Einrichtungen zu\nbetrachten (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2008,\nL 11 KR 4810/08 ER-B).\n\nDer Nachprüfungsantrag des Antragstellers ist fristgerecht bei\nder Vergabekammer eingereicht worden. Gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4\nGWB ist der Antrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach\nEingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht\nabhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Auftraggeberin entgegnete\nauf die Rügen des Antragstellers mit Schreiben vom … 2010.\nDieses Schreiben ging dem Antragsteller am ... 2010 zu. Der am ...\n2010 bei der Vergabekammer eingegangene Nachprüfungsantrag des\nAntragstellers wurde somit unter Einhaltung der gesetzlichen Frist\ngestellt.\n\nDie Auftraggeberin ist öffentlicher Auftraggeber i.S.d. § 98 Nr.\n2 GWB. Gesetzliche Krankenkassen werden – jedenfalls\nmittelbar – durch Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber\nzur GKV durch den Bund finanziert (vgl. §§ 3, 2, 71 SGB V) und\nunterliegen einer engmaschigen staatlichen Rechtsaufsicht (EuGH,\nUrteil vom 11. Juni 2009, Rs. C-300/07).\n\nEs handelt sich vorliegend um eine Rahmenvereinbarung gemäß § 3\na Nr. 4 VOL/A, die als öffentlicher Liefer- und\nDienstleistungsauftrag den maßgeblichen Schwellenwert nach §§ 100\nAbs. 1, 127 Nr. 1 GWB i.V.m. Artikel 2 EG-VO Nr. 1177/2009 vom 30.\nNovember 2009 überschreitet.\n\nDer Antragsteller ist nicht gemäß § 107 Abs. 2 GWB\nantragsbefugt, soweit er in der Einteilung der Gebietslose eine\nunwirtschaftliche Zersplitterung erblickt. Denn unwirtschaftlich\nkann die Zersplitterung eines Auftrages nur für den Auftraggeber\nsein (Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, § 97 GWB Rn. 269).\nFolglich kann der Antragsteller keine Verletzung subjektiver Rechte\naus § 5 Nr. 1 VOL/A herleiten.\n\nIm Übrigen ist der Antragsteller antragsbefugt. Er hat sich mit\neinem Angebot an dem ausgeschriebenen Wettbewerb beteiligt. Der\nAntragsteller hat hinreichend deutlich im Vergabeverfahren geltend\ngemacht, in seinem Anspruch auf Einhaltung der Vergabevorschriften\n(§ 97 Abs. 7 GWB) verletzt zu sein. Er trägt auch die Möglichkeit\neines ihm deshalb drohenden Schadens vor.\n\nDer Antragsteller hat die vermeintlichen Vergaberechtsverstöße\nunverzüglich bei der Auftraggeberin gerügt und ist damit seiner\nObliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB\nnachgekommen, mit Ausnahme der im Nachprüfungsantrag verspätet\nerhobenen erweiterten Beanstandungen zur Zulässigkeit des\nAbforderns von 17 Verpflichtungserklärungen im Rahmen der\ntechnischen Leistungsfähigkeit und zur Bevorzugung von Apothekern\nals Unterauftragnehmer, da nur diese aufgrund der Vorgaben in den\nVerdingungsunterlagen zur Anwendung der AMWHV verpflichtet\nwürden.\n\nDer Nachprüfungsantrag ist unbegründet.\n\nDie streitgegenständliche Ausschreibung verstößt nicht gegen §\n69 Abs. 2 SGB V. § 69 Abs. 2 S. 1 SGB V erklärt u.a. für\nVertragsschlüsse nach den §§ 129 bis 130 SGB V die §§ 97 bis 115\nGWB – mithin das dort geregelte „Vergaberecht“\n– für anwendbar, soweit die dort genannten Voraussetzungen\nerfüllt sind (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2009\n– L 9 KR 72/09 ER).\n\nDie Ausschreibung berücksichtigt auch die Maßgabe des § 69 Abs.\n2 S. 3 SGB V. Die Begründung des BT-Ausschusses für Gesundheit\nführt hierzu u.a. aus, die Vergabekammern hätten im\nVergabenachprüfungsverfahren darauf zu achten, dass die\nVerpflichtung zur Sicherung medizinisch notwendiger, aber auch\nwirtschaftlicher Versorgung aller Versicherten nicht gefährdet\nwerde. Darüber hinaus seien bei der Anwendung der\nvergaberechtlichen Vorschriften auch sonstige Versorgungsaspekte zu\nberücksichtigen, im Zusammenhang mit dem Erfordernis\nflächendeckender Versorgungsstrukturen etwa auch die\nPraktikabilität einer Vielzahl von Einzelverträgen (BT-Drs.\n16/10609, zu Art. 1, zu Nr. 1 e - § 69 SGB V -, S. 67).\n\nDie Auftraggeberin hat den vorgenannten Gesichtspunkten\ninsbesondere durch die Aufteilung des Stadtgebietes … in 13\nGebietslose und durch die Zuschlagslimitierung auf einen Bieter pro\nGebietslos Rechnung getragen. Die medizinisch notwendige und\nwirtschaftliche Versorgung wird auf diese Weise sichergestellt. Die\nVersorgung ist auch praktikabel, da der Abschluss von\nEinzelverträgen eine überschaubare Anzahl von Leistungserbringern\nbetrifft.\n\nDie Ausführungen des Antragstellers zur Gefährdung der\nVersorgungssicherheit der Versicherten im Falle der Nichteinhaltung\nder Lieferfähigkeit durch den Ausschreibungsgewinner entbehren\njeder Grundlage. Die Auftraggeberin überprüft im Rahmen der\nTeilnahmebedingungen die wirtschaftliche und finanzielle sowie die\ntechnische Leistungsfähigkeit der Bewerber. Diese Überprüfung\nentspricht den einschlägigen Vorgaben in den §§ 7 und 7 a\nVOL/A.\n\nAuch die in § 3 Abs. 6 des Rahmenvertrages vorgesehene\nLieferfrist von 45 Minuten gefährdet nicht die Versorgung –\ninsbesondere die Versorgungsqualität – der Versicherten. Die\nLieferung „auf Abruf“ ist vergaberechtlich nicht zu\nbeanstanden. Die Bestimmung verfolgt den Zweck, dem Interesse der\nVersicherten der Auftraggeberin an einer raschen Versorgung mit\nparenteralen Zubereitungen im Ernstfall Rechnung zu tragen. Der\nAntragsteller übersieht bei seiner Argumentation, dass der Abruf\nnur auf Fälle beschränkt ist, in denen die Entscheidung über die\nDurchführung der Arzneimitteltherapie aus medizinischen Gründen am\nTag der Behandlung getroffen werden muss. Die Vorschrift begrenzt\ndarüber hinaus den Zeitraum von 45 Minuten auf den Regelfall.\nTriftige Gründe aufseiten des Antragstellers dürften einer\nVerlängerung der Frist nicht entgegenstehen.\n\nDie Auftraggeberin war entgegen der Auffassung des\nAntragstellers auch befugt, die streitigen Leistungen unter\nBezugnahme auf die Vorschrift des § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V\nauszuschreiben. Dem stehen weder der seit … 2003 bestehende\nArzneimittelversorgungsvertrag … noch der Vertrag über die\nPreisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (§§ 4, 5 der\nArzneimittelpreisverordnung) in der Fassung des Ergänzungsvertrages\nvom … 2009 entgegen. Das folgt sowohl aus der\nGesetzessystematik als auch aus der Gesetzesbegründung.\n\nNach § 129 Abs. 2 SGB V sind die Spitzenverbände der\nKrankenkassen und die Spitzenorganisationen der Apotheker\nverpflichtet, die Arzneimittelversorgung der Versicherten durch\nRahmenverträge zu regeln. Ein Rahmenvertrag über die\nArzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V wurde am ... 2009\nzwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen\n(GKV-Spitzenverband) und dem Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV)\ngeschlossen. Nach § 129 Abs. 5 S. 1 SGB V besteht auf Landesebene\ndie Möglichkeit, Verträge zur Ergänzung des Rahmenvertrages zu\nschließen. Vertragspartner sind aufseiten der Krankenkassen die\nLandesverbände der Krankenkassen (§ 207 SGB V) und die Verbände der\nErsatzkassen (§ 212 Abs. 5 SGB V), aufseiten der Apotheker die auf\nLandesebene gebildeten Apothekervereine. Ein\nArzneimittelversorgungsvertrag … wurde bereits im …\n2003 durch die …, den …-Landesverband … und\nden …-Verein … unterzeichnet. Durch das\nGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde die Landesebene in der Weise\naufgewertet, dass nach § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V nunmehr\nSonderregelungen über die Versorgung mit Zytostatika vereinbart\nwerden können; dabei können Abschläge auf den Abgabepreis des\npharmazeutischen Unternehmens und die Preise und Preisspannen der\nApotheken vereinbart werden. Ziel des Gesetzgebers war es, dass\nsowohl die Einkaufspreise bzw. die Abgabepreise für Zytostatika\ngegenüber den pharmazeutischen Unternehmen als auch die Vergütung\nder Apotheker für die Zytostatika-Zubereitung vereinbart werden\nkönnen. Rechtsgrundlagen für die Preisvereinbarung mit\npharmazeutischen Unternehmen ist § 130 a Abs. 8 SGB V. Apotheken\nkönnen demnach von Krankenkassen beauftragt werden, mit dem\npharmazeutischen Unternehmen Abschläge auf dessen Abgabepreis\nzugunsten der Krankenkassen zu vereinbaren. Eine entsprechende\nBeauftragung von Apotheken ist im Rahmen des Vertrages mit den\nKrankenkassen für Zytostatika-Rezepturen möglich und wirtschaftlich\nsinnvoll, da die Rabatte nach § 130 a Abs. 8 SGB V den\nKrankenkassen zufließen (vgl. dazu: BT-Drs. 16/4247 S. 66).\n\nMit dem Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer\nVorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) – 15. AMG\nNovelle – wurde im § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V das Wort\n„Zytostatika“ durch die Wörter „parenterale\nZubereitungen in der Onkologie“ ersetzt.\n\nDurch diese Ergänzung soll erreicht werden, dass Krankenkassen\nVersorgungsverträge mit einzelnen Apotheken nicht nur für\nZytostatika-Zubereitungen schließen können, sondern auch für andere\nparenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln, die für\nonkologische Behandlungen erforderlich sind. Der Gesetzgeber zielt\ndamit insbesondere auf Verträge für biotechnologische\nFertigarzneimittel, deren Anteil jährlich enorme Zuwächse\nverzeichnet und im Vergleich zu generischen Zytostatika noch sehr\nhochpreisig sind.\n\nAuf dieser Grundlage soll der streitbefangene Vertragsentwurf\ndie Sicherstellung der Versorgung von Versicherten mit parenteralen\nZubereitungen regeln. Dem Vertragsentwurf steht auch nicht der\nVertrag vom … 2009 über die Preisbildung für Stoffe und\nZubereitungen aus Stoffen auf der Grundlage der §§ 4 und 5 der\nArzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zwischen dem\nGKV-Spitzenverband und dem DAV entgegen. Das gilt auch für die\nNeufassung der Anlage 3 der Hilfstaxenvereinbarung zum 1. Januar\n2010 über die Honorierung parenteraler Rezepturen.\n\nAuf der Grundlage der Ermächtigung des § 5 Abs. 4 S. 1 AMPreisV\ngilt seit dem 1. Januar 2010 der zwischen den Spitzenverbänden der\nKrankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband e.V. als für die\nWahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeter maßgeblicher\nSpitzenorganisation der Apotheker vereinbarte Vertrag über die\nPreisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (so genannter\n„Vertrag zur Hilfstaxe“). Gemäß Anlage 3 des Vertrages\nzur Hilfstaxe gelten die darin enthaltenen Preisbildungsregelungen\nauch für parenterale Zubereitungen. § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V sieht\ndie Möglichkeit des Abschlusses von Einzelverträgen über\nparenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie\nzwischen einzelnen Krankenkassen und einzelnen Apothekern vor.\nDabei ist zu berücksichtigen, dass § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V als\ngesetzliche Ermächtigungsnorm durch die im Verhältnis zu ihm\nrangniedrigere Rechtsanwendungsregelung des § 5 AMPreisV\n(Rechtsverordnung) nicht verdrängt werden kann. Darüber hinaus\nkommt dem Einzelvertrag eine Lenkungswirkung dahingehend zu, dass\ndie vertragsschließende Apotheke eine Sonderstellung im Wettbewerb,\nalso eine Art „Absatzgarantie“ für ihre Dienstleistung\nerhält. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 31 Abs. 1 S. 5 SGB V\ndie Apothekenwahlfreiheit im Rahmen der gesetzlichen\nKrankenversicherung nur den Versicherten, nicht jedoch den\nVertragsärzten gesetzlich garantiert und umgekehrt § 11 Abs. 2 ApoG\närztliche Rezeptzuweisungen im Zusammenhang mit anwendungsfertigen\nZytostatikazubereitungen zulässt, sodass einer lenkenden\nEinflussnahme durch die gesetzlichen Krankenkassen keine\ngesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Auch aus diesen Gründen\nist von einem Vorrang der Einzelvereinbarung vor einer partiellen\nVerbändevereinbarung und damit von einem dispositiven Charakter von\nVerbändevereinbarungen auszugehen.\n\nAls Ergebnis ist festzustellen, dass der Gesetzgeber § 129 Abs.\n5 Satz 3 SGB V als lex specialis ausgestaltet hat. Die auf der\nGrundlage dieser Vorschrift abzuschließenden Verträge haben somit\nVorrang vor den bestehenden Verträgen über Arzneimittelpreise\n(Schneider in: jurisPK-SGB V, § 129 SGB V, Rn. 16). Die zwischen\nden genannten Spitzenverbänden geschlossene Hilfstaxenvereinbarung\nist nicht geeignet, die gemäß § 129 Abs 5 S. 3 SGB V\nbundesgesetzlich vorgesehene Möglichkeit zu suspendieren,\nSelektivverträge, wie den hier beabsichtigten Abschluss von\nRahmenvereinbarungen mit einzelnen Apotheken, zu schließen. Die\nAusschreibung betrifft mithin gesetzlich vorgesehene, rechtlich\nzulässige Vertragsschlüsse.\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers liegt ein Verstoß\ngegen das Apothekenrecht nicht vor. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 ApoG\ndürfen Apotheker mit Ärzten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder\nAbsprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter\nArzneimittel, die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von\nVerschreibungen zum Gegenstand haben. Durch diesen\nVerbotstatbestand soll einerseits die Unabhängigkeit des Apothekers\ngegenüber den anderen Heilberufen sichergestellt werden und ferner\nsoll die Freiheit des Patienten gewährleistet werden, eine Apotheke\nseiner Wahl aufzusuchen. Eine Zuweisung von Verschreibungen i.S.d.\n§ 11 ApoG liegt nur vor, wenn der Arzt das Rezept dem Patienten\nnicht aushändigt, sondern es unmittelbar der begünstigten Apotheke\nzugehen lässt. Das Verbot der Zuweisung von Verschreibungen hat vor\nallem für Zytostatika-Zubereitungen Bedeutung. Hierzu enthält § 11\nAbs. 2 ApoG eine Sonderregelung, die ausdrücklich Handlungen\n„in Abweichung von Abs. 1“ erlaubt, also solche, die\nansonsten unter das Zuweisungsverbot des § 11 Abs. 1 ApoG fallen\nwürden. Die Direktauslieferung der (nicht zugewiesenen)\nZytostatika-Zubereitungsverschreibung verletzt indes nicht den § 11\nAbs. 1 ApoG, da weder ein Patient zugeführt noch eine Verschreibung\nzugewiesen wird. Demzufolge kann § 11 Abs. 2 ApoG nur bedeuten,\ndass nicht nur die Direktbelieferung gestattet wird, sondern\ndarüber hinaus auch eine Ausnahme von dem Zuführungs- und\nZuweisungsverbot besteht.\n\nAuch der allgemeine Kontrahierungszwang der Apotheken nach § 17\nAbs. 4 ApBetrO steht dem streitgegenständlichen Rahmenvertrag nicht\nentgegen. Die ApBetrO wird als Rechtsverordnung durch die\ngesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V\nverdrängt.\n\nDer Auffassung des Antragstellers, der Rahmenvertrag verletze §\n31 Abs. 1 S. 5 SGB V, weil hiernach den Versicherten der\nAuftraggeberin ein freies Wahlrecht der Apotheke zustehe und sie\nnicht gezwungen werden könnten, ihre Medikation aus der\nZuschlagsapotheke eines Gebietsloses zu beziehen, vermag die\nVergabekammer nicht zu folgen. Die Auftraggeberin hat den Bietern\n– vgl. Bieterrundschreiben vom ... 2010, Antwort auf\nBieterfrage 51 – die Auffassung des\nBundesgesundheitsministeriums (BMG) vom ... 2009 zur Kenntnis\ngegeben. Die Vergabekammer schließt sich der rechtlichen Bewertung\ndurch das BMG an, weil die der Ausschreibung unterfallenden\nparenteralen Zubereitungen in der Regel nicht an den Versicherten\nunter Vorlage eines Rezeptes, sondern direkt an den diesen\nbehandelnden Vertragsarzt abgegeben werden und Grundlage dieser\nHandhabung die abzuschließenden Rahmenvereinbarungen nach § 129\nAbs. 5 S. 3 SGB V sind, liegen die Anwendungsvoraussetzungen der\ndas Wahlrecht grundsätzlich gewährenden, oben genannten Norm nicht\nvor.\n\nDa die §§ 31 ff. SGB V keine unmittelbar durchsetzbaren\nAnsprüche gewähren, sondern lediglich ausfüllungsbedürftige\nRahmenrechte darstellen, kann der Versicherte ein bestimmtes\nArzneimittel erst dann beanspruchen, wenn es ihm als ärztliche\nBehandlungsmaßnahme in Konkretisierung des gesetzlichen\nRahmenrechtes vom Vertragsarzt verschrieben wird. Es ist also der\nVertragsarzt, der darüber entscheidet, welche Zubereitungen\nangewendet und von welcher Apotheke sie bezogen werden. Anders als\netwa bei Krankenhausleistungen, wo der Arzt zwar eine Empfehlung\nabgeben kann, in welchem Krankenhaus die stationäre Behandlung\ndurchgeführt werden soll, der Patient aber letztlich selbst\nentscheidet und auch eine selbstständige Entscheidung treffen kann,\nerscheint die Annahme, der Vertragsarzt bitte den Patienten durch\nAushändigung eines Kassenrezeptes, die parenterale Zubereitung von\neiner von ihm selbst ausgewählten Apotheke zu besorgen,\nunrealistisch. Der Vertragsarzt übernimmt die Funktion eines\nNachfragedisponenten im Verhältnis zum Patienten. Der Patient\ntrifft mit seiner Entscheidung über den Vertragsarzt gleichzeitig\nauch die Entscheidung über die von diesem zu verordnenden\nZubereitungen und dessen Apothekenauswahl.\n\nDer Antragsteller kann nicht rügen, dass die Ausschreibungsreife\ni.S.d. § 16 Nr. 1 VOL/A nicht gegeben sei, weil die Klärung\nrechtlicher Voraussetzungen unterblieben sei. Wegen der Anwendung\ndes § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V trotz bestehender vertraglicher\nRegelungen hatte sich die Auftraggeberin an das Bundesministerium\nfür Gesundheit gewandt, das die Sichtweise der Auftraggeberin durch\nsein Schreiben vom ... 2009 bestätigt hat. Es ist auch unter\nZugrundelegung des Vortrages des Antragstellers nicht erkennbar,\ndass der Abschluss des Rahmenvertrages gegen § 11 Abs. 1 und Abs. 2\nApoG verstößt.\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers führt die\nAusschreibung auch nicht zu einer Benachteiligung des Losgewinners\nim Vergleich zu den am Wettbewerb nicht teilnehmenden Apotheken.\nDer Losgewinner wird zwar vertraglich bezüglich der Abgabe von\nparenteralen Zubereitungen an sein Gebietslos und an die\nVersicherten der Auftraggeberin gebunden. Er erlangt aber insoweit\neine „Absatzgarantie“ für seine Dienstleistungen, die\nsich gegenüber Apotheken, die von der Teilnahme an der\nAusschreibung abgesehen haben, umsatzmäßig vorteilhaft auswirken\nkann. Eine Ungleichbehandlung von Apotheken und sonstigen\nHerstellbetrieben im Rahmen der Voraussetzungen für eine\nUnterauftragnehmerstellung (A.III.11.1 der Verdingungsunterlagen)\nkommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Auftraggeberin von\nder Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 2 AMG Gebrauch machen kann.\n\nEiner Aufteilung in Fachlose bedurfte es nicht. § 5 VOL/A\nenthält insoweit keine verpflichtende Regelung für die\nAuftraggeberin. Nach den Feststellungen der Auftraggeberin wäre\neine Aufteilung in Fachlose schon aus praktischen Gründen nicht\ndurchführbar. Im Übrigen sei dies mit den pharmakologischen\nErfordernissen sowie mit den Grundsätzen der aseptischen\nHerstellung nicht in Einklang zu bringen (Bl. 0001 a der\nVergabeakten).\n\nDie Forderung der Auftraggeberin unter B.I.1. der\nVerdingungsunterlagen nach Abgabe einer Eigenerklärung zu\nProduktionskapazitäten und Produktionsstätten für die Herstellung\nder angebotenen Arzneimittel (Anlage 7) verstößt nicht gegen das\nGebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung (§ 8\nNr. 1 Abs. 1 VOL/A). Sie gewährleistet eine Anpassung der im\nProduktblatt (Anhang 1 zum Rahmenvertrag) für den Zeitraum von\neinem halben Jahr ausgewiesenen Wirkstoffmengen an die Herstellung\nund Belieferung für den vertraglich vorgesehenen Zeitraum von einem\nJahr. Entgegen der Annahme des Antragstellers wird bei den Bietern\nnicht der Eindruck erweckt, dass die Art oder Ausstattung der\nProduktionsstätten Einfluss auf die Eignung haben. Vielmehr dienen\ndie Angaben der Substantiierung der Produktionskapazitäten des\nBieters und der Information der Auftraggeberin darüber, in welchem\nUmfang der Einsatz von Unterauftragnehmern beabsichtigt ist.\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist das\nAuftragsvolumen in der vorliegenden Ausschreibung durch Angabe der\nAbgabevolumina je Gebietslos – jeweils in mg pro Wirkstoff\n– (Anhang 1 zum Rahmenvertrag – Produktblatt) bezogen\nauf das erste Halbjahr 2009 in ausreichendem Maße mitgeteilt\nworden. Im Falle einer Rahmenvereinbarung ist gemäß § 3 a Nr. 4\nAbs. 1 Satz 2 VOL/A das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so\ngenau wie möglich zu ermitteln und zu beschreiben, braucht aber\nnicht abschließend festgelegt werden. In der Regelung spiegelt sich\ndie Besonderheit des Rahmenvertrages wider, die gerade darauf\nberuht, dass das konkrete Beschaffungsvolumen nur prognostiziert\nwerden kann. Dies gilt vorliegend aufgrund der Besonderheiten des\nArzneimittelmarktes im besonderen Maße, da die Auftraggeberin\nkeinen unmittelbaren Einfluss auf das Verordnungsverhalten der\nÄrzte hat, ebenso wenig wie auf den krankheitsabhängigen Bedarf der\nVersicherten. Darauf hat die Auftraggeberin in den\nVerdingungsunterlagen unter Ziffer 10 ausdrücklich hingewiesen. Die\nAuftraggeberin hat hier die Verordnungszahlen aller Wirkstoffe\ninnerhalb des Referenzzeitraumes, die Anzahl der zu beliefernden\nPraxen und die je Gebietslos verordneten Wirkstoffe den Bietern mit\nden Verdingungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Aus diesem\nZahlenwerk konnten die Bieter entnehmen, wie sich das\nVerschreibungsverhalten in diesem Halbjahreszeitraum entwickelt hat\nund daraus Schlüsse für die zu erwartenden Volumina des nächsten\nJahreszeitraumes ziehen. Da weder die Auftraggeberin noch der\nAntragsteller einen Einfluss auf das Verhalten von Ärzten und\nPatienten haben, stellt die Mitteilung der Verordnungszahlen der\nVergangenheit die einzige statistisch belastbare Basis zur\nPrognostizierung des zu erwartenden Auftragsvolumens dar. Es liegt\nin der Natur der Sache, dass eine exaktere Prognose in die Zukunft\nnicht möglich ist. Die Auftraggeberin hat alles getan, um eine\noptimale Kalkulationsgrundlage zur Verfügung zu stellen. Ein\nReferenzzeitraum von sechs Monaten steht vor diesem Hintergrund\nauch in einem angemessenen Verhältnis zu einer Vertragslaufzeit von\n12 Monaten und ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Künftige\nEntwicklungen können nur mehr oder weniger vage abgeschätzt und\nkönnen im Wege eines nach Erfahrungswerten vorzunehmenden\nZuschlages auf die Kalkulation berücksichtigt werden.\n\nDie Leistungsbeschreibung hätte auch dann, wenn die\nAuftraggeberin die von dem Antragsteller zu Trägerlösungen,\nPrimärverpackungen, Au-tidem-Verhalten verlangten, tatsächlich aber\nnicht gemachten Angaben, keine andere, insbesondere bessere\nKalkulation und Preisermittlung erlaubt. Die nach den Vorgaben der\nKammer durch die Auftraggeberin stichprobenartig erfolgte\nAuswertung von 50 Verordnungen pro Gebietslos hat ergeben, dass\nvorliegend ausschließlich die Applikation als Infusion in Betracht\nkommt. Als Trägerlösungen wurden ausschließlich NaCl-(Kochsalz-)\nLösungen und Glucoselösungen verordnet, die als niedrigpreisige\nStoffe einzustufen sind. Primärpackmittel sind in XX,XX % der Fälle\nnicht verordnet worden; in den übrigen XX,XX % wurden verschiedene\nPumpen verschrieben. Die Aut-idem-Quote lag bei den ausgewerteten\nVerordnungen bei X,XX %. Die Bandbreite des Verordnungsverhaltens\nder Ärzte steht im Voraus nicht fest, sondern kann nur mehr oder\nweniger vage abgeschätzt und muss im Wege eines nach\nErfahrungswerten vorzunehmenden Zuschlages auf die Kalkulation\nberücksichtigt werden.\n\nDie mit der Kalkulation verbundenen Risiken liegen nicht in der\nVerantwortungssphäre der Auftraggeberin begründet, sondern werden\ndurch das Verordnungsverhalten der Ärzte und die im Voraus nicht\nbekannten Erkrankungen der Versicherten der Auftraggeberin\nhervorgebracht. Wenn das so ist, genügt die Auftraggeberin ihrer\nVerpflichtung zu einer eindeutigen und erschöpfenden\nLeistungsbeschreibung, wenn sie die am Auftrag interessierten\nUnternehmen in den Verdingungsunterlagen oder auf andere\ndokumentierbare Art darauf hinweist. Danach ist die Auftraggeberin\nverfahren.\n\nNach den Ausführungen der Auftraggeberin in ihrem Schriftsatz\nvom … 2010 soll der Vorsitzende des 21. Senats des\nLandessozialgerichts Nordrhein-Westfalen auch im Rahmen der\nmündlichen Verhandlung vom … 2010 wie folgt ausgeführt\nhaben:\n\n„Die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten\nKalkulationsgrundlagen seien in jeder Hinsicht ausreichend, um den\nBietern eine seriöse Angebotskalkulation zu gewährleisten. Ein\nungewöhnliches Wagnis bestehe nicht. Dies gelte insbesondere für\ndas zur Verfügung gestellte Datengerüst. Insoweit sei nicht\nentscheidend, ob und gegebenenfalls welche weiteren Daten die\nAuftraggeberin den Bietern zusätzlich hätte zur Verfügung stellen\nkönnen. Es komme jedenfalls aus vergaberechtlicher Sicht alleine\ndarauf an, ob die zur Verfügung gestellten Daten hinreichende\nKalkulationssicherheit gewährleistet hätten. Dies sei zu bejahen.\nDabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die in dem Bereich\nder Zytostatikaversorgung tätigen Apotheker über einschlägiges\nErfahrungswissen verfügten oder sich entsprechende Informationen\njedenfalls ohne weiteres beschaffen könnten, um auf Basis der zur\nVerfügung gestellten umfangreichen Daten (Wirkstoffmengen; Zahl der\nZubereitungen, Zahl der Anlieferstellen) kalkulieren zu können.\nKalkulatorische Wagnisseseien zwar anzunehmen, diese seien aber\nnicht ungewöhnlich, da sie durch Mischkalkulationen und\nentsprechende Risikozuschläge in den Griff zu bekommen seien.\n\nDie rein spekulative Annahme des Antragstellers, es bestehe die\nGefahr des nachträglichen Abschlusses von Versorgungsverträgen mit\nTrägern von Krankenhausapotheken nach § 129 a SGB V, entbehrt jeder\nGrundlage. Die Auftraggeberin hat unter Gliederungspunkt A.I.1. der\nVerdingungsunterlagen ausdrücklich erläutert, dass die Versorgung\nvon Krankenhäusern, für die ein Vertrag nach § 129 a SGB V besteht,\nnicht zum Gegenstand der Ausschreibung gehört. Sie hat in ihrem\nSchriftsatz vom … 2010 bekräftigt, dass nicht beabsichtigt\nsei, den durch den ausgeschriebenen Rahmenvertrag definierten\nBeschaffungsbedarf anderweitig – etwa durch weitere Verträge\nnach § 129 a SGB V – zu decken.\n\nDer Rahmenvertrag verstößt auch nicht gegen § 8 Nr. 1 Abs. 3\nVOL/A. Nach dieser Vorschrift soll dem Auftragnehmer kein\nungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und\nEreignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf\ndie Preise und Fristen er nicht im Voraus einschätzen kann.\n\nDem Auftragnehmer dürfen also nicht nur gewöhnliche, sondern im\nEinzelfall durchaus auch ungewöhnliche Wagnisse aufgebürdet werden,\nwenn die drei vorgenannten Tatbestandsmerkmale kumulativ nicht\nvorliegen. Ein Wagnis ist als ungewöhnlich anzusehen, wenn es nicht\nzur leistungstypischen Risikosphäre des Auftragnehmers gehört und\nschwerwiegende Auswirkungen auf das Äquivalent zwischen Leistung\nund Gegenleistung hat (Willenbruch/Bischoff a.a.O., § 8 VOL/A Rn.\n29, 30).\n\nDaran gemessen sind die Regelungen in § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs.\n3 des Rahmenvertrages, die den Vertragsgegenstand bezeichnen und\nauch die üblicherweise anfallenden Dienst- und Serviceleistungen\numfassen, nicht zu beanstanden.\n\nDie Lieferung auf Abruf (§ 3 Abs. 6 und Abs. 7 des\nRahmenvertrages), die medizinisch unumgänglich ist, bürdet dem\nAntragsteller – wie bereits ausgeführt, kein ungewöhnliches\nWagnis auf. Die in Abs. 8 vorgesehene Möglichkeit der Stornierung\nder Rezeptur beinhaltet kein Risiko für den Antragsteller. Weder\nAbs. 12, der u.a. auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften\nzum Schutz der Mitarbeiter in den vom Apotheker versorgten\nArztpraxen hinwirkt, noch Abs. 13, der bei Vertragsverstößen eine\nschriftliche Stellungnahme des Apothekers auf Anforderung der\nAuftraggeberin vorsieht, belasten den Antragsteller\naußergewöhnlich.\n\nDie in § 4 des Rahmenvertrages enthaltene so genannte\nExklusivitätsregelung bürdet dem Antragsteller kein ungewöhnliches\nWagnis auf. Eher ist sie aus vergaberechtlicher Sicht ein\nstabilisierender Faktor bei der Angebotskalkulation. Die Auswahl\nder Ärzte im Rahmen der Versorgung der Versicherten der\nAuftraggeberin betrifft in erster Linie diejenigen\nLeistungserbringer, die die Auftraggeberin – ohne\nDiskriminierung, wofür gerade ein korrekt durchgeführtes\nVergabeverfahren garantieren soll – unter Vertrag nehmen\nwill. Insoweit darf die Auftraggeberin ihre der Wirtschaftlichkeit\ndienenden Interessen, auch mit Blick auf bestehende Verträge, mit\nins Spiel bringen. Sie ist schließlich die Auftraggeberin. Ihr hat\ndas Gesetz die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen mit den\nApothekern zugewiesen.\n\nAuch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom ... 2010 vor dem\nLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 21 SF 152/10 Verg),\nauf die die Auftraggeberin in ihrem Schriftsatz vom ... 2010 Bezug\ngenommen hat, soll der Vorsitzende des 21. Senats Folgendes\nausgeführt haben:\n\n„Die vertraglich vorgesehene Exklusivität der\nRahmenverträge sei nicht zu beanstanden. Nach den Festlegungen des\nSenats und den Äußerungen der in der mündlichen Verhandlung\nanwesenden bzw. vertretenen Apotheker sei von einer\n„faktischen Exklusivität“ der Verträge in dem Sinne\nauszugehen, dass zwar grundsätzlich ein Versichertenwahlrecht\nbestehe, dieses jedoch in dem Bereich der Versorgung mit\nparenteralen Zubereitungen in der Onkologie tatsächlich (aus\nempirischer Sicht) praktisch nicht in Anspruch genommen werde und\ndaher die Fälle, in denen die Versicherten selbst das Rezept vom\nArzt ausgehändigt bekommen und sich eine Apotheke aussuchen,\nvernachlässigbar seien. Diese faktische Exklusivität führe dazu,\ndass ein Vergaberechtsverstoß (etwa unter dem Gesichtspunkt des\nGebotes der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung\noder des Verbotes der Auferlegung ungewöhnlicher Wagnisse)\nausscheidet.“\n\nDie in § 4 Abs. 4 des Rahmenvertrages geregelte\nSelbstverpflichtung der Auftraggeberin, andere Apotheken von der\nErstattung in vollem Umfang auszuschließen, findet ihre Grundlage\nin § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V.\n\nDie vom Antragsteller beanstandeten Regelungen des § 5 des\nRahmenvertrages bezüglich der Vereinbarung der Einkaufspreise mit\npharmazeutischen Herstellern (Abs. 1), der Abrechnung von\nPrimärpackmitteln und Hilfsmitteln (Abs. 3, 4) der Anwendung des §\n130 a Abs. 1 SGB V (Abs. 5), der Verhandlungen über\nFertigarzneimittel mit neuen Wirkstoffen bzw. der nicht in der\nAnlage 1 aufgeführten Wirkstoffe sowie über Generika (Abs. 6, 7, 8)\nbegründen kein ungewöhnliches Wagnis. Sie sind auf den ersten Blick\nNeuland für den Apotheker, jedoch für ihn beherrschbar.\n\nDie Regelungen der Auftraggeberin hinsichtlich der Abrechnung\nund Datenübermittlung (§ 6 Rahmenvertrag) über die\nRechnungsbegleichung (§ 7 Rahmenvertrag) sowie der Rechnungs und\nFaxbeanstandungen (§ 8 Rahmenvertrag) sind nicht als ungewöhnlich\nanzusehen, sondern gehören zur leistungstypischen Risikosphäre des\nAuftragnehmers. Dass die in §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 2 des\nRahmenvertrages geregelten Anforderungen nicht ungewöhnlich i.S.v.\n§ 8 Nr. 3 Abs. 1 VOL/A sind, ergibt sich bereits aus den nahezu\ngleichlautenden Regelungen der §§ 16 bis 18 des\nArzneimittelversorgungsvertrages … vom … 2003.\n\nDie weitere Beanstandung des Antragstellers, die Regelung der\nmehrfachen Verwirkung der Vertragsstrafe für denselben Wirkstoff\ndes § 10 Abs. 4 des Rahmenvertrages sei unverhältnismäßig, ist\nnicht begründet. Der Antragsteller übersieht dabei, dass mehrere\nVerletzungshandlungen zu einer Handlung im Rechtssinne\nzusammengefasst werden können, soweit sie miteinander im\nFortsetzungszusammenhang stehen.\n\nDie in § 11 Abs. 2 f) des Rahmenvertrages geregelte\nKündigungsmöglichkeit ist nicht unzulässig und stellt auch kein\nungewöhnliches Wagnis dar. Abgesehen davon, dass die Einleitung\neines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Apotheker\noder einen seiner Mitarbeiter in deren direkten Einflussbereichen\nliegt, soll die Kündigung erst dann erfolgen, wenn dem Apotheker\ndeswegen die für die vertragsgegenständlichen Zubereitungen nötige\nZuverlässigkeit fehlt. Dass unter diesen Umständen der\nAuftraggeberin ein Festhalten um Vertrag nicht zugemutet werden\nkann, bedarf keiner weiteren Begründung.\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers wird in den\nVerdingungsunterlagen – Unterauftragnehmer – unter\nA.III.11.3 auf § 10 VOL/A verwiesen.\n\nDie Auswahl des Preises als ausschließliches Zuschlagskriterium\nist in der Sache nicht zu beanstanden (OLG Düsseldorf, Beschluss\nvom 9. Februar 2009 – Verg 66/08). Sie widerspricht entgegen\nder Auffassung des Antragstellers weder § 97 Abs. 5 GWB noch § 25\nNr. 3 S. 1 VOL/A (EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 –\nC-247/02). Sie steht insbesondere im Einklang mit der übrigen\nGestaltung der Verdingungsunterlagen durch die Auftraggeberin. Die\nLeistungsbeschreibung ist hinsichtlich der Zielvorgaben detailliert\nund lässt den Eingang homogener Angebote erwarten. Es ist auch\nweder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen, dass die\nEntscheidung der Auftraggeberin für eine Ausschreibung\nausschließlich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises für ihn\netwa diskriminierend oder willkürlich gewesen sei.\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers liegt eine\nunzulässige Änderung der Verdingungsunterlagen durch die\nAuftraggeberin nicht vor. Vom Verbot der Änderung oder Ergänzung\nder Verdingungsunterlagen während des laufenden Vergabeverfahrens\nsind in bestimmten Fällen Ausnahmen zugelassen. Bis zum\nEröffnungstermin hat der Auftraggeber die Möglichkeit, etwaige\nFehler in den Vergabeunterlagen zu korrigieren, d.h., er kann Teile\nder Leistungsbeschreibung zurückziehen oder Änderungen daran\nvornehmen, sofern diese die Grundlage des Wettbewerbes und der\nPreisbildung nicht grundlegend verändern und den Entschluss der\nUnternehmen zur Beteiligung am Wettbewerb nicht berühren. Diese\nVoraussetzungen sind hier gegeben. Der Antragsteller hat auch nach\neigenem Vortrag die geänderten Verdingungsunterlagen erhalten.\n\nIII.\n\nDie Vergabekammer hat mit der Ladung vom … 2010 unter\nHinweis auf § 113 Abs. 2 S. 2 GWB dem Antragsteller eine Frist zur\nStellungnahme bis zum ... 2010 … gesetzt.\n\nDer auf den … 2010 datierte Schriftsatz des\nAntragstellers ist per Fax bei der Vergabekammer am … 2010\neingegangen und wurde am selben Tag gegen … der\nAuftraggeberin zur Kenntnis übersandt.\n\nDer insoweit verspätet eingegangene schriftliche Vortrag des\nAntragstellers, der keine neuen Tatsachenfeststellungen und\nrechtliche Bewertungen enthält, war nicht mehr zu berücksichtigen,\nweil er der Auftraggeberin nicht so rechtzeitig zugestellt werden\nkonnte, dass sie sich damit auseinandersetzen und in der mündlichen\nVerhandlung am 12. August 2010 dazu äußern konnte.\n\nDemzufolge war dem Begehren der Auftraggeberin auf Gewährung\neiner Frist zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Antragstellers\nvom … 2010 nicht zu entsprechen, da dieser Schriftsatz\nunberücksichtigt blieb.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB.\n\nNach § 128 Abs. 3 S. 1 GWB hat ein Beteiligter die Kosten zu\ntragen, soweit er im Verfahren unterlegen ist.\n\nDie Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen und\npersonellen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der\nwirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des\nNachprüfungsverfahrens. Für die wirtschaftliche Bedeutung ist\nregelmäßig die geprüfte Summe (brutto) im Angebot des Bieters der\nmaßgebliche Gesichtspunkt.\n\nDer Bruttoangebotspreis des Antragstellers für die Gebietslose\n… und … liegt bei rund X,XX Mio. EUR.\n\nEntsprechend der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes\nvom Dezember 2009, die zur Gewährleistung einer einheitlichen\nHandhabung und zur Sicherstellung von Transparenz anzuwenden ist\nund bei Abwägung des Aufwandes einerseits und der wirtschaftlichen\nBedeutung des dem Vergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages\nandererseits hält die Vergabekammer die Festsetzung einer Gebühr\nvon X.XXX,XX EUR für angemessen.\n\nDie Gebühr wird mit dem eingezahlten Kostenvorschuss in Höhe von\n2.500,00 EUR verrechnet. Die Restgebühr in Höhe von X.XXX,XX EUR\nwird mit Bestandskraft des Beschlusses fällig und ist binnen eines\nMonats nach Zustellung unter Angabe des Aktenzeichens (VK 19/10)\nund des Verwendungszwecks … auf das Konto … zu\nüberweisen.\n\nDie Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die\nAuftraggeberin war notwendig. In dem Nachprüfungsverfahren stellten\nsich im Zusammenhang mit den von dem Antragsteller erhobenen\nBeanstandungen Rechtsfragen, deren Komplexität und Schwierigkeiten\nanwaltliche Vertretung erforderlich gemacht haben, § 128 Abs. 4\nSatz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2, 3 Satz 2 VwVfG.\n\nV.\n\nGegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige\nBeschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von\nzwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim\nLandessozialgericht Berlin-Brandenburg, Försterweg 2 – 6,\n14482 Potsdam, einzulegen.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu\nbegründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,\ninwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine\nabweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und\nBeweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.\n\nDie Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt\nunterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3\nGWB).\n\nMit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten\ndes Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch\nÜbermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu\nunterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).\n\nDie sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der\nEntscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt\nzwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer\nden Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht\nauf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur\nEntscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).\n\nGemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des\nLandes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.\n1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den\nehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.\n\nSchumann Rollert","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/10167","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2010-08-13/vk-19-10","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":21},{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":9},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":6},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"AMPreisV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ApoBetrO 1987","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 1177/2009","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/10167","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/10167"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vergabekammer-brandenburg/2010-08-13/vk-19-10","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/10167","retrieved":"2026-07-30 00:18:02.229130+00:00"}}