{"status":"available","doknr":"BAYERN-Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-52895","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Nürnberg","senate":null,"decided":"2021-01-18","aktenzeichen":"8 U 952/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.02.2019, Aktenzeichen 11 O 4762/18, wird zurückgewiesen.\n\n2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\n3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.\n\n4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.\n\nGründe\nI.\n\nHinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.02.2019 und auf die Ausführungen unter Ziffer I. im Hinweis des Senats vom 08.07.2020 Bezug genommen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\nDas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.02.2019, Az. 11 O 4762/18, wird - unter Beibehaltung des Tenors im Übrigen - so abgeändert, als dass die festgestellten Zahlungspflichten (Ziffer 1 des Tenors) nicht auf den Erlebensfall des Klägers beschränkt sind.\n\nDer Kläger beantragt hilfsweise:\n\nDas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.02.2019, Az. 11 O 4762/18, wird in Ziffer 1) des Tenors wie folgt abgeändert:\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte folgende, im Versicherungsschein Nr. … angegebene Zahlungen - nicht auf den Erlebensfall des Klägers beschränkt - zu leisten hat:\n\nam 25.06.2019 einen Betrag von 3.224,37 € \n\nam 25.09.2019 einen Betrag von 3.256,61 €\n\nam 25.12.2019 einen Betrag von 3.256,61 €\n\nam 25.03.2020 einen Betrag von 3.256,61 € \n\nam 25.06.2020 einen Betrag von 3.256,61 €\n\nam 25.09.2020 einen Betrag von 3.289,18 € \n\nam 25.12.2020 einen Betrag von 3.289,18 € \n\nam 25.03.2021 einen Betrag von 3.289,18 €\n\nam 25.06.2021 einen Betrag von 3.289,18 € \n\nam 25.09.2021 einen Betrag von 3.322,07 €\n\nam 25.12.2021 einen Betrag von 3.322,07 €\n\nam 25.03.2022 einen Betrag von 3.322,07 € \n\nam 25.06.2022 einen Betrag von 3.322,07 € \n\nam 25.09.2022 einen Betrag von 3.355,29 € \n\nam 25.12.2022 einen Betrag von 3.355,29 € \n\nam 25.03.2023 einen Betrag von 3.355,29 € \n\nam 25.06.2023 einen Betrag von 3.355,29 € \n\nam 25.09.2023 einen Betrag von 3.388,85 € \n\nam 25.12.2023 einen  Betrag von 3.388,85 €\n\nam 25.03.2024 einen Betrag von 3.388,85 €\n\nam 25.06.2024 einen Betrag von 3.388,85 €\n\nam 25.09.2024 einen Betrag von 3.422,73 €\n\nam 25.12.2024 einen Betrag von 3.422,73 €\n\nam 25.03.2025 einen Betrag von 3.422,73 €\n\nam 25.06.2025 einen Betrag von 3.422,73 €\n\nam 25.09.2025 einen Betrag von 3.456,96 €\n\nam 25.12.2025 einen Betrag von 3.456,96 €\n\nam 25.03.2026 einen Betrag von 3.456,96 €\n\nam 25.06.2026 einen Betrag von 3.456,96 €\n\nam 25.09.2026 einen Betrag von 3.491,53 €\n\nam 25.12.2026 einen  Betrag von 3.491,53 €\n\nam 25.03.2027 einen  Betrag von 3.491,53 €\n\nam 25.06.2027 einen Betrag von 3.491,53 €\n\nam 25.09.2027 einen  Betrag von 3.526,45 €\n\nam 25.12.2027 einen Betrag von 3.526,45 €\n\nam 25.03.2028 einen Betrag von 3.526,45 €\n\nam 25.06.2028 einen Betrag von 3.526,45 €\n\nam 25.09.2028 einen Betrag von 3.561,71 €\n\nam 25.12.2028 einen Betrag von 3.561,71 €\n\nam 25.03.2029 einen Betrag von 3.561,71 €\n\nam 25.06.2029 einen  Betrag von 3.561,71 €\n\nam 25.09.2029 einen Betrag von 3.597,33 €\n\nam 25.12.2029 einen Betrag von 3.597,33 €\n\nam 25.03.2030 einen Betrag von 3.597,33 €\n\nam 25.06.2030 einen Betrag von 3.597,33 €\n\nam 25.09.2030 einen Betrag von 3.633,30 €\n\nam 25.12.2030 einen Betrag von 3.633,30 €\n\nam 25.03.2031 einen Betrag von 3.633,30 €\n\nam 25.06.2031 einen Betrag von 3.633,30 €\n\nam 25.09.2031 einen Betrag von 3.669,63 €\n\nam 25.12.2031 einen Betrag von 3.669,63 €\n\nam 25.03.2032 einen Betrag von 3.669,63 €\n\nam 25.06.2032 einen Betrag von 3.669,63 € \n\nam 25.09.2032 einen Betrag von 3.706,33 €\n\nam 25.12.2032 einen Betrag von 3.706,33 €\n\nam 25.03.2033 einen Betrag von 3.706,33 €\n\nam 25.06.2033 einen Betrag von 3.706,33 €\n\nam 25.09.2033 einen Betrag von 3.743,39 €\n\nam 25.12.2033 einen Betrag von 3.743,39 €\n\nam 25.03.2034 einen Betrag von 3.743,39 €\n\nam 25.06.2034 einen  Betrag von 3.743,39 €\n\nam 25.09.2034 einen Betrag von 3.780,83 €\n\nam 25.12.2034 einen Betrag von 3.780,83 €\n\nam 25.03.2035 einen  Betrag von 3.780,83 €\n\nam 25.06.2035 einen  Betrag von 3.780,83 €\n\nam 25.09.2035 einen Betrag von 3.818,64 € \n\nam 25.12.2035 einen Betrag von 3.818,64 €\n\nam 25.03.2036 einen Betrag von 3.818,64 €\n\nam 25.06.2036 einen Betrag von 3.818,64 €\n\nam 25.09.2036 einen Betrag von 3.856,82 €\n\nam 25.12.2036 einen Betrag von 3.856,82 €\n\nam 25.03.2037 einen Betrag von 3.856,82 €\n\nam 25.06.2037 einen Betrag von 3.856,82 €\n\nam 25.09.2037 einen Betrag von 3.895,39 €\n\nam 25.12.2037 einen Betrag von 3.895,39 €\n\nam 25.03.2038 einen  Betrag von 3.895,39 €\n\nam 25.06.2038 einen Betrag von 3.895,39 €\n\nam 25.09.2038 einen Betrag von 3.934,34 €\n\nam 25.12.2038 einen Betrag von 3.934,34 €\n\nam 25.03.2039 einen Betrag von 3.934,34 €\n\nam 25.06.2039 einen Betrag von 3.934,34 €\n\nam 25.09.2039 einen Betrag von 3.973,69 €\n\nam 25.12.2039 einen Betrag von 3.973,69 €\n\nam 25.03.2040 einen Betrag von 3.973,69 €\n\nam 25.06.2040 einen Betrag von 3.973,69 €\n\nam 25.09.2040 einen Betrag von 4.013,42 € \n\nam 25.12.2040 einen Betrag von 4.013,42 € \n\nam 25.03.2041 einen Betrag von 4.013,42 € \n\nam 25.06.2041 einen Betrag von 4.013,42 € \n\nam 25.09.2041 einen Betrag von 4.053,56 € \n\nam 25.12.2041 einen Betrag von 4.053,56 €\n\nam 25.03.2042 einen Betrag von 4.053,56 € \n\nam 25.06.2042 einen Betrag von 4.053,56 € \n\nam 25.09.2042 einen Betrag von 4.094,09 €\n\nam 25.12.2042 einen Betrag von 4.094,09 € \n\nam 25.03.2043 einen Betrag von 4.094,09 € \n\nam 25.06.2043 einen Betrag von 4.094,09 € \n\nam 25.09.2043 einen Betrag von 4.135,04 € \n\nam 25.12.2043 einen Betrag von 4.135,04 € \n\nam 25.03.2044 einen Betrag von 4.135,04 €\n\nam 25.06.2044 einen Betrag von 4.135,04 € \n\nam 25.09.2044 einen Betrag von 4.176,39 € \n\nam 25.12.2044 einen Betrag von 4.176,39 €\n\nam 25.03.2045 einen Betrag von 4.176,39 € \n\nam 25.06.2045 einen Betrag von 4.176,39 € \n\nam 25.09.2045 einen Betrag von 4.218,15 € \n\nam 25.12.2045 einen Betrag von 4.218,15 € \n\nam 25.03.2046 einen Betrag von 4.218,15 € \n\nam 25.06.2046 einen Betrag von 4.218,15 € \n\nam 25.09.2046 einen Betrag von 4.260,33 € \n\nam 25.12.2046 einen Betrag von 4.260,33 € \n\nam 25.03.2047 einen Betrag von 4.260,33 € \n\nam 25.06.2047 einen Betrag von 4.260,33 € \n\nam 25.09.2047 einen Betrag von 4.302,93 € \n\nam 25.12.2047 einen Betrag von 4.302,93 € \n\nam 25.03.2048 einen Betrag von 4.302,93 € \n\nam 25.06.2048 einen Betrag von 4.302,93 € \n\nam 25.09.2048 einen Betrag von 4.345,96 € \n\nam 25.12.2048 einen Betrag von 4.345,96 €\n\nam 25.03.2049 einen Betrag von 4.345,96 €\n\nam 25.06.2049 einen Betrag von 4.345,96 €\n\nam 25.09.2049 einen Betrag von 4.389,42 €\n\nam 25.12.2049 einen Betrag von 4.389,42 €\n\nam 25.03.2050 einen Betrag von 4.389,42 €\n\nam 25.06.2050 einen Betrag von 4.389,42 €\n\nam 25.09.2050 einen Betrag von 4.433,32 €\n\nam 25.12.2050 einen Betrag von 4.433,32 €\n\nam 25.03.2051 einen Betrag von 4.433,32 €\n\nam 25.06.2051 einen Betrag von 4.433,32 € \n\nam 25.09.2051 einen Betrag von 4.477,65 €\n\nam 25.12.2051 einen Betrag von 4.477,65 € \n\nam 25.03.2052 einen Betrag von 4.477,65 \n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nII.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.02.2019, Aktenzeichen 11 O 4762/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.\n\nZur Begründung wird auf den vorangegangenen Hinweis des Senats vom 08.07.2020 Bezug genommen.\n\nAuch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.\n\n1. \n\nEs trifft zu, dass der Kläger schriftsätzlich durchgehend die bedingungslose Zahlung der quartalsweise fälligen Beträge geltend gemacht hat.\n\nZiffer 11.1 der wirksam einbezogenen Policenbedingungen regelt jedoch (Anlage B 3):\n\n„Jeder ausgestellte Vertrag hat eine feste Laufzeit, die in vollen Jahren ab dem im Versicherungsschein angegebenen Vertragsbeginn berechnet wird, und gilt, vorbehaltlich und gemäß dieser Policenbedingungen, bis zum Ablaufdatum bzw. bis zum Tod des maßgeblichen Versicherten, falls dieser früher eintritt.“\n\nDemgemäß gab der Kläger im Rahmen seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung an (Protokoll vom 03.12.2018, Seite 6, erster Absatz):\n\n„Auf die Frage, was ihm garantiert wurde, erklärt der Kläger: Dass es zum bestimmten Lebensjahr Auszahlungen gibt.“\n\nAuszahlungen, die an ein bestimmtes Lebensjahr anknüpfen, setzen aber zwingend voraus, dass die versicherte Person, hier der Kläger, noch lebt.\n\nNichts anderes ist den Angaben des Zeugen H1. zu entnehmen (Protokoll vom 03.12.2018, Seite 7, letzter Absatz):\n\n„Wenn ich gefragt werde, was garantiert war, kann ich sagen, dass die regelmäßigen Auszahlungen bis 2052 garantiert waren. Es waren Auszahlungen wie im Versicherungsschein garantiert.“\n\nIm Versicherungsschein wird aber auf die wirksam einbezogenen Policenbedingungen, mithin auch auf Ziffer 11.1 Bezug genommen.\n\nDamit steht für den Senat nach Würdigung sämtlicher Beweismittel fest, dass die in Ziffer 1 des angegriffenen Urteils festgestellten Zahlungspflichten auf den Erlebensfall beschränkt sind.\n\nSoweit der Kläger nunmehr meint, der als freier Versicherungsmakler tätige Zeuge H1. habe mit ihm eine Rentengarantiezeit über den Todesfall hinaus vereinbart, kann dem auch aus anderen Gründen nicht gefolgt werden. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Zeuge H2. Empfangsvertreter/-bote der Beklagten im Sinne des § 164 Abs. 3 BGB war. Ein unterstelltes abweichendes mündliches Angebot wäre der Beklagten damit nicht im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugegangen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2019, 20 U 183/18, juris Rn. 68).\n\n2. \n\nDie klägerseits angeführte obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht einschlägig. Sowohl in der Entscheidung des OLG Hamm als auch in der Entscheidung des OLG Düsseldorf wird ausgeführt, dass sich - anders als hier - eine Einschränkung der Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung der regelmäßigen Auszahlungen weder dem Versicherungsschein noch den Versicherungsbedingungen entnehmen lässt. Im Streitfall beschränkt Ziffer 11.1 der Policenbedingungen jedoch die festgestellten Zahlungspflichten auf den Erlebensfall.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nDie Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-nuernberg/2021-01-18/8-u-952-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-nuernberg/2021-01-18/8-u-952-19","retrieved":"2026-10-25 07:41:31.682703+00:00"},"card":{"id":"olg-nuernberg/2021-01-18/8-u-952-19","court":"OLG Nürnberg","court_id":"olg-nuernberg","court_as_stated":"Oberlandesgericht Nürnberg","panel":null,"date":"2021-01-18","dockets":["8 U 952/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BAYERN-Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-52895","ecli":null},"cite_as":"OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.01.2021 – 8 U 952/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-nuernberg/2021-01-18/8-u-952-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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