{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht München","senate":null,"decided":"2021-05-07","aktenzeichen":"27 U 495/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16.12.2020, Aktenzeichen 093 O 1237/20, wird zurückgewiesen.\n\n2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\n3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.077,14 € festgesetzt.\n\nGründe\nI.\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gebrauchten Diesel-Pkws.\n\nDie Beklagte ist eine Auto- und Motorenherstellerin in S. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 27.04.2018 bei der A. GmbH, … D. einen gebrauchten Pkw Mercedes-Benz C 220d T-Modell, Fahrgestellnummer …48, mit einem Dieselmotor OM 651, Abgasnorm Euro 6, zum Preis von 26.990,00 € mit einem Kilometerstand von 72.441 km und einer Erstzulassung am 18.04.2016 (Anlage K1). Der Pkw ist mit einem Abgasrückführungssystem ausgestattet, bei dem zur Reduzierung umweltschädlicher Stickoxid-(NOx-)Emissionen ein Teil der beim Verbrennungsvorgang entstehende Gase zur erneuten Verbrennung in das Ansaugsystem des Motors zurückgeleitet wird. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs bzw. Motors bislang nicht eingeschritten. Ein von der Beklagten im September 2019 im Rahmen einer freiwilligen Servicemaßnahme (Verrechnungsnummer/Aktionscode 54 993 06) angebotenes Software-Update (Anlage K2) ließ der Kläger in seinem Fahrzeug nicht aufspielen.\n\nIm Übrigen wird hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der Anträge erster Instanz auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16.12.2020 Bezug genommen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nZur Begründung seiner Entscheidung führt es im Wesentlichen aus, es seien keine Anhaltspunkte für eine konkrete Schädigungshandlung der Beklagten bzw. einen Schaden des Klägers erkennbar gewesen. Außerdem habe der Kläger keinen schlüssigen Vortrag zu einem auch in subjektiver Hinsicht als verwerflich zu qualifizierenden Verhalten der Beklagten vorgebracht.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der in der Berufungsinstanz unter Abänderung des am 16.12.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Augsburg beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 24.077,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des 27 U 495/21 - Seite 3 - PKW Mercedes-Benz C 220 d T-Modell, Fahrgestellnummer …48,\n\n 1.\n\nFestzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten Pkws in Annahmeverzug befindet,\n\n 2.\n\nder Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.\n\nZur Begründung seines Rechtsmittels führt der Kläger im Wesentlichen aus, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Klage abgewiesen und einen Anspruch des Klägers aus § 826 BGB zu Unrecht verneint.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrags wird auf die Berufungsbegründung vom 22.03.2021 (Bl. 140 - 152 d. A.) Bezug genommen.\n\nDie Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nAuf die Berufungsbegründung des Klägers hat die Beklagte nicht erwidert.\n\nII.\n\nDie Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16.12.2020, Aktenzeichen 093 O 1237/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.\n\nZur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Der Senat bleibt bei seiner im Hinweis vom 24.03.2021 ausführlich dargelegten Rechtsauffassung, auf die gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug genommen wird. Da binnen gesetzter Frist eine Stellungnahme des Klägers hierzu nicht erfolgt ist, sind weitere Ausführungen nicht angezeigt.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nDie Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. 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