{"status":"available","ecli":null,"court":"Bayerischer Verwaltungsgerichtshof","senate":null,"decided":"2021-08-11","aktenzeichen":"25 CE 21.1959","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\nI. Die Beschwerde wird verworfen.\n\nII. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nIII. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.\n\nGründe\nDer Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag nach § 123 VwGO, mit dem er die Verpflichtung des Antragsgegners erreichen wollte, ihm auch ohne Test auf das SARS-CoV-2-Virus die Teilnahme am schulischen Präsenzunterricht zu erlauben, weiter.\n\nDie Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen weder die Aufhebung noch eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.\n\nDie Beschwerde ist schon deswegen zu verwerfen, weil sie die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat jeweils selbständig tragend ausgeführt, dass es keine Anspruchsgrundlage für die vom Antragsteller begehrte Erlaubnis gebe und \"selbst soweit § 28b Abs. 3 Satz 1 IfSG einer Ausnahme nicht entgegenstünde\" (S. 7 des BA) die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 13. BayIfSMV nicht vorlägen. Davon, dass - wie die Beschwerdebegründung meint - das Verwaltungsgericht grundsätzlich von der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung ausgegangen sei, kann daher keine Rede sein. Im Falle einer - hier vorliegenden - Mehrfachbegründung kann die Beschwerde nur Erfolg haben, wenn im Hinblick auf jeden der für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Gründe in der Beschwerde etwas vorgetragen wird (vgl. etwa BayVGH, B.v. 7.5.2020 - 10 CS 20.842 - juris Rn. 4; B.v. 28.8.2006 - 24 CS 06.1049 - juris Rn. 16). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beschwerdebegründung verhält sich nicht zu der selbständig tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, für die Ausnahmegenehmigung gebe es keine Rechtsgrundlage.\n\nUnabhängig davon folgt der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Auffassung des Erstgerichts, dass auch die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 13. BayIfSMV nicht vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Beschlussgründe des Verwaltungsgerichts verwiesen. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 16. Juli 2021 lässt nicht ansatzweise erkennen, wie der bescheinigende Arzt zu der Auffassung gelangt ist, dass der Antragsteller zum Nasenbluten neige und dass die Tests geeignet seien, Nasenbluten auszulösen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, die von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wurde.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-bayern/2021-08-11/25-ce-21-1959","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28b","ref_norm":"28b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-bayern/2021-08-11/25-ce-21-1959","retrieved":"2026-10-22 14:54:28.908828+00:00"},"card":{"id":"vgh-bayern/2021-08-11/25-ce-21-1959","court":"VGH Bayern","court_id":"vgh-bayern","court_as_stated":"Bayerischer Verwaltungsgerichtshof","panel":null,"date":"2021-08-11","dockets":["25 CE 21.1959"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VGH Bayern, Beschluss vom 11.08.2021 – 25 CE 21.1959","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-bayern/2021-08-11/25-ce-21-1959","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I. 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