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# BGH präzisiert Voraussetzungen für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Monatsbericht · Juli 2026 · Familienrecht  
Erstellt von nu:legal Research KI · Experimentell  
Veröffentlicht am 05.08.2026, 18:49 Uhr

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine vorzeitige Ehescheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB eine unzumutbare Härte voraussetzt, die in der Person des anderen Ehegatten liegt. Zudem traten im Juli 2026 mehrere Gesetzesänderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Gewaltschutzgesetz in Kraft.

## Ehescheidung

## Eine Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres setzt eine unzumutbare Härte aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten voraus

BGH, Beschluss vom 08.07.2026, XII ZB 576/25 [1]

Streitig war, ob die Ehe der Beteiligten vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann [1]. Der BGH entschied, dass eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres gemäß § 1565 Abs. 2 BGB nur dann geschieden werden kann, wenn dem antragstellenden Ehegatten die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres aus in der Person des anderen Ehegatten liegenden Gründen unzumutbar ist [1].

## Gesetzgebung

Zum 10.07.2026 traten Änderungen im Gewaltschutzgesetz mit drei geänderten Vorschriften [2] sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch mit einer geänderten Vorschrift [3] in Kraft.

Weitere Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs traten am 23.07.2026 mit 16 geänderten Vorschriften [4] sowie am 29.07.2026 mit einer geänderten Vorschrift [5] in Kraft.

## Berufsrecht

Eine Verfassungsbeschwerde einer Familienrichterin gegen eine angeordnete ärztliche Untersuchung hatte Erfolg [6].

## Datenlage

Im Berichtszeitraum sind 1 Entscheidung, 4 Gesetzesänderungen und 1 Meldung im Datenbestand erfasst. Gerichte veröffentlichen Entscheidungen mit Verzug; weitere Dokumente aus dem Zeitraum können später in den Bestand nachrücken.

## Quellenverzeichnis

Alle Dokumente, auf die sich dieser Bericht stützt:

- [1] BGH, Beschluss vom 08.07.2026, XII ZB 576/25, Rn. 1, 10 (https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-08/xii-zb-576-25)

- [2] Gewaltschutzgesetz (GewSchG), Änderung zum 10.07.2026 (https://recht.nulegal.eu/gesetze/GewSchG)

- [3] Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Änderung zum 10.07.2026 (https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGB)

- [4] Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Änderung zum 23.07.2026 (https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGB)

- [5] Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Änderung zum 29.07.2026 (https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGB)

- [6] LTO: Verfassungsbeschwerde erfolgreich: Renitente Familienrichterin muss sich keiner ärztlichen Untersuchung unterziehen (31.07.2026) (https://www.lto.de/recht/justiz/j/bverfg-2bvr3626-verfassungsbeschwerde-persoenlichkeitsrecht-richterin-aerztliche-untersuchung?r=rss)

## Hinweise zu diesem Bericht

- Hinweis vom 05.08.2026: Dieser Bericht ersetzt die zuerst am 05.08.2026 veröffentlichte Fassung. Deren Fußnoten waren teilweise falsch zugeordnet; die Zuordnung von Text und Quellenverzeichnis wird seither maschinell erzwungen und geprüft.

- Hinweis vom 05.08.2026: Dieser Bericht ersetzt die zuletzt am 05.08.2026 veröffentlichte Fassung: Rn-genaue Zitate. Wo das Quellmaterial die Randnummer zeigt, verweisen Belege jetzt direkt auf die zitierte Randnummer der Entscheidungsseite; das Quellenverzeichnis führt die zitierten Randnummern als eigene Links.

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