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# Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.08.2026 – 4 B 1030/26

ECLI:DE:VGHHE:2026:0821.4B1030.26.00

## Leitsatz

1.) Die Nutzungsänderung einer Wohneinheit in mehrere Wohneinheiten (sog. faktische Einzelzimmernutzung) kann die Genehmigungsfrage regelmäßig neu aufwerfen und damit eine Genehmigungspflicht auslösen (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).

2.) Die Fiktion der Vollständigkeit eines Bauantrages nach § 70 Abs. 2 Satz 2 HBO greift nicht rückwirkend mit Eingang des Bauantrages, sondern erst mit Ablauf der einmonatigen Frist zur Prüfung der Vollständigkeit des Antrages nach § 70 Abs. 2 Satz 1 HBO.

## Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. März 2026 - 2 L 5130/25.DA - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerinnen jeweils zur Hälfte zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 35.712 Euro festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde der Antragstellerinnen hat keinen Erfolg.

**Rn. 2**

Ihre Beschwerde ist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei der rechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. März 2026 - 2 L 5130/25.DA - im Ergebnis fehlerhaft ist.

**Rn. 3**

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Ist bei summarischer Beurteilung des Sachstandes hingegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen, ist die Entscheidung anhand einer Interessenabwägung zu treffen.

**Rn. 4**

Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung waren die gegenüber den Antragstellerinnen mit Bescheiden vom 17. September 2025 verfügten Nutzungsuntersagungen. Darin wurde den Antragstellerinnen die „Vermietung und/oder Überlassung zur Nutzung der genehmigten Wohneinheiten im Erdgeschoss links, 1. Obergeschoss rechts und links und Dachgeschoss links in der Liegenschaft G.-straße, L. abweichend von der Genehmigung, insbesondere zu Wohnen in veränderter Form (faktische Einzelzimmer-/Einzelbettennutzung)“ untersagt. Diese Nutzungsuntersagung wurde jeweils verbunden mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung.

**Rn. 5**

Die (Eil-)Anträge der Antragstellerinnen, die sich nunmehr nach Erlass des Widerspruchsbescheides auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 2. Juli 2026 beziehen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend als unbegründet abgelehnt. Denn nach summarischer Prüfung wird die Klage der Antragstellerinnen gegen die Bescheide vom 17. September 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2026 keinen Erfolg haben. Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach sich die gegenüber den Antragstellerinnen verfügten Nutzungsuntersagungen nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellen.

**Rn. 6**

Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagungen ist § 82 Abs. 1 Satz 2 HBO. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung von baulichen Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt werden.

**Rn. 7**

Nach summarischer Prüfung ist vorliegend - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - von einer formell illegalen Nutzung der Liegenschaft im Vorderhaus mit der postalischen Adresse in der G.-straße in L. hinsichtlich der Wohneinheiten „im Erdgeschoss links, 1. Obergeschoss rechts und links und Dachgeschoss links“ auszugehen. Denn bei der tatsächlichen Nutzung dieser Räumlichkeiten als Einzelzimmer handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 HBO, die nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 63 HBO i.V.m. Nr. III 1 der Anlage zu § 63 HBO fällt.

**Rn. 8**

Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 HBO bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung sowie die Nutzungsänderung von Anlagen oder deren Teilen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 64, 64a, 78 und 79 HBO oder aufgrund des § 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 HBO nichts anderes bestimmt ist. Nach § 63 HBO i.V.m. Nr. III 1 der Anlage zu § 63 HBO bedarf die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen und Räumen keiner Baugenehmigung, wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden öffentlich-rechtlichen, insbesondere auch bauplanungsrechtlichen Anforderungen, als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen.

**Rn. 9**

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht nach summarischer Prüfung festgestellt, dass die aktuelle Nutzung der benannten Gebäudeteile in der Form der faktischen Einzelzimmernutzung nicht von der ursprünglich erteilten Baugenehmigung für lediglich eine Wohnnutzungseinheit gedeckt ist. Dabei kommt es vorliegend nicht auf die Klärung der Frage an, ob es sich bei der derzeitigen Nutzung des Gebäudes durch Arbeiter um eine Wohnnutzung handelt (vgl. zum Begriff Hess. VGH, Beschluss vom 23. September 2021 - 4 B 773/21 -, juris Rdnr. 15 ff.). Denn auch wenn man vorliegend von einer Wohnnutzung im Rechtssinne ausgeht, so handelt es sich jedenfalls um eine Wohnnutzung solcher Art, die die Genehmigungsfrage nach § 62 Abs. 1 Satz 1 HBO neu aufwirft. In der Rechtsprechung der Baurechtssenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes ist hinreichend geklärt, dass eine Nutzungsänderung einer Wohneinheit in mehrere Wohneinheiten (sog. faktische Einzelzimmernutzung) die Genehmigungsfrage regelmäßig neu aufwerfen und damit eine Genehmigungspflicht auslösen kann (vgl. nur Hess. VGH, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 4 B 2235/25 -; Beschluss vom 28. Januar 2025 - 4 B 2483/24 -; jeweils unveröffentlicht). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der Anforderungen an die Rettungswege nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HBO. Auch der Stellplatzbedarf kann bei einer faktischen Einzelzimmernutzung ein anderer sein als bei der typisierten Betrachtung von Wohnungen.

**Rn. 10**

Die Ausführungen der Antragstellerinnen, die generell Kritik an dieser Rechtsprechung üben, rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Insbesondere ist es nicht zielführend, gegen die Auffassung des Senates die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne (vgl. § 29 Satz 1 BauGB) in Stellung zu bringen. Insoweit zitieren die Antragstellerinnen zwar das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1988 - 4 C 50/87 -, juris Rdnr. 14, wonach für eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB maßgeblich sei, ob durch die Verwirklichung eines Vorhabens die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und ob ferner durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Die im Bauordnungsrecht des Landes Hessen geregelte Ausnahme von der Genehmigungspflicht des § 62 Abs. 1 Satz 1 HBO in § 63 HBO i.V.m. Nr. III 1 der Anlage zu § 63 HBO ist aber anders gelagert, weil die Genehmigungsfrage hier - wie oben dargestellt - insbesondere unter bauordnungsrechtlichen Aspekten wie den Anforderungen an die Rettungswege neu gestellt werden kann.

**Rn. 11**

Überdies verdeutlicht die dem Bauantrag beigefügte Nutzungsbeschreibung (Bl. 163 der elektronischen Gerichtsakte), wonach die geplante Nutzung der Unterbringung von Mitarbeitern regional tätiger Unternehmen dient und sich „gelegentlich über mehrere Wochen, mehrheitlich über mehrere Monate“ erstreckt, dass die bereits faktisch bestehende Wohnnutzung hinsichtlich der Wohnstruktur, der potentiellen Personenanzahl und der möglichen Wechsel der Bewohner nicht vergleichbar mit Wohnnutzungen durch Familien oder sonstige Sozialgemeinschaften ist. Damit trägt der diesbezügliche Einwand der Antragstellerinnen nicht.

**Rn. 12**

Auch der Vorwurf der Antragstellerinnen, die Rechtsprechung des Senates ziele im Ergebnis „auf eine Untersagung gewerblicher Vermietungen“ ab, ist nicht nachvollziehbar. Es steht den Antragstellerinnen frei, für die geplanten Nutzungen einen Bauantrag zu stellen, sofern die Genehmigungsfrage - wie hier - neu aufgeworfen wird. Ob die Nutzung im Einzelfall zulässig ist, ist nicht Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens.

**Rn. 13**

Nach summarischer Prüfung und ausgehend vom allein maßgeblichen Vorbringen der Antragstellerinnen bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel des Senates an einer faktischen Einzelzimmernutzung der oben benannten Liegenschaft durch die Antragstellerinnen. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Vorbringen der Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Insbesondere hat sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung entgegen der Behauptung der Antragstellerinnen nicht allein auf eine Nummerierung der Zimmer durch die Antragsgegnerin gestützt. Im Gegenteil hat es die in der Behördenakte enthaltene Nummerierung der Zimmer lediglich genutzt, um genauer zu beschreiben, in welchen Zimmern seiner Auffassung nach eine Einzelzimmernutzung vorliegt. Die Einzelzimmernutzung selbst hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der gesamten Behördenakte, insbesondere den vorhandenen Lichtbildern und den Personenerfassungsbögen angenommenen.

**Rn. 14**

Auch das von den Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren vorgelegte Vertragsmuster, das für die hier relevanten Räumlichkeiten Verwendung gefunden haben soll, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit nehmen die Antragstellerinnen Bezug auf Nr. 3 und 4 der „Präambel“ des Vertragsmusters, die folgenden Wortlaut haben:

„(3) Zwischen den Parteien besteht ferner Einigkeit, dass das Mietobjekt in seiner Gesamtheit an die Mitarbeiter des Mieters überlassen wird, welche dieses gemeinschaftlich und ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen. Eine Untervermietung von Einzelzimmern ist daher ausgeschlossen.

(4) Weiterhin besteht Einigkeit, dass die Mitarbeiter des Mieters jeweils das gleiche Nutzungsrecht und die gleiche Nutzungsmöglichkeit an dem Mietobjekt haben werden. Es dürfen keine unterschiedlichen Zugangsberechtigungen zu den einzelnen Zimmern bestehen. Die Bewohner können insbesondere ihre Schlafzimmer frei wählen und auch jederzeit wechseln.“

**Rn. 15**

Unabhängig von der Frage, ob aus dieser „Präambel“, die den eigentlichen Vertragsregelungen vorgeschaltet ist, überhaupt eine Verpflichtung dafür folgt, allen Bewohnern des Mietobjektes gleichen Zugang zu den einzelnen Zimmern zu gewähren, kommt es allein auf die faktische Nutzung der Räumlichkeiten an und nicht auf ihre zivilrechtliche Regelung in einem Mietvertrag, die auch zur Umgehung öffentlich-rechtlicher Pflichten verwendet werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat die faktische Nutzung auf der Grundlage der Personenerfassungsbögen dergestalt bewertet, dass innerhalb der einzelnen Wohnungen der Liegenschaft die einzelnen Zimmer jeweils bestimmten Personen zur (exklusiven) Nutzung zugewiesen werden, also innerhalb der jeweiligen Wohnung voneinander unabhängige Wohneinheiten und Rückzugsräume geschaffen werden sollen. Dass und aus welchen Gründen diese tatsächliche Würdigung falsch sein sollte, wird von den Antragstellerinnen nicht substantiiert erläutert. Auch aus der Sicht des Senates bestehen insoweit keine durchgreifenden Zweifel. Etwaige Unklarheiten wären im Hauptsacheverfahren zu klären, beispielsweise durch die Vernehmung der Bewohner als Zeugen.

**Rn. 16**

Die von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren ausführlich diskutierte Frage, ob sich die aktuelle bzw. zur Genehmigung gestellte Nutzung gegebenenfalls sogar als Beherbergung darstellt, bedarf keiner Beantwortung durch den Senat. Es genügt insoweit für die Genehmigungsbedürftigkeit, dass sich die Genehmigungsfrage durch die geänderte Wohnnutzung neu stellt.

**Rn. 17**

Auch der erstmalig im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Auffassung der Antragstellerinnen, wonach die Baugenehmigung für die von ihnen am 25. März 2026 beantragte Nutzungsänderung von sechs Wohnungen und einem Büro zu „acht Wohnungen anderer Art“ im Wege der Fiktion als erteilt gelten würde, folgt der Senat nicht. Dabei kann dahinstehen, ob dieser nachträglich eingetretene Aspekt, der erst außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemacht wurde, überhaupt nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO berücksichtigungsfähig ist. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für den Fiktionseintritt nach § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO nicht vor. Nach § 65 Abs. 2 Satz 2 HBO ist über den Bauantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden. Da durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. März 2026 lediglich der Eingang des Bauantrages vom 25. März 2026 bestätigt wurde, aber ausdrücklich nicht dessen Vollständigkeit, ist § 65 Abs. 2 Satz 1 HBO (Bestätigung des Eingangs des vollständigen Bauantrages) von vornherein nicht anwendbar.

**Rn. 18**

Wann ein Bauantrag vollständig ist, richtet sich nach § 69 Abs. 2 HBO (Hornmann, HBO, 4. Aufl. 2022, § 69 Rdnr. 48a). Nach summarischer Prüfung ist nicht erkennbar, dass die von den Antragstellerinnen vorgelegten Unterlagen bereits ausreichten, um objektiv von einem vollständigen Bauantrag auszugehen. Das Vorbringen der Antragstellerinnen bezieht sich insoweit allein auf den Fristlauf mit Eingang der Bestätigung des Bauantrages, erläutert aber nicht, warum entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin im Versagungsbescheid vom 17. Juli 2026 insbesondere im Hinblick auf die unzureichende Beschreibung der geplanten Nutzung von einem vollständigen Bauantrag auszugehen war.

**Rn. 19**

Auch die Regelung in § 70 Abs. 2 Satz 2 HBO führt hier nicht zum Eintritt der Fiktion.

**Rn. 20**

Nach dieser Vorschrift gilt ein Bauantrag als vollständig, wenn innerhalb eines Monats nach Eingangs des Bauantrages keine Nachforderungen gestellt werden. Dieser Satz war noch nicht Gegenstand des Regierungsentwurfs (LT-Drs. 21/2380), sondern wurde erst auf der Grundlage eines Änderungsantrags (LT-Drs. 21/2798) im parlamentarischen Verfahren eingeführt. Zur Begründung wurde lediglich ausgeführt: „Entsprechende Stellungnahmen der Anhörung des Hessischen Landtags aufgreifend wird eine Vollständigkeitsfiktion für die Anträge und Bauvorlagen im Baugenehmigungsverfahren eingeführt“ (LT-Drs. 21/2798, Seite 3).

**Rn. 21**

Der Senat folgt insoweit der Lesart der Antragsgegnerin, dass die Vollständigkeitsfiktion nicht rückwirkend mit Eingang des Bauantrages greift, sondern erst mit Ablauf der einmonatigen Frist zur Prüfung der Vollständigkeit des Antrages und der Bauvorlagen nach § 70 Abs. 2 Satz 1 HBO (ebenso Vornholt, in: BeckOK Bauordnungsrecht Hessen, Stand: 1. Februar 2026, § 70 Rdnr. 21a). Der Wortlaut des § 70 Abs. 2 Satz 2 HBO bietet keinen Anhaltspunkt für eine Rückwirkung der Fiktion, sondern knüpft ausdrücklich an den Ablauf der Monatsfrist des § 70 Abs. 2 Satz 1 HBO an.

**Rn. 22**

Auch der Regelungszweck der Vollständigkeitsfiktion lässt keinen Bedarf für eine Rückwirkung erkennen. Ist ein Bauantrag bereits mit Einreichung objektiv vollständig, läuft ab diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist des § 65 Abs. 2 Satz 2 HBO. Die Vollständigkeitsfiktion des § 70 Abs. 2 Satz 2 HBO dürfte nur dazu dienen, etwaige Streitigkeiten zwischen Antragsteller und Behörde über die Vollständigkeit eines Bauantrages und damit den Beginn der Entscheidungsfrist des § 65 Abs. 2 Satz 2 HBO zu vermeiden sowie spätere Nachforderungen von Unterlagen seitens der Behörde zur faktischen Verlängerung der Entscheidungsfrist zu verhindern. Dafür bedarf es keiner rückwirkenden Fiktion der Vollständigkeit mit Eingang des Bauantrages. Abgesehen davon würde andernfalls die Entscheidungsfrist des § 65 Abs. 2 Satz 2 HBO von drei Monaten faktisch auf zwei Monate verkürzt, wenn die Behörde nicht innerhalb eines Monates Unterlagen nachfordert und die Vollständigkeitsfiktion rückwirkend eintreten würde. Dafür bieten weder der Wortlaut des § 70 Abs. 2 Satz 2 HBO noch die Gesetzesmaterialen einen Anhaltspunkt.

**Rn. 23**

In Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens tragen die Antragstellerinnen weiterhin vor, dass der Tenor von Nr. 2 der angefochtenen Bescheide seinem Inhalt nach über die Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 1 Satz 2 HBO hinausgehe und zudem gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße, indem er - quasi „auf Vorrat“ - eine „Pauschaluntersagung“ für jede von der Baugenehmigung abweichende Nutzung für die Zukunft beinhalte. Der Wortlaut von Nr. 2 des Tenors lautete wie folgt:

„Die erneute Nutzung, Vermietung und/oder Überlassung zur Nutzung der genehmigten Wohneinheiten im Erdgeschoss links, 1. Obergeschoss rechts und links und Dachgeschoss links) in der Liegenschaft G.-straße, L. abweichend von der Genehmigung, insbesondere zu Wohnen in veränderter Form (faktische Einzelzimmer-/Einzelbettennutzung) wird ab dem 31.12.2025 untersagt.“

**Rn. 24**

Ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass jedenfalls unter Berücksichtigung der Begründung der Bescheide hinreichend klar war, welche Form der Nutzung den Antragstellerinnen untersagt wurde, zutrifft, kann der Senat dahinstehen lassen. Denn im mittlerweile erlassenen Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2026 hat die Antragsgegnerin die Ziffer 2 wie folgt neu gefasst:

„Die (erneute) Nutzung, Vermietung und/oder Überlassung zur Nutzung der genehmigten Wohneinheiten im Erdgeschoss links, 1. Obergeschoss rechts und links und Dachgeschoss links in der Liegenschaft G.-straße in L. abweichend der Genehmigung (Wohnen) als Wohnen in veränderter Form (Einzelzimmer-/Einzelbettennutzung), d.h. Nutzung der einzelnen Zimmer der jeweiligen genehmigten Wohneinheit durch unabhängige Einzelpersonen und/oder Sozialgemeinschaften wird ab dem 31.12.2025 untersagt.“

**Rn. 25**

Zweifel an der Bestimmtheit dieser (Neu-)Regelung bestehen für den Senat nicht.

**Rn. 26**

Ebenso wenig wird das Bestimmtheitsgebot - wie die Antragstellerinnen meinen - durch die Verwendung der Begriffe „faktische Einzelzimmer-/Einzelbettennutzung“ und „Wohnen in veränderter Form“ in Nr. 2 des Tenors der Bescheide berührt. Diese Begriffe werden jedenfalls durch die Neufassung dieser Regelung durch den Widerspruchsbescheid dahingehend erläutert, dass die Einzelzimmernutzung die „Nutzung der einzelnen Zimmer der jeweiligen genehmigten Wohneinheit durch unabhängige Einzelpersonen und/oder Sozialgemeinschaften“ umfasst. Für die Antragstellerinnen ist jedenfalls ausgehend vom geänderten Tenor der Bescheide und deren Begründung hinreichend klar, welche Nutzungsform Anlass für die Nutzungsuntersagung und zugleich deren Gegenstand war, namentlich die faktische Nutzung der Schlafzimmer der Wohnungseinheit durch (ausschließlich) einzelne Personen.

**Rn. 27**

Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen hat die Antragsgegnerin die besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung auch gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß begründet.

**Rn. 28**

In der Rechtsprechung der Baurechtssenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes ist anerkannt, dass sich die Anordnung eines - wie hier - bauaufsichtlichen Nutzungsverbots regelmäßig als eilbedürftig erweist, weil nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Wirksamkeit des mit der Baugenehmigungspflicht verbundenen Benutzungsverbots effektiv gesichert werden kann (Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 4 B 1516/15 -, juris Rdnr. 30 m.w.N.). Ein Verstoß gegen die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts, die ihren Niederschlag in einem präventiven gesetzlichen Bauverbot gefunden hat, reicht für die Begründung des sofortigen Vollzugs eines Nutzungsverbots regelmäßig aus. Diesen Anforderungen genügt die in den Bescheiden angegebene Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges.

**Rn. 29**

Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Kostenverteilung (je 50 %) folgt aus § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 30**

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz.

**Rn. 31**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Zitiervorschlag: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.08.2026 – 4 B 1030/26, ECLI:DE:VGHHE:2026:0821.4B1030.26.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 28.09.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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