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# Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2019 – 22 A 842/17.PV

ECLI:DE:VGHHE:2019:0213.22A842.17.PV.00

## Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000,- € festgesetzt.

## Gründe

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 33 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG. Diese Vorschriften sind vorliegend anwendbar, weil das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren gerichtskostenfrei ist (§ 111 Abs. 3 HPVG, § 80 Abs. 1 i.V.m. § 2a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG).

Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,- Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzusetzen. Vorliegend sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die für eine Über- oder Unterschreitung dieses Wertes sprechen. Auch geht Nr. 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.bverwg.de) davon aus, dass der Gegenstandswert in Personalvertretungsrechtssachen mit 5.000,- € anzusetzen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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Zitiervorschlag: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2019 – 22 A 842/17.PV, ECLI:DE:VGHHE:2019:0213.22A842.17.PV.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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