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# Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.07.2025 – 24 CS 25.30549

## Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach, mit dem sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung nach Griechenland im Rahmen der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wurde.

Die Beschwerde nach § 146 VwGO gegen den Beschluss ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar und unterliegt daher nicht der Beschwerde (vgl. § 146 Abs. 1 VwGO a.E.). Das Gericht hat auf diesen Umstand in seinem Beschluss auch hingewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Zitiervorschlag: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.07.2025 – 24 CS 25.30549

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-bayern/2025-07-10/24-cs-25-30549

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