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# Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.07.2025 – 24 ZB 25.30252

## Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Verfahren eingestellt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

## Gründe

Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Kläger ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 und § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO durch Beschluss einzustellen und über die Kostenfolge zu entscheiden. Nach § 155 Abs. 2 trägt derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

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Zitiervorschlag: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.07.2025 – 24 ZB 25.30252

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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