nu:legal · recht.nulegal.eu

# Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2024 – 8 ZB 23.1368

## Tenor

I. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache die sinngemäß geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.

II. Dem Beklagten wird aufgegeben,

- die vollständigen Unterlagen über die Einziehung des Teilstücks der O. straße FlNr. … sowie die Widmung aller an das Grundstück FlNr. … angrenzenden Verkehrsflächen im Original vorzulegen und sich zum baulichen Zustand dieser Verkehrsflächen zu äußern.

- darzulegen und nachzuweisen, in welcher Breite die zum klägerischen Grundstück führende südliche Stichstraße der O. straße FlNr. … gewidmet wurde. Gegebenenfalls ist zur Bestimmung der Breite eine Grenzermittlung vorzunehmen.

III. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

## Gründe

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Einziehungsverfügung eines Teilstücks der O. straße Grundstück FlNr. … Gemarkung N..

Hierzu wird im Berufungsverfahren insbesondere zu klären sein, ob die südlich vom klägerischen Grundstück FlNr. … Gemarkung N. verlaufende Stichstraße der O. straße FlNr. … eine den rechtlichen Anforderungen des Art. 17 BayStrWG genügende Zufahrt darstellt, da zwischen den Grundstücken FlNr. … und … … bzw. … jeweils eine nicht festgestellte Flurstücksgrenze verläuft.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass nach einer ersten Einschätzung des Senats anhand der bislang vorgelegten Unterlagen die Einziehung vom 23. November 2021 unbestimmt erscheint, weil nicht ersichtlich ist, welchen genauen Umfang die Teileinziehung im nördlichen Bereich im Umfeld des dortigen spitzen Winkels hat. Die Einziehung vom 23. November 2021 sieht als Ausgangspunkt die südliche Grundstücksgrenze des Grundstücks FlNr. … vor, während im Gegensatz dazu aus der der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2021 beigefügten Karte das einzuziehende Teilstück erst weiter südlich beginnt.

---

Zitiervorschlag: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2024 – 8 ZB 23.1368

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-bayern/2024-01-31/8-zb-23-1368

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
