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# Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2023 – 15 NE 23.1455

## Tenor

Zum Verfahren werden

1. die Grundstücksgemeinschaft Dr. E. … und Dr. F. … KG,

vertreten durch Dr. J. … E. … und Dr. R. … F. …,

… in … G. …

2. die … I. … GmbH,

vertreten durch Dr. J. … E. … und Dr. R. … F. …,

… in … G. … sowie

3. Dr. R. … F. … und C. … F. …,

G. … Str. ... in … S. …

beigeladen, weil deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden (§ 47 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 65 Abs. 1 VwGO).

## Gründe

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. Oktober 2023 beantragten die Grundstücksgemeinschaft Dr. E. … und Dr. F. … KG, die … I. … GmbH sowie Dr. R. … F. … und C. … F. … die Beiladung zum Normenkontrolleilverfahren betreffend den Bebauungsplan Nr. … „Sondergebiet T. …“ der Antragsgegnerin. Gegenstand der Planung ist die Sicherstellung und Fortentwicklung der am östlichen Ortsrand der Antragsgegnerin bestehenden überregional agierenden tierärztlichen Klinik. Hierfür werden einerseits bereits vorhandene und mit einfachem Bebauungsplan beplante Bestandsflächen und andererseits neue Flächen mit einem qualifizierten Angebotsbebauungsplan überplant. Die Grundstücke im Planumgriff sind überwiegend im Eigentum der Grundstücksgemeinschaft Dr. E. … und Dr. F. … KG, der … I. … GmbH sowie von Dr. R. … F. … und C. … F. … Sämtliche Eigentümer planen Anpassungen an die rechtlichen Vorgaben des Bebauungsplans bzw. haben teilweise bereits Bauanträge für Erweiterungen der T. … gestellt, über die noch nicht entschieden ist. Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der im Sondergebiet betriebenen T. … sind damit unmittelbar berührt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 47 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Zitiervorschlag: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2023 – 15 NE 23.1455

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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