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# Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2023 – 6 BV 22.712

## Tenor

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

## Gründe

Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Kläger seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Senatsurteil vom 29. Juni 2023 mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 – noch während des Abhilfeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof – zurückgenommen hat.

Die entsprechend § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO erforderliche Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Zitiervorschlag: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2023 – 6 BV 22.712

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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