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# Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2023 – 22 ZB 23.762

## Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2023 – M 31 K 21.6228 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.444,20 € festgesetzt.

## Gründe

I.

Durch Urteil vom 16. März 2023 wies das Verwaltungsgericht München die Klage des Klägers auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 28. Oktober 2021 ab, mit welchen dem Kläger eine November- und Dezemberhilfe in Höhe von insgesamt 5.444,20 € gewährende Bescheide vom 20. bzw. 21. Januar 2021 zurückgenommen und ein Erstattungsbetrag in gleicher Höhe festgesetzt wurde. Das Urteil wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 21. März 2023 zugestellt.

Am 21. April 2023 beantragte der Kläger durch seine Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München die Zulassung der Berufung. Eine Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ging bislang beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht ein. Das Urteil vom 16. März 2023 enthält eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, wonach innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil er entgegen § 124a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet worden ist. Diese Frist endete, da das Urteil mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrungversehen war (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO), mit Ablauf des 22. Mai 2023 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Eine Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ging bis zum Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO) nicht ein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

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Zitiervorschlag: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2023 – 22 ZB 23.762

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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