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# Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2023 – 24 ZB 23.30310

## Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

## Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil innerhalb der Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG keine Zulassungsgründe dargelegt worden sind (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die Monatsfrist endete am 22. Mai 2023 (Montag), denn das vollständige und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehene Urteil wurde der Klägerin am 20. April 2023 zugestellt (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB).

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1, 2 VwGO sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Zitiervorschlag: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2023 – 24 ZB 23.30310

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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