nu:legal · recht.nulegal.eu

# Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2022 – 19 C 22.2050

## Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags des Antragstellers auf einstweilige Duldung im Hinblick auf sein Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG oder (hilfsweise) auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG zu Recht versagt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

Hinsichtlich der Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 19 CE 22.2047 verwiesen werden, da die Ausführungen zur Beschwerdebegründung insoweit identisch sind und die Feststellungen in dem dortigen Verfahren für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags auch im hiesigen Verfahren gleichermaßen Geltung beanspruchen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).

---

Zitiervorschlag: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2022 – 19 C 22.2050

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-bayern/2022-12-07/19-c-22-2050

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
