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# Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2022 – 15 ZB 22.30961

## Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

## Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

Mit Urteil vom 4. August 2022 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Klagen sämtlicher Kläger, einer Familie georgischer Staatsangehöriger, als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Damit ist der Antrag auf Zulassung der Berufung der Kläger nicht statthaft, weil nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Urteil, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, unanfechtbar ist. Hierauf ist im Urteil hingewiesen worden. Der gleichwohl gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung war somit zu verwerfen (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2017 - 11 ZB 17.31585 - juris Rn. 1; B.v. 20.10.2016 - 9 B 16.30369 - juris Rn. 4).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig; dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Zitiervorschlag: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2022 – 15 ZB 22.30961

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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