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# Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2022 – 8 ZB 22.636

## Tenor

I. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

II. Der Streitwert wird vorläufig auf 5.000 EUR festgesetzt.

## Gründe

Die Beteiligten streiten um einen vom Landratsamt D. auf Grundlage des § 93 WHG erlassenen Bescheids vom 16. Juni 2021, in dem gegenüber den Klägern die Duldung einer bereits bestehenden Abwasserleitung auf ihren Grundstücken mit der FlNr. …2 und …3 der Gemarkung R. angeordnet wird.

Gem. § 93 WHG können Eigentümer von Grundstücken verpflichtet werden, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. Dies gilt gem. § 93 Satz 2 WHG i.V.m. § 92 Satz 2 WHG nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.

Hierzu wird im Berufungsverfahren in rechtlicher Hinsicht unter anderem zu klären sein, was unter den Begriffen der „Erforderlichkeit“ und „ebenso zweckmäßig“ in § 93, § 92 Satz 2 WHG unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Abwasserleitung bereits verlegt wurde, zu verstehen ist. Es ist fraglich, ob, wie das Verwaltungsgericht meint, ein Verbleib der Leitung mit einer Umlegung in die Hauptstraße zu vergleichen ist.

Hierfür wird in tatsächlicher Hinsicht insbesondere zu klären sein, aus welchen Gründen und auf welcher Rechtsgrundlage die streitgegenständliche Abwasserleitung so, wie sie heute besteht, gelegt wurde, ob es (schuldrechtliche) Vereinbarungen hinsichtlich einer Nutzung mit den Voreigentümern gegeben hat, eine Duldungspflicht bereits auf Grund einer örtlichen Satzung (§ 19 EWS der Gemeinde R.) bestand bzw. besteht und ggf. wie die Grundstücke bei Verlegung der Leitung parzelliert waren und genutzt wurden.Belehrung

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Zitiervorschlag: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2022 – 8 ZB 22.636

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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