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# Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.03.2022 – 15 ZB 22.30283

## Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

## Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

Der vom Kläger zu 1 für seine gesamte Familie persönlich, ohne einen Bevollmächtigten eingereichte Schriftsatz entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Die in § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen sind abgelaufen. Den in der ersten Instanz noch anwaltlich vertretenen Klägern ist auch im Falle einer erneuten Antragstellung wegen Versäumung dieser Fristen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie nicht unverschuldet an deren Einhaltung gehindert waren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Bereits aus der Rechtsbehelfsbelehrungdes angefochtenen Urteils vom 4. Februar 2022 ergibt sich, dass für den Antrag auf Zulassung der Berufung Anwaltszwang besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Zitiervorschlag: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.03.2022 – 15 ZB 22.30283

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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