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# Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2021 – 20 NE 21.1109

## Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

## Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen vom 26. April 2021 (Antragstellerin) und 27. April 2021 (Antragsgegner) ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.

Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen, weil der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 26 12. BayIfSMV voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte (BayVGH, B. v. 23.3.2021 - 20 NE 21.841 - juris; zuletzt B. v. 31.3.2021 - 20 NE 21.924 - juris).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Zitiervorschlag: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2021 – 20 NE 21.1109

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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