nu:legal · recht.nulegal.eu

# Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04.11.2020 – 9 N 12.826

## Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

## Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Antragstellers (Schriftsatz vom 10.10.2020) und der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 23.10.2020) beendet und einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Maßgeblich hierfür ist nach billigem Ermessen, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zwar nicht ohne Weiteres übersehen lassen und somit als offen anzusehen sind. Die Antragsgegnerin hat sich hier jedoch auf die Einwände des Antragstellers hin veranlasst gesehen, während des Normenkontrollverfahrens eine Nachuntersuchung zur Bewertung des Vorkommens der Zauneidechse im Plangebiet durchzuführen. Damit liegen Anhaltspunkte dafür vor, die es hier als billig erscheinen lassen, die Kosten des Verfahrens hälftig zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu teilen (vgl. BayVGH, B.v. 09.09.2020 - 9 B 16.2505 - juris Rn. 6).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).

---

Zitiervorschlag: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04.11.2020 – 9 N 12.826

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-bayern/2020-11-04/9-n-12-826

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
