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# Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.07.2018 – 20 ZB 18.30004

## Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2016 wird zugelassen, da die Frage, ob eritreische Staatsangehörige, die ohne Genehmigung der eritreischen Regierung ausgereist sind und noch keinen Nationaldienst abgeleistet haben, bei einer Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise und Entziehung vom Nationaldienst ausgesetzt sind, grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat.

II. Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf (§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylG).

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Zitiervorschlag: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.07.2018 – 20 ZB 18.30004

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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