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# Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2005 – A 2 S 1346/04

## Gründe

**Rn. 1**

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Denn die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist dargelegt und auch gegeben.

**Rn. 2**

Die mit dem Antrag aufgeworfenen Fragen, „ob Christen im Irak derzeit landesweit oder jedenfalls regional mit beachtlicher Häufigkeit Rechtsgutbeeinträchtigungen in Form von Angriffen auf Leib, Leben und Eigentum oder von vergleichbarem Gewicht ausgesetzt sind, die an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfen, ob sie sich solchen Rechtsgutbeeinträchtigungen gegebenenfalls in zumutbarer Weise durch ein Ausweichen in andere Landesteile entziehen können, und ob die Rechtsgutbeeinträchtigungen gegebenenfalls dem Staat bzw. den herrschenden quasi-staatlichen Institutionen und Organisationen dergestalt zuzurechnen sind, dass diese nicht schutzwillig oder nicht schutzfähig sind, und schließlich, ob Christen im Irak derzeit einer mittelbaren staatlichen bzw. quasi-staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, ohne dass ihnen eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht“, sind von grundsätzlicher Bedeutung. Sie stellen sich entscheidungserheblich auf der Grundlage über den bisherigen Stand hinausgehender, neuerer Erkenntnisse, auf die zum Teil auch im Antrag abgehoben wird, so dass dem Senat die Möglichkeit einer Klärung in einem Berufungsverfahren eröffnet ist (vgl. auch GK-AsylVfG § 78 RdNr. 607 m.w.N.).

**Rn. 3**

Von einer weiteren Begründung kann der Senat absehen (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

**Rn. 4**

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt. Des Einlegens der Berufung bedarf es nicht (§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG).

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2005 – A 2 S 1346/04

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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