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# Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.04.2004 – 13 S 248/04

## Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2003 - 6 K 4167/03 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 02, S. 883), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

**Rn. 2**

Mit dem Beschluss vom 15.12.2002 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart es abgelehnt, die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen; der Antragsteller hatte beantragt, den Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldung für Stuttgart ohne auflösende Bedingung zu erteilen. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter; außerdem beantragt er - wie schon in erster Instanz - die vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 15.12.2003 abgelehnte Beiladung des Landratsamts Niederschlesischer Oberlausitzkreis in Niesky.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.04.2004 – 13 S 248/04

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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