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# Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis, Beschluss vom 27.05.2013 – 10 K 548/13

## Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das zuständige Amtsgericht Homburg verwiesen.

## Gründe

Für die Klage, die sich gegen Verkehrsordnungswidrigkeiten betreffende Verwaltungsverfahren des Beklagten richtet und mit der der Kläger in der Sache die Aufhebung etwaiger von dem Beklagten offenbar gegenüber Dritten festgesetzter Verwarnungsgelder bzw. verhängter Bußgelder begehrt, ist nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Amtsgericht zuständig. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, die durch Bundesgesetz dem Amtsgericht zur Entscheidung übertragen und für die der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht daher gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet ist.

Nach den Regelungen der §§ 62, 68 Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG – ist für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von behördlichen Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die in einem Bußgeld- bzw. einem vorangegangenen Verwarnungsverfahren getroffen worden sind, oder über Einwände, die mit diesen in Zusammenhang stehen, ausschließlich das Amtsgericht berufen. Eine darüber hinausgehende Überprüfung etwaiger wegen Verkehrszuwiderhandlungen ausgesprochener Verwarnungen bzw. erlassener Bußgeldbescheide im Verwaltungsrechtsweg lassen die Regelungen in §§ 62, 67 OWiG nicht zu.

Vgl. auch VG Oldenburg, Beschluss vom 28.09.2012, 7 A 4182/12, sowie VG Braunschweig, Beschluss vom 28.08.2006, 6 A 228/06, jeweils zitiert nach juris

Da für das geltend gemachte Klagebegehren des Klägers der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist, ist der Rechtsstreit infolgedessen – nach Anhörung der Beteiligten - gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zur Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Gericht des einschlägigen Rechtsweges zu verweisen. Zuständiges Gericht ist hier gemäß §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG i.V.m. § 1 ZVO-OWiG-StVG-PBefG das Amtsgericht Homburg.

Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG dem Amtsgericht Homburg vorbehalten.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis, Beschluss vom 27.05.2013 – 10 K 548/13

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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