nu:legal · recht.nulegal.eu

# Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis, Beschluss vom 02.02.2010 – 11 L 88/10

## Tenor

I. Der am 01.02.2010 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragstellerin,

den Tagesordnungspunkt "Sachstandsbericht Klage gegen das Saarland, wegen Genehmigung eines Tanklagers im Saarlouiser Hafen" der Stadtratssitzung am 04.02.2010 in öffentlicher Sitzung zu behandeln,

wird mangels Anordnungsanspruchs zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragstellerin.

## Gründe

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis gemäß §§ 123 Abs. 2 Satz 3, 80 Abs. 8 VwGO durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht W. am 02. Februar 2010 hat

in der Erwägung, dass

das Antragsrecht nach § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG nicht die Festlegung über die Behandlung der Angelegenheit im öffentlichen oder nichtöffentlichen Teil der Sitzung umfasst,

beschlossen.

---

Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis, Beschluss vom 02.02.2010 – 11 L 88/10

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-saarland-saarlouis/2010-02-02/11-l-88-10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
