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# Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis, Beschluss vom 01.10.2009 – 11 L 1069/09

## Tenor

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in A-Stadt hat gemäß §§ 123 Abs. 2 Satz 3, 80 Abs. 8 VwGO durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht W. am 01. Oktober 2009

in der Erwägung, dass

- die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG vorliegen, wonach der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag einer Fraktion bestimmte Verhandlungsgegenstände, die zu den Aufgaben des Gemeinderats gehören müssen, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen hat,

- die Antragstellerin ihren Antrag rechtzeitig gestellt hat,

- die gemäß § 41 Abs. 3 Satz 3 KSVG maßgebende Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen noch eingehalten werden kann,

- dem Antragsgegner keine weitere Vorprüfungskompetenz zusteht,

beschlossen:

## Gründe

I.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, folgende Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung der Sitzung des Stadtrates der Kreisstadt A-Stadt am 06.10.2009 aufzunehmen:

1. Umbenennung der "von-L.-V.-Straße",

2. Neubau eines Freibades im Stadtgarten,

3. Sachstandsbericht Vergabe von Planungsleistungen "Theater am Ring".

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsgegner.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis, Beschluss vom 01.10.2009 – 11 L 1069/09

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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