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# Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis, Beschluss vom 04.05.2009 – 11 L 156/09; vormals 11 L 899/08

## Tenor

I. Der Antrag wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

## Gründe

Der am 15.09.2008 beim Verwaltungsgericht eingegangene und gegen den im Rubrum bezeichneten Antragsgegner gerichtete Antrag, mit dem der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Bescheide der Universität des Saarlandes als Amt für Ausbildungsförderung begehrt, ist mangels Passivlegitimation des Antragsgegners unbegründet.

Nachdem die Kammer aus diesem Grunde - um dem Antragsteller eine Sachentscheidung zu ermöglichen - eine Rubrumsberichtigung vorgenommen, die allein passivlegitimierte Universität als Antragsgegnerin eingesetzt und den Antrag mit Beschluss vom 07.10.2008 (11 L 899/08) in der Sache als unbegründet zurückgewiesen hatte, das Oberverwaltungsgericht aber gerade darin das Unterlassen einer Sachentscheidung gesehen und die Streitsache im Beschwerdeverfahren (3 B 379/08) mit der Maßgabe zurückverwiesen hat, dass entsprechend dem ausdrücklich erklärten Willen des Antragstellers gegenüber dem im Rubrum bezeichneten Antragsgegner zu entscheiden sei, kann der Antrag mangels Passivlegitimation des Antragsgegners zurückgewiesen werden, ohne dass es einer eigentlichen Sachentscheidung bedarf. Denn in Verfahren der vorliegenden Art ist ausschließlich das Amt für Ausbildungsförderung, vorliegend die Universität des Saarlandes, passivlegitimiert; das Studentenwerk fungiert lediglich als ihr Erfüllungsgehilfe, dessen Maßnahmen unmittelbar ihr zuzurechnen sind. Dies wurde dem Antragsteller bereits in dem zitierten Beschluss der Kammer und auch seitens des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sowohl im Verfügungswege als auch im Rahmen des Zurückverweisungsbeschlusses deutlich gemacht.

Der Antrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO zurückzuweisen.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis, Beschluss vom 04.05.2009 – 11 L 156/09; vormals 11 L 899/08

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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