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# Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 02.02.2021 – 1 L 1198/20

1. Kammer  
ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0202.1L1198.20.00

## Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 359,43 EUR festgesetzt.

## Gründe

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. November 2020 anzuordnen,

ist bereits unzulässig. Er richtet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenersatz für Maßnahmen an der Grundstückszufahrt i. H. v. 1.437,70 EUR. Der Kostenersatz nach § 10a Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) fällt – wie der Antragsgegner mit seinem Erwiderungsschreiben vom 30. Dezember 2020 zu Recht herausgestellt hat – nicht unter die öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Widerspruch (und gegebenenfalls Anfechtungsklage) lösen deshalb die aufschiebende Wirkung aus,

vgl. bereits VG Potsdam, Beschluss vom 10. August 2010 - VG 12 L 248/10 -; Beschluss vom 21. Juli 2014 - VG 12 L 888/13 -,

so dass für einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Streitwert im Hinblick auf die Einstweiligkeit des Verfahrens zu einem Viertel anzunehmen war.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 02.02.2021 – 1 L 1198/20, ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0202.1L1198.20.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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